Protocol of the Session on June 28, 2018

Vielen Dank. Damit sehe ich auch meine Frage 6 bereits als beantwortet an.

Dann vielen Dank, Frau Ministerin.

Ich rufe auf den Geschäftsbereich der Ministerin für Soziales, Integration und Gleichstellung. Hierzu bitte ich die Abgeordnete Christel Weißig, Fraktion der BMV, die Frage 7 zu stellen.

Frau Präsidentin! Frau Ministerin, guten Morgen!

Guten Morgen!

7. Sie haben im Dezember 2017 angekündigt, das Obdachlosenproblem in Mecklenburg-Vorpommern zu zählen, die Obdachlosen zu zählen.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Guten Morgen, Frau Abgeordnete Weißig! Lassen Sie mich zunächst einmal klarstellen, dass ich im Dezember 2017 nicht angekündigt habe, dass Obdachlose in Mecklenburg-Vorpommern gezählt werden sollen. Vielmehr – das haben wir auch in zwei Pressemitteilungen zum Thema so beschrieben – habe ich eine Initiative auf der Konferenz der Arbeits- und Sozialminister zur Einführung einer Wohnungsnotfallstatistik ergriffen, und im Dezember ist dieser Beschluss auch dort gefasst worden.

Im Laufe der Umsetzung des Beschlusses hat der Bund – hier handelt es sich um das Ministerium für Arbeit und Soziales – zuletzt am 20.06.2018 zu einem Bund-Länder-Gespräch eingeladen, um die Möglichkeiten sowie Inhalte und Umfang so einer bundesweiten Erhebung zur Wohnungslosigkeit von Menschen zu prüfen. Darüber hinaus sind weitere bilaterale Gespräche, etwa mit den kommunalen Spitzenverbänden, mit Verbänden und Vereinen, unter anderem der Freien Wohlfahrtspflege und der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe, die in diesem Zusammenhang auch eine ganz wichtige Rolle spielen, geführt worden.

Mit meiner Initiative wollte ich nicht nur die bei freien Trägern der Wohnungslosenhilfe beratenen Wohnungslosen erfassen. Mit einer einheitlichen bundesweiten Statistik sollen auch die sogenannten untergebrachten Wohnungslosen, das heißt kommunal und ordnungsrechtlich untergebrachte Wohnungslose, durch freie Träger der Wohnungslosenhilfe untergebrachte Wohnungslose mit Kostenübernahme nach SGB XII und wohnungslose Geflüchtete in Übergangsunterkünften mit SGB-II-Bezug und auch von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen berücksichtigt werden.

Zur Frage der Zählbarkeit der Obdach- beziehungsweise Wohnungslosen verweise ich auf die Antworten der Landesregierung zu mehreren Kleinen Anfragen, zuletzt auf den Landtagsdrucksachen 7/874, 7/1028 und 7/486. Bereits der mit der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/874 unternommene Versuch einer Definition der Begriffe Obdach- und Wohnungslosigkeit anhand der Begriffsbestimmung der europäischen Typologie von Obdachlosigkeit zeigt, welche Unklarheit es schon bei der Definition dieses Begriffs gibt, und bevor wir jetzt weiter mit der Statistik oder der Umsetzung der bundesweiten Statistik fortfahren können, muss dieser Begriff erst mal geklärt werden. Auch dazu gibt es Gespräche auf Bund-LänderEbene.

Also, um es abzukürzen, aus meiner Sicht ist es völlig wichtig, dass wir so eine bundeseinheitliche Betrachtung und damit auch eine bundeseinheitliche Zählung brauchen, um eben zu unterscheiden, welche sozial- und ordnungsrechtlichen Gesichtspunkte es gibt und wer, um ein realistisches Bild der Obdach- und Wohnungslosen zu bekommen, noch alles mit in der Statistik auftauchen muss. Dazu laufen aber nach wie vor, nach dieser Beschlussfassung im Dezember, die Gespräche, die zwischen Bund und Ländern geführt werden. Über den weiteren Verlauf halte ich Sie gern im Sozialausschuss immer auf dem aktuellen Stand.

