Wie unterstützt sie die Arbeit der muslimischen Seelsorge für Gefangene der Justizvollzugsanstalt in Limburg?
Sehr geehrter Herr Abg. Eckert, zu Ihrer Frage, wie die Hessische Landesregierung die Arbeit der muslimischen Seelsorge für die Gefangenen der JVA Limburg unterstützt, möchte ich zunächst allgemein auf die Bemühungen bei der religiösen Betreuung muslimischer Gefangener eingehen.
Mit der religiösen Betreuung muslimischer Gefangener in den Justizvollzugsanstalten sind seit Jahren verschiedene islamische Vorbeter, Imame, oder Religionsbeauftragte betraut. Die hessischen Justizvollzugsanstalten setzen dabei auf eine möglichst regelmäßige religiöse Betreuung für
muslimische Gefangene. Hervorzuheben ist, dass diese religiöse Betreuung auch eine präventive und integrative Wirkung entfalten kann.
Der Umfang der Betreuung ist je nach Bedarf und Engagement der Glaubensgemeinschaft vor Ort allerdings unterschiedlich stark ausgeprägt. In finanzieller Hinsicht standen für die geschilderte religiöse Betreuung in deutscher Sprache seit 2012 jährlich rund 50.000 € zur Verfügung. Im Haushaltsjahr 2015 ist eine Aufstockung der finanziellen Mittel um weitere 60.000 € auf insgesamt 110.000 € erfolgt.
Zu dem konkreten Angebot in Limburg ist zu sagen: Die muslimischen Gefangenen in der JVA Limburg werden durch einen deutschsprachigen Imam wöchentlich, in der Regel mittwochs, betreut. Der aktuell in der JVA Limburg eingesetzte Imam ist dort seit Februar dieses Jahres tätig. Sein Vorgänger ist seit Januar dieses Jahres bei Violence Prevention Network beschäftigt und konnte insoweit die Tätigkeit als Imam in der JVA Limburg aus zeitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Frau Ministerin, wie bewerten Sie, dass der Anstaltsbeirat der JVA in Limburg anders, als Sie gesagt haben, mir mitgeteilt hat, dass die Betreuung muslimischer Gefangener nur 14-tägig stattfinden kann, aufgrund begrenzter finanzieller Unterstützung des Landes?
Deswegen sage ich: Ich habe Ihnen eben vorgetragen, was mir mitgeteilt worden ist. – Ich will zusätzlich darauf hinweisen, dass der jetzige Imam in Limburg auf seinen Wunsch von seiner Religionsgemeinde bezahlt wird und ausschließlich Auslagenersatz erhält, sodass Kosten in diesem Bereich überhaupt kein Argument wären.
Es ist so, dass der Übergang mit Herrn Cimşit, der jetzt von Januar an für Prevention Network arbeitet, natürlich erst einmal geschaffen werden musste. Ab Februar ist er jetzt in regelmäßigen Abständen da, was ich Ihnen eben vorgetragen habe.
Frau Justizministerin, Sie haben zwar die Haushaltszahlen in diesem Bereich dargelegt. Aber ist es nicht zutreffend, dass erstens aufgrund eines Berichtsantrags der SPD-Landtagsfraktion Ihr Haus selbst berichtet hat, dass erhebliche Vakanzen, was die muslimische Gefangenenseelsorge anbelangt, in den einzelnen Haftanstalten Hessens zutage getreten sind, und zweitens die Anhörung zum Thema Salafismus, die das Haus durchgeführt hat, ergeben hat, dass es ein wesentlicher Aspekt ist, dass gerade bei der muslimischen Gefangenenseelsorge in Hessen erhebliche Defizite vorhanden sind, die abzustellen sind? Das war ein wesentliches Teilergebnis der Anhörung.
Sehr geehrte Frau Abgeordnete, man muss zunächst einmal unterscheiden: Muslimische Betreuung und Seelsorge ist das eine; die religiösen Angebote, die fast jede Woche in vielen Anstalten stattfinden, sind das andere.
Bei der Betreuung – das ist ein ganz eigener Bereich – sind wir in vielen Anstalten tätig, insbesondere mit islamischen Betreuern, die Deutsch sprechen. Wir sind in Weiterstadt, in Rockenberg, in Wiesbaden, in Butzbach und in anderen Anstalten wie auch in Limburg. Das hat nichts zu tun mit dem Engagement, das fast wöchentlich in den Anstalten stattfindet mit Freitagsgebeten und anderen Angeboten.
Wie hoch wird der Beitrag liegen, den Beamte zu den Wahlleistungen im Rahmen der Beihilfe nach dem neuen § 80 Abs. 5 des Hessischen Beamtengesetzes freiwillig zuzahlen können, um diese Leistungen auch weiterhin zu erhalten?
Herr Abgeordneter, der Landesregierung ist es wichtig, den Berechtigten den Beihilfeanspruch für die Wahlleistungen zu erhalten. Der Anspruch soll daher zukünftig durch die freiwillige Zuzahlung eines monatlichen Beitrags der Beihilfeberechtigten sichergestellt werden. Die Länder Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg haben dieses Angebot bereits geschaffen. Die ganz überwiegende Zahl der Beihilfeberechtigten dort hat sich dafür entschieden.
