Protocol of the Session on September 27, 2018

Wir haben bereits die Zweckentfremdung angesprochen – das Airbnb-Thema in Leipzig und zunehmend in Dresden. Wir haben die Baugemeinschaften. Wir haben einen ganzen Bereich von Wohnungen, wo die Menschen ihren Wohnraum normalen marktwirtschaftlichen Überlegungen entziehen. Da geht es nicht mehr um Erzielung von Rendite, sondern wo es Eigentum jenseits davon gibt. Da gibt es eine ganze Menge, worüber wir reden können und wo die Wohnberechtigungsscheine nur ein Punkt sind. Was ich mir aber verbitte, ist, dass wir mit den Beträgen – ich habe es vorhin für verschiedenen Personenhaushalte einzeln aufgeführt – in Bereiche kommen, wo wir bei mittleren und höheren Einkommen wären. Auch mit dieser vierzigprozentigen Erhöhung gegenüber dem gesetzlichen Schnitt –

Ihre Redezeit ist zu Ende.

– sind wir deutlich in dem Bereich sehr niedriger Einkommen und Schwellenhaushalte.

Die Redezeit ist zu Ende.

Bitte stimmen Sie unserem Antrag zu und helfen Sie den Menschen, die tatsächlich eine zunehmende Wohnungsnot haben.

Herzlichen Dank.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Meine Damen und Herren! Ich stelle nun die Drucksache 6/14113 zur Abstimmung. Ich bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Einige Stimmenthaltungen. Damit ist die Drucksache 6/14113 nicht beschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.

Meine Damen und Herren! Wir kommen zu

Tagesordnungspunkt 12

Fragestunde

Drucksache 6/14787

Ihnen liegen die eingereichten Fragen der Mitglieder des Landtags als Drucksache 6/14787 vor. Meine Damen und

Herren! Alle Fragen werden bzw. wurden schriftlich beantwortet, und der Tagesordnungspunkt ist beendet.

Schriftliche Beantwortung der Fragen

Antragsfristen in der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit

und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger

Fragen an die Staatsregierung:

1. Warum wurde die Antragsfrist auf erstmalige Gewährung von Zuwendungen auf den 31. Oktober für das Folgejahr (Ausschlussfrist) vorverlegt? (IV Verfahren 1. a) aa))

2. Wann wurden die Kommunen und Landkreise durch wen und in welcher Form über die geänderten Antragsfristen informiert?

Zu Frage 1: Nicht zuletzt auf Drängen der kommunale Ebene sollte die bestehende Richtlinie für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Bauträger RL KStB hinsichtlich folgender Punkte überarbeitet werden:

Erstens. Beim beabsichtigten Neubau, Umbau oder Ausbau von selbstständigen oder im Zuge von kommunalen Straßen geführten Radverkehrsanlagen sollen die Planungskosten vorgezogen gefördert werden.

Zweitens. Die Kosten im Zusammenhang mit der bedarfsgerechten Verlegung geeigneter passiver Netzinfrastrukturen und deren Ausstattung mit Glasfaserkabeln sollen zu 100 % gefördert werden.

Drittens. Im Teil A wird zum 31. Oktober eine Bedarfsabfrage für das Folgejahr eingeführt.

Viertens. Bei Vorhaben für den Radverkehr im Zusammenhang mit der Mitbenutzung von Waldwegen im Sinne des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen sind eine kommunale Baulastträgerschaft und eine Widmung nach dem Sächsischen Straßengesetz entbehrlich.

Zudem soll ab dem Jahr 2019 der Teil B der aktuellen RL KStB aufgehoben werden. An seiner Stelle soll eine gesetzliche Grundlage die Zuweisung von Pauschalen für die Finanzierung des kommunalen Straßenbaus regeln.

Der eingeführte Stichtag dient dazu, die erforderlichen Mittel in den jeweiligen Haushalt des Freistaates Sachsen einzuplanen. Er soll insbesondere auch bei Verhandlungen zum Sächsischen Landeshaushalt, wie beispielsweise in diesem Jahr, gewährleisten, dass das SMWA rechtzeitig belastbare Zahlen für den Mittelbedarf vorlegen kann. Die Notwendigkeit von belastbaren Zahlen wird insbesondere durch das SMF regelmäßig in den Haushaltsverhandlungen eingefordert.

Zu Frage 2: Im Vorfeld der Änderungen wurde der Anpassungsbedarf in verschiedenen Gremien vorgestellt, diskutiert und erläutert. Die Anpassung der Richtlinie wurde im Sächsischen Amtsblatt Nr. 34/2018 vom 23.08.2018 veröffentlicht und ist am 24.08.2018 in Kraft getreten.

Am 22. August 2018 erfolgte mit Schreiben des zuständigen Abteilungsleiters des SMWA eine erste schriftliche Information zur Veröffentlichung im Amtsblatt an den Geschäftsführer des SSG. Am 7. September 2018 erfolgten mit Schreiben des SMWA an den SSG ergänzende und präzisierende Hinweise zum Umgang mit der eingeführten Stichtagsregelung. Der SSG wurde gebeten, eine

entsprechende Information an die sächsischen Städte und Gemeinden zu übermitteln. Durch das SMWA wurde das Schreiben an SLKT, SK, SMI und SMF gleichfalls zur Kenntnis gegeben.

Runder Tisch von Bund, Ländern und Kommunen gegen Gewalt an Frauen

Am 18.09.2018 gab das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bekannt, dass ein „runder Tisch von Bund, Ländern und Kommunen gegen Gewalt an Frauen“ unter der Beteiligung aller 16 Bundesländer und der kommunalen Spitzenverbände seine Arbeit aufgenommen hat.