Ja, danke schön.

Bitte.

Vielen Dank, Frau Ministerin.

Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Ministers für Inneres und Europa. Hierzu bitte ich den Abgeordneten Horst Förster, Fraktion der AfD, die Fragen 8 und 9 zu stellen.

Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Minister!

Laut Äußerungen der Bundeskanzlerin und des Bundesinnenministers ist es in jüngerer Vergangenheit den für Grenzschutz eingesetzten Polizeikräften nicht gestattet gewesen, Personen mit Wiedereinreiseverbot an der Einreise zu hindern. Beide Vertreter der Bundesregierung zeigten sich hierüber selbst überrascht.

8. Wenn das Ministerium für Inneres und Europa des Landes Mecklenburg-Vorpommern hierüber Kenntnis hatte, aus welchen Gründen wurde diese Praxis toleriert?

Und ich schließe, wenn Sie mir noch zustimmen, die nächste Frage gleich an.

9. Kann der Minister für Inneres und Europa ausschließen, dass aufgrund des oben beschriebenen Sachverhalts die beiden nach Paragraf 58a Aufenthaltsgesetz nach Bosnien abgeschobenen Terrorverdächtigen nicht wieder nach Deutschland eingereist sind?

Ja, schönen guten Morgen, Kollege Förster! Für die Grenzkontrollen liegt die Zuständigkeit bei der Bundespolizei. Die Bundespolizei ist bekanntermaßen dem Bundesinnenministerium nachgeordnet. Wie wir bereits in der Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/1789 mitgeteilt haben, äußert sich die Landesregierung nur zu in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sachverhalten.

Für die Fragen der Kontrolle an der Grenze sowie zur Einreiseverweigerung besteht keine Zuständigkeit der Landesregierung. Gleichwohl sollte bekannt sein, dass sich die Bundesregierung darauf verständigt hat, seit letzter Woche wieder Personen, die mit einer Wiedereinreisesperre belegt sind, an der deutschen Grenze abzuweisen. Das ist allerdings eine Forderung, die wir schon länger gemacht haben, was die Wiedereinreisesperre betrifft.

Gemäß Paragraf 11 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird auch bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eines Anspruches nach Aufenthaltsrecht kein Aufenthaltstitel erteilt. Mit der Abschiebungsanordnung auf der Grundlage des Paragrafen 58a Aufenthaltsgesetz, den Sie ja ansprachen, wurde ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nach Paragraf 11 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz verfügt.

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist im Schengener Informationssystem und im Informationssystem der Polizei der Länder und des Bundes gespeichert. Erkenntnisse, dass die Ausländer, gegen die im August 2017 Abschiebungsanordnungen erlassen wurden, wieder nach Deutschland eingereist sind, liegen nicht vor. Darüber hinaus hat die Bundesregierung angekündigt, Personen, gegen die ein Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt wurde, an der deutschen Grenze abzuweisen oder zurückzuweisen. Das ist der Tatbestand, auf den man sich letzte Woche wieder verständigt hat.

Trotzdem, Kollege Förster, wissen Sie, es gibt bestimmte Personen, die auch kriminelle Energien entwickeln. Deswegen ist das der Sachverhalt, so, wie wir ihn derzeit haben, auch nach dem Schengener Abkommen, auch nach unserem Fingerprintsystem. Es liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich die ausgewiesenen Personen wieder in Deutschland aufhalten.

Vielen Dank.

Ich bitte nun den Abgeordneten und Fraktionsvorsitzenden Nikolaus Kramer, Fraktion der AfD, die Fragen 10 und 11 zu stellen.

Guten Morgen, Frau Präsidentin! Guten Morgen, Herr Innenminister! Frage 10:

10. Wie bewertet die Landesregierung die tempo

räre Entscheidungspraxis des BAMF, nur über das Ausfüllen von Fragebögen bestimmte Aufenthaltstitel an Asylsuchende zu vergeben?