Die Einzelheiten dieser Neuregelung werden derzeit im Rahmen eines Projektes entwickelt und dann umgesetzt. Dazu wird eine Rechtsgrundlage in der Hessischen Beihil
feverordnung geschaffen werden. Die Beiträge sollen von den Beihilfeberechtigten monatlich erhoben und möglichst von den laufenden Bezügen einbehalten werden. Die Höhe des Beitrags ist allerdings noch nicht festgelegt. Die Einzelheiten diesbezüglich werden ebenfalls in dem Projekt entwickelt.
Entspricht es den Tatsachen, dass Schulleitungsmitglieder, deren Stellen aufgrund des neuen Funktionsstellenerlasses und der damit verbundenen Besoldungsanhebung einzelner Stellen neu ausgeschrieben werden müssen, Gefahr laufen, ihre aktuelle Stelle zu verlieren?
Frau Abg. Geis, gestatten Sie mir zunächst, zwei Missverständnisse aufzuklären, die meiner Wahrnehmung nach Ihrer Frage zugrunde liegen.
Zum einen ist es entgegen der Formulierung der Frage unzutreffend, dass es durch den Erlass zur Neustrukturierung von Funktionsstellen an den allgemeinbildenden Schulen und den Schulen für Erwachsene in Hessen vom 18.12.2014 – das ist der sogenannte Funktionsstellenerlass – zu einer Besoldungsanhebung und damit verbunden zu Neuausschreibungen von Funktionsstellen kommt.
Eine punktuelle Anhebung der Besoldung von Funktionsstellen ist vielmehr nur durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen vom 27.05.2013 herbeigeführt worden. Der Erlass zur Neustrukturierung von Funktionsstellen regelt demgegenüber lediglich die zahlenmäßige Verteilung der Funktionsstellen auf die Schulen in Abhängigkeit von Schulgröße und Schulform. Er führt jedoch nicht zu Organisationsänderungen von Schulen.
Das zweite mögliche Missverständnis ist: Es ist nach beamtenrechtlichen Grundsätzen – die Schulleitungsmitglieder, von denen wir hier reden, sind eigentlich alle Beamte – unmöglich, dass jemand seine aktuelle Stelle verliert.
Es gehört zum Wesen des Berufsbeamtentums, dass das Statusamt und die damit verbundene Besoldung in jedem Fall unabhängig von Organisationsänderungen erhalten bleiben. Sollte es unabhängig von dem sogenannten Funktionsstellenerlass zur Organisationsänderung einer Schule kommen, wenn also beispielsweise ein Mittelstufengymnasium durch Organisationsänderung eine Oberstufe erhält, dann würde die Schulleiterstelle nach dieser Änderung von einer A-15-Stelle, Studiendirektor, zu einer A-16-Stelle, Oberstudiendirektor. Dann gebieten allerdings die gleichen beamtenrechtlichen Grundsätze, im konkreten Fall § 10 Abs. 3 Hessisches Beamtengesetz, dass Bewerberinnen und Bewerber grundsätzlich durch Stellenausschreibungen ermittelt werden müssen.
In einem solchen Ausschreibungsverfahren könnte sich der bisherige Leiter der Schule, A 15, selbstverständlich beteiligen. Selbst wenn er nicht ausgewählt würde, würde er ebenso selbstverständlich sein Statusamt und damit seine Besoldung behalten. Ebenso hätte er aufgrund des beamtenrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Beschäftigung einen Anspruch darauf, weiterhin eine seiner Besoldung entsprechende Schule zu leiten, nur nicht die bisherige. Oder er könnte an der bisherigen Schule unter Beibehaltung seiner Besoldung eine andere freie Funktionsstelle, etwa eine nach A 15 dotierte, in der Schulleitung jenseits der Stelle des Schulleiters, die nach A 16 dotiert wäre, übernehmen.
Anders ist es wiederum im Falle einer nur von der Schülerzahl abhängenden Besoldungserhöhung. Wenn sich also der Wechsel der Besoldungsgruppe aus einem Anstieg der Schülerzahlen ergibt, dann muss eine besetzte Stelle nicht neu ausgeschrieben, sondern in diesem Fall kann der bisherige Stelleninhaber auch ohne Ausschreibung befördert werden.
Wie hat sich das Ausschreibungsverfahren zur Besetzung der Präsidentenstelle der Hessischen Lehrkräfteakademie gestaltet?
Herr Abg. Yüksel, die Stelle der Präsidentin/des Präsidenten der Hessischen Lehrkräfteakademie wurde zum 1. April 2015 im Wege der Versetzung besetzt, sodass ein Ausschreibungsverfahren entfiel.
In welcher Form wird sie das im schwarz-grünen Koalitionsvertrag vorgesehene Handgeld für Abzuschiebende umsetzen?
Herr Abg. Roth, die die Regierungskoalition tragenden Parteien haben in ihrem Koalitionsvertrag auf Seite 60 vereinbart, dass Abgeschobene in begründeten Fällen auch ein Handgeld erhalten sollen, um ihnen die ersten Schritte am neuen Aufenthaltsort zu erleichtern. Nach der Verabschiedung des Haushalts 2015 wird die Umsetzung dieser Vereinbarung im Detail erarbeitet. Eine entsprechende Regelung wird anschließend in einem Erlass erfolgen.