Was wir uns fragen müssen, ist aber: Wenn das passiert, was passiert denn dann? Fakt ist, nicht jeder dieser Fälle kommt überhaupt zur Anzeige, auch wenn dies der ausdrückliche Wunsch unserer obersten Dienstbehörden ist. Aktenkundig werden bei der saarländischen Polizei im Durchschnitt 140 Dienstunfälle mit Widerstandshandlungen pro Jahr. In der PKS 2017 - das konnten wir heute Morgen nachlesen - waren es 109 mit Körperverletzung. In jedem dieser Fälle wird Strafanzeige gegen den oder die Täter erstattet. Auch das ist ein Grundsatz der saarländischen Landesverwaltung.
Aber welche Unterstützung erhalten die geschädigten Beamten? - Der Dienstherr erstattet bei einem Arbeitsunfall den materiellen Schaden, zum Beispiel die Krankenkosten oder persönliche Gegenstände, Brille, Uhr, jedenfalls bis zu einer bestimmten Höhe. Der Dienstherr bietet auch Rechtsschutz und auf Wunsch psychologische oder seelsorgerische Nachsorge.
Von ihren Schädigern aber erhalten die Opfer in aller Regel nichts, außer vielleicht noch ein höhnisches Grinsen im Zuge des Gerichtsverfahrens, wo sie dann auch als Nebenkläger auftreten können und Schmerzensgeld beantragen oder eine sogenannte Adhäsionsklage anstrengen können. Aber nicht alle machen das, weil sie schon genau wissen oder ahnen, dass bei dem Täter nichts zu holen sein wird. Wenn sie aber ihre berechtigten Ansprüche auf immaterielle Wiedergutmachung geltend machen, dann erleben sie häufig, dass es genauso ist, dass ihnen zwar vom Gericht das Schmerzensgeld zugesprochen wird, dass der anschließende Vollstreckungsversuch aber erfolglos bleibt mangels Liquidität.
Fazit. Unsere Beamtinnen und Beamten werden immer häufiger zur Zielscheibe von Gewalt, können hieraus erwachsende Schmerzensgeldansprüche aber häufig nicht umsetzen. Genau hier setzt unser Gesetzentwurf an. Ich finde, es ist Teil der Fürsorgepflicht gegenüber unseren Beamtinnen und Beamten, dass der Dienstherr sie da nicht alleinelässt, dass er einspringt, wenn ein gerichtlich zugesprochener Anspruch, der ganz klar auf dienstliche Belange zurückgeht, nicht erfüllbar ist.
Hierfür wollen wir eine Rechtsgrundlage schaffen. Unser Entwurf orientiert sich dabei an den Erfahrungen von anderen Bundesländern, die bereits vergleichbare Regelungen getroffen haben. Als Erstes war das Bayern. Wir haben in der Gesamtschau versucht, auf eine günstige Ausgestaltung im Sinne unserer Beamtinnen und Beamten zu achten.
Ich darf die wesentlichen Elemente im Namen beider Koalitionsfraktionen kurz vorstellen: Die Rechtsgrundlage gilt für alle saarländischen Beamtinnen und Beamte, also auch für Verwaltungsbeamte. Sie
gilt zwei Jahre rückwirkend, das heißt, alle, die in dieser Zeit einen nicht vollstreckbaren Titel erlangt haben, können noch Anträge stellen, und zwar bei der jeweiligen obersten Dienstbehörde. Das Gesetz greift auch bei allen rechtswidrigen Angriffen, ausdrücklich auch bei verbalen Attacken, auch diese sind prinzipiell inkludiert. Die Vorschrift hat auch dann Gültigkeit, wenn die Schädigung außerhalb des Dienstes erfolgt ist, aber Bezug zur dienstlichen Stellung hat wie in dem beschriebenen Fall eingangs meiner Rede. Mit 250 Euro haben wir eine niedrige Bagatellgrenze gewählt, die alle maßgeblichen Schadenersatzansprüche umfassen sollte. Der Dienstherr steht im Rahmen seiner Schutz- und Fürsorgepflicht dafür ein, dass er eintritt, wenn dieser Titel nach einem erstmaligen Versuch der Vollstreckung oder binnen sechs Monaten nicht vollstreckbar war. Der Anspruch auf den Titel geht danach auf den Arbeitgeber über. Sollte doch noch eine Vollstreckung erfolgen - ein solcher Titel gilt prinzipiell 30 Jahre lang -, dann erhält der Dienstherr diese Zahlung. Liebe Kolleginnen und Kollegen, wir werden diesen Entwurf im Innenausschuss beraten und Sie werden Gelegenheit haben, Experten dazu zu befragen.
