Protocol of the Session on January 20, 2011

Frau Abg. Jähnigen, bitte; Frage Nr. 8.

Es geht um die Förderung von Ehrenämtern/Freistellung sächsischer Bediensteter zur Ausübung eines Bürgermeisteramtes.

Unlängst hat sich ein sächsischer Beamter an die demokratischen Fraktionen des Landtages gewandt, der bisher erfolglos eine partielle Freistellung zur Ausübung eines Bürgermeisteramtes in einer sächsischen Stadt beantragt hat. Aufgrund der Einwohnerstärke dieser Stadt wird das Bürgermeisteramt ehrenamtlich ausgeübt; der Arbeitsplatz des Beamten liegt weitab von dessen Wohnsitz. Der Beamte verweist darauf, dass in einem vergleichbaren Fall im Unterschied zu seinem über eine partielle Freistellung vom Innenministerium positiv entschieden worden sei, und kann die Ablehnung angesichts hoher beruflicher Belastung nicht nachvollziehen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Hält die Staatsregierung die Ausübung ehrenamtlicher Bürgermeisterämter in der kommunalen Selbstverwaltung für ein hohes Gut?

2. Ist die Staatsregierung bereit, den oben genannten Fall nochmals unter Einbeziehung vergleichbarer Fälle zu überprüfen?

Herr Minister Ulbig.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Abg. Jähnigen! Zu Frage 1 möchte ich klar sagen: Ja, die Staatsregierung hält selbstverständlich die Ausübung ehrenamtlicher Bürgermeisterämter für ein hohes Gut. Ehrenamtliche Tätigkeiten stellen eine wesentliche Existenzgrundlage unserer freiheitlich-demokratischen Grundordnung und unseres Gemeinwesens dar. Die Staatsregierung ist daher bestrebt, ehrenamtliches Engagement, wie beispielsweise auch die Ausübung eines ehrenamtlichen Bürgermeisteramtes, auf der Grundlage der rechtlichen Bestimmungen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln zu unterstützen.

Gleich im Anschluss die Antwort zu Frage 2: Die Sächsische Urlaubsverordnung enthält in § 13 Abs. 1 Nr. 1 eine Regelung, um eine Ausübung der Tätigkeiten als ehrenamtlicher Bürgermeister neben einem Beamtenverhältnis zu ermöglichen. Danach kann einem Beamten zur Ausübung seiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister Urlaub für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Bezüge gewährt werden, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Anwendungsbereich dieser Regelung ist eröffnet, wenn die ehrenamtliche und die dienstliche Tätigkeit zeitlich zusammentreffen und der Beamte ohne Urlaub seine Pflichten aus dem Ehrenamt nicht erfüllen könnte. Daneben können auch die Möglichkeiten flexibler Arbeitszeitgestaltung genutzt werden, um ehrenamtliche Tätigkeiten wahrzunehmen, und in dem von Ihnen, sehr geehrte Frau Abgeordnete, angesprochenen Einzelfall stehen dem Beamten die von mir gerade genannten Möglichkeiten offen.

Gibt es Nachfragen?

Ja, eine Nachfrage. Wir reden jetzt natürlich nicht über Konkretes, aber stimmen Sie mir zu, dass die Gesamtzeit der Arbeitsamtzeit des Beamten in seinem Beruf, seinen Reisezeiten und der notwendigen Arbeitszeit in seinem Ehrenamt dabei abgewogen werden muss?

Das ist unbestritten und das sollte eigentlich aus meinen Ausführungen auf Frage zwei schon deutlich werden.

Wird es eine neue Überprüfung geben in diesem Fall?

Nein. Ich habe mir den Vorgang angesehen und mit dem letzten Teil

der Ausführungen deutlich gemacht, dass in dem von Ihnen angesprochenen Einzelfall, also schon konkret auf diesen Fall zugeschnitten, dem Beamten die von mir genannten Möglichkeiten offenstehen und deshalb eine erneute Überprüfung nicht erforderlich ist. Sie wissen, dass ich mich mit dem Fall auch schon persönlich befasst und entsprechend auch selbst geschrieben habe.

Frau Jähnigen, Sie können gleich Ihre nächste Frage stellen; Frage Nr. 9. Das ist dann der Abschluss der Fragestunde.

Die Frage richtet sich an den Minister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zum Thema „Fortschreibung des sächsischen Verkehrsplanes/Umsetzung des Radverkehrskonzeptes Sachsen“.

In meiner Kleinen Anfrage 5/3758 hatte ich Sie unlängst gefragt, mit welchen konkreten Maßnahmen die Regierung das sächsische Radverkehrskonzept umsetzen will. Sie haben in Ihrer Antwort allein auf die Fortschreibung des Landesverkehrsplanes verwiesen.

Fragen an die Staatsregierung:

1. In welchem Zeitraum wird der Landesverkehrsplan fortgeschrieben und wie wird dabei die Öffentlichkeit einbezogen?

2. Wie wird gewährleistet, dass sich die Ziele des neuen Landesentwicklungsplanes für Sachsen – der derzeit erarbeitet wird – im Landesverkehrsplan umgesetzt werden?

