Außerdem legt diese Argumentation nahe, dass Sie sehr wohl an eine Differenzierung beim Informationsanspruch denken und diese selbst für möglich, wenn nicht gar für
richtig halten. Ich gebe zu, Herr König, dass es manchmal sinnvoll sein kann, sich von verschiedenen Seiten demselben Problem zu nähern. Doch sollte man sich dann irgendwann treffen. Ihre verschiedenen Argumentationslinien laufen glatt aneinander vorbei und keine trifft den Kern des Problems.
Noch ein letztes Argument von meiner Seite: Gäbe es keinen Regelungsbedarf, hätte nicht erst jüngst ein Journalist des BR in dieser Frage klagen müssen. Er hat einige Klimmzüge machen müssen, um durchzukommen. Es war nicht so, wie der Herr Staatssekretär bei der Ersten Lesung sagte, dass das Urteil zeige, es gebe keinen Regelungsbedarf. Er musste in dem Verfahren argumentieren, dass er auch für körperhafte Medien tätig ist, dass er also auch schreibt. So ist das Urteil letztlich so eindeutig ausgefallen.
Noch ein letztes Argument: Wir wollen, dass der Informationsanspruch der Presse in dem skizzierten umfänglichen Verständnis ganz klar geregelt und auch allgemein bekannt ist. Es darf nicht sein, dass erst jemand klagen muss, wertvolle Zeit verliert und in der Ausübung seines Berufs behindert wird, weil Sie nicht bereit sind, ein Gesetz klar zu formulieren.
Es bleibt zu hoffen, dass Sie sich jetzt bei der Zweiten Lesung Ihrer eigenen Widersprüchlichkeit bewusst werden. Sie haben allerlei argumentative Klimmzüge angestellt, um unseren Gesetzentwurf ablehnen zu können. Dass Sie uns keinen Erfolg gönnen, wissen wir und das gehört nun einmal zu Ihrem – wie ich fi nde – schlechten politischen Stil. Aber dass Sie damit auch die Pressefreiheit in diesem Land gefährden und die freie Presse behindern, ist nicht hinzunehmen. Deshalb fordere ich Sie heute noch einmal auf: Stimmen Sie unserem Gesetzentwurf zu!
Sehr geehrter Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Verehrte Frau Kollegin Gote, natürlich gönnen wir Ihnen den Erfolg, den Sie verdienen; damit haben wir überhaupt kein Problem. Mit diesem Gesetzentwurf wird es natürlich auch nichts werden, darum bitte ich um Verständnis.
Worum geht es? Sie haben ausgeführt, dass in Artikel 4 des Bayerischen Pressegesetzes die Presse benannt ist. Der Satz lautet wörtlich: „Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft.“ Aber eben nicht ausdrücklich benannt sind Rundfunk, Fernsehen und weitere Medien. Das möchten Sie in einer Ergänzung des Artikels 4 des Bayerischen Pressegesetzes festgeschrieben haben. Sie erwecken den Eindruck, als ob es diesen Anspruch nicht gäbe und als ob Journalisten, welche für Rundfunk, Fernsehen und andere Medien tätig sind, ein Problem hätten, von Behörden Auskunft zu bekommen. Tatsache ist – das dürfte nach allen Beratungen im Plenum, in verschiedenen Ausschüssen sowie in den Fraktionen mittlerweile unstrittig sein –, dass es selbst
verständlich den Anspruch gibt, egal, ob Sie ihn aus Artikel 111 a der Bayerischen Verfassung oder aus Artikel 5 des Grundgesetztes ableiten oder ob Sie Artikel 4 des Bayerischen Pressegesetztes analog anwenden. Unstrittig ist, dass es diesen Auskunftsanspruch von Journalisten – welcher Medien auch immer – gegenüber Behörden gibt. Jetzt ist einfach die Frage, ob es Sinn macht, dies in das Bayerische Pressegesetz noch ausdrücklich für Rundfunk, Fernsehen und andere Medien hineinzuschreiben. Ja oder Nein? Das ist die entscheidende Frage – nicht mehr und nicht weniger.
