1. Welche Stellen wurden in den Jahren 2013 und 2014 in den Leitungsbereichen der Thüringer Ministerien mit welcher Begründung neu geschaffen?
2. Inwieweit ist sichergestellt, dass im nachgefragten Zeitraum neu geschaffene Stellen in den Thüringer Ministerien nicht den Wahlkampf entsprechend der Parteizugehörigkeit des Ministers unterstützen?
3. Wie wird speziell in den Leitungsbereichen der Thüringer Ministerien jeweils sichergestellt, dass keine Unterstützungen der jeweiligen Wahlkämpfe stattfinden?
4. Wie stellt die Landesregierung ansonsten sicher, dass keine wahlkampfunterstützende Arbeit auf Kosten der Thüringer Steuerzahler in den Thüringer Ministerien betrieben wird?
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kemmerich beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: In den Jahren 2013 und 2014 sind weder im Rahmen des Doppelhaushalts 2013/14 noch im Haushaltsvollzug beider Jahre bis dato neue Stellen bzw. Planstellen in den Thüringer Ministerien geschaffen worden. Hiervon unberührt bleiben organisatorische Maßnahmen unter Nutzung vorhandener Stellen und Planstellen. Damit trifft für das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Annahme des Fragestellers nicht zu.
Gestatten Sie mir im Weiteren, die Fragen 2, 3 und 4 zusammengefasst zu beantworten: Die Zuständigkeiten aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesverwaltung sind in entsprechenden Geschäftsverteilungsplänen dokumentiert. Den Bediensteten obliegt allein die Erfüllung staatlicher Aufgaben. Für die Leitungsbereiche der Ministerien gilt nichts anderes. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kommt eine allgemeine Pflichtenstellung gegenüber der Bevölkerung und der Verfassung zu.
Die dienstliche Tätigkeit hat sich am Gemeinwohl zu orientieren. Interessen anderer, insbesondere solche einer Partei, sind nicht maßgeblich. Die Dienstverpflichtung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird mithin von einer verfassungstreuen, an keine bestimmte Partei gebundenen, gegenüber der politischen Spitze der Exekutiven loyalen und dem Gemeinwohl verpflichteten Arbeitsweise getragen. Für die Tarifbeschäftigten nimmt § 3 Abs. 1 des Tarifvertrags der Länder darauf Bezug. Für die Beamten des Landes handelt es sich diesbezüglich um die im Beamtenstatusgesetz festgeschriebene Grundpflicht der politischen Neutralität, die den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums entstammt. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Staatssekretär. Nachfragen sehe ich nicht. Dann machen wir weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Sparmberg von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/7438.
Belastungen durch die Regelung der vorfristigen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für Thüringer Unternehmen
Die IW Consult GmbH hat im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ermittelt, dass allein durch die Pflicht zur Berechnung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge die sächsischen kleinen und mittelständischen Unternehmen mit insgesamt 377 Mio. € pro Jahr belastet würden. Der Korrekturaufwand, der bei den SV-Beiträgen durch die Vorfälligkeitsfrist im Folgemonat entsteht, liege bei knapp 23 Mio. € jährlich. Am stärksten betroffen seien hiervon die kleinen Unternehmen im Freistaat Sachsen, die zwischen zehn und 49 Personen beschäftigen (vgl. Medieninformation des Sächsi- schen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 5. März 2014).
1. Wie stellt sich nach Kenntnis der Landesregierung die jährliche Belastung durch die Regelung der vorfristigen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für die Thüringer KMU dar?
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Landesregierung der entstehende Korrekturaufwand für die Thüringer KMU?
3. Trifft es nach Kenntnis der Landesregierung wie bei dem Beispiel aus Sachsen zu, dass auch in Thüringen am stärksten kleine Unternehmen, die zwischen zehn und 49 Personen beschäftigen, vom Korrekturaufwand betroffen sind?
4. Wie bewertet die Landesregierung die Belastungen der Thüringer KMU durch die Regelung der vorfristigen Fälligkeit der SV-Beiträge?
Herr Präsident, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Sparmberg für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Gestatten Sie mir, die Fragen 1 bis 4 in Gesamtheit zu beantworten. Zu diesen aufgeworfenen Fragen 1 bis 4 liegen der Landesregierung keine konkreten Erkenntnisse vor. Bezüglich der jährlichen Belastung Thüringer KMU durch die Regelung der vorfristigen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge, des damit verbundenen Korrekturaufwands und der spezifischen Betroffenheit kleiner Unternehmen sind der Landesregierung keine konkreten Erhebungen bzw. Untersuchungen bekannt. Die Thüringer Landesregierung weist jedoch auf ihre bereits im Zusammenhang mit der Beantwortung der Mündlichen Anfrage in Drucksache 5/6220 mitgeteilten Auffassung hin, dass durch die mit dem Ersten Mittelstandsentlastungsgesetz herbeigeführten Verfahrenserleichterungen die durch die Vorverlagerung des Fälligkeitstermins bedingten bürokratischen Mehrbelastungen zwar nicht vollständig zurückgenommen, aber im Ergebnis doch ganz wesentlich abgesenkt und auf ein niedrigeres Niveau reduziert werden konnten. Ergänzend wurde seitens des für die Sozialkassen zuständigen Ressorts mit Bezug auf die zu dem Antrag in Drucksache 5/5960 geführte Debatte nochmals auf die Kostenbelastungen der Sozialversicherungsträger sowie auf weitere Kostenbelastung der Sozialkassen durch die vom Bundesgesetzgeber geplanten und bereits zum Teil im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Vorhaben hingewiesen. Dazu gehören Leistungsverbesserung in der Rente, Pflegereform, Kürzung des Bundeszuschusses in der GKV sowie Finanzierungsreform in der GKV.