Herr Minister Morlok.

Frau Präsidentin! Frau Abg. Jähnigen! Ich möchte mit der zweiten Frage anfangen. Wir werden die entsprechende Vernetzung und gemeinsame Bearbeitung dadurch sicherstellen, indem wir gerade den Landesverkehrsplan parallel zum Landesentwicklungsplan erarbeiten lassen. Dadurch ist sichergestellt, dass die jeweiligen Erkenntnisse in den jeweils anderen Plan einfließen können.

Daraus können Sie entnehmen, dass der Landesverkehrsplan parallel zum Landesentwicklungsplan bis Mitte 2012 erarbeitet werden und vorliegen soll. Wir werden im Rahmen des Landesverkehrsplans die Öffentlichkeit – wie gesetzlich vorgeschrieben – bei der strategischen Umweltprüfung einbeziehen.

Haben Sie noch eine Nachfrage?

Ja, ich habe noch eine Nachfrage – vorerst eine. Auf der Homepage Ihres Ministeriums ist zu lesen, dass der Landesverkehrsplan nach der derzeit schon geltenden Prognose für 2020 erarbeitet werden soll. Ist das der aktuelle Stand oder werden andere Prognosen zugrunde liegen?

Wir werden im Rahmen des Landesverkehrsplans die aktuellsten zur Verfügung stehenden Prognosen zugrunde legen. Das hatte ich in meiner gestrigen Regierungserklärung bereits ausgeführt.

Ich habe noch eine letzte Nachfrage. Sie hatten gestern angedeutet, dass die Straßenplanung in Sachsen überdacht werden müsste, weil zu viele Straßen geplant – ich sage es mit meinen Worten – und zu hohe Kosten entstehen würden. Wie sind Ihre konkreten Vorstellungen dazu? Wird es insbesondere einen Stopp von laufenden Planungsvorhaben geben?

Wir überprüfen diese vorhandenen Planungsarbeiten im Hinblick auf die Erarbeitung des Landesverkehrsplanes. Das muss verzahnt sein. Wir wollen uns gerade in diesem Jahr die Projekte noch einmal anschauen. Für den Fall, dass wir zu dem Ergebnis kommen, dass eines der 1 427 Planungsvorhaben aus heutiger Sicht nicht mehr sinnvoll ist, wird es natürlich zu einem Stopp des Projektes kommen.

Meine Damen und Herren! Die Fragestunde ist damit beendet.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Zentrale oder dezentrale Entsorgung von Abwasser (Frage Nr. 3)

Bei der Entscheidung, ob in Zukunft ein Ort zentral oder dezentral entsorgt werden soll, spielt der sogenannte Bürgermeisterkanal eine wichtige Rolle.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Ist die Auffassung richtig, dass das dezentral in Einzel- und Gruppenanlage biologisch geklärte Abwasser nicht in den vorhandenen „Bürgermeisterkanal“ abgeleitet werden darf und dass bei der dezentralen Abwasserentsorgung zwingend ein neuer „Bürgermeisterkanal“ gebaut werden muss?

2. Wie ist die Sach- und Rechtslage, wenn – wie zum Beispiel in manchen Ortschaften im Landkreis Bautzen – der sogenannte Bürgermeisterkanal bereits aus DDRZeiten stammt und ohnehin in absehbarer Zeit erneuert wird bzw. werden müsste ?

Zu Frage 1: Die Antwort auf Ihre Frage lautet Nein. Doch bevor ich diese Antwort erläutere, muss ich noch klarstellen, dass die sogenannten Bürgermeisterkanäle richtigerweise als Teilortskanalisation bezeichnet werden.

Solch eine neue Teilortskanalisation ist auch bei der dezentralen Abwasserversorgung nicht zwingend zu bauen. Entscheidend ist der ordnungsgemäße Zustand der

Teilortskanalisation. Verantwortlich dafür ist die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft, also die Gemeinde bzw. der Abwasserzweckverband. Diese erteilt auch die Genehmigung für die Einleitungen aus Kleinkläranlagen in die Teilortskanalisation. Maßgeblich sind die Anforderungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und der Abwasserverordnung sowie die Fristen der Kleinkläranlagenverordnung.

Zu Frage 2: Wie gerade ausgeführt, ist der Zustand entscheidend, nicht der Zeitpunkt der Errichtung der Teilortskanalisation. Die Kanäle müssen sich in einem baulichen Zustand befinden, der eine Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit ausschließt sowie den wasserrechtlichen Anforderungen entspricht.

Bevor ich zum Abschluss komme, möchte ich daran erinnern, dass im Anschluss – in 30 Minuten – eine Präsidiumssitzung im Saal 2 stattfindet.

Die Tagesordnung ist damit beendet. Die nächste Sitzung findet am 9. Februar 2011 um 10:00 Uhr statt. Die Einladung dazu geht Ihnen noch zu.

Ich wünsche Ihnen einen guten Nachhauseweg und einen schönen Feierabend.