Schönen guten Morgen, Kollege Kramer! Zunächst erst mal, es ist nicht Aufgabe des BAMF, Aufenthaltstitel zu vergeben, das ist ausschließlich eine Sache, die durch die zentralen und kommunalen Abschiebungsbehörden und Ausländerbehörden erfolgt. Sie meinen sicherlich die Vergabe des Asylrechts oder eines Aufenthaltstitels.

Dementsprechend ist bekannt, dass das BAMF Asylanträge aus dem Jahr 2015 in schriftlichen Verfahren angenommen hat. Wir haben darüber gestern schon ausgiebig gesprochen. Mit Schreiben vom 21. August 2015 übersandte das BAMF „Verfahrensregelungen zur Aussetzung des Dublin-Verfahrens für syrische Staatsangehörige“ an die Länder. Darin teilte es mit, da einen Teil der schriftlich oder persönlich gestellten Asylanträge von Syrern grundsätzlich ins nationale Verfahren zu übernehmen und keine Überstellungsersuche im Rahmen des Dublin-Verfahrens an die Länder der Erstregistrierung mehr zu stellen.

Anzumerken ist, dass auf Nachfrage des Innenministeriums, also unseres Innenministeriums, durch das BAMF mitgeteilt wurde, dass Entscheidungen in schriftlichen Verfahren in Nostorf/Horst nur getroffen wurden, wenn die Identität der Antragsteller eindeutig geklärt worden ist. Ich betone immer ausdrücklich: unsere Außenstelle in Nostorf/Horst. Es gibt durchaus Flüchtlinge, die aus anderen Ländern hierhergekommen sind.

Als Landesministerium sind wir aber grundsätzlich nicht in der Pflicht, innere Abläufe und organisatorische Entscheidungen von Bundesbehörden zu bewerten und zu beurteilen. Davon abgesehen: Das Ministerium und ich, wir haben uns zur Aussetzung des Dublin-Verfahrens gegenüber dem BMI kritisch positioniert. Auch die Praxis, Entscheidungen nach vorausgegangenen schriftlichen Verfahren zu treffen, ohne Anhörung, habe ich als Innenminister des Landes im Rahmen der Innenministerkonferenz kritisiert. Diese Praxis wurde im ersten Quartal 2016 wieder eingestellt.

Dann Frage 11:

11. Wie steht es nach Kenntnis der Landesregie

rung um die derzeitige Durchführung von Rücknahme- und Widerrufsverfahren in MecklenburgVorpommern?

Kollege Kramer, das BAMF überprüft entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Asylgesetzes spätestens nach drei Jahren die im Asylverfahren getroffenen Entscheidungen zur Gewährung eines Schutzstatus. Anlassbezogen kann dies allerdings auch früher erfolgen. Basierend auf dieser rechtlichen Grundlage werden auch regelmäßig für in MecklenburgVorpommern aufhältige Ausländer mit anerkanntem Schutzstatus Verfahrensprüfungen durch das Bundesamt vorgenommen. Die können dann zu Rücknahme- oder zu Widerrufsverfahren führen.

Mögliche Gründe für einen Widerruf der Schutzentscheidung sind die Änderungen der Verhältnisse im Herkunftsland oder die individuellen Verfolgungssituationen der Geflüchteten. Ob eine dauerhafte und wesentliche Änderung der Situation vor Ort eingetreten ist, bewertet das Bundesamt anhand vorliegender Erkenntnisse, die beispielsweise vom Auswärtigen Amt oder dem UNHCR erstellt werden, so wie neulich im Rahmen des Irak- oder

auch im Rahmen des Afghanistan-Berichtes des Auswärtigen Amtes und des BMI.