Ja, ich habe eine Nachfrage. Herr Minister, Sie sagten auf der einen Seite, Sie haben keine Erkenntnisse, es liegt keine Untersuchung vor zu den konkreten Zahlen, auf der anderen Seite sagen Sie aber in der Drucksache 5/6220 - Mittelstandsentlastungsgesetz -, die Belastung ist auf ein niedrigeres Niveau abgesenkt worden. Wenn die Belastung auf
ein niedrigeres Niveau abgesenkt ist, müssten Sie doch zumindest irgendwelche Schätzungen vorliegen haben, wie wollen Sie sonst diese Aussage begründen? Haben Sie auch keinerlei Schätzung zu den Fragen, die ich gestellt habe?
Da das Erste Mittelstandsentlastungsgesetz ein Bundesgesetz ist, ist dieser Hinweis insofern relevant, dass die Kostenbelastungen sehr wohl erkannt und durch dieses Gesetz reduziert worden sind. In Thüringen liegen, anders als in Sachsen, wo durch eine private Firma oder durch ein privates Institut Erhebungen durchgeführt worden sind, solche in dieser Weise nicht vor.
Weitere Fragen sehe ich nicht. Danke, Herr Minister. Wir machen weiter mit der Mündlichen Anfrage - eine Nachfrage? Herr Minister, es gibt noch eine Nachfrage.
Vielen Dank, Herr Präsident, vielen Dank, Herr Minister. Wenn die Problematik erst mal vom Grundsatz her erkannt ist, das habe ich Ihrer Antwort entnommen, Herr Minister, könnten Sie sich vorstellen, aus dem sächsischen Beispiel die Anregung zu entnehmen, eine ähnliche Ermittlung herbeizuführen?
Danke, Herr Minister. Noch eine verspätete Frage? Nein, das ist nicht der Fall. Dann machen wir jetzt weiter mit der Mündlichen Anfrage der Abgeordneten Hitzing von der Fraktion der FDP in der Drucksache 5/7451.
Ausweisung von Überschwemmungsgebieten - verunsichert die Landesregierung Kommunen, Bürger und Investoren?
Mit der Festlegung von Überschwemmungsgebieten, die grundsätzlich von baulichen Anlagen freizuhalten sind, sollen Hochwasserschäden vermieden bzw. vermindert werden. Das Wasserhaushaltsgesetz sieht eine Pflicht zur Ausweisung bzw. vorläufigen Sicherung von Überschwemmungsgebieten für Gewässer mit signifikantem Hochwasserrisiko vor. Maßgeblich dafür ist ein Hochwasserereignis, das statistisch betrachtet einmal in 100 Jahren zu erwarten ist - HQ100. Der Bundesgesetzgeber hatte zur Ausweisung eine Frist bis zum 22. Dezember 2013 gesetzt. Für eine Reihe von Gewässern erfolgte die nach § 76 Abs. 3 WHG vorgesehene vorläufige Sicherung ohne Beteiligung der Öffentlichkeit kurz vor Ablauf dieser Frist. Hier beziehe ich mich auf eine Veröffentlichung online am 13. Dezember 2013 sowie im Thüringer Staatsanzeiger vom 23. Dezember 2013. Die Veröffentlichung ohne vorherige Kommunikation hat zu großer Verunsicherung bei Kommunen, Bürgern und Unternehmen geführt. Insbesondere gilt dies für die Stadt Heldrungen, die vom Überschwemmungsgebiet Helderbach betroffen ist, das den Ortskern sowie Teile von zwei Gewerbegebieten umfasst. Damit sind neue Vorhaben nur noch unter großen Einschränkungen möglich. Nach Aussage der Kommune soll in diesem Fall auch ein geringeres Hochwasserrisiko - HQ200 - Grundlage zur Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes sein.
1. Welche Kriterien sind Grundlage für die vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets Helderbach und dessen Abgrenzung?
2. Wie sieht der Zeitablauf für das Verfahren der Ausweisung durch Rechtsverordnung für das Überschwemmungsgebiet Helderbach aus?
4. Welche Alternativen sieht die Landesregierung zur Verbesserung der Situation der betroffenen Bürger und Unternehmen?
Für die Landesregierung antwortet der Minister für Landwirtschaft, Forsten, Umwelt und Naturschutz, Herr Reinholz.
