Protocol of the Session on June 24, 2005

Ich rufe auf

noch:

Tagesordnungspunkt 2: 26. Übersicht über Beschlussempfehlungen der ständigen Ausschüsse zu Eingaben - Drs. 15/2005 - Änderungsanträge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Drs. 15/2056 und 15/2058 - Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drs. 15/2057

Ich weise darauf hin, dass über die Beschlussempfehlungen zu den Eingaben in der Drucksache 2005, zu denen keine Änderungsanträge vorliegen, bereits vorgestern, also in der 64. Sitzung, entschieden worden ist. Wir beraten jetzt also nur noch über die Eingaben aus selbiger Drucksache, die - um es einfach auszudrücken - streitig sind.

Zu der Eingabe 2950/11/14 liegen zwei Wortmeldungen vor. Zunächst hat Frau Kollegin Groskurt das Wort. Bitte schön!

Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren! Mein Redebeitrag betrifft die vom Präsidenten aufgerufene Eingabe 2950/11/14. Es geht hier um den 25-jährigen Frederick Tettey aus Ghana, für den ein großer Unterstützerkreis mit drei Petitionen und zahlreichen Unterschriften um

die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bittet. Herr Tettey lebt seit 20 Jahren in Deutschland und hat immer gearbeitet, die letzten zehn Jahre an demselben Arbeitsplatz in einem Restaurant. Das spricht für seine Zuverlässigkeit und gute Arbeit. Die Petenten, die Blockhouse Restaurantbetriebe, in denen Herr Tettey seit zehn Jahren arbeitet, führen aus, dass Herr Tettey als Küchenchef und Fachkraft nicht zu ersetzen sei.

Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und den drei in Deutschland geborenen Kindern in Langenhagen. Er ist hier voll integriert. Während des gesamten langjährigen Aufenthalts in Deutschland hat Herr Tettey immer den Anweisungen der Ausländerbehörde Folge geleistet, einmal sogar zu seinem Nachteil, da er durch eine angeordnete Ausreise, die durch ein Versehen der deutschen Botschaft erforderlich wurde, den Termin des Stichtages nicht einhalten konnte, um eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis zu bekommen. Herr Tettey war zweimal mit einer deutschen Frau verheiratet, von 1989 bis 1991 und von Oktober 1995 bis Februar 1999. Die zweite Ehe bestand dreieinhalb Jahre. Herr Tettey hat, da er durch den oben erwähnten versehentlichen Ausreisetermin die Ehedauer unterbrochen hat, kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erwirken können.

Die gerichtlichen Entscheidungen ergingen auf der Grundlage von § 19 alter Fassung, wonach es zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes des vierjährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft in Deutschland bedurfte. Nach dem Erlass des niedersächsischen Innenministers vom 29. Juni 2000 ist nunmehr eine zweijährige Bestandsdauer der Ehe ausreichend. Wir haben aber nicht moralisch über bestehende oder nicht bestehende Familienverhältnisse zu entscheiden, sondern darüber, ob es eine rechtliche Möglichkeit gibt, Herrn Tettey den Aufenthalt in Deutschland zu erlauben.

(Zuruf von der FDP: Genau!)

Die SPD-Fraktion ist der Auffassung, dass hier nach dem Erlass des niedersächsischen Innenministers vom 29. Juni 2000 zu entscheiden ist, wonach nach zweijährigem Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erteilt werden kann. Wir bitten darum, Herrn Tettey eine dauernde Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. - Danke schön.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin. - Zu derselben Eingabe hat sich der Kollege Böhlke gemeldet.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Eine Akte - zwei Versionen! Der betroffene ghanaische Staatsangehörige reiste erstmals bereits 1984 nach Deutschland ein und beantragte die Anerkennung als Asylberechtigter. Es wurde negativ entschieden. Im März 1985 ging er wieder zurück nach Ghana. Bereits im Juli 1986 reiste er erneut ohne Visum nach Deutschland ein, stellte wiederum einen Asylantrag, und dieser wurde 1988 abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wurde geklagt. Das Oberlandesgericht Hannover hat diese Klage 1989 rechtskräftig zurückgewiesen. Er hat dann eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet und hat eine Aufenthaltsgenehmigung von 1990 bis 1993 zum Führen der ehelichen Lebensgemeinschaft bekommen. Die Ehe wurde jedoch bereits 1991 geschieden. Der damals bevollmächtigte Rechtsanwalt hat das Scheidungsurteil aber erst 1995 den Ausländerbehörden vorgelegt. Ein Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung wurde daraufhin mit Bescheid der Landeshauptstadt 1995 abgelehnt. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Wie das so ist, reiste er dann aus. Wie das so ist, heiratete er in Ghana erneut eine deutsche Staatsangehörige. Diese wiederum erklärte nach einer gewissen Zeit, dass ihr Ehemann von ihr schon lange Zeit nicht mehr gesehen wurde und sie auch nicht mehr unter der angegebenen gemeinsamen Adresse zusammenleben würden. Wer da von Scheinehen redet, der denkt wohl nur Böses.

