Protocol of the Session on March 20, 2013

Danke, Herr Staatssekretär. Für die SPD hat sich Herr Kollege Perlak zu Wort gemeldet. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Dem vorliegenden Gesetzentwurf gingen, wie Staatssekretär Eck schon sagte, ausführliche Vorberatungen sowohl im Plenum als auch im Innenausschuss voraus. Heute dürfen wir − da stimme ich Ihnen gerne zu − zufrieden feststellen, dass sich sowohl Beratungs- wie Prüfungsaufwand gelohnt haben und somit den Kommunen eine bedeutsame Hilfestellung zuteil wird.

Bislang war es den Kommunen rechtlich wie kalkulatorisch untersagt, Rücklagen für beispielsweise hohe Kanalsanierungsmaßnahmen zu bilden. Wie uns wissenschaftliche Untersuchungen bestätigten, entsteht den Kommunen allein in Bayern für eine Mindestsanierung älter gewordener Kanalsysteme ein hoher Investitionsbedarf von rund fünf Milliarden Euro. Besonders stark sind hierbei natürlich historisch gewachsene Kommunen mit entsprechend alt gewordenen Kanal- und Abwasserentsorgungssystemen betroffen. Das sind also Bedarfsvolumina, welche die Kommunen alleine nicht schultern können, besonders deshalb, weil nur für Neubauten Staatszuschüsse verfügbar sind, nicht aber für Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen.

Mit der nunmehr neu geschaffenen Ausnahmeregelung zur Bildung rechtssicher aufgebauter Rücklagen über Abschreibungen auf den Wiederbeschaffungswert entsteht die Grundlage für zeitnahe und nachhaltige Planungs- und Umsetzungsmöglichkeiten. Zudem − das halte ich auch für außerordentlich wichtig − wird dem Gebührenzahler gegenüber der sonst immer schwer vermittelbare Wechsel zwischen hohen Umlagegebühren nach vollzogener Sanierung und danach folgend wieder deren Absenkung vermieden. Letztlich entstehen durch die günstiger werdenden Kapitaldienstkosten nicht nur weitere Vorteile für die Kommunen, sondern insbesondere für die Gebührenzahler.

Wenn also damit der Effekt entsteht, dass notwendige Sanierungsmaßnahmen vor unpopulärem Entscheidungshintergrund nicht unnötig lange hinausgezogen werden, dann kann durch zeitnähere Ausführung eine weitere Kosteneinsparung erzielt werden, weil eine spätere Realisierung zwangsläufig durch die Inflationstendenz in diesem Zeitraum zu wachsenden Kostensteigerungen führt. Zugleich wird damit − das ist ein Aspekt, der bislang noch nicht angeführt wurde − ein umweltbedeutsamer Vorteil geschaffen, weil schadhafte Kanalsysteme auch Schadstoffeinträge in das Grundwasser verursachen, deren spätere Behebung dann weit höhere Kosten verursacht, als wenn

sie rechtzeitig zu einem früheren Zeitpunkt ausgeführt wird.

Ich bin ebenso wie der Herr Staatssekretär den kommunalen Spitzenverbänden dankbar, dass sie mit ihren Forderungen, aber auch mit ihren Vorschlägen konstruktiv zu einer abgestimmten Lösung beigetragen haben. Selbstverständlich möchte ich auch dankend anerkennen, dass die sorgfältigst ausgeführte Überprüfung bezüglich offener Fragen, die einstmals bestanden, beispielsweise zur Mittel-Zweck-Bindung, zu den Fragen möglicher Verzinsungsregelungen, zu Beitragserhebungsarten und deren Befristung sowie zur steuerrechtlichen Absicherung zu einer insgesamt rechtsicheren Gesetzesfestlegung geführt haben.