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, ich beantworte die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Hitzing für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Im ersten Schritt der Umsetzung der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie waren bis Ende 2011 die Hochwasserrisiken zu bewerten und Gebiete mit signifikantem Hochwasserrisiko, sogenannte Risikogebiete, zu bestimmen. Die Ermittlung des Schadenspotenzials am Helderbach führte dazu, dass der Helderbach im Abschnitt oberhalb Oberheldrungen bis zur Mündung in den Flutkanal zum Risikogebiet erklärt wurde. Die Veröffentlichung erfolgte am 19. Dezember 2011 im Staatsanzeiger Nummer 51/2011. Für die bis Ende 2011 bestimmten Risikogebiete wurden im Zuge der Erstellung der Gefahren und Risikokarten u.a. die Gebiete bestimmt, in denen ein Hochwasserereignis statistisch gesehen einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, also dieses ominöse HQ100. Diese Gebiete waren bis Ende 2013 als Überschwemmungsgebiete durch Rechtsverordnung festzusetzen. In den Fällen, in denen die förmliche Festsetzung nicht möglich war, waren die Überschwemmungsgebiete zu ermitteln und mit den gleichen Schutzvorschriften wie förmlich festgesetzte Gebiete vorläufig zu sichern.
Die Berechnung der Abgrenzung des Überschwemmungsgebietes erfolgt im Auftrag der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie unter Verwendung des üblicherweise für die hydraulischen Berechnungen genutzten Modells auf der Grundlage der aktuellen Gewässerprofildaten und der amtlichen Geobasisdaten Thüringens.
Zu Frage 2: Aufgrund der gegenüber dem Thüringer Landesverwaltungsamt vorgetragenen Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes erfolgte eine abermalige vertiefte Plausibilitätsprüfung. Im Ergebnis wurden die Resultate bestätigt. Allerdings konnte das Restrisiko, dass das gewählte Verfahren zu einer nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Ausdehnung des Überschwemmungsgebietes führt, nicht sicher ausgeschlossen werden. Vor Einleitung des Rechtsverordnungsverfahrens ist es daher notwendig geworden, die Ausdehnung durch Verwendung eines weiteren Modells für hydraulische Berechnungen zu überprüfen. Mit ersten Ergebnissen ist etwa in einem halben Jahr zu rechnen. Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass das Ergebnis dieser Berechnung offen ist und die erste Berechnung gegebenenfalls bestätigt wird. Sollte die Neuberechnung zu einem anderen, plausibleren Ergebnis führen, wird die bestehende vorläufige Sicherung durch eine neue, auf der Neuberechnung basierende ersetzt werden. Es ist nicht
vorgesehen, die derzeitige vorläufige Sicherung des Überschwemmungsgebiets bis zum Vorliegen der Neuberechnung aufzuheben. Das Rechtsverordnungsverfahren wird bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Neuberechnung zurückgestellt.
Zu Frage 3: Mit der Feststellung und Ausweisung von Überschwemmungsgebieten wird ein erheblicher Beitrag zum vorbeugenden Hochwasserschutz geleistet, denn nur, wenn das Überschwemmungsgebiet bekannt ist, kann Vorsorge getroffen werden, um die Schadenspotenziale nicht zu erhöhen. Die wirksamste Vorsorgemaßnahme in den betroffenen Gebieten ist der Verzicht auf eine Bebauung, um Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und Schäden weitestgehend auszuschließen. Flächennutzungs- und Bebauungspläne in diesen Gebieten dürfen den Zielen des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen. Für die Stadt Heldrungen wird mit der vorläufigen Sicherung des Überschwemmungsgebietes die Grundlage für einen effektiven Hochwasserschutz sowie Planungssicherheit dahin gehend geschaffen, dass die weitere bauliche Entwicklung in Bereichen stattfindet, die im Falle eines HQ100 nicht überschwemmt werden.
Zu Frage 4: Zur Ausweisung der Überschwemmungsgebiete besteht sowohl aus rechtlicher als auch praktischer Sicht keine Alternative. Eine Verbesserung der Situation der betroffenen Bürger und Unternehmen wird schon allein dadurch erreicht, dass diese über die bestehenden Risiken informiert werden und entsprechende Vorsorgemaßnahmen treffen können. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen von den besonderen Schutzvorschriften in festgesetzten Überschwemmungsgebieten zu erwirken. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister, für Ihre Antworten. Nur eine ergänzende Frage. Meine Einleitung war ja nun wirklich nicht kurz. Sehen Sie denn Alternativen, dass man zumindest dieses Kommunikationsdefizit, was die Heldrunger Bürger vorbringen und erwähnen, verbessern oder optimieren könnte?
Frau Hitzing, wir sind unter einem erheblichen Zeitdruck. Sie wissen, dass wir im Jahr 2013 die Ausweisung der Festsetzung weitestgehend vorantreiben wollten, dass bis Ende 2013 die Karten stehen sollten. Dazu kam dann im Mai/Juni das entsprechende Hochwasser, was durch die gleichen Leute zu bearbeiten war. Da ist natürlich ein Kommunikationsdefizit hin und wieder vorhanden. Das ändert