Sofern Einzelheiten zu bisherigen Ermittlungserkenntnissen bekannt würden, könnte dies dazu führen, dass der Erfolg der weiteren notwendigen Ermittlungen vereitelt würde. Das Interesse des Abgeordneten an vollständiger Information ist ein hohes, durch Art. 51 Abs. 2 SachsVerf verfassungsrechtlich gewährleistetes Gut. Aber auch das staatliche Interesse an einer wirkungsvollen Strafverfolgung ist ein hohes, aus dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitetes verfassungsrechtliches Schutzgut. Bei einer vollständigen Beantwortung der Fragen wäre der Schaden für laufende Ermittlungsverfahren möglicherweise irreparabel.
Meine Damen und Herren! Die Tagesordnung der 80. Sitzung des 6. Sächsischen Landtags ist abgearbeitet. Das Präsidium hat den Termin für die 81. Sitzung