Zusammenfassend ist Folgendes zu sagen: Der dadurch länger notwendig gewordene Behandlungszeitraum, den wir im Ausschuss sogar gelegentlich kritisiert haben, hat sich − aus heutiger Sicht gesehen − für unsere Kommunen gelohnt. Nicht vergessen will ich, den Dank an alle Kolleginnen und Kollegen im Ausschuss auszusprechen, die in übereinstimmender Handlungsabsicht am Zustandekommen mitgewirkt haben. Es gab auch Zeiten, wo das nicht unbedingt zu erwarten war. Deshalb werden wir selbstverständlich dem vorgelegten Gesetzentwurf auch heute zustimmen.

(Beifall bei der SPD)

Ums Wort für die CSU hat Herr Dr. Herrmann gebeten. Bitte, Herr Dr. Herrmann.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Wie von den Vorrednern schon ausgeführt wurde, sieht der Gesetzentwurf eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes vor, die es den Gemeinden ermöglicht, künftig bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren für ihre vor allem leitungsbezogenen Einrichtungen nicht mehr nur von Anschaffungs- und Herstellungskosten abschreiben zu dürfen, sondern auch von Wiederbeschaffungszeitwerten, um auf diese Weise finanzielle Reserven für einen künftig entstehenden Kostenaufwand bilden zu können. Schon seit längerer Zeit gibt es auch aufgrund entsprechender Forderungen der kommunalen Spitzenverbände Überlegungen, die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten der Gemeinden zum Ansparen von Geldmitteln zu erweitern. Der Anlass hierfür das wurde schon ausgeführt - ist der sicherlich unbestrittene erhebliche Investitionsbedarf in diesem Bereich in den nächsten Jahren. Man geht in den nächsten vier bis fünf Jahren von ungefähr vier bis fünf Milliarden Euro aus.

Wir halten das Anliegen der Kommunen schon seit Langem für gerechtfertigt. Der Landtag hat mit dem Berichtsantrag vom 17.03.2011 die Staatsregierung gebeten, die beste Lösung für dieses Anliegen zu finden. Der Teufel steckt bei diesen Themen immer im Detail und vor allem darin, eine konkrete, handhabbare und rechtsichere Regelung zu finden, die allen Anliegen gerecht wird und auch verfassungsrechtlichen Prüfungen standhält. Zu beachten ist nämlich auch, dass der eiserne Grundsatz des Kommunalabgabenrechtes zu wahren ist, dass Geldmittel eigentlich nicht angespart werden können. Die Durchbrechung, die hier stattfindet, halten wir für begründet, aber sie muss so eng wie möglich sein, weil die Grundlage sonst möglicherweise durch Klagen wieder obsolet gemacht wird. Das Thema der Wasser- und Abwassergebühren ist bekanntermaßen häufig sehr streitgeneigt.

Es wurden vier konkrete Alternativen diskutiert. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe aus Vertretern der Ministerien und Verbände ist, dass die Zulassung einer Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten anderen theoretisch denkbaren Lösungsmöglichkeiten vorzuziehen ist. Die Arbeitsgruppe hat sich auf einen gemeinsamen Formulierungsvorschlag geeinigt, der uns jetzt mit dem Gesetzentwurf vorliegt. Die Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten dient im Wesentlichen der Refinanzierung der bereits vom Einrichtungsträger getätigten finanziellen Aufwendungen, indem diese Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mit gleichbleibenden Jahresraten umgelegt werden können. Den Einrichtungsträgern wird durch diese Änderungen in Artikel 8 Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzes ermöglicht, alternativ zur bisherigen Abschreibung von Anschaffungs- und Herstellungskosten auch von diesen Wiederbeschaffungszeitwerten abschreiben zu können. Dies ist, wie wir einvernehmlich im Ausschuss sagen können - darauf hat auch schon mein Vorredner hingewiesen -, eine sehr gute Möglichkeit für die Kommunen, diese zentrale Herausforderung an den Infrastruktureinrichtungen in den nächsten Jahren solide und vor allem rechtsicher in den Griff zu bekommen. Damit helfen wir den Kommunen nachhaltig.

Die Details, die vor allem für die Abgabenrechtsfexe spannend sind, können wir dann noch in Ruhe im Ausschuss erörtern. Entscheidend aber ist, dass wir diese wichtige Änderung des KAG im parlamentarischen Verfahren haben und es alsbald erfolgreich zum Abschluss bringen können.

