Ergebnisse der „Erörterung zur negativen Wohnsitzauflage für Freiberg bei der Landesdirektion Sachsen vom 12. April 2018“ (PM 019/2018 der Landesdirektion Sachsen) (Frage Nr. 1)
1. Welche konkreten Festlegungen, förmlichen Anordnungen oder welche anderweitigen verbindlichen Regelungen über die Zuweisung von Wohnsitzen ausländischer Menschen in der Stadt Freiberg sind auf den entsprechenden Antrag des Oberbürgermeisters der Stadt Freiberg vom 12. Februar 2018 (auf der Grundlage des Beschlus- ses des Freiberger Stadtrates vom 1. Februar 2018) zu welchem Zeitpunkt, für welchen Zeitraum, für welche ausländischen Personen, welchen Rechtsstatus sowie auf welcher konkreten gesetzlichen, untergesetzlichen oder anderen rechtlichen Grundlage durch welche Behörden getroffen und/oder zwischen welchen Behörden und/oder kommunalen Gebietskörperschaften vereinbart worden bzw. sind für welchen Zeitpunkt vorgesehen oder beabsichtigt?
2. Welche konkreten rechtlichen Prüfungen zur Zulässigkeit und zur Begründetheit des Antrages des Oberbürgermeisters der Stadt Freiberg vom 12. Februar 2018 sind durch welche konkreten Behörden mit welchem Ergebnis seit der Antragstellung, seit dem Inkrafttreten des „Erlasses“ mit dem Titel „Vollzug des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) “, Az.: 24a-2301/12/1, vom 16. Februar 2018 und seit der gemeinsamen „Erörterung zur negativen Wohnsitzauflage für Freiberg bei der Landesdirektion Sachsen“ vom 12. April 2018 veranlasst oder durchgeführt worden?
Zu Frage 1: Der Landkreis Mittelsachsen hat bereits im September 2017 die grundsätzliche Nichtzuweisung von Asylbewerbern im laufenden Asylverfahren nach Freiberg festgelegt und dies auch mit der Stadt Freiberg und allen Bürgermeistern der kreisangehörigen Gemeinden erörtert.
Bei einem Gespräch im April 2018 zwischen Vertretern der Stadt Freiberg und des Landkreises Mittelsachsen konnte ferner eine vorläufige Einigung dahin gehend erzielt werden, dass die Stadt und der Landkreis eine verbindliche Vereinbarung aushandeln wollen. Gegenstand dieser Vereinbarung soll unter anderem sein, dass der Landkreis nach den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten für die nächsten vier Jahre auch bei Personen, die unter § 12 a AufenthG fallen (zum Beispiel Asylbe- rechtigte, anerkannte Flüchtlinge, subsidiär Schutzberech- tigte), den Zuzug in die Stadt Freiberg verhindert und die Betroffenen gleichmäßig auf das Kreisgebiet mit einer entsprechenden Wohnsitzauflage verteilt werden. Es sollen allerdings Ausnahmen möglich sein, insbesondere für den Familiennachzug und Personen in einem Arbeitsverhältnis.
Ein von den Beteiligten erarbeiteter Entwurf dieser Vereinbarung ist der Landesdirektion Sachsen vorgelegt worden und wird rechtlich geprüft.
Seitens der Stadt Freiberg will sich der Stadtrat – wie berichtet wurde – mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung in seiner nächsten Sitzung im Juli befassen.
Zu Frage 2: Die Bearbeitung des Antrages der Stadt Freiberg bei der Landesdirektion Sachsen ist während der laufenden Vertragsverhandlungen zwischen den Vertretern der Stadt Freiberg und des Landkreises Mittelsachsen ruhend gestellt.
1. Seit wann wird das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) wegen Erkenntnissen zu Projekten, die nach dem Landesprogramm „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“ gefördert werden, angefragt, und wie viele Projekte und Mitarbeiter(innen) solcher Projekte sind seitdem jährlich überprüft worden?
2. Inwieweit und in welchem konkreten Fall hat das Ergebnis der Abfrage beim LfV zu einer Ablehnung eines Förderantrags aus welchen Gründen geführt?
Zu Frage 1: Das Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen prüft auf Bitte der für die Förderung zuständigen Stelle im Rahmen einer Abfrage, ob Erkenntnisse oder Informationen zu den antragstellenden Vereinen/Projektträgern vorliegen, die auf eine Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließen lassen könnten.