Der überwiegende Teil der Aufhebung von Schutzentscheidungen betrifft nach Darstellung des BAMF Personen, bei denen individuelle Umstände die Aufrechterhaltung des asylrechtlichen Schutzes nicht mehr rechtfertigen. Bei diesen Fallkonstellationen erhält das Bundesamt in erster Linie Informationen insbesondere von den Ausländer-, aber auch von den Sicherheitsbehörden. Mögliche Gründe für einen Entzug des Schutzstatus sind Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit – darauf haben wir uns verständigt, dass das auch länger rückwirkend entzogen werden kann –, Fortzug ins Herkunftsland, Begehung von Straftaten oder auch sicherheitsrelevante Erkenntnisse von anderen Behörden.

Das Bundesamt ist verpflichtet, die getroffenen Entscheidungen in jedem Einzelfall zu überprüfen. Aufgrund einer Gesetzesänderung muss das BAMF seit dem 1. August 2015 den Ausländerbehörden aber nicht mehr in jedem Einzelfall das Ergebnis seiner Überprüfung mitteilen. Eine Mitteilung an die Ausländerbehörde ergeht nur noch in den Fällen, in denen eben ein sogenanntes Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren eingeleitet wurde.

Wie bereits erwähnt, findet die Überprüfung der Asylentscheidung grundsätzlich nach drei Jahren statt. Der Bundesinnenminister hat ergänzend dazu im Mai 2017 entschieden, dass die Regelüberprüfung positiver Entscheidungen in einem ersten Schritt für 80.000 bis 100.000 Fälle vorgezogen wird. Während die Asylentscheidungen aus dem Jahr 2014 somit regulär im vergangenen Jahr überprüft wurden, wurde auch schon mit Überprüfungen von Verfahren aus dem Jahre 2015 und 2016 begonnen.

Das Bundesamt legte Ende 2017 die Akten für die zu prüfenden Verfahren an und band die zuständigen Landesbehörden ein, um die inhaltliche Prüfung zu beginnen. Gab oder gibt es durch die Ausländer- oder Sicherheitsbehörden Erkenntnisse, dass die Ausländer nicht aus dem angegebenen Heimatland stammen, oder liegen andere Ausschlussgründe vor, kann dies im Rücknahmeverfahren, zum Beispiel in einer erneuten persönlichen Anhörung, überprüft werden. Ob der Sachverhalt für eine Rücknahme ausreicht, wird in jedem einzelnen Fall entschieden.

Aufgrund der hohen Fallzahl von 2015 und 2016 kommt es in hoher Zahl nunmehr auch zu Prüfverfahren. Um sicherzustellen, dass das Nichteinhalten von Prüffristen nicht in Einzelfällen zur Verfestigung eines Aufenthaltsstatus führt, hat sich das Bundesministerium des Innern mit den Landesinnenministerien zur Vorgehensweise abgestimmt. Die Ausländerbehörden melden nunmehr Fälle, die zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis anstehen und bei denen damit eine Verfestigung des Aufenthaltstitels erfolgen würde oder abzusehen ist, an das BAMF, damit dieses fristwahrend dementsprechende Fälle im Zweifelsfall auch vorziehen kann und bewerten kann, damit es eben nicht die Verfestigung des Titels gibt.

Im BAMF sind nach dortigen Aussagen grundsätzlich genügend Stellen vorhanden, um die Prüfverfahren durchzuführen. Im bisherigen Berichtsjahr 2018 wurden laut Asylgeschäftsbericht des BAMF insgesamt 38.780 Entscheidungen über Widerrufsprüfverfahren getroffen. Im Vorjahreszeitraum waren es noch 1.255 Entscheidungen.

Die meisten Entscheidungen im Berichtsjahr betrafen die Staatsangehörigen aus Syrien mit 24.783 Entscheidungen und dem Irak mit 4.738 Entscheidungen.

Vielen Dank.

Vielen Dank, Herr Minister.

Damit sind wir am Schluss der heutigen Fragestunde.

Ich begrüße auf der Besuchertribüne Schülerinnen und Schüler der Beruflichen Schule Technik Schwerin. Herzlich willkommen!