Protocol of the Session on April 6, 2017

Hinsichtlich einer etwaigen Neustrukturierung der Beratungsstrukturen in den Beratungsbereichen der allgemeinen sozialen Beratung, Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung, Ehe-, Familien- und Lebensberatung, Sucht- und Drogenberatung, Migrationsberatung, Beratung von Menschen mit Behinderung und Beratung für sexuelle Gesundheit und Aufklärung, die Teil des Modellprojekts zur Beratungslandschaft im Landkreis Vorpommern-Greifswald sind, entscheidet der Landkreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise Sozialhilfe, ob und inwieweit ein solches Interessenbekundungsverfahren auch dort durchgeführt wird.

Ja, Frau Präsidentin, eine Nachfrage: Wäre es nicht möglich gewesen, ein normales Antragsverfahren laufen zu lassen? Ist es nicht so, dass dieses Interessenbekundungsverfahren eine gewisse Intransparenz mit sich bringt?

Aufgrund dieser Gerichtsurteile, die wir dort vom Bundesverwaltungsgericht haben, musste die Förderverordnung genau so aussehen und es ist in einzelnen Gesprächen mit den Trägern, die ihre Interessenbekundung geäußert haben, vor Ort das Verfahren erklärt worden, sodass dort Transparenz dann auch hergestellt ist. Aber dieses Gerichtsurteil verpflichtet uns eben dazu, genau auf diese Art und Weise der Interessenbekundung im Fall der Schwangerschaftskonfliktberatung vorzugehen.

Schönen Dank für die Antworten.

Vielen Dank.

Ich rufe jetzt auf den Geschäftsbereich des Ministers für Inneres und Europa und bitte dazu die Abgeordnete Frau Karen Larisch, Fraktion DIE LINKE, die Fragen 5 und 6 zu stellen.

(Minister Dr. Till Backhaus: Der sitzt da vorne und hört nicht zu.)

Herr Minister!

(Minister Dr. Till Backhaus: Nee, nee, nee, nee, nee! Schon wieder nicht bei der Sache.)

Ich hatte doch gesagt, die Saalrunde gibt es später.

(Heiterkeit vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Guten Morgen, Herr Minister!

5. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan …

Frau Larisch, drücken Sie mal das Mikro ein ganz klein wenig nach unten, sonst hören wir Sie nicht.

5. Wie viele ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan hielten sich mit Stichtag 31. März 2017 in Mecklenburg-Vorpommern auf?

Schönen guten Morgen, Frau Kollegin! Zum Stichtag 31.03. liegen uns die Zahlen, die absoluten Zahlen, noch nicht vor aus den Kommunen. Ich habe daher den Stichtag 28.02. zunächst erst mal für heute genommen. Zum Stichtag 28.02. hielten sich 192 ausreisepflichtige Personen aus Afghanistan in Mecklenburg-Vorpommern auf.

6. Wie viele Asylsuchende und Flüchtlinge aus Afghanistan wurden aus welchen Gründen vom 1. Januar bis 31. März 2017 aus MecklenburgVorpommern abgeschoben?

Frau Kollegin! Zunächst weise ich darauf hin, dass Asylsuchende und Flüchtlinge grundsätzlich nicht abgeschoben werden. Asylsuchenden ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Auskunftsnachweises gestattet. Ausländern, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Paragrafen 1 Absatz 1 Asylgesetz zuerkannt hat, ist gemäß Paragraf 25 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Zudem dürfen anerkannte Flüchtlinge gemäß Paragraf 60 Absatz 1 nach Aufenthaltsgesetz nicht abgeschoben werden. Abgeschoben werden Ausländer, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Das ist der Paragraf 58 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.

Bei den vollziehbar ausreisepflichtigen Personen handelt es sich in der Regel um vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge abgelehnte Asylbewerber. Im Zeitraum vom 01.01. bis 31.03.2017 wurde eine vollziehbar ausreisepflichtige Person aus Afghanistan abgeschoben. Es handelt sich dabei um einen abgelehnten Asylbewerber.

Vielen Dank.

Vielen Dank.

Ich rufe auf den Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und hierzu bitte ich den Abgeordneten Dr. Gunter Jess, Fraktion der AfD, die Fragen 7 und 8 zu stellen.

Frau Präsidentin! Herr Minister! Wir sind mit dieser Problematik wieder einmal befasst.

Der Paragraf 15 Absatz 4 Landeskrankenhausgesetz von Mecklenburg-Vorpommern regelt die Pauschalförderung der Universitätsmedizin Rostock beziehungsweise Greifswald für die Wiederbeschaffung von Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen. Nach Paragraf 11 Landeskrankenhausgesetz ist Grundlage der Finanzierung auch das Krankenhausfinanzierungsgesetz. Nach Paragraf 5 Absatz 1 Punkt 1 Krankenhausgesetz erfüllen die Hochschulklinika die Voraussetzungen einer Förderung gemäß Krankenhausgesetz nicht.

