Protocol of the Session on July 5, 2007

2. Welche Lösung sieht die Staatsregierung, dass für sorbische Lehrerstudenten im Interesse der Sicherung sorbischsprachiger Unterrichtung der Numerus clausus ausgesetzt wird?

Es antwortet Herr Staatsminister Jurk für die Staatsregierung.

Herr Abg. Kosel, ich antworte in Vertretung der Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst und möchte wie folgt antworten.

Zu Frage 1. Im Bereich der Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Bautzen, sind an Gymnasien 22, an Mittelschulen 72 und an Grund- und Förderschulen 143 sorbischsprachige Lehrkräfte, verteilt auf alle Fächer, tätig.

Zu Frage 2. Die Problematik der Hochschulzulassung sorbisch-muttersprachlicher Studienbewerber zum Lehramtsstudium besteht darin, dass diese Studienbewerber neben dem Fach Sorbisch auch ein zweites Fach, das einer Zulassungsbeschränkung, also einem Numerus clausus, unterliegen kann, wählen müssen. Können sie aufgrund ihrer Abiturdurchschnittsnote nicht zu diesem zweiten studierten Fach zugelassen werden, kann dies zu einer Beeinträchtigung bei der Aufnahme des Lehramtsstudiums mit dem Fach Sorbisch führen. Dies soll durch eine Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes behoben werden.

Der Entwurf des Änderungsgesetzes zum Sächsischen Hochschulzulassungsgesetz befindet sich derzeit im Abstimmungsverfahren der Staatsregierung. Vorgesehen ist, das Auswahlrecht der Hochschulen bei der Vergabe von Studienplätzen auch in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen erheblich zu stärken. Damit sollen die Hochschulen in die Lage versetzt werden, bei der Auswahl der Studierenden unter anderem auch das Merkmal der besonderen Vorbildungen, praktischen Tätigkeiten und außerschulischen Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den ausgewählten Studiengang besonderen Aufschluss geben, in ihre Auswahlsatzung aufzunehmen.

Besondere Kenntnisse der sorbischen Sprache und Kultur, die bei der Auswahlentscheidung beachtet und bewertet werden müssten, dürfen dann in rechtlich zulässiger Weise auch für die Beurteilung der Eignung für das zweite Fach neben Sorbisch herangezogen werden. Dazu ist Voraussetzung, dass die Universität Leipzig eine entsprechende Auswahlsatzung schafft. Ich gehe davon

aus, dass das Gesetzesvorhaben alsbald in den Landtag eingebracht werden kann.

Vielen Dank, Herr Staatsminister. Ich habe noch eine Nachfrage.

Ist mit den Regelungen, von denen Sie eben gesprochen haben, auch das Problem der Studienbewerber aus der Niederlausitz, die ja zu Brandenburg gehört, angedacht? Mit diesem Bundesland hat der Freistaat Sachsen eine entsprechende Vereinbarung, was die Ausbildung von sorbischen Lehrern an der Universität Leipzig betrifft. Ist mit diesen Regelungen auch an die Interessen dieser Lehramtsbewerber gedacht?

Sehr verehrter Abgeordneter! Da ich in Vertretung vor Ihnen stehe, würde ich sagen, dass wir Ihnen dies schriftlich zukommen lassen, damit Sie eine entsprechende Antwort erhalten.

Damit bin ich einverstanden. Vielen Dank.

Frau Herrmann, Sie können Ihre nächste Frage stellen; Frage Nr. 14.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Ich habe folgende Fragen an die Staatsregierung:

1. Inwiefern hält die Staatsregierung die Aussage des Sprechers des Justizministeriums Marx, dass die Neuordnung der Gefängnislandschaft auf den Personalbestand keine Auswirkung habe („DNN“ vom 22.06.2007) mit der in der Großen Anfrage (Drucksache 4/7383) gemachten Ankündigung, allein im Jugendstrafvollzug von 313 Stellen in 2007 auf 271 Stellen in 2011 zu kürzen, für vereinbar?

2. Wie verändert sich die Quote Personal pro Häftling im Erwachsenen- und im Jugendstrafvollzug durch die in dem Zeitungsartikel der „DNN“ vom 22.06.2007 angekündigte Verschiebung von Personal durch die Gefängnisschließung in Plauen und durch die Eröffnung der Jugendstrafvollzugsanstalt in Regis-Breitingen (Stand 31.05.2007 zu voraussichtlichem Stand 31.01.2008) ?

