Wie beurteilt sie die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zur Gesetzgebungskompetenz für das Energieleitungsausbaugesetz, in dem Zweifel an einer bundesgesetzlichen Beschränkung des Einsatzes von Erdkabeln im Höchstspannungsbereich auf bestimmte Pilotvorhaben geäußert werden?
Herr Kollege Gremmels, das ist ein etwas schwieriger Sachverhalt. Ich will versuchen, ihn zu erklären. Das Energieleitungsausbaugesetz beschränkt den Einsatz von Erdkabeln im Höchstspannungsbereich keinesfalls auf bestimmte Pilotvorhaben. Im Klartext:Wir haben auch in der Vergangenheit schon Erdverkabelungen vorgenommen, nämlich immer dann, wenn die Voraussetzungen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes – sprich: die Voraussetzungen des Kostengünstigkeitsprinzips – erfüllt waren.
Das hat beispielsweise dazu geführt, dass es, soweit die Finanzierung gewährleistet, die Versorgungssicherheit nicht eingeschränkt und ein Baurecht vorhanden ist, möglich ist, Energieleitungen auch als Erdkabel zu verlegen. So ist z. B. die 110-kV-Leitung verlegt worden, über die Altenstadt im Wetteraukreis ab November mit Elektrizität versorgt werden wird. Dementsprechend ist auch das hessische Pilotvorhaben am Flughafen Frankfurt möglich, wo eine 380-kV-Leitung als gasisolierte Leitung gebaut wird.
Die erheblichen Mehrkosten werden entsprechend dem Verteilnetz, zu dem Altenstadt gehört, zu einem Drittel von den Verbrauchern, zu einem Drittel vom Wetteraukreis und zu einem Drittel von den betroffenen Kommunen getragen. Damit sind die Voraussetzungen des Kostengünstigkeitsprinzips erfüllt.Am Flughafen Frankfurt – das zweite Beispiel, das ich genannt habe – werden die Mehrkosten unter anderem von der Fraport AG als der Verursacherin getragen. Das heißt, die Voraussetzungen des § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind in diesen Fällen erfüllt worden.
Im EnLAG – ich glaube, darauf bezieht sich Ihre Frage – hat der Bundesgesetzgeber für die vier im Gesetz genannten Pilot- bzw. Teststrecken die Mehrkosten als „nicht beeinflussbare Kostenanteile“ anerkannt. Das heißt, in diesem Fall werden die Kosten nicht auf die Weise ermittelt, wie ich es Ihnen eben dargestellt habe, sondern sie werden, wenn Sie so wollen, kraft Gesetzes anerkannt. Damit können sie vollständig auf den Verbraucher umgelegt werden. Der Verbraucher zahlt also die Mehrkosten und trägt das technische und wirtschaftliche Risiko der Ausführung.
Die Zweifel an der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes, von denen Sie gesprochen haben, betreffen nicht die Frage, ob Erdkabel zulässig sind, sondern die Folgefrage, ob der Bund die Abwälzung der Mehrkosten auf die Verbraucher für das gesamte Bundesgebiet und damit auch für Hessen regeln darf.
Weiterhin lässt sich aus Ihrer Fragestellung die Frage ableiten, ob die Kompetenz des Bundesgesetzgebers gegeben ist. Die Bundesregierung ist in dem Fall im Hinblick auf die Zuständigkeitsregelung im Grundgesetz davon ausgegangen, dass es für den Bundesgesetzgeber keine Kompetenzprobleme gab, als es darum ging, diese Regelung im EnLAG – ich verwende die Abkürzung – zu verankern.
Teilen Sie die Einschätzung der Bundesregierung, dass es keine Länderkompetenz in dieser Frage gibt?
Ich gehe davon aus, dass die Bundesregierung bei der Weiterleitung des Gesetzentwurfs an den Bundestag die
Ist Ihnen bekannt, dass die FDP-Fraktion im Brandenburger Landtag einen eigenen Gesetzentwurf für ein brandenburgisches Erdkabelgesetz auf den Weg gebracht hat? Ist das aus Ihrer Sicht nicht verfassungswidrig?
Ich habe nicht zu kommentieren,ob eine dortige Initiative verfassungswidrig ist oder nicht. Wie Sie wissen, hat es in dieser Frage immer wieder Initiativen gegeben, beispielsweise auch in Niedersachsen. Ich gehe davon aus, dass diese Gesetzesinitiativen hinfällig geworden sind, nachdem der Bundesgesetzgeber von seiner Zuständigkeit Gebrauch gemacht hatte.
Herr Staatsminister, wann wurden die vorhandenen Erdkabelanlagen fertiggestellt, und gibt es erste praktische Erfahrungen damit, über die Sie berichten können?
Sie meinen die Beispiele, die ich Ihnen jetzt genannt habe? Ich will Ihnen gern die Information weiterreichen, ob man zum gegenwärtigen Zeitpunkt schon in der Lage ist,eine Aussage zu treffen – wobei man zwischen den verschiedenen Leitungen unterscheiden muss. Bei einer 110kV-Leitung dürfte die Situation etwas anders sein als bei einer 380-kV-Leitung, wie sie bei dem Modellvorhaben Wahle – Mecklar gegeben ist, das sich jetzt im Raumordnungsverfahren befindet. Aber ich gehe der Frage nach, ob man aus den jetzigen Erkenntnissen bereits Schlussfolgerungen ziehen kann. Bei der 380-kV-Leitung der Fraport AG dürfte dies nach Lage der Dinge noch nicht möglich sein.
