Protocol of the Session on April 10, 2019

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetz wollen wir erstens eine Unklarheit zur Reichweite des Auskunftsanspruchs der Presse gegenüber den Gerichten wieder beseitigen, und zweitens werden wir gemeinnützige und mildtätige Vereine von den Eintragungsgebühren in Vereinsregister befreien. Drittens wird die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Mitteilungen zur Absicherung von Kundengeldern im Reisevertragsrecht geregelt. Mit einer Regelung im Sächsischen Justizgesetz sollen die Landkreise und auch die kreisfreien Städte als zuständige Behörden im Sinne dieser Vorschriften bestimmt werden. Die Behörden sollen auf Nachfrage erklären, ob ein Reiseveranstalter oder ein Vermittler verbundene Reiseleistungen mit Sitz im Inland seiner Pflicht zur Insolvenzsicherung auch nachgekommen ist.

Zudem werden noch weitere redaktionelle Regelungen verschiedener Bereiche und aktuelle Entwicklungen hier mit eingearbeitet und angepasst. – Das sind die Schwerpunkte des Dritten Gesetzes, mehr ist es schon nicht, und

ich möchte auf die beiden ersten Punkte besonders eingehen.

Mit dem Gesetz wird geregelt, dass die Gerichte die Terminslisten über die stattfindenden mündlichen Verhandlungen vorab zur Vorbereitung der Berichterstattung an Journalisten übermitteln können. Das sind die Listen, die an Gerichtstüren hängen und an den Gerichtsaushängen.

Das Gesetz stellt somit Sicherheit her, wie die Gerichte die Presse über bevorstehende mündliche Verhandlungen informieren können. Es erlaubt ihnen, die Terminslisten, die nach § 169 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Gerichtsgebäude ausgehängt werden, an diejenigen Journalisten zu übermitteln, die dies auch wünschen. Die Presse hat unserer Ansicht nach ein Interesse daran, vorab über diese Verhandlungen informiert zu werden, und die Pressefreiheit ist genauso wie die Meinungsfreiheit die Grundlage unserer freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

Mit diesen Informationen ist die Presse in der Lage, entweder selbst oder gegebenenfalls durch Rückfragen beim Gericht zu entscheiden, welches Verfahren berichterstattungswert erscheint und an welchem die Journalisten teilnehmen wollen.

Derzeit erhält die Presse diese Informationen nur vor Ort – sie muss immer zu den jeweiligen Gerichten gehen und in die dortigen Aushänge schauen – und das kann nicht im Sinne einer modernen und zeitgemäßen Berichterstattung sein.

Andererseits berührt die Bekanntmachung der Terminslisten das Recht der Verfahrensbeteiligten auf informationelle Selbstbestimmung – Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit

Artikel 1 Abs. 1 unseres Grundgesetzes. Beide Grundrechte werden nicht vorbehaltlos gewährt, das wissen wir. In den Fällen eines Grundrechtskonflikts – wie hier erst einmal – wird der parlamentarische Gesetzgeber aufgerufen, zwischen beiden Interessen abzuwägen. Das erfolgt auf der Grundlage ebendieser Vorschrift.

Der Freistaat Sachsen hat für diese Regelung die Gesetzgebungskompetenz, und erst aufgrund Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung ist dies auch zulässig. Es besteht also ein verfassungsrechtlicher Auskunftsanspruch für die Journalisten, und die hier vorliegende Regelung stellt das einfach nur klar. Die Veröffentlichung der Listen wird in den Bundesländern leider Gottes immer noch sehr unterschiedlich gehandhabt, und ich finde es gut, dass wir in Sachsen dafür endlich einen klaren gesetzlichen Rahmen geschaffen haben.

Auf Initiative der CDU-Fraktion konnte eine weitere Regelung ins Gesetz aufgenommen werden. Dabei geht es um die Entlastung von gemeinnützigen Vereinen. Diesen werden zukünftig die Eintragungsgebühren in ihre Vereinsregister erlassen werden. Das betrifft sowohl die Erst- als auch die Änderungseintragung. Das sind Gebühren in Höhe von 75 Euro bei der Eintragung und 50 Euro bei den Änderungen.