Meine Damen und Herren, mich treiben solche Fälle wie die eingangs geschilderten wirklich um. Gewalt gegenüber denjenigen, deren Beruf darin besteht, Recht und Ordnung in unserem Sinne durchzusetzen, gegenüber Menschen, die - sei es als Freund und Helfer oder als Kontroll- und Eingriffsorgan - unseren Staat verkörpern und sich dadurch regelmäßig selbst in Gefahr bringen oder die Gewalt anderer auf sich ziehen, da sage ich: Hut ab vor jedem und vor jeder, der oder die einen solchen Beruf wählt.
Deshalb dürfen wir nicht nachlassen, die Ursachen und die Folgen solcher Übergriffe abzumildern, sei es, indem wir die Schutzausstattung oder Einsatzmittel optimieren - ich nenne Bodycams, Taser und Schutzwesten -, oder sei es, indem wir in einer Bundesratsinitiative erreicht haben, dass wir solche Taten, die sich leider auch zunehmend gegen ehrenamtliche Hilfs- und Rettungskräfte richten, im Strafrecht stärker ahnden. Unsere Maßgabe, unser kategorischer Imperativ muss lauten: Lasst uns so handeln, dass wir die schützen, die uns schützen. Lasst uns ihnen jede mögliche Rückendeckung geben. Dieser Gesetzentwurf ist ein weiterer Baustein in diesem wichtigen und steten Bemühen der Erfüllungsübernahme nicht durchsetzbarer, titulierter Schmerzensgeldansprüche. So lautet der fachliche Titel. Sie wissen jetzt, was damit gemeint ist. Das soll künftig im Saarland eine Selbstverständlichkeit sein.
Es war mir ein ganz persönliches Anliegen, dies umzusetzen, nicht nur weil es um konkrete Hilfe geht in
den Fällen, in denen einzelne Vollzugsbeamtinnen und -beamte Schaden nehmen, sondern weil es ein Zeichen des Respekts dieses Parlaments vor all denen ist, die tagtäglich für Recht und Gesetz in unserem Land geradestehen und diesem zur Geltung verhelfen. Ich bitte deshalb alle Fraktionen, dieses Signal zu geben und in Erster Lesung zuzustimmen. - Vielen Dank.
Ich eröffne die Aussprache. - Das Wort hat der Abgeordnete Dennis Lander, DIE LINKE-Landtagsfraktion.
Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Tag für Tag leisten die Menschen bei der Polizei, bei der Feuerwehr und bei den Strafvollzugsbehörden wichtige Arbeit in einem durchaus gefährlichen Job. Durch den Job werden sie leider auch oft zum Prellbock für Frust und Unzufriedenheit in einer immer unsozialer werdenden Republik. Das Land hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beschäftigten auch dann, wenn diese während ihrer Dienstzeit Opfer von Gewalt werden und wenn die Täterin oder der Täter kein Geld hat, um die Schmerzensgeldansprüche zu erfüllen. Deshalb haben andere Länder bereits die sogenannte Erfüllungsübernahme eingeführt. Wir begrüßen das im Saarland ausdrücklich. Damit wird nicht nur eine wichtige Forderung der Gewerkschaft erfüllt, es ist auch eine Forderung, die DIE LINKE schon seit Längerem stellt.