(Beifall bei der CSU und der FDP)

Als nächster Redner wurde uns Herr Hanisch für die FREIEN WÄHLER angekündigt. Bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Was lange währt, wird endlich gut, so könnte man sagen. Wir haben bereits im Jahr 2009 eine Anfrage in diese Richtung gestellt und im Jahr 2010 einen Antrag dazu eingebracht. Im Jahr 2011 hat die CSU noch einmal nachgebohrt. Im Ausschuss waren wir uns immer alle einig, dass wir das wollen. Meine Damen und Herren, wir haben einen riesengroßen Antragstau draußen bei unseren Kommunen, weil gerade diese Abschreibungsmöglichkeit gefehlt hat. Wir haben alle dieses Problem erkannt, trotzdem hat es unendlich lange gedauert, bis dieser sicherlich begrüßenswerte Vorschlag von der Staatsregierung gekommen ist.

Es geht darum, dass die Kommunen Rücklagen bilden können, um damit diesen Investitions- und Sanierungsstau beheben zu können. Damit ist allerdings ein sehr bürokratisches Verfahren verbunden, wenn man die Abschreibungen auf den Wiederbeschaffungswert vornehmen will. Das ist ein Punkt, bei dem wir meinen, dass es für viele kleineren Gemeinden sehr schwierig werden wird, die Voraussetzungen zu erfüllen. Wir überlegen, ob wir einen Änderungsantrag einbringen, in dem wir fordern, dass die Abschreibung generell einen bestimmten Prozentsatz, und zwar 3 % pro Jahr, umfasst. Dann müssten nämlich alle genannten Nachweise nicht geführt werden, und das würde das Verfahren doch deutlich vereinfachen.

Meine Damen und Herren, wir sehen in dieser Situation auch die Möglichkeit, dass die Kommunen ihre Beiträge und Gebühren kontinuierlich gestalten können. Bisher war es so, dass nach einer Investition eine deutliche Erhöhung der Beiträge zu verzeichnen gewesen ist. Die konnte man dann wieder etwas absenken. Jetzt aber hätten die Kommunen mit der Bildung von Rücklagen die Möglichkeit, ihre Beiträge und Gebühren kontinuierlich zu gestalten. Damit weiß der Bürger, woran er ist, und muss nicht dauernd mit Schwankungen rechnen.

Warum das in Bayern so lange gedauert hat, obgleich neun andere Bundesländer in dieser Frage schon vor Jahren reagiert haben - das hat auch der Herr Staatssekretär angesprochen - und ihren Kommunen und ihren Bürgern diese Lösung angeboten haben, das mag weiter ein Geheimnis bleiben.

(Jörg Rohde (FDP): Gut Ding will Weile haben!)

Wir wissen es nicht. Wir sind aber dankbar, dass der Gesetzentwurf jetzt vorliegt.

Für das BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat sich Frau Kamm zu Wort gemeldet. Bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Die Kosten der Wasserver- und -entsorgungseinrichtungen sind regional höchst unterschiedlich und zum Teil, je nach demografischer Entwicklung und geologischer Situation eine sehr große Aufgabe und ein sehr großes Problem für die jeweilige Kommune. Bei sachgemäßer Sanierung der Einrichtungen drohen teilweise Gebühren von sechs Euro und mehr. Wir haben hier in Bayern sehr unterschiedliche Situationen, die noch nicht gelöst sind und deshalb einer Lösung harren.

Der hier vorliegende Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Abschreibung von Wiederherstellungsinvestitionskosten statt den entsprechenden realen Investitionskosten in die Gebührenkalkulation einstellen zu können. Wir sind zum einen der Meinung, dass diese Möglichkeit die Probleme, die die Kommunen vor Ort haben, nicht in allen Fällen lösen wird. Zum anderen meinen wir, dass es auch darum gehen muss, die Rechtsicherheitsprobleme noch auszuräumen. Die Gebührenzahler müssen wissen und erkennen können, dass sie nicht zweimal zahlen, also erst im Vorgriff auf eine Investition und hinterher noch einmal. Es muss transparent sein. Die Gebührenzahler müssen erkennen, wofür sie ihre Gebühren zahlen.