Eines dürfte auch unstreitig sein, Frau Gote: Wenn wir uns einig sind, dass es den Anspruch gibt, dann hätte ein Hineinschreiben in den Absatz 3 des Artikels 4, so wie Sie das vorschlagen, nur deklaratorische Bedeutung, nicht mehr und nicht weniger, weil es einen solchen Anspruch schon gibt. Von daher ist eine solche Klarstellung nicht erforderlich. – Sie sagten, eine Klarstellung sei erforderlich, aber eine Klarstellung ist nicht erforderlich. Das hat insbesondere auch der von Ihnen angesprochene Rechtsstreit deutlich gemacht, bei welchem ein Mitarbeiter des Bayerischen Rundfunks geklagt hatte. Die Klage richtete sich gegen die Olympiapark München GmbH, also eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Wenn Sie sich die Umstände des Prozesses näher ansehen würden, dann würden Sie feststellen, dass das eigentliche Problem war, ob diese Olympiapark München GmbH eine Behörde im Sinne von Artikel 4 des Bayerischen Pressegesetzes ist. Weniger strittig war, ob die Frage des Auskunftsanspruches für den Medienvertreter besteht oder nicht. Danach ist es gerade nicht dringend geboten, diesen Auskunftsanspruch für die Medien im Gesetz explizit festzuschreiben.
Worauf Sie leider nicht eingegangen sind, worüber wir aber in den Vorberatungen schon diskutiert haben, ist die Frage der Rechtssystematik. Das kann man so oder so sehen, Frau Gote; da gebe ich Ihnen recht. Nach unserem Verständnis von Rechtssystematik ist es wirklich zweifelhaft, ob es Sinn macht, in das Pressegesetz einen Ausnahmetatbestand nach dem anderen, andere Medien betreffend, einzufügen, oder ob es nicht sogar sinnvoller wäre, diese Rechte, wenn sie explizit festgeschrieben werden sollten, dort festzuschreiben, wo es um die jeweiligen Medien geht. Wir haben darauf hingewiesen, dass das neuerdings geschehen ist. Da ist zum einen im Mediendienstestaatsvertrag eine entsprechende Regelung vorhanden, und es geschieht zum andern in dem 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, und zwar rechtssystematisch richtig.
Natürlich könnte man die Tatbestände rechtssystematisch völlig anders regeln. Man könnte die Rechte der einzelnen Medien in einem Gesetz zusammenfassen, man kann es weiterhin getrennt machen. Aber in jedem Fall rechtlich unsystematisch ist es, ein Mischmasch heraufzubeschwören, wozu Ihr Gesetzentwurf im Ergebnis führen würde. Wir haben darüber im Rechtsausschuss, im Wirtschaftsausschuss und im Hochschulausschuss beraten. Dort haben sich jeweils keine neuen Erkenntnisse gegenüber der ersten Lösung ergeben. Wir halten diese deklaratorische Festschreibung in Artikel 4 für überfl üssig, weil sie nicht nötig ist. Wir halten sie für rechtssystematisch verfehlt. Wir alle reden von Bürokratieabbau
und dem Abbau von Vorschriften. Auch in diesem Zusammenhang macht es keinen Sinn, Tatbestände festzuschreiben, obwohl jeder weiß, dass das eigentlich nicht erforderlich wäre.
Wenn Sie auf andere Länder verweisen, muss ich Ihnen sagen: Es ist richtig, dass man das so machen kann. Man kann aber unterschiedlicher Meinung darüber sein, ob das Sinn macht. Wir sind weiterhin der Meinung, dass das keinen Sinn macht, und deshalb werden wir den Gesetzentwurf ablehnen.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren! Seit Jahren gibt es immer wieder Fälle, dass Journalisten von Funk, Fernsehen oder anderen, sogenannten modernen, Medien Auskunftsansprüche einklagen müssen. Das war für uns im Jahr 2003 ebenso ein Grund dafür, einen eigenen Gesetzentwurf vorzulegen, der in diesem Hause leider keine Zustimmung fand. Offensichtlich ist es nicht selbstverständlich, dass Journalisten von Nichtprintmedien dieselben Rechte zugestanden werden wie ihren Kollegen von der klassischen Presse. Es gibt Gerichtsurteile – darauf ist hingewiesen worden –, die das Auskunftsrecht aller Medienvertreter festschreiben. Ein Gesetz hilft den Betroffenen aber bei Weitem mehr, als in der tagtäglichen Durchsetzung mit Gerichtsurteilen zu winken
Der vorliegende Gesetzentwurf ist unseres Erachtens eine sinnvolle Ergänzung der Rechte der Presse. Eine bloße Festschreibung in Staatsverträgen – wie das gerade angeklungen ist – wie den Rundfunk- oder Medienstaatsverträgen entspricht unseres Erachtens nicht der verfassungsmäßigen Bedeutung dieses Rechts.