Ich muss jedoch kritisch anmerken: Die Unterscheidung in Beamtinnen und Beamte einerseits und Tarifangestellte und Freiwillige auf der anderen Seite ist sehr unverständlich. Warum wird hier nur ein Teil der Belegschaft berücksichtigt? Warum bekommen Tarifbeschäftigte und Freiwillige nicht auch einen Schmerzensgeldanspruch von ihrem Dienstherrn? Wie sieht es also mit der Gleichbehandlung der Beschäftigten im Saarland aus? Warum gilt die Erfüllungsübernahme beispielsweise für einen beamteten Feuerwehrmann aus Saarbrücken, aber nicht etwa für den nicht beamteten freiwilligen Feuerwehrmann aus Neunkirchen? - Das können Sie niemandem erklären und genau deshalb müssen wir hier noch etwas ändern.
Natürlich können wir das nicht über das Beamtengesetz regeln, wir müssen aber eine Lösung finden. Andere Bundesländer diskutieren das schon seit Längerem. Es ist durchaus möglich, die Erfüllungsübernahme über den Erlassweg auch auf die Tarifbeschäftigten oder die Freiwilligen zu übertragen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, wie schon angeführt begrüßen wir die Änderung des Beamtengesetzes. Man kann die Situation der Polizei auch verbessern, ohne massive Grundrechtseinschnitte mit unsinnigen Placebos vorzunehmen, wenn man denn bei der Polizei schon nicht richtig personalisieren will. In diesem Sinne stimmen wir natürlich zu. - Vielen Dank.
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Doch, es gibt noch eine Wortmeldung. Ich rufe für die SPD-Landtagsfraktion den Fraktionsvorsitzenden Stefan Pauluhn auf.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich kann es relativ kurz machen, weil ich mich vollumfänglich der Kollegin Ruth Meyer anschließen kann. Ich begrüße auch ausdrücklich die Positionierung der LINKEN, dem Gesetzentwurf in Erster Lesung zuzustimmen, wenngleich ich natürlich zu bedenken geben will, Kollege Lander, dass alle, die uns und dieser Gesellschaft ob als Feuerwehrmann, Feuerwehrfrau, als Rettungsdienstler oder als Polizist und Polizistin hilfreich zur Seite stehen, zwar in der Betrachtung stehen, dass es aber sicherlich in erster Linie unsere Polizistinnen und Polizisten sind, die in den letzten Jahren wohl wie keine andere Berufsgruppe Angriffen und einer Zunahme von Angriffen und damit auch der Gefahr ausgesetzt sind, selbst verletzt zu werden. Sie sind dies mehr als andere Gruppierungen, insofern darf man Ihren Einwand in der Anhörung im Ausschuss sicherlich noch einmal bewerten, um danach übereinzukommen, ob es noch Änderungsbedarfe gibt oder nicht.
Ich stelle fest, dass die Koalitionsfraktionen sich schon im Koalitionsvertrag verabredet haben, dies im Bewusstsein des richtigen Handelns und eines richtigen Zeichens zu tun. Wir sind sicherlich sensibilisiert durch viele Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte und durch die Polizeigewerkschaften. Ohne eine Gruppe innerhalb der Gewerkschaften besonders herauf- oder herabzusetzen, will ich einen Fokus legen auf die JUNGE GRUPPE der GdP, die am heutigen Morgen anwesend ist und dieser Debatte lauscht. Diese Gruppe aus dem gewerkschaftlichen Lager hat mir gegenüber zum ersten Mal bereits vor geraumer Zeit, nämlich schon in der letzten Legislaturperiode, die Wertschätzung der Polizistinnen und Polizisten durch die Erfüllungsübernahme in eine gesetzliche Regelung als Aufgabe des Parlamentes für die neue Legislaturperiode aufgegeben. Da geht es weniger um hohe Geldbeträge als vielmehr um die Wertschätzung des Parlamentes gegenüber der
Arbeit aller, die im Fokus und - im Wortsinne - in vorderster Linie stehen und Gefahren ausgesetzt sind. Zuallererst sind hier die saarländischen Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten zu nennen. Dass wir das heute tun, finde ich, ist ein gutes Zeichen für euch als JUNGE GRUPPE, aber auch für die Gewerkschaften der Polizei insgesamt. Nochmal herzlichen Dank für die Impulsgebung!
