Protocol of the Session on December 17, 2010

Frau Jähnigen, bitte.

Danke für die Bereitschaft, Herr Minister. Es betrifft zweifellos Ihren Fachbereich.

Sie haben soeben gesagt, dass Sie im Januar – zu Beginn des neuen Jahres – über die Anträge des Zweckverbandes entscheiden werden. Ich hoffe, dass ich das richtig verstanden habe. Deshalb lautet meine Frage: Was ist für die einzelnen Baustufen vom Zweckverband für den Ausbau und Vertrieb schon beantragt worden?

Ich bitte Sie um Verständnis dafür, dass wir von den verschiedenen Antragstellern eine Vielzahl von Anträgen vorliegen haben. Ich denke, Sie gestehen mir zu, Frau Kollegin Jähnigen: Wenn Sie hier vorne stehen würden, würden Sie auch nicht jede Antragszahl auswendig wissen. Von daher würde ich Ihnen die bisherigen beantragten Beträge gern schriftlich nachreichen.

(Eva Jähnigen, GRÜNE: Schlecht vorbereitet!)

Meine Damen und Herren! Damit konnten alle Fragesteller ihre Frage stellen. Die schriftliche Beantwortung der Fragen der Kolleginnen und Kollegen ist zugesichert. Ebenfalls zugesichert ist, die entsprechenden Nachfragen von Frau Jähnigen durch den Staatsminister Ulbig aus dem Innenministerium zu beantworten.

Damit ist dieser Tagesordnungspunkt beendet.

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Rechtlicher Status und rechtliche Bindungswirkung der „Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu den Grundsätzen für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen“ vom 26. Oktober 2010 (Frage Nr. 1)

Nach vorheriger Zustimmung durch das Kabinett am 26. Oktober 2010 ist die „Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu den Grundsätzen für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen“ nach Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt Jahrgang 2010, Blatt Nummer 45, Seite 1620, Gkv-Nr.: 230-V10.3 seit dem 12.11.2010 in Kraft getreten. Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf bestimmt: „Das Gemeindegebiet kann durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden mit staatlicher Genehmigung, durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geändert werden.“

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welchen konkreten rechtlichen Status im Gefüge der im Freistaat Sachsen vorhandenen Rechtsnormen bzw. einen unbestimmten Kreis von Normadressaten mit Außenwirkung unmittelbar bindenden Rechtssetzungsakte nimmt die „Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zu den Grundsätzen für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen“ (Sächsisches Amtsblatt Jahrgang 2010, Blatt Nummer 45, Seite 1620, Gkv-Nr.: 230-V10.3) ein und welche die Gemeinden, die sich auf Grundlage einer Vereinbarung nach Artikel 88 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf zusammenschließen bzw. ihr Gemeindegebiet ändern wollen, auch gegen deren Willen unmittelbar bindenden Wirkungen gehen von dieser „Bekanntmachung“ des Sächsischen Innenministeriums und der in der Bekanntmachung getroffenen Regelungen und Vorgaben für die Gemeinden aus?

2. Wann, in welcher Weise, durch welche konkreten Personen und mit welchem Ergebnis sind die Gemeinden oder ihre Zusammenschlüsse vor der Zustimmung des

Kabinetts zu dieser Bekanntmachung oder vor deren Veröffentlichung in entsprechender Anwendung des Artikels 84 Abs. 2 SächsVerf, wonach diese pflichtig anzuhören sind, wenn durch Gesetz oder Rechtsverordnung allgemeine Fragen geregelt werden, welche die Gemeinden und die Gemeindeverbände berühren, durch das „bekannt machende“ Staatsministerium des Innern förmlich angehört worden?

Zu Frage 1: Mit den Grundsätzen für freiwillige Zusammenschlüsse von Gemeinden im Freistaat Sachsen hat das Innenministerium die seit 1994 geltenden Grundsätze für eine kommunale Zielplanung im Freistaat Sachsen angepasst. Unmittelbar bindende Außenwirkungen gehen von dem bekannt gemachten Leitbild nicht aus. Die Festlegungen haben zunächst für die von der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde zu treffenden Ermessensentscheidung Bedeutung interjection: (vergleiche Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Genehmigung von Gebietsänderungen von Gemeinden (VwVGebÄ.) vom 26. Oktober 2010, Ziffer 3 (Bewer- tungsgrundsätze), bei der sie als Konkretisierung des Gemeinwohlbegriffs zu beachten sind. Den Gemeinden dient diese Zusammenstellung als Orientierung und Hilfe bei der freiwilligen Neustrukturierung der Verwaltungsräume.

Zu Frage 2: Der Entwurf oben genannter Bekanntmachung wurde mit Schreiben vom 13. April 2010 unter einer Vielzahl von Adressaten, zu denen auch die kommunalen Landesverbände gehören, zur Stellungnahme bis zum 15. Juni 2010 übersandt. Mit gleichem Tag standen die Entwurfsfassung der oben genannten Grundsätze und auch der genannten Verwaltungsvorschrift, begleitet durch eine entsprechende Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, auf der Homepage des SMI im Internet zur Verfügung.

Strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Notverkauf der Sachsen LB und dessen finanzielle Folgen zum Nachteil des Freistaates Sachsen (Frage Nr. 2)

Auf die Kleine Anfrage des MdL Klaus Bartl zum Thema: „Entwicklung der Wirtschaftsverfahren im Freistaat Sachsen (II)“, Drucksache 5/1885: „Zu welchem Zeitpunkt sind in den betreffenden Verfahren um die Landesbank Sachsen LB maßgebliche verfahrensleitende Entscheidungen, insbesondere betreffs Anklageerhebung bzw. Verfahrenseinstellung, zu erwarten?“, antwortete der Sächsische Justizminister am 21. April 2010, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig anstrebe, bis Beginn des Jahres 2011 einen Ermittlungsstand zu erreichen, der die vorläufige Bewertung ermöglicht, ob und gegen welche Beschuldigte eine Anklageerhebung in Betracht kommt.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welcher derzeitige Ermittlungs- und Verfahrensstand zur Prüfung und Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für den Notverkauf der Sachsen LB ist

erreicht, insbesondere welche konkreten verfahrensleitenden Entscheidungen zur weiteren strafrechtlichen Verfolgung und Anklageerhebung gegen Beschuldigte bzw. zu Verfahrenseinstellungen sind bislang getroffen worden?

2. In welcher Weise sind die Ergebnisse der bisherigen strafrechtlichen Ermittlungen in die seit einem Jahr laufende Prüfung von Haftungsansprüchen wegen der dem Freistaat Sachsen durch den Notverkauf der Sachsen LB entstandenen Vermögensschäden eingeflossen bzw. in diese einbezogen worden, über deren Ergebnisse das Kabinett am 21. Dezember 2010 beraten wird?

Antwort zu Frage 1: Die Staatsanwaltschaft Leipzig führt im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Sächsischen Landesbank zwei umfangreiche Ermittlungsverfahren. In einem dieser Verfahren ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen fünf ehemalige Vorstände der Sachsen LB wegen des Verdachts der Untreue. In dem weiteren Verfahren, das unter anderem auch gegen diese fünf ehemaligen Vorstände geführt wird, werden die Ermittlungen wegen der Tatvorwürfe der Untreue, der unrichtigen Darstellung nach § 331 HGB und der Verletzung der Berichtspflicht nach § 332 HGB geführt. Aufgrund der Komplexität und des Umfangs dieser Verfahren dauern die Ermittlungen weiterhin an.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann leider nicht eingeschätzt werden, wann mit einem Abschluss der Ermittlungen zu rechnen ist. Die bisherigen Maßnahmen konzentrierten sich auf eine Sichtung und Auswertung der umfangreichen sichergestellten Unterlagen und Datenträger sowie die Vernehmung zahlreicher Zeugen. Ich möchte um Ihr Verständnis bitten, dass nähere Einzelheiten zum derzeitigen Ermittlungs- und Verfahrensstand aus ermittlungstaktischen Gründen nicht bekannt gegeben werden können.

In diesem Zusammenhang möchte ich noch darauf hinweisen, dass auch im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage des Landtagsabgeordneten Klaus Bartl zu dem Thema: „Entwicklung der Wirtschaftsverfahren im Freistaat Sachsen (II)“ im April 2010 ausgeführt wurde, dass ein genauer Zeitpunkt hinsichtlich des Ermittlungsabschlusses nicht mitgeteilt werden kann.

Antwort zu Frage 2: Die Prüfung von Haftungsansprüchen wegen der dem Freistaat Sachsen durch den Notverkauf der Landesbank Sachsen entstandenen Vermögensschäden erfolgt durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen. Dieses hat sein Recht auf Akteneinsicht in dem strafprozessual zulässigen Umfang wahrgenommen. Die hierbei erlangten Informationen wurden durch das Sächsische Staatsministerium der Finanzen in die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche einbezogen.

Gründung einer Schule in Freier Trägerschaft (Gymnasium) in der Stadt Naunhof bei Leipzig (Frage Nr. 8)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Seit wann liegt ein Antrag zur Gründung einer Schule in Freier Trägerschaft (Gymnasium) in der Stadt Naunhof der zuständigen Behörde im Freistaat Sachsen zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung vor?

2. Welches Genehmigungsverfahren mit welchen Genehmigungs- und Zulassungsvoraussetzungen wird auf die beantragte Gründung dieser Schule in Freier Trägerschaft angewendet, das heißt, nach welchen konkreten schulrechtlichen Grundlagen – nach den derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) oder nach den nach Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 dann geltenden Neuregelungen dieses Gesetzes – wird über die Genehmigung und Zulassung dieser Schule in Freier Trägerschaft durch die zuständige Behörde entschieden?