Mit der Befreiung dieser gemeinnützigen Vereine von den Eintragungsgebühren in die Vereinsregister wird von der Ermächtigung in § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare Gebrauch gemacht. Befreiungen von den Gerichtskosten sind also auch im Landesrecht vorzunehmen. Die Befreiung begünstigt Vereine, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgen und deshalb auch steuerbegünstigt sind. Die steuerlichen Vergünstigungen sollen durch die Verbesserung der gebührenrechtlichen Rahmenbedingungen flankiert

werden. Damit wird das bürgerschaftliche Engagement gestärkt. Die Gebührenbefreiung betrifft Verfahren über die Ersteintragung ins Vereinsregister, über die späteren Eintragungen, mithin die Gebühren, die für jeden dieser gemeinnützigen Vereine anfallen.

Für diese unkomplizierte Umsetzung – das ist wichtig – muss die Staatsregierung dann eine untergesetzliche Regelung finden, damit das einheitlich ausgelegt bzw. zurückgefordert werden kann.

Ich freue mich sehr, dass wir auf diesem Weg ein ganz klares Zeichen für die Wertschätzung des ehrenamtlichen Engagements setzen und den gesellschaftlichen Zusammenhalt stärken – und dem kann man doch eigentlich nur zustimmen.

(Beifall der Abg. Dr. Stephan Meyer und Ines Springer, CDU, sowie des Staatsministers Sebastian Gemkow)

Für die Fraktion DIE LINKE, die als Nächste zum Zuge kommt, spricht Kollege Bartl.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich versuche es kurz und schmerzlos. Zunächst einmal habe ich überhaupt kein Problem – das haben wir alle im Ausschuss durch Zustimmung zu dem Änderungsantrag signalisiert –, was die Frage der Befreiung gemeinnütziger und mildtätiger Vereine angeht. Auch zu dem zweiten vom Kollegen Modschiedler dargelegten Problem ist überhaupt kein Dissens vorhanden.

Worum es uns bei dem vorgelegten Gesetzentwurf geht, ist die Problematik der mehr oder weniger jetzt tatsächlich bestehenden Lücke hinsichtlich einer einheitlichen Verfahrensweise bei der Weitergabe der Terminslisten der Gerichte im Freistaat Sachsen an die Medien zum Zwecke der öffentlichen Berichterstattung, wie sie jetzt im Gesetzentwurf steht.

Als Gesetzgebungsanlass wird in der Gesetzesbegründung von unserem Staatsminister der Justiz Sebastian Gemkow – in der Behandlung im Ausschuss, auch so noch einmal wiederholt – angeführt, dass es in der Vergangenheit Unsicherheit im Umgang mit der Terminveröffentlichung vor Gerichten gab. In der Praxis seien die Terminslisten von einigen Gerichten herausgegeben worden und von anderen nicht – darauf hat Kollege Modschiedler reflektiert. Das ist schwierig, das wirft Fragen auf, das hat auch Risiken, das ist völlig okay – so weit, so gut, so verständlich.

Verständlich ist für uns auch, dass im Ausschuss in der Anhörung speziell des Ausschusses am 13. Februar 2019 alle dort mitwirkenden Sachverständigen, die direkt oder mittelbar aus der Profession der Journalistinnen und Journalisten von den Medien kamen – Medienrechtler und Ähnliches mehr –, heftig dafür gestritten haben, dass diese Terminslisten aller Gerichte den anfragenden Medien zur Verfügung gestellt werden, und zwar jede Woche für die Folgewoche, vollumfänglich, mit allem, was sich an den Gerichten tut – so habe ich es jedenfalls verstanden.

Ich komme ab und zu über Flure von Gerichten und weiß, dass die Berichterstatter der Medien meistens über Strafverhandlungen berichten und vielleicht noch über verwaltungsgerichtliche Verfahren und Ähnliches mehr. Zu familiengerichtlichen Verfahren besteht ohnehin kaum Zugang. Ob Journalisten aber die Terminslisten insgesamt, gewissermaßen in aller Breite und in allen Bereichen, benötigen, um der Freiheit der Berichterstattung genügen zu können, das hat sich mir auch im Ergebnis der Beratung verschlossen.