Welche Gründe hatte sie, die maximale Förderung für das Bürgerhaus Niederbieber im Landkreis Fulda im Rahmen des Dorferneuerungsprogramms nicht auszuschöpfen und die Baumaßnahme statt mit 240.000 c nur mit 180.000 c zu bezuschussen?
Frau Kollegin Waschke, nach der Dorferneuerungsrichtlinie sind die förderfähigen Ausgaben für Projekte öffentlicher Träger auf 300.000 c beschränkt. Da der KFA-Förderansatz auf 60 % beschränkt ist, ergibt sich für das Beispiel Niederbieber, das Sie genannt haben, ein Zuschuss von 180.000 c.
Im Einzelfall kann die Förderung hinsichtlich der Kosten für zusätzliche Aufwendungen, nämlich für die energetische Optimierung, für denkmalpflegerische Mehraufwendungen oder für Anforderungen zur Erfüllung sozialer Zwecke, um bis zu 100.000 c erhöht werden. Damit würde sich für Niederbieber ein Gesamtzuschuss in Höhe von 240.000 c ergeben. Das ist einer der beiden Beträge, die Sie in Ihrer Frage genannt haben.
Nach den vorgelegten Antragsunterlagen werden die Förderkriterien für zusätzliche Aufwendungen für Anforderungen zur Erfüllung sozialer Zwecke nicht erfüllt. Dazu müssten z. B. Mehraufwendungen für bestimmte soziale Gruppen, Mehraufwendungen für neue Organisationsstrukturen oder Mehraufwendungen für eine interkommunale Nutzung, die eindeutig über alltägliche Vereinszwecke hinausgeht, nachgewiesen werden.
Die Gemeinde hat auf die Anforderung einer fundierten fachlichen Begründung bisher nicht reagiert. Von daher konnte einer Erhöhung der förderfähigen Kosten bislang nicht zugestimmt werden.
Herr Minister Posch, wie bewerten Sie die Aussage des betreffenden Bürgermeisters, Herrn Schafft, in der „Fuldaer Zeitung“ vom 3. September 2010?
Schafft sagt, es mache keinen Sinn mehr, mit dem Ministerium zu kommunizieren. Der Schriftverkehr laufe jetzt schon seit Jahren. „Wir haben detailliert die Belegungszahlen, die Auslastung und die Bedeutung für den Ort nachgewiesen und sind dabei vom Landkreis unterstützt worden. Die Antworten aus dem Ministerium sind doch nur Worthülsen. Die Argumente drehen sich im Kreis.“ Deshalb sieht er keinen Grund, nochmals zu schreiben. „Das bringt nichts.“
Aus Ihrer Aussage ergibt sich, dass hier Behauptung gegen Behauptung steht. Das werde ich aufklären.
Plant sie eine Änderung des Hessischen Schulgesetzes, wie sie vom Landeselternbeirat sowie vom Kreis- und Stadtelternbeirat Fulda gefordert wird („Fuldaer Zeitung“ vom 03.09.2010), um die Ungleichbehandlung der G-8-Schüler gegenüber den Realschülern, die die Schülerbeförderungskosten als Zehntklässler nicht selbst tragen müssen, aufzuarbeiten?
Frau Abg. Waschke, in dem vorgesehenen Gesetzentwurf zur Novellierung des Schulgesetzes ist dazu keine Änderung vorgesehen.Es handelt sich dabei auch nicht um eine Ungleichbehandlung,da alle Eltern die Fahrtkosten in der Sekundarstufe II drei Jahre lang selbst tragen müssen.
Frau Kultusministerin, können Sie erklären, warum man am Ende der Mittelstufe in G 8 noch nicht alt genug ist, die mittlere Reife zu erhalten, aber trotzdem dann keine Fahrtkosten mehr erstattet bekommt, weil man dafür zu alt ist?
Die Erstattung der Fahrkosten wird nicht am Alter der Schüler festgemacht.Vielmehr hört das mit dem Ende der Sekundarstufe I auf. Dass sie da keinen Abschluss bekommen, liegt ausschließlich daran, dass die Kultusministerkonferenz beschlossen hat, dass man die mittlere Reife erst nach zehn Jahren Schulbesuch erhält.
Das Leiden eines nicht mehr zu einer Frage Befähigten wird sich in irgendeinem Antrag auflösen. Da bin ich mir ganz sicher.
Wie gedenkt sie die „Tandemarbeit“ im Rahmen des „Bildungs- und Erziehungsplanes des Landes Hessen“ so finanziell abzusichern, dass engagierten Kommunen, wie beispielsweise der Gemeinde Ludwigsau, diese durch Komplementärmittel, wie auch bei den Haushaltsvorgaben für Kommunen, weiterhin ermöglicht werden wird?
Herr Abgeordneter, das Land hat ganz erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Träger, denen die gesetzliche Pflicht obliegt, den Bildungs- und Erziehungsauftrag wahrzunehmen, mit einem qualitativ hochwertigen alters- und institutionenübergreifenden Bildungsplan und einer umfänglichen Fortbildungs- und Qualifizierungsinitiative nachhaltig zu unterstützen. Bislang wurden für die Entwicklung und die Implementierung des Bildungs- und Erziehungsplans in den Jahren 2004 bis einschließlich 2009 rund 8,8 Millionen c allein vom Hessischen Sozialministerium zur Verfügung gestellt.