Wenn man aber auch noch weiß, dass der Betroffene mittlerweile eine Lebenspartnerin mit einem wunderschönen deutschen Nachnamen gefunden hat - ich nenne sie einmal anonym Felicitas Meier -, und bei der Lektüre der Akte feststellt, dass auch sie eine ghanaische Staatsbürgerin ist, die ebenfalls einen deutschen Mitbürger in Ghana geheiratet hat, aufgrund dieser Ehe nach Deutschland kam und ein Aufenthaltsrecht erhalten hat und dann drei Kinder geboren hat, die vielleicht den Namen Meier tragen, die aber nachweislich, so das Verwaltungsgericht Hannover, von dem Vater, von dem wir die Vorgeschichte gehört haben, von Herrn Tettey, abstammen, dann wird deutlich, dass hier zurzeit eine fünfköpfige Familie, wenn auch nicht verheiratet, aus Ghana in

Deutschland lebt, gearbeitet hat, Erfahrungen gesammelt hat und nunmehr, wie ich denke, auch ohne Schwierigkeiten zurück nach Ghana gehen kann. Wenn jemand eine solche Lebensentwicklung aufweist, kann man möglicherweise davon sprechen, dass er integrationswillig ist. Es gehört aber eine ganze Menge Energie dazu, um einen solchen Weg zu beschreiten. Ich meine nicht, dass wir das mit „Berücksichtigung“ würdigen sollten.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank. - Meine Damen und Herren, ich rufe nun die Eingabe 1923 auf. Zu dieser Eingabe hat sich der Kollege Johannßen gemeldet. Bitte schön!

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich spreche zu der Eingabe 1923/11/15 (01) von Frau Ruth Nielsen aus Nordleda, betr. Aufenthaltsgenehmigung für eine Familie aus dem Südlibanon.

Es handelt sich um die Familie Ali und Miriam Jaber, wohnhaft in der Samtgemeinde Hadeln in Otterndorf. Die Familie Jaber ist im Februar 1990 im Zuge der Kriegswirren - Sie wissen, der Südlibanon war von Israel besetzt, dort fanden Kämpfe der Hisbollah statt - nach Deutschland geflüchtet. Sie kam als letzte Angehörige der Familie nach Deutschland. Die Eltern des Ali Jaber und die Geschwister befanden sich zu diesem Zeitpunkt schon in Otterndorf.

Die Tochter Zeinab wurde am 16. Februar 1990, also kurz nach der Flucht, in Itzehoe geboren. Seit August 1990 wohnt die Familie Jaber in der Samtgemeinde Hadeln. Alle sieben Kinder sind in Deutschland geboren. Zeinab besucht die Klasse 9 der Hauptschule in Otterndorf, Jasmin und Hassan besuchen die Realschule in Otterndorf, Nadine und Narmin die Grundschule in Otterndorf, und Fatme besucht den DRK-Kindergarten in Otterndorf. Hussein ist erst zwei Jahre alt; er ist noch nicht im Kindergarten.