Ziel ist es unter anderem, die Arbeit von Frauenhäusern und ambulanten Hilfs- und Betreuungseinrichtungen auszubauen und finanziell abzusichern. Hierzu will der Bund ein Förderprogramm auflegen. Für 2019 sind Hilfen von 5,1 Millionen Euro vorgesehen. Danach soll die Unterstützung weiter deutlich vergrößert werden. Für 2020 sind insgesamt 30 Millionen Euro vorgesehen, um von Gewalt betroffenen Frauen und Kindern einen gesicherten Zugang zu Schutz und Beratung in Frauenhäusern zu gewährleisten. (https://www.bundesregierung.de/ Content/DE/Artikel/2018/08/2018-09-18-runder-tisch- gewalt-an-frauen.html)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Inwiefern und in welchem Umfang wurden dem Freistaat Sachsen bereits Mittel aus dem vom Bund aufgelegten Förderprogramm für Frauenhäuser und ambulante Hilfseinrichtungen (85,1 Millionen Euro in 2019, 30 Mil- lionen Euro in 2020) zugesichert?

2. Inwiefern existieren bei der Staatsregierung bereits welche konkreten Planungen zur Verwendung dieser Mittel?

Zusammenfassende Antwort auf die Fragen 1 und 2: Ein Förderkonzept des Bundes für das oben genannte Förderprogramm liegt noch nicht vor. Eckpunkte sollen auf der Grundlage einer Verständigung über die Bedarfe in den Ländern in der nächsten Sitzung des runden Tisches im ersten Quartal 2019 festgelegt werden. Daher können zurzeit weder über die Zusicherung von Mitteln an einzelne Länder noch über Planungen zu ihrer Verwendung Aussagen getroffen werden.

Fremdenfeindlicher

Angriff auf der Schlossteichinsel nach einer Versammlung von „PRO Chemnitz“ am 14. September 2018

Fragen an die Staatsregierung:

1. Wie lautet der konkrete Tatvorwurf gegen die sechs aus welchen konkreten Gründen inhaftierten Tatverdächtigen? (Bitte auch angeben, ob sich die Tatverdächtigen noch in Haft befinden bzw. aus welchen Gründen nicht mehr.)

2. Inwieweit liegen die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren vor? (Bitte auch konkret angeben, wann

die Ermittlungen abgeschlossen, der Antrag auf beschleunigtes Verfahren wann gestellt und ihm entsprechen wurde und aus welchen Gründen der Sachverhalt einfach und die Beweislage klar ist.)

Ich möchte die beiden Fragen des Abg. Lippmann gern zusammenfassend beantworten, soweit mir das derzeit möglich ist.

Hintergrund des von Herrn Abg. Lippmann angesprochenen Verfahrens sind laufende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Chemnitz wegen des Verdachts des schweren Landfriedensbruchs und der gefährlichen Körperverletzung im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung am 14. September 2018, gegen 21:15 Uhr, die sich auf der Chemnitzer Schlossteichinsel ereignete. Aus einer Gruppe von circa 15 Personen kam es zu fremdenfeindlichen Äußerungen. Die Gruppe spielte sich dabei als eine Art Bürgerwehr auf.

Im weiteren Verlauf wurde ein 26-jähriger Iraner durch eine aus der Gruppe heraus geworfene Bierflasche verletzt. Unmittelbar nach dem Vorfall nahm die Polizei 15 Personen vorläufig in Gewahrsam. Die Staatsanwaltschaft Chemnitz hat insoweit gegen insgesamt 15 Personen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Gegen sechs der Tatverdächtigen, im Alter zwischen 27 und 33 Jahren, erließ der Ermittlungsrichter antragsgemäß Haftbefehl. In fünf Fällen wurden Hauptverhandlungshaftbefehle nach § 127 b Abs. 1 StPO zur Sicherung des beschleunigten Verfahrens und in einem Fall wurde ein „normaler“ Haftbefehl nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO wegen Fluchtgefahr beantragt und erlassen. Die Beschuldigten wurden inhaftiert.

Im Zuge weiterführender Ermittlungen sind bei mehreren Tatverdächtigen Durchsuchungen beantragt und durchgeführt worden.

Mit Beschluss vom 20. September 2018 hat das Amtsgericht Chemnitz die Anträge auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens wegen der Komplexität des Sachverhalts abgelehnt, die Hauptverhandlungshaftbefehle aufgehoben und die Beschuldigten entlassen, soweit sie sich in Hauptverhandlungshaft befunden haben. Der

Beschuldigte, der wegen Fluchtgefahr in Haft genommen wurde, ist weiterhin inhaftiert.

Eine weitergehende Beantwortung der Fragen ist mir derzeit nicht möglich, da aufgrund der laufenden Ermittlungen in diesem Verfahren einer Beantwortung die Vorschrift des § 477 Abs. 2 S. 1 StPO entgegensteht. Nach dieser Vorschrift sind Auskünfte aus Akten zu versagen, wenn der Übermittlung Zwecke des Strafverfahrens entgegenstehen. Eine Beantwortung der Fragen würde den Erfolg des noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahrens gefährden.

Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungserkenntnissen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde. Das Interesse des Abgeordneten an vollständiger Information ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 2 SachsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche Interesse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei einer vollständigen Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für laufende Ermittlungsverfahren möglicherweise irreparabel.