Ich frage die Landesregierung:

7. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Pauschalförderung der Universitätsmedizin Rostock beziehungsweise Greifswald nach Paragraf 15 Absatz 4, vor allem unter Berücksichtigung von Krankenhausfinanzierungsgesetz Paragraf 5 Absatz 1?

Das wäre die erste Frage.

Sehr geehrter Dr. Jess! Die Universitätskliniken, so, wie Sie es selbst beschrieben haben, erhalten nach dem Landeskrankenhausgesetz vom 20. Mai 2011 insbesondere gemäß Paragraf 3 Absatz 2 in Verbindung mit Paragraf 15 Absatz 4 Satz 3 sowie

Paragrafen 9 Absatz 3 und 11 Absatz 1 pauschale Fördermittel.

Danke schön.

Frage 2:

8. Was spricht dagegen, die Bemessungsgrundlage der Pauschalförderung nach Paragraf 15 Absatz 4 Landeskrankenhausgesetz nicht auf die dort fixierten Prozentsätze, sondern auf die stationäre Bettenzahl und tagesklinische Bettenzahl gemäß Krankenhausplan des Landes abzustellen und damit entwicklungsgerecht zu gestalten?

Sehr geehrter Herr Dr. Jess, die Einbeziehung der Universitätsklinika in das Gesamtsystem der Pauschalförderung würde zu einer Ungleichbehandlung gegenüber den Plankrankenhäusern, die der allgemeinen akutstationären, teilstationären und tagesklinischen Versorgung dienen, führen. Insbesondere geht es darum, dass Betten von Forschung und Lehre nicht gefördert werden können.

Darf ich eine Nachfrage stellen?

Gerne.

Inwiefern ist das denn jetzt, die Förderung über die Prozentsätze, eine andere Regelung?

Das ist eine Regelung, glaube ich, nachdem das Hochschulfinanzierungsgesetz nicht mehr gegriffen hat, hat man eine Pauschalförderung vereinbart, die sich auf einen Durchschnitt der Förderung der letzten Jahre bezogen hat. Insgesamt kriegen die Universitätsklinika 780.000 Euro Fördermittel, Pauschalfördermittel. Davon kriegt die Universität Rostock 541.000 und die Universität Greifswald bekommt 329.000 Euro.

Darf ich eine weitere Nachfrage stellen?

Gerne.

Sie müssen doch zugeben, dann ist das eigentlich ein Trick, der hier angewandt wird, indem man nur die Prozentsätze nimmt?

Das ist kein Trick,

(Zuruf von Manfred Dachner, SPD)

das ist eine Festlegung, die vor mehreren Jahren getroffen worden ist, um den Universitätsklinika weiter Pauschalfördermittel zur Verfügung zu stellen.

Danke schön.

Bitte.

Vielen Dank.

Ich rufe jetzt auf den Geschäftsbereich des Ministers für Landwirtschaft und Umwelt und bitte die Abgeordnete Frau Dr. Mignon Schwenke, Fraktion DIE LINKE, die Fragen 9 und 10 zu stellen.

Guten Morgen, Frau Präsidentin! Guten Morgen, Herr Minister!

Auf die Frage 5 meiner Kleinen Anfrage auf Drucksache 7/268 antwortete die Landesregierung, dass die Abdichtung einzelner Rübenerdesedimentationsteiche der Zuckerfabrik Anklam vorgesehen ist und dadurch eine deutliche Verringerung der Versickerung und der Abstrommenge erreicht wird.

9. Stimmt es, dass nicht vorgesehen ist, die Rübenerdesedimentationsteiche komplett abzudichten und die Versickerung sowie die Abstrommenge auf null zu setzen?

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Schwenke! Also ich glaube, wir halten erst mal gemeinsam fest, dass es uns darum gehen soll und muss, die Zuckerfabrik, die einzige, die wir noch in Mecklenburg-Vorpommern haben, und auch Schleswig-Holstein gehört dazu, möglichst zu erhalten, aber ich sage auch sehr klar, nicht um jeden Preis. Der Landkreis Vorpommern-Greifswald als untere Wasserbehörde und das StALU Vorpommern als Genehmigungsbehörde haben gegenwärtig gegenüber der Zuckerfabrik erklärt, dass von der Teichwirtschaft als Teil der Abwasseranlage keine Gefährdung beziehungsweise Gefahr für das Grundwasser und/oder das Oberflächenwasser ausgehen darf – auch diese Teiche müssen diesem Anspruch genügen – und dem, wo das aufgrund der Beschaffenheit der gespeicherten Wässer möglich wäre, mit Maßnahmen nach dem Stand der Technik und unter Beachtung des allgemeinen Gebotes der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden muss.