Seitens der Medienvertreter ist selbst die wegen des Datenschutzes eingebaute Vorschrift, dass die Terminslisten, die bei den Medien vorliegen, wenigstens nach Ablauf der Woche gelöscht werden, angegriffen worden. Es wurde gemeint, man brauche längere Fristen. Teilweise ging es bis zu der Frage, wer überhaupt überprüfen wolle, ob die Terminslisten gelöscht worden seien. Das waren Fragestellungen aus dem Bereich der Medienvertreter, die mich schon in Sorge versetzen, dass die Terminslisten

nicht nur für die Vorbereitung und für die Berichterstattung über die einzelnen Verhandlungen genutzt werden.

Ich habe damit natürlich eine valide Sammlung von Fakten, die irgendwann, wenn sie über Jahre verdichtet werden, ein kleines Profiling für einen bestimmten Menschen, Bürger, früheren Rechtsuchenden oder Angeklagten ermöglichen können. Diese Gefahr besteht. Diese Gefahr haben Sachverständige dem Ausschuss beschrieben, die aus dem Bereich des Datenschutzes kommen. Kritisch bis konträr hat dies Herr Prof. Dr. Thomas Petri, der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Freistaates Bayern, dargelegt. Er hat auch die Bedenken vorgeschaltet, die er hege, ob es überhaupt in der Regelungskompetenz des Freistaates Sachsen liege, weil die Öffentlichkeit gewissermaßen Bestandteil des Gerichtsverfahrens sei und das Gerichtsverfahren im Gerichtsverfassungsgesetz, unter Titel 14, in §§ 169 ff., geregelt sei. Damit habe der Bundesgesetzgeber von seiner Regelungskompetenz

Gebrauch gemacht, und zwar abschließend, sodass wir es nicht mehr ohne Weiteres selbstständig für das Land regeln könnten. Diese Frage steht im Raum. Die einen sagen so, die anderen sagen so. Wir sind da selbst noch unentschlossen.

Worin wir dem bayerischen Datenschutzbeauftragten aber wirklich vollumfänglich folgen, ist die Sorge, dass keine Übereinstimmung mit der europäischen DatenschutzGrundverordnung bestehe, weil das Prinzip der Datenminimierung nicht eingehalten wird. Das Prinzip der Datenminimierung gilt als grundsätzliches Prinzip.

Die Frage, ob ich die Ansprüche der Presse auf Anknüpfungspunkte für die Gerichtsberichterstattung auch auf anderem, weniger riskantem Wege befriedigen kann, wurde nicht abschließend geklärt. Es gab dazu Vorschläge zum Beispiel vom Vizepräsidenten der Anwaltskammer des Freistaates Sachsen, Herrn Rechtsanwalt Franz-Josef Schillo, der dafür plädierte, bestimmte Schwärzungen vorzunehmen, und zwar in dem Umfang, dass die Daten mehr oder weniger geschützt sind, ohne dass es als Material für die Presse wertlos wird.

Ich denke an die Stellungnahme unseres Datenschutzbeauftragten Andreas Schurig, der seinerseits auch das Problem gesehen hat, dass die Datenminimierung etc. nicht gewährleistet sei. Die Terminslisten könnten leichter zugänglich sein, wenn sie an zentraler Stelle ausgelegt würden.

Lange Rede, kurzer Sinn: Es gab Modelle, für die aus meiner Sicht gesprochen hätte, wie ich aus Gründen der praktischen Konkordanz die beiden Grundrechte, zum einen das Grundrecht auf Datenschutz, auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen und zum anderen das Grundrecht auf Freiheit der Presseberichterstattung, unter einen Hut bringen kann. Letzten Endes ist der Weg des geringsten Widerstandes und ein einseitiger Weg gewählt worden. Deshalb können wir nicht zustimmen.

Danke.

(Beifall bei den LINKEN)

Kollege BaumannHasske, bitte. Das Pult gehört Ihnen.

Vielen Dank, Herr Präsident. – Liebe Kolleginnen und Kollegen! Die wesentlichen Punkte sind schon genannt worden. Ich will es nicht unnötig ausdehnen.