Die Familie ist vollständig integriert. Sie hat einen deutschen Freundeskreis. Miriam Jaber ist Mitglied im Sportverein Osterbruch. Die weiteren Mitglieder der Familie - darüber habe ich eingangs gesprochen - leben auch alle in Deutschland. Der Vater von Ali Jaber ist Rentner, die Mutter ist inzwischen verstorben. Der Bruder des Ali Jaber ist deutscher Staatsbürger; er betreibt ein Restaurant in Ottern

dorf. Auch die drei Schwestern sind deutsche Staatsbürger und wohnen in Hemmoor und Osterholz.

Ali Jaber hatte zunächst nur eine eingeschränkte Arbeitserlaubnis bekommen. Es gab Anträge auf Arbeitserlaubnis von zahlreichen Firmen, die ihn beschäftigen wollten, aber das Arbeitsamt hat das abgelehnt.

Ali Jaber hat dann bis Ende 2001 als Saisonkraft im Torfwerk in Süderleda bei Herrn Meiners gearbeitet. Sie wissen, die Arbeit in Torfwerken läuft meistens von April bis Oktober. Darüber hinaus war es ihm nicht möglich, einen Arbeitsplatz zu bekommen. Er hat bei zahlreichen Landwirten um Arbeit nachgefragt.

Nachdem das Torfwerk Ende 2001 geschlossen worden war, hat Ali Jaber einen Gemüse- und Obstladen eröffnet, den er vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 betrieben hat. Seine wirtschaftlichen Situation aus dem Gemüseladen war allerdings nicht so, dass er seine Familie ausreichend ernähren konnte.

In den ehemaligen Geschäftsräumen betreibt jetzt der Bruder des Ali Jaber das Restaurant „1001 Nacht“. Dieser Bruder hat inzwischen das Gebäude erworben, und Ali Jaber ist dort tätig. Da dieses Restaurant in einem touristischen Bereich angesiedelt ist, unterliegt diese Arbeit auch saisonalen Schwankungen. Inzwischen liegt ein Angebot eines Landwirtes aus Osterbruch vor, ihn zusätzlich zu diesem Beschäftigungsverhältnis zu beschäftigen.

Meine Damen und Herren, wenn Sie dem Vorschlag „Berücksichtigung“ heute nicht zustimmen können, bitten wir Sie, diesen Fall noch einmal dem Petitionsausschuss zukommen zu lassen, damit sich die neu gebildete Kommission, über deren Einsetzung ja große Einigkeit bestand, noch einmal damit beschäftigen kann. - Danke schön.

(Beifall bei der SPD und bei den GRÜNEN)

Vielen Dank. - Herr Kollege Böhlke, Sie haben das Wort zu derselben Eingabe.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Situation hier ist etwas anders zu gewichten. Ein Ehepaar hat 1990 - die Frau war schwanger - den Südlibanon aufgrund der Kriegsverhältnisse verlassen und ist hier eingereist, illegal und - wie sie im Übrigen zu einem späteren Zeitpunkt selbst mitteilte - zudem noch mit gefälschten Pässen.

Das Ehepaar hat einen Asylantrag gestellt. Der Asylantrag wurde abschlägig beschieden. Die Eheleute tauchten unter, sind dann im Dezember 1990 unter einem anderen Namen wieder aufgetaucht und haben erneut einen Asylantrag gestellt.

Ich muss dazu sagen, das erste Kind wurde zwischenzeitlich, im Februar, geboren. Die Familie hat natürlich kein Asyl bekommen. Aufgrund der fehlenden Pässe wurde die Anwesenheit allerdings bis heute geduldet. Das führte dazu, dass bis zum Jahre 2003 noch weitere sechs Kinder hier in Deutschland geboren wurden. Die Familie besteht heute also aus neun Köpfen.

Im Jahre 2000 beantragte die Familie die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gemäß einer Altfallregelung aus dem Jahre 1999. Die Voraussetzungen zeitlicher Art wurden von der Familie erfüllt, allerdings nicht das zweite Kriterium, nämlich die Tatsache, dass die Familie aus eigener finanzieller Kraft ihren Lebensunterhalt sichern soll und für den Krankenversicherungsschutz selbst verantwortlich ist.