Für die Staatsregierung antwortet Staatsminister Dr. Buttolo.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Frau Herrmann! Ich antworte in Vertretung meines Kollegen Mackenroth.

Die Aussage des Sprechers des Justizministeriums ist mit den Angaben in der Großen Anfrage vereinbar. Der Personalbestand im gesamten Bereich des Justizvollzuges, der auch den Jugendstrafvollzug umfasst, korreliert, unabhängig von der Neuordnung der Gefängnislandschaft, mit der Anzahl der Haftplätze.

Zu Ihrer zweiten Frage. Die Schließung der Justizvollzugsanstalt Plauen und die Inbetriebnahme der Jugend

strafvollzugsanstalt Regis-Breitingen haben keinen Einfluss auf die Quote Personal pro Häftling, da die Anzahl der Beschäftigten und die Anzahl der Gefangenen insgesamt durch diese Maßnahmen unverändert bleibt. Unabhängig davon muss der Justizvollzug seinen Anteil zum Stellenabbauprogramm der Staatsregierung beitragen.

Ich hätte noch eine Nachfrage. Sie haben jetzt gesagt, dass diese Quote unverändert bleibt.

Das wird auch im Protokoll so nachlesbar sein.

Gut. – Danke.

Wir kommen zur Frage Nr. 9 des Abg. Kosel.

Diese Frage bezieht sich auf die sorbische Sprache in der Arbeitsvermittelung.

Vor Jahren sah der damalige Chef des Bundesarbeitsamtes Möglichkeiten, bei Bewerbungen im Siedlungsgebiet sorbische Sprachkenntnisse positiv zu bewerten.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Möglichkeiten sieht die Staatsregierung, dass in der Arbeitsvermittlung für Stellen im Siedlungsgebiet des sorbischen Volkes sorbische Sprachkenntnisse positiv bewertet werden?

2. Welche Maßnahmen sind möglich, dass in durch die jetzige Agentur für Arbeit getragenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen auch die sorbische Sprachausbildung gefördert wird?

Für die Staatsregierung antwortet Staatsminister Jurk.

Herr Abg. Kosel, ich möchte wie folgt antworten.

Zur ersten Frage. Ich gehe davon aus, dass Ihre Frage darauf abzielt, dass Arbeitgeber bei der Besetzung offener Stellen Bewerber mit sorbischen Sprachkenntnissen und Bewerber aus dem sorbischen Siedlungsgebiet bevorzugt behandeln sollen sowie Stellen so ausschreiben, dass sorbische Sprachkenntnisse im Stellenangebot mit aufgeführt sind. Dies kann von der Arbeitsverwaltung nicht verpflichtend geregelt werden. Die Entscheidung über die Besetzung einer Stelle und die entsprechenden Anforderungen dieser Stelle liegen in der alleinigen Entscheidungsgewalt des Arbeitgebers.

Des Weiteren ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die örtliche Agentur für Arbeit bei der Stellenbesetzung einzubinden. Meldet der Arbeitgeber die Stelle der Agentur für Arbeit, ist diese an die Grundsätze der Vermittlung nach dem III. Buch Sozialgesetzbuch – Sie wissen, § 36 SGB III – gebunden. Danach ist bei der Stellenvermittlung der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu

beachten. Eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern für auszuschreibende oder ausgeschriebene Stellen ist nur sehr eingeschränkt möglich.

Weder sorbische noch nichtsorbische Bewerber dürfen eine Benachteiligung allein aufgrund ihrer Sprache erfahren. Eine unterschiedliche Behandlung ist erlaubt, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ausdrücklich zulässig ist eine unterschiedliche Behandlung, wenn sie wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung auf eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung abstellt, sofern der Zweck rechtmäßig ist und die Anforderungen angemessen sind. Stellen sorbische Sprachkenntnisse eine wesentliche Anforderung für die auszuübende Tätigkeit dar, kann der Bewerber mit sorbischen Sprachkenntnissen somit vorrangig vermittelt werden.