Die Grundlage bildet die nachfolgende Passage der Förderrichtlinie „Weltoffenes Sachsen für Demokratie und Toleranz“: „Der Zuwendungsempfänger darf nach seiner Satzung oder seinem tatsächlichen Verhalten keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992
(SächsGVBl. S. 459) , das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterhalten und fördern.“ Die Prüfung beschränkt sich auf den Umstand, ob es sich bei den antragstellenden Vereinen und Trägern um Beobachtungsobjekte des Landesamtes für Verfassungsschutz handelt. Es findet keine inhaltliche „Tiefenprüfung“ einzelner Träger, deren Projekte und auch keine Überprüfung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern statt. Aus Sicht der Staatsregierung ist eine grundsätzliche Prüfung im Sinne der genannten Prämissen notwendig, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass demokratiefeindliche Kräfte, vor dem Hintergrund der strukturellen Veränderungen, welche die extremistische Szene seit Jahren durchläuft, versuchen könnten, Mittel der Demokratieförderung zu beantragen, um sie dann gegen diese selbst zu verwenden. Demokratie vor diesen Bestrebungen zu warnen ist Aufgabe des Verfassungsschutzes. Die letztliche Entscheidung über die Förderung von Projekten wird nicht vom Landesamt für Verfassungsschutz, sondern vom zuständigen Ressort getroffen. Der Geschäftsbereich der Staatsministerin für Gleichstellung und Integration ist seit dem Jahr 2015 für die Förderrichtlinie „Weltoffenes Sachsen“ zuständig; vorher lag diese beim Sächsischen Staatsministerium des Innern sowie der Sächsischen Staatskanzlei. Zu Frage 2: Die Ablehnung eines Förderantrags auf Grundlage der Abfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz hat bisher in keinem Fall stattgefunden – verifiziert für die Jahre 2009 bis 2018 (Zuständigkeiten SMI und SMGI). Ablehnungen sind bisher immer aus fachlichen, konzeptionellen, formalen oder beispielsweise finanziellen Gründen erfolgt.
1. In welchem Zeitraum wird im Zuge der angekündigten Sanierung des A 4 Autobahntunnels Königshainer Berge vollständig, in welchem Zeitraum teilweise gesperrt, wie soll der Verkehr in dieser Zeit umgeleitet werden und welche Gesamtkosten veranschlagt die Sanierung?
2. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Staatsregierung in Abstimmung mit anderen Bundesländern, dem Bund, der IHK, der deutschen und polnischen Transportwirtschaft und den Gewerkschaften, um bis zum Beginn der Sanierung des Autobahntunnels eine für die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten der LKW-Fahrer(innen) ausreichend langlaufenden alternative „Rollende Landstraße/Autobahn“ via niederschlesische Magistrale bis ins Ruhrgebiet mit Verladestation im sächsisch-polnischen Grenzkorridor einzurichten?
Auf Ihre mündliche Anfrage zur Fragestunde in der 75. Plenarsitzung möchte das SMWA zum Thema „Sanierung des A 4 Autobahntunnels Königshainer Berge“ in schriftlicher Form wie folgt antworten:
Zu Frage 1: Es wird davon ausgegangen, dass mit „angekündigte Sanierung“ auf die umfangreiche Nachrüstung betriebstechnischer Ausstattung und nicht auf die regelmäßigen Unterhaltungsmaßnahmen Bezug genommen wird. Nach aktuellem Stand wird die Sanierung frühestens 2020/2021 beginnen können. Bis dahin sind umfangreiche Planungsleistungen erforderlich und mit dem Bund als Baulastträger der Bundesautobahn abzustimmen.
Teil dieser Planungen ist die Prüfung, welche Möglichkeiten für die notwendigen Umleitungen bestehen und ob nicht eine Röhre jeweils zur Verfügung stehen kann. Diese Prüfungen/Planungen sind noch nicht abgeschlossen, sodass noch keine Aussagen dazu getroffen werden können. Dies trifft gleichfalls für die Gesamtkosten zu. Die bisher durch den Bund genehmigten Kosten betragen 12 Millionen Euro.
Generell steht im nachgeordneten Netz eine Umleitung zur Verfügung, die im Rahmen der laufenden Unterhaltungsmaßnahmen genutzt wird.
Zu Frage 2: Grundsätzlich hat die Staatsregierung ein sehr hohes Interesse daran, Verkehr von der Straße auf die Schiene zu verlagern. Bestes Beispiel und von mir in letzter Zeit in vielen Gesprächen thematisiert, ist die Bundesautobahn A 4 mit seiner stark gestiegenen Verkehrsbelegung, insbesondere beim Schwerverkehr.
Das Thema „Rollende Landstraße“ spielt eine zentrale Rolle. Dabei kommt es nicht auf eine Lösung an, wie wir sie im Freistaat bereits einmal mit Dresden – Lovosice hatten. Wir brauchen eine Lösung, die durch die Speditionen angenommen wird und die für die Lkw-Fahrer eine wirkliche Entlastung ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Kraftfahrer ihre Ruhezeiten bei einer solchen Fahrt absolvieren können.