Ich will mich auch auf die Entlastung der Vereine und auf das Thema des Versands von Terminslisten in der Gerichtsbarkeit konzentrieren. Ich glaube, dass es in diesem Hohen Haus unstreitig ist, dass wir die Vereine entlasten sollten, und dass wir, gerade wenn es gemeinnützige Vereine sind, gut daran tun, das ehrenamtliche Engagement vieler Menschen, die jeden Tag Unglaubliches leisten, weiter zu entlasten. Normalerweise muss man diese Gebühren aus Mitgliedsbeiträgen oder aus Spenden finanzieren. Dafür werden aber weder Mitgliedsbeiträge gezahlt noch Spenden geleistet, sondern dabei geht es um die gemeinnützigen Zwecke. Ich sage einmal, Registergebühren sind eigentlich keine gemeinnützigen Zwecke. Von daher ist es nur konsequent, wenn Gemeinnützigkeit besteht, darauf zu verzichten, solche Gebühren zu erheben.

Zum Thema des Versands von Terminslisten. Vielleicht noch einmal ganz deutlich, worum es geht: Bei Gericht gibt es für jeden Tag und für jede Kammer des Gerichts eine Terminsliste, die nach § 169 GVG öffentlich ausgehängt wird. Diese Liste enthält die Uhrzeit, das Aktenzeichen, die Namen der Beteiligten und ein Stichwort zum Gegenstand der Verhandlung. Das ist ungefähr das, worum es geht.

Für Journalisten und für ihre Funktion der Berichterstattung in der Öffentlichkeit ist es wichtig zu wissen, welche Verfahren vor Gericht verhandelt werden, weil sie auf dieser Grundlage darüber entscheiden können, ob sie als Besucher an den Verhandlungen teilnehmen. Es gibt bereits Gerichte, auch in Sachsen, die diese Terminslisten an Journalisten versenden. Das war auch Gegenstand der Anhörung, wie wir sie erlebt haben. Das ist in der Tat datenschutzrechtlich bedenklich; denn es gibt dafür keine Rechtsgrundlage. Deswegen besteht auf jeden Fall Handlungsbedarf.

In der Anhörung wurde vonseiten der Datenschützer mit guten Gründen eingewandt, dass die geplante Regelung, die Listen als Dateien zu versenden, die Gefahr berge, dass aus diesen Dateien Datenbanken generiert würden, die für spätere und langfristige Recherchen gebraucht werden könnten. Davon würden in der Tat die Grundrechte der Betroffenen beeinträchtigt.

Umgekehrt wurde von den angehörten Vertretern der Medien deutlich gemacht, dass sie auf diese Informationen angewiesen seien. Andernfalls werde die Berichterstattung über Gerichtsverfahren so kompliziert und aufwendig, dass eine zuverlässige Information der Öffentlichkeit nicht mehr gewährleistet werden könne. Sie meinen, es gebiete die Freiheit von Presse und Medien sowie die Informationsfreiheit, dass die Berichterstattung

über Gerichtsprozesse nicht nur durch die Öffentlichkeit der Verhandlung ermöglicht werde, sondern dass sie auch durch zugängliche Terminslisten so erleichtert werde, dass eine informierte Teilnahme der Journalisten möglich sei.

Um der Gefahr eines Missbrauchs zu begegnen, gibt es ein gesetzliches Verbot und die Löschungsverpflichtung. Nun ist dagegen zu Recht eingewandt worden – auch von Ihnen, Herr Bartl –, wer dies eigentlich kontrolliere und wie man es kontrollieren solle. Das ist in der Tat ein berechtigter Einwand. Damit muss man umgehen. Es wird wahrscheinlich nur dann ernsthaft kontrolliert werden, wenn es einmal auffällt, dass jemand über Daten verfügt, die er eigentlich auf keinem anderen Weg bekommen haben kann, unter anderem bei Personen, die ansonsten nicht in Erscheinung getreten sind, außer dass sie irgendwann einmal auf der Terminsliste standen. Auch das ist aber schwer nachvollziehbar – klar.