Wir werden bei der Beratung im Ausschuss darauf drängen, dass Transparenz und Rechtsicherheit gewährleistet werden. Wir werden uns auch mit der Frage beschäftigen, wie es mit jenen Kommunen weitergeht, die vor dem Problem stehen, zur Sanierung maroder und nicht mehr zeitgemäßer Anlagen Investitionen stemmen zu müssen. Dieses Problem ist durch diesen Gesetzentwurf nicht für alle Kommunen gelöst.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Vielen Dank, Frau Kamm. Zu guter Letzt hat die FDP das Wort: Herr Rohde, bitte.

Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf wurde vom Kollegen Eck vorgestellt, und auch die Kollegen Perlak und Herrmann haben schon einiges dazu gesagt. Man muss der Ehrlichkeit halber aber auch aussprechen, was das bedeutet, dass nämlich die Abwassergebühren steigen werden, wenn das Gesetz in Kraft tritt. Das zu sagen, ist ehrlich.

Wir brauchen rechtssichere Rücklagen für notwendige Sanierungsarbeiten an Kanalanlagen. - Herr Hanisch,

Sie wollen Vereinfachungen einbringen. Darüber kann man reden. Mit der FDP wird es aber nicht möglich sein, höhere als die vereinbarten Gebühren auf den Weg zu bringen. Wir müssen natürlich auch Einzelfälle unglücklich gelaufener Maßnahmen in Bayern zur Kenntnis nehmen. Diese erreichen uns dann als Petitionen.

Wir sollten uns in Erinnerung rufen, wer die Kosten einer Sanierung trägt: Es sind die aktuellen Immobilienbesitzer. Wenn Sie diese mit höheren Gebühren belasten, um Rücklagen zu bilden, bedeutet das, dass sie für eine zukünftige Sanierung zahlen. Im Falle der Veräußerung der Immobilie hat der Besitzer bezahlt, ohne eine Gegenleistung bekommen zu haben. Wir sind deshalb sehr zurückhaltend und wollen bei weiteren Rückstellungen Maß halten.

Die Vorteile haben die Kollegen Perlak und Herrmann bereits dargestellt. Dem schließe ich mich natürlich an. Es kann sinnvoll sein, mit diesen Rückstellungen Maßnahmen rechtzeitig auf den Weg zu bringen und damit etwas zu sparen. Wir meinen, mit diesem Gesetzentwurf haben wir eine ausgewogene Lösung gefunden. Wir sind offen für eine unbürokratischere Gestaltung. Ich halte den Gesetzentwurf insgesamt für vertretbar und werde mich in den Beratungen für eine gemeinsame Zustimmung einsetzen. Ich freue mich auf die Diskussion im Ausschuss. Ich meine, am Ende werden wir einen Schritt vorankommen.

(Beifall bei der FDP)

Vielen Dank, Kollege Rohde.

Auch diese Erste Lesung ist beendet. Die Aussprache ist geschlossen. Im Einvernehmen mit dem Ältestenrat schlage ich vor, den Gesetzentwurf dem Ausschuss für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit als federführendem Ausschuss zu überweisen. − Ich sehe keinen Widerspruch. Dann ist das so beschlossen.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 1 f auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Gesetz zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer Berufe (Drs. 16/16010) - Erste Lesung

Der Gesetzentwurf wird vonseiten der Staatsregierung begründet. Ich erteile Frau Staatsministerin Haderthauer das Wort. - Bitte.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kolle

gen! Mit dem sogenannten Anerkennungsgesetz machen wir heute einen entscheidenden Schritt zur besseren Vergleichbarkeit und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse und zur Deckung des Fachkräftebedarfs, insbesondere in den sozialen Berufen.