Es ist sicherlich auch richtig, dass wir dies für die Justizvollzugsbeamten tun. Die möchte ich ausdrücklich auch erwähnen. Das ist die zweite große Gruppe, die im Fokus steht und Angriffen im Dienst ausgesetzt ist, vielleicht auch noch mehr als der Feuerwehrmann, die Feuerwehrfrau, der Rettungsdienstler. Sie sind tagtäglich mit einer besonderen Situation konfrontiert. Gegenüber den Justizvollzugsbeamten besteht morgens, abends, über den ganzen Tag hinweg eine gewisse Gewaltbereitschaft. In der Vergangenheit ist es dort zu vermehrten Übergriffen gekommen. Für diese Berufsgruppe, die auch Landesbedienstete sind, müssen wir mit dieser Gesetzgebung ebenfalls ein sicheres Zeichen der Wertschätzung setzen, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Ich will zu allerletzt auch noch auf den Hinweis eingehen, dass andere Bundesländer diese Erfüllungsübernahme schon haben. Wenn ich richtig informiert bin, sind wir nun das siebte Bundesland, das dies tut. Ich finde, das steht uns gut an. Wir waren nicht die Ersten, aber wir liegen in der goldenen Mitte des Tuns und sind deshalb beispielgebend für eine Reihe anderer Bundesländer in dieser Republik. Ich glaube, die Gewerkschaften der Polizei und die Politik insgesamt sind gut beraten, wenn sie in diesem Punkt erst Ruhe geben, nachdem es alle umgesetzt haben. Wir haben auf diesem Weg heute sicherlich einen weiteren Schritt in die richtige Richtung gemacht. Insofern herzlichen Dank für die breite Unterstützung in diesem Hause!
Es ist eine weitere Wortmeldung eingegangen. - Ich erteile dem Abgeordneten Rudolf Müller, AfD-Landtagsfraktion, das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ein politisch interessierter Bürger ist sicherlich erstaunt, wenn er erfährt, dass den Beamten, die in Ausübung ihres Dienstes verletzt werden und dann natürlich auch Schmerzensgeldansprüche haben, diese Ansprüche nicht gewährt werden. Ich kann nur noch einmal wiederholen, was einige hier schon gesagt
haben: Eben genannte Beamte - seien es Polizisten oder Justizvollzugsbeamte - tun einen äußerst wichtigen Dienst an der Front des Staates. Sie verteidigen das Gewaltmonopol und dabei kann natürlich einiges passieren. Leider passiert ja auch immer mehr. Die Regelung, die wir hier treffen, ist meines Erachtens absolut verspätet und wir stimmen selbstverständlich dieser verspäteten Regelung zu. - Ich danke Ihnen!
Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Ich schließe die Aussprache. - Es wird vorgeschlagen, den Gesetzentwurf an den Ausschuss für Inneres und Sport zu überweisen.
Wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen Drucksache 16/564. Wer für die Annahme des Gesetzentwurfs Drucksache 16/564 in Erster Lesung unter gleichzeitiger Überweisung an den Ausschuss für Inneres und Sport ist, den bitte ich, eine Hand zu erheben. - Wer ist dagegen? - Wer enthält sich der Stimme? - Ich stelle fest, dass der Gesetzentwurf Drucksache 16/564 in Erster Lesung einstimmig angenommen und zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Inneres und Sport überwiesen ist. Zugestimmt haben alle Landtagsfraktionen.
Erste Lesung des von der Regierung eingebrachten Gesetzes zur Änderung des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes (Drucksa- che 16/555)
Herr Präsident! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Im Zuge der Änderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Abfallgesetze auf Europaund Bundesebene ist eine Anpassung der Regelungen auch auf landesrechtlicher Ebene notwendig.