In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass die Familie seit 1998 vom Landkreis Cuxhaven, der diesen Vorgang immer sehr wohlwollend überprüft und, wie wir aus dem Vorbericht gehört haben, durchaus Möglichkeiten eröffnet hat, alleine 140 000 Euro Sozialhilfe erhalten hat. Diese Familie hat in den 15 Jahren, in denen sie in Deutschland ist, einen Betrag von insgesamt mehr als 200 000 Euro Sozialhilfe für sich in Anspruch nehmen können.

Auch wenn der Ehemann durchaus bestrebt war, etwas hinzuzuverdienen, war er zu keinem Zeitpunkt in der Lage, die Familie aus eigener Kraft zu ernähren und zu finanzieren. Deshalb kam diese Altfallregelung nicht infrage.

Zurzeit wird noch ein Asylverfahren für vier Kinder betrieben. Wenn dieses in absehbarer Zeit abge

schlossen sein wird, wird es zu einer endgültigen Vorgehensweise kommen müssen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, für uns - in Würdigung aller Argumente, Pro und Contra, auch im Ausschuss - ist deutlich, dass hier eine Härtefallsituation keinesfalls gegeben ist; denn so oder ähnlich sind die Einzelschicksale vieler Familien, die keine Asylansprüche geltend machen können. Vor diesem Hintergrund, meine Damen und Herren, können wir nicht akzeptieren, den Vorgang wieder zurück in den Ausschuss zu geben. Wir sollten vielmehr hier und heute darüber entscheiden. Und wenn wir entscheiden, dann „Sach- und Rechtslage“. - Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und bei der FDP)

Vielen Dank. - Weitere Wortmeldungen zu dieser Eingabe liegen nicht vor.

Wir kommen dann zu der Eingabe 1819. Dazu hat Frau Kollegin Konrath um das Wort gebeten.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich beziehe mich auf die Eingabe 1819 von Frau Mechthild Schulze aus Langenhagen, OT Krähenwinkel. Die Familie der Petentin lebt seit mehr als 40 Jahren in einem Haus unterhalb der Anfluggrundlinie der Nordpiste des Flughafens Langenhagen und muss durch den Fluglärm innen wie außen erhebliche Einschränkungen aushalten.

Die Petentin gibt an, dass seit August 2004 die Zahl der Flüge über den ganzen Tag verteilt stark zugenommen hätte und der Fluglärm zu physischen und psychischen Schäden führt. Mit ihrer Petition will sie eine Verlegung der An- und Abflugroute zu ihren Gunsten, d. h. einen größeren räumlichen Abstand zu ihrem Haus erreichen. Ohne Zweifel liegt das Grundstück der Familie im lärmintensivsten Bereich.

Frau Konrath, ich möchte Sie nur darauf hinweisen: Sie haben noch 30 Sekunden Redezeit.

Okay. - Der Abstand zur Schwelle 27 beträgt nur 3 500 m.

Die An- und Abflugrouten werden vom Luftfahrtbundesamt in Braunschweig auf Vorschlag der Deutschen Flugsicherung festgelegt. Eine Verlegung der Flugrouten ist rechtlich nicht zulässig. Es würde einen Eingriff in den Flugbetrieb bedeuten. Die Zunahme des Flugverkehrs im fraglichen Zeitraum wird von der DFS verneint.

Meine Damen und Herren, ich muss mich jetzt ganz kurz fassen. Die rechtlichen Gegebenheiten lassen nur eine Unterrichtung über die Sach- und Rechtslage zu. Ich beantragte, der Petentin den Schriftwechsel zur Kenntnis zu geben. - Danke.

Vielen Dank, Frau Kollegin. - Ich rufe die Eingabe 634 betr. Einschulungsverfahren auf. Dazu hat sich Frau Korter gemeldet. Sie haben noch vier Minuten Redezeit.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich spreche zu der Eingabe 634/04/15, Einschulungsverfahren in Lohne im Oldenburger Land.

Die Grundschulsituation im Bereich der Stadt Lohne im Oldenburger Land spiegelt die Zusammensetzung der örtlichen Bevölkerung nicht mehr wieder. Sechs von sieben Lohner Grundschulen sind katholische Bekenntnisschulen. Lediglich eine Grundschule ist als Gemeinschaftsgrundschule für Kinder aller Bekenntnisse geführt. Diese Schule bietet nur ca. 13 % der Grundschulplätze in Lohne an.