Wir nehmen mit dem Gesetzentwurf zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und zur Anerkennung sozialer Berufe eine entscheidende Weichenstellung für die Arbeitswelt von heute und morgen vor; denn es geht um nicht mehr und nicht weniger als gute Rahmenbedingungen im internationalen Wettbewerb um die besten Köpfe und die fleißigsten Hände.

Der Gesetzentwurf besteht aus zwei Teilen: Der erste Teil betrifft das Bayerische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz. Zum 1. April 2012 ist das Bundesgesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsabschlüsse, umgangssprachlich: Anerkennungsgesetz, in Kraft getreten. Es gilt aber nur für bundesrechtlich geregelte Berufe. Dieses Bundesgesetz hat einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines straffen Anerkennungsverfahrens geschaffen mit dem Ziel, die Gleichwertigkeit eines ausländischen mit dem vergleichbaren deutschen Abschluss rasch zu prüfen.

Das Bundesgesetz bildet nur einen Teil der Berufe ab, weil es, wie gesagt, nur für die bundesrechtlich geregelten Berufe gilt. Für landesrechtlich geregelte Berufe müssen die Bundesländer eigene Regelungen schaffen. Das haben wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf getan. Die Regelungen im bayerischen Anerkennungsgesetz entsprechen im Wesentlichen denen im Bundesgesetz. Wir wollen zunächst einmal Transparenz für die Antragsteller schaffen, das heißt, möglichst gleiche Verfahren bei bundes- und landesrechtlich geregelten Berufen. Antragsteller sollen bereits nach drei Monaten eine Entscheidung erhalten. Ganz konkret: Wir prüfen, ob der vorgelegte ausländische Abschluss keine wesentlichen Unterschiede zum vergleichbaren deutschen Abschluss aufweist. Ist dies der Fall, dann hat der Antragsteller/die Antragstellerin mit dem Bescheid ein Dokument in der Hand, das auf dem bayerischen Arbeitsmarkt entscheidend weiterhelfen kann. Er bzw. sie kann dann nämlich adäquat beschäftigt und entlohnt werden. Das bayerische Gesetz gilt insbesondere für soziale Berufe, wie Erzieherinnen und Erzieher, Sozial- und Kindheitspädagoginnen und -pädagogen, Berufe also, in denen wir dringend Fachkräfte benötigen.

Mit dem zweiten Teil des Gesetzentwurfs, dem Bayerischen Sozial- und Kindheitspädagogengesetz, gehen wir einen weiteren Schritt für bessere Anerkennungsverfahren, es geht um das Führen der Berufs

bezeichnungen "Staatlich anerkannte Sozialpädagogin" bzw. "Staatlich anerkannter Sozialpädagoge" und "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" bzw. "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge". Bislang gibt es dazu keine gesetzlichen Vorschriften. Es gab nur eine Bekanntmachung des Sozialministeriums. Wir wollen an dem Gütesiegel "staatlich anerkannt" für die soziale Arbeit festhalten, weil es für bewährte hohe Standards und Verlässlichkeit steht, und es zugleich für die neuen Studiengänge "Bildung und Erziehung in der Kindheit" einführen.

Das ist ein ganz wichtiger Schritt für noch mehr Qualität in der frühkindlichen Bildung. Die Befugnis, diese Berufsbezeichnung zu führen, belegt die Eignung und hat damit natürlich auch Auswirkungen auf die Qualität und die tarifliche Entlohnung in diesen Berufen.

Wir regeln mit diesem neuen Gesetz ebenso das Verfahren zur Bewertung und Anerkennung im In- und Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Die bestehenden Regelungen zur Anerkennung ausländischer beruflicher Qualifikationen nach der EU-Berufsanerkennungsrichtlinie werden im Grundsatz auf Personen aus Drittstaaten übertragen bzw. auf in Drittstaaten erworbene Qualifikationen ausgeweitet, die bisher nicht ausreichend berücksichtigt waren.

Frau Präsidentin, Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie um Zustimmung zu diesem Gesetzentwurf. Herzlichen Dank.

(Beifall bei der CSU)

Danke, Frau Staatsministerin. Für die SPD hat sich Herr Pfaffmann zu Wort gemeldet. − Bitte schön.