Dieses Thema hat Staatsminister Dulig sowohl bei seinem letzten Besuch im tschechischen Verkehrsministerium als
auch bei seinem Besuch in Breslau angesprochen und ist dort auf Interesse gestoßen. Gespräche mit der Deutschen Bahn zu verschiedenen Anlässen gab es ebenfalls bereits mehrfach. Das ausdrückliche Interesse der Deutschen Bahn wurde dem SMWA dabei signalisiert.
Derzeit bereitet das SMWA eine Kick-Off-Veranstaltung zur Gründung einer Arbeitsgruppe „Rollende Landstraße“ vor. Teilnehmer werden unter anderem die Deutsche Bahn, die IHK und der Landesverband des Sächsischen Verkehrsgewerbes (LSV) e. V. sein. Die LISt GmbH wird dabei unterstützen. Über die Ergebnisse werden wir zu gegebener Zeit informieren.
Im Rahmen der Befassung wird auch zu prüfen sein, welche Voraussetzungen in Polen, in Tschechien oder auch weiterhin in Sachsen getroffen werden müssen, um attraktive Verbindungen schaffen zu können.
Einige Voraussetzungen haben wir bereits geschaffen. Mit der niederschlesischen Magistrale geht im Dezember eine
leistungsfähige Linie wieder in Betrieb. Der Freistaat hat durch eigene Finanzmittel zur Erhöhung der Streckengeschwindigkeit beigetragen.
Durch den Ausbau der sächsischen Häfen stehen leistungsfähige trimodale Umschlageinheiten zur Verfügung: Wasser, Straße und insbesondere Schiene.
In den letzten Jahren haben sich in Sachsen zudem einige Projekte zur Verlagerung von Verkehr von der Straße auf die Schiene etabliert, teilweise unterstützt durch EFREProgramme: Railport Chemnitz der Spedition Bauer, die EMONS-Spedition mit ihren täglichen Ganzzügen von Dresden-Friedrichstadt nach Hamburg, Bremerhaven, Rotterdam oder Antwerpen oder auch das Güterverkehrszentrum Südwestsachsen in Glauchau.
Die im Redezeitmodell vorgesehene Redezeit für die Aussprache zu Anträgen beträgt für die Fraktion CDU 15 Minuten, DIE LINKE 10 Minuten, SPD 8 Minuten, AfD 5 Minuten, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 5 Minuten sowie je eine Minute für fraktionslose MdL und 10 Minuten für die Staatsregierung, wenn gewünscht. Selbstverständlich steht es den Fraktionen frei, sich kürzer zu fassen. Wir beginnen mit der Aussprache in der genannten Reihenfolge. Ich erteile zunächst den Fraktionen CDU und SPD als Einreicherinnen das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir nehmen unser legitimes Recht in Anspruch, bei der Subsidiaritätsfrage auch die entsprechende Prüfung durchzuführen. Deshalb möchte ich namens meiner Fraktion, der CDU-Fraktion, deutlich machen, dass es wichtig war, dass wir heute diesen Antrag gemeinsam mit der SPD-Fraktion in die Beratung des Sächsischen Landtags eingebracht haben.
Grundsätzlich begrüßen wir Vorschläge der EU, die die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erleichtern und verbessern sollen. Wir sind überzeugt, die Grenzregionen Europas werden künftig noch stärker zum Stimmungstest für ein künftiges Europa werden. Dieses Europa verträgt keine zusätzlichen Regulierungen und Einschränkungen souveräner Entscheidungsrechte. Deshalb bewerten wir diesen Verordnungsvorschlag sehr kritisch und erwarten, dass die EU Änderungen vornimmt.
Wir stellen fest: In die Gesetzgebungszuständigkeit des Freistaates Sachsen wird eingegriffen. Wir sehen einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip. Der jetzige Vorschlag zwingt uns zu einem unverhältnismäßigen gesetzgeberischen und verwaltungstechnischen Aufwand. Dies können wir nicht akzeptieren. Wir erwarten, dass die Verfahren freiwillig gestaltet werden.
Wir bitten den Landtagspräsidenten, diesen möglichen Beschluss mit der Begründung der EU zu übersenden und gleichsam aber auch die sächsischen EU-Abgeordneten zu informieren. Die Staatsregierung wird gebeten, auf die Bedenken im weiteren Verfahren mit ihren Möglichkeiten hinzuweisen und die souveränen Rechte des Freistaates Sachsen zu schützen.