Zu 1.: Am 30.11.2010 ist ein Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Freien Gymnasiums Naunhof am Standort Naunhof zum Schuljahr 2011/2012 bei der Sächsischen Bildungsagentur eingegangen.

Zu 2.: Das Genehmigungsverfahren wird auf der Grundlage des geltenden Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) in Verbindung mit der geltenden Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulVO) durchgeführt. Änderungen des Genehmigungsverfahrens sieht der Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 nicht vor.

Geprüft wird im Genehmigungsverfahren gemäß § 3 Abs. 1 SächsFrTrSchulG, ob das neu beantragte Gymnasium in freier Trägerschaft in seinen Bildungs- und Erziehungszielen sowie seinen wesentlichen Lehrgegenständen den im Freistaat Sachsen vorhandenen öffentlichen Gymnasien gleichwertig sein wird.

Dazu hat der Träger gemäß § 5 SächsFrTrSchulG insbesondere nachzuweisen, dass

das Gymnasium in seinen Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung seiner Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Gymnasien zurücksteht,

eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht gefördert wird,

die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrer genügend gesichert ist.

Die für die Prüfung im Detail notwendigen Angaben und vorzulegenden Unterlagen sind in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 9 Abs. 1 SächsFrTrSchulVO aufgezählt. Dazu gehören auch Angaben zur Finanzierung des Schulbetriebes. Bei einer Verlängerung der Wartefrist für die Aufnahme der staatlichen Finanzierung von drei auf vier Jahre muss dies im Finanzierungskonzept berücksichtigt werden.

Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordneten! Meine verehrten Kolleginnen und Kollegen! Ich spüre, wie langsam weihnachtliche oder zumindest adventliche Stille einzieht. Gestatten Sie mir, bevor ich die heutige Sitzung schließe, noch einige Sätze.

Das Jahr 2010 ist wie jedes andere Jahr natürlich ein besonderes. Dieses Mal ist es insbesondere wegen der Jubiläen, die wir gefeiert haben, ein ganz besonderes: 20 Jahre Wiedervereinigung und 20 Jahre Freistaat Sachsen. Wir haben einiges gemeinsam erlebt: zum Beispiel Naturkatastrophen. Ich erinnere an das AugustHochwasser in Ost- und Mittelsachsen. Ich erinnere an den Tornado. Wir haben eines gespürt: Die Verwaltung war dieses Mal besser als im Jahr 2002 auf die Naturkatastrophen vorbereitet. Die Solidargemeinschaft in Sachsen hat durch die Hilfe der Menschen funktioniert.

Meine Damen und Herren! Wir sind vielleicht besser durch die Wirtschafts- und Finanzkrise gekommen, als wir das noch vor einem Jahr befürchtet hatten. Natürlich sind diese Krise und das, was damit verbunden ist, noch lange nicht zu Ende.

(Dr. André Hahn, DIE LINKE: Das ist wahr!)

Der Landtag und die Abgeordneten in ihren Wahlkreisen haben fleißig gearbeitet und in vielfältiger Weise unseren Verfassungsauftrag als Gesetzgeber und vor Ort bei der politischen Willensbildung erfüllt. Ich könnte viele Zahlen nennen. Ich könnte Sie an die 40 Aktuellen Debatten erinnern, die teilweise hitzig geführt wurden. Ich könnte Sie an die Beratungen des Doppelhaushaltes erinnern.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Trotz der Konflikte möchte ich Folgendes sagen: Ich habe gespürt, dass es Gemeinsamkeiten gibt, die einen großen Teil dieses Hauses umschließen. Ich nenne zum Beispiel das Streben danach, dass wir unseren Kindern und Enkelkindern eine lebenswerte Gesellschaft und einen lebenswerten Freistaat hinterlassen. Natürlich sind die Wege dorthin sehr unterschiedlich. Wir sollten auch weiterhin darüber streiten.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir sollten aber um die Sache und den besten Weg streiten. Wir sollten persönliche Attacken, die es manchmal in der Politik gibt, daran messen, dass wir mit unseren politischen Kontrahenten so umgehen, wie sich das für eine freiheitliche und zivilisierte Gesellschaft gehört.

(Beifall bei allen Fraktionen)

Mein Dank – und unser aller Dank – gilt unseren Mitarbeitern in den Wahlkreisen, in den Fraktionen, in den Ministerien und vor allen Dingen in der Landtagsverwaltung, auf die wir uns verlassen können und müssen.

(Dr. André Hahn, DIE LINKE: Letzteres!)

Wir sollten froh sein – jedenfalls die meisten von uns –, dass wir einen festen Rückhalt bei unseren Partnern zu Hause haben. Ohne sie könnten wir hier nicht arbeiten.

Wir sehen uns am 3 Januar 2011 – als Allererste im Freistaat Sachsen – zum Neujahrsempfang wieder. Der Sächsische Landtag beginnt mit seiner Arbeit am ersten Tag.