Wir haben erwogen, den Empfehlungen aus Bayern – Sie haben den bayerischen Datenschutzbeauftragten zitiert – zu folgen und die Terminslisten in anonymisierter Fassung, also ohne Namen, zu versenden. Wir haben uns am Ende aber dafür entschieden, diesen Weg nicht zu gehen, weil der Informationsgehalt für die Journalistinnen und Journalisten damit in der Tat gering wäre. Wer die Terminslisten kennt, der weiß es. Mit einem Aktenzeichen kann der Laie in der Regel nichts anfangen. Die üblichen kurzen Stichworte, die sich auf der Terminsliste finden, „wegen Forderungen“ – bei Unfallflucht oder so etwas ist es möglicherweise etwas gehaltvoller –, sind nicht sehr informativ. Deswegen meinen wir, dass es in Kauf zu nehmen ist, dass auch die Namen mitversandt werden. Eine Information über Prozesse ohne die Identifikationsmöglichkeit der Beteiligten ist wahrscheinlich von geringem Wert.

Wir haben uns die Entscheidung nicht leicht gemacht. Die vorgeschlagene Regelung entspricht der bisherigen Praxis und den Regelungen in einigen anderen Bundesländern. Bayern beispielsweise macht es anders. Es gibt aber auch Bundesländer, die es schon ähnlich machen.

Es geht um Daten, die nach den geltenden Gesetzen ohnehin dazu bestimmt sind, die Öffentlichkeit in der Gerichtsverhandlung zu gewährleisten, und nur um diese Daten. Wir sollten immer daran anknüpfen: Es sind Daten, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Nur, es steht bisher auch nicht im GVG, dass sie so zur Verfügung gestellt werden. Wir geben der Informationsfreiheit insoweit in vertretbarer Weise etwas mehr Raum, ohne empfindlich in die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten einzugreifen. Wir wollen dabei bleiben, der Presse soweit die Arbeit zu erleichtern, wie dies mit Rücksicht auf die anderen Interessen der Beteiligten vertretbar ist.

Wir bitten um Ihre Zustimmung.

(Beifall bei der SPD und der CDU)

Für die AfDFraktion Herr Wendt, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es ist schon angesprochen worden, worum es in diesem Gesetz hauptsächlich geht. Deshalb möchte ich einleitend nur noch einmal kurz auf die Ausgangslage und im Anschluss auf den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzentwurfs, also auf die Terminslisten, eingehen.

Momentan ist es so, dass sich die Presse an den Aushängen im jeweiligen Gericht informieren kann. Bei den Landgerichten besteht zudem die Möglichkeit, am Ende jeder Woche die Sitzungslisten der Strafkammern für die folgende Woche einzusehen. Des Weiteren sind nach dem Sächsischen Pressegesetz alle Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen. So weit, so gut.

Mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf der Staatsregierung sollen nun Gerichte Terminslisten über stattfindende mündliche Verhandlungen regelmäßig vorab zur Vorbereitung der Berichterstattung an Journalisten übermitteln dürfen. Diese Listen sollen also, obwohl die Presse nur sporadisch über Prozesse berichtet, einfach so an jeden Pressevertreter oder den, der sich als solcher ausweist, vorsorglich, umfangreich und automatisch verteilt werden. Das klingt erst einmal harmlos und praktisch, da die Terminslisten in den Gerichten ohnehin schon aushängen. Beim genauen Hinschauen besteht hier aber eine sehr große Missbrauchsgefahr. Zudem kommt es zu einer Kollision zwischen Persönlichkeitsrechten und dem erweiterten Informationsanspruch der Presse. Deshalb sehen wir es so wie der Sächsische Datenschutzbeauftragte, der sagte: „Der § 13 a in Ihrem Gesetzentwurf dient nicht der Ermöglichung, sondern höchstens der Erleichterung der Arbeit der Presse und rechtfertigt deshalb keinen massenhaften Eingriff in ein Grundrecht der betroffenen Personen.“

Deshalb kann auch nicht von einer Einschränkung der Pressefreiheit gesprochen werden, da den Pressevertretern diesbezüglich keine Informationen vorenthalten werden. Die Presse muss sich die Informationen wie in der Vergangenheit und wie es in den anderen Bundesländern ebenfalls gehandhabt wird, einfach nur selbst beschaffen.