Zur zweiten Frage. Die Förderung der sorbischen Sprachausbildung entspricht zunächst einmal dem Auftrag unserer sächsischen Landesverfassung. Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen durch die Agentur für Arbeit ist jedoch, dass die nach dem SGB III geltenden Maßgaben erfüllt werden. Eine Förderung ist danach grundsätzlich nur dann möglich, wenn diese notwendig ist, um Arbeitslosigkeit zu beenden oder eine drohende Arbeitslosigkeit abzuwehren. Inhalt und Dauer der Weiterbildung sind auf den erforderlichen Umfang zu beschränken. Im Ergebnis muss die Weiterbildung eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen.

Unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze kann die sorbische Sprachausbildung nur dann gefördert werden, wenn diese zur Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erforderlich ist bzw. von Arbeitgebern zwingend verlangt wird. Eine Bewertung und Entscheidung zur Förderung muss individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles erfolgen, zumal es sich bei der Förderung von beruflichen Weiterbildungs- oder auch Trainingsmaßnahmen um Ermessensleistungen der Agentur für Arbeit handelt, nicht um Pflichtleistungen.

Vielen Dank. – Ich will auch hier eine kurze Nachfrage stellen: Ist es denn möglich, dass dann, wenn sich Arbeitsuchende bei der Agentur für Arbeit bzw. beim Amt für Arbeit und Soziales melden, die dortigen Mitarbeiter an die Arbeitsuchenden auch die Frage nach den Sprachkenntnissen, konkret nach den sorbischen Sprachkenntnissen richten, damit überhaupt klar ist, welche Arbeitsuchende über die Sprachkenntnisse verfügen und dann auch vermittelt werden können?

Das hängt sicherlich davon ab, welche Angebote gerade nachgefragt werden, und wenn beispielsweise ein Merkmal des Angebotes von Arbeitgebern die Kenntnisse sorbischer Sprache sind, so halte ich es durchaus für gerechtfertigt und begründet, dass diese Bewerber von den Arbeitsvermittlern entsprechend befragt werden.

Vielen Dank.

Frau Abg. Schüßler, Sie können die nächste Frage stellen; Frage Nr. 7.

Meine jetzige Frage betrifft das Vorhaben der Stadtwerke Chemnitz, eine Trinkwasserleitung nach Böhmen zu bauen.

Zum Vorhaben der Stadtwerke Chemnitz, eine Trinkwasserleitung nach Böhmen bauen zu wollen, äußerte Staatsminister Tillich in der 78. Sitzung des Sächsischen Landtages, der Freistaat werde den von den Stadtwerken Chemnitz geplanten Bau einer Trinkwasserüberleitung politisch und – soweit notwendig – rechtlich anfechten. Weiterhin kündigte der Minister an, die Staatsregierung werde sich darauf vorbereiten, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um eine stabile und bezahlbare Trinkwasserversorgung für alle Bürger zu gewährleisten.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche rechtlichen und politischen Schritte hat die Staatsregierung bisher ergriffen, um den Bau der Trinkwasserleitung zu verhindern, und welche weiteren Schritte sind in dieser Hinsicht geplant?

2. Inwieweit wurde vonseiten der Staatsregierung bisher geprüft, ob der Leitungsbau nach Böhmen aufgrund der bestehenden Regelung des § 59 Sächsisches Wassergesetz oder anderer Gesetze unterbunden werden kann und welche konkreten Änderungen am Wassergesetz gegebenenfalls erforderlich sind, um derartige Vorhaben künftig zu verhindern?

Herr Staatsminister Tillich, Sie haben das Wort.

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Abg. Schüßler, ich darf Ihre beiden Fragen zusammenhängend beantworten.

Zu Frage 1: Mit dem vor drei Wochen herausgegebenen Bericht der Staatsregierung zum Antrag der CDUFraktion und der SPD-Fraktion in Drucksache 4/9022 wurde der Landtag umfassend über die bereits ergriffenen und beabsichtigten Maßnahmen zur Sicherung und Stärkung bestehender Fernwasserversorgungssysteme informiert. Diese Maßnahmen dienen zugleich der Verhinderung eines wasser- und volkswirtschaftlich unnötigen Neubaus einer Trinkwasserüberleitung von der tschechischen Talsperre Preßnitz nach Chemnitz.