Die relevanten landesrechtlichen Regelungen - das sind das Saarländische Abfallwirtschaftsgesetz (SA- WG) und die Verordnung über Zuständigkeiten nach abfallrechtlichen Vorschriften - stammen beide aus dem Jahre 1998. Seitdem besteht immer wieder Anpassungsbedarf, der zum einen aus den geänderten Anforderungen auf europa- und bundesrechtlicher Ebene resultiert, der zum anderen aber auch auf Probleme im Vollzug zurückzuführen ist.
derungsbedarf in Form einer Verschlankung der Zuweisungsstrukturen unter Berücksichtigung der aktuellen Vollzugspraxis ermittelt werden. Die entsprechende Abfallrechtszuständigkeitsverordnung im Saarland in ihrer aktuell geltenden Fassung geht von einer grundsätzlichen Zuständigkeit des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz aus, weist in ihrem § 2 dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anhand eines 35 Ziffern umfassenden Katalogs den Großteil der Vollzugsaufgaben hierbei zu. Um die tatsächliche Vollzugspraxis einfacher und übersichtlicher zu gestalten, ist daher eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses angedacht, die insbesondere auch verfahrenserleichternde Auswirkungen bei dem Hinzutreten neuer Vollzugsaufgaben haben wird. Dies wird jedoch Gegenstand eines separaten Novellierungsverfahrens sein.
Im Rahmen der Ermittlung des Änderungsbedarfes dieser Zuständigkeitsverordnung ist jedoch ein Spannungsverhältnis mit § 34 SAWG zutage getreten, welches ohne eine Änderung dieser Norm nicht behoben werden kann. Bislang weist § 34 SAWG dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als der obersten Abfallbehörde die Zuständigkeit für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des SAWG und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu. In § 34 Abs. 2 SAWG wird das Landesamt für Umweltund Arbeitsschutz als technische Fachbehörde bezeichnet. Die bereits angesprochene Änderung der Zuständigkeitsverordnung, welche durch die tatsächliche Rechts- und Vollzugspraxis zutreffender abgebildet würde, ist jedoch mit dem aktuellen Regelungsbedarf des § 34 nicht zu vereinbaren, sodass dieser mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zuvor an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden muss.
Mit den Änderungen in § 27 und § 36 wird dem Wunsch seitens des Vollzugs nach einer Klarstellung Rechnung getragen. § 27 betrifft die Genehmigung von Deponien. Das entsprechende bundesrechtliche Gesetz sieht in § 35 Kreislaufwirtschaftsgesetz vor, dass eine erteilte Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren mit der Errichtung der Deponie begonnen wurde. Mit der vorliegenden Änderung wurde eine Anpassung an die bundesrechtlichen Vorgaben herbeigeführt.
Mit der Änderung in § 36, der bereits in seiner aktuellen Fassung die Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörden im Falle illegal abgelagerter Abfälle regelt, wird in dessen Absatz 1 der Begriff der „Beseitigung" durch den der „Entsorgung“ ersetzt. Neue Zuständigkeiten der Ortspolizeibehörden, welche bereits jetzt für Anordnungen zur Entsorgung illegal abgelagerter Abfälle zuständig sind, werden damit nicht geschaffen. Die Einführung des abfallrechtli
chen Oberbegriffs der „Entsorgung" in § 36 Abs. 1, mit dem sowohl die bislang erwähnte „Beseitigung" als auch die im Rahmen der Abfallhierarchie des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gebotene „Verwertung" mit einschließt, dient lediglich der Klarheit und ist den Entwicklungen des Abfallrechts auf EU- und nationaler Ebene geschuldet.
Im Übrigen enthält der Entwurf lediglich redaktionelle Anpassungen in § 5 und § 10. In § 5 wird geregelt, dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Gemeinden und der EVS sind. Durch die Aufnahme eines sogenannten „dynamischen Verweises" in § 5 SAWG soll künftig vermieden werden, dass bei jeder Änderung des EVSG, welches dort zitiert wird, sich auch eine Änderung des SAWG anschließen muss, vielmehr wird dann auf das EVSG „in der jeweils geltenden Fassung" verwiesen werden. In § 10 SAWG, der den Umgang mit illegal abgelagerten Abfällen im öffentlichen Raum regelt, musste in Absatz 5 lediglich die Zitierweise berichtigt werden. Ich bitte Sie um Zustimmung. - Vielen Dank!