Warum, meine Damen und Herren, stimmt die CSU dem nicht zu? – Begründet wird die Ablehnung – und Herr König hat das eben auch wieder gemacht – mit Argumenten wie dem Abbau von Vorschriften. Grundrechte – und um ein Grundrecht handelt es sich in diesem Fall – müssen in der Gesetzgebung einen ihrer Bedeutung entsprechenden Niederschlag fi nden.
(Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der GRÜNEN – Johanna Werner-Muggendorfer (SPD): Allerdings!)
Grundrechte sind unseres Erachtens kein Fall für Deregulierung und Vorschriftenabbau, auch wenn sie von anderen Vorschriften ableitbar sind.
Deshalb werden wir diesem Gesetzentwurf wie schon in den Ausschüssen zustimmen und bitten Sie, das ebenso zu tun.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Ich will noch eine Bemerkung zu der Feststellung von Frau Gote machen, die Pressefreiheit würde behindert. Im Staatsvertrag ist das klar und deutlich geregelt. Darauf zu verweisen, die Pressefreiheit würde behindert, ist nicht angemessen, da dies in einem Staatsvertrag expressis verbis geklärt ist. Das sollte man nach außen dokumentieren und einer Legendenbildung vorbeugen.
Frau Gote, Sie haben gesagt, die freie Presse würde behindert. Im Rundfunkstaatsvertrag ist dazu eine klare Regelung enthalten. Deshalb ist Ihr Argument absurd.
Herr Kollege Ritter, dass das verfassungsrechtlich problematisch sein soll, verwundert mich. Ich weiß nicht, was Sie damit ausdrücken wollen. Ein Staatsvertrag hat den Zweck, eine Situation zu klären, auch die Frage der Informationsfreiheit. Deshalb bin ich der festen Überzeugung, dass wir keine zusätzliche Regelung brauchen. Sie sprechen immer von Entbürokratisierung und Vereinfachung; wenn es dann darauf ankommt, werden fadenscheinige Argumente gesucht, um zu einer anderen Regelung zu kommen.
Ich bin der Auffassung, es ist alles geregelt und wir brauchen keine zusätzlichen Vorschriften. Kollege König hat das deutlich dargestellt.
Herr Staatssekretär, vielen Dank. – Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit ist die Aussprache geschlossen. Der Abstimmung liegt der Initiativgesetzentwurf auf Drucksache 15/7040 zugrunde. Der federführende Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen empfi ehlt auf Drucksache 15/7994 die Ablehnung des Gesetzentwurfs. Wer dagegen dem Gesetzentwurf zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Die SPD-Fraktion und die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Die CSU
Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Schlichtungsgesetzes (Drs. 15/7397) – Zweite Lesung –
Ich eröffne die allgemeine Aussprache und weise darauf hin, dass hierfür 10 Minuten Redezeit pro Fraktion vereinbart wurde. Erste Wortmeldung: Herr Kollege Weiß.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Sie werden nicht erwarten, dass besonders ich – in doppelter Hinsicht – mit dem vorliegenden Gesetzentwurf besonders glücklich bin. Die Position der CSU zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz dürfte Ihnen bekannt sein; wir sehen das sehr kritisch.
Ich persönlich sehe hier vor allem den nach wie vor tiefen Eingriff in die Vertragsfreiheit als kritisch an, den uns dieses Gesetz beschert. Wir werden sehen, dass mit dem fortschreitenden rechtlichen Gutmenschentum die Rechtssicherheit in diesem Land nach und nach aufgelöst wird.
Des Weiteren bin ich mit den Konsequenzen aus dem vorliegenden Gesetzentwurf berufl ich befasst, als Notar quasi als geborene Schlichtungsstelle. Wir werden sehen, wie sich das Gesetz in der Praxis auswirken wird, wenn es die Rolle verlangt. Wir werden diese Herausforderung annehmen.
Ich will die Diskussion zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht mehr aufwärmen; insgesamt ist der vorliegende Gesetzentwurf wenigstens ein Versuch, die Konsequenzen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für den Rechtsverkehr, für Handel und Wandel und für die Wirtschaft abzumildern. Wir versprechen uns von dem Gesetz, dass die Belastungen für die Gerichte abgemildert werden. Ob es wirklich aus der Struktur des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes heraus – also des eigentlichen Auslösers – besonders für eine konsensuelle Streitbeilegung geeignet ist, wage ich zu bezweifeln. Wir werden sehen, ob sich in der Praxis bestätigt, was wir uns davon versprechen.
§ 15 a Absatz 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung – EGZPO – ist erweitert worden. Wir haben die Möglichkeit, den Versuch zu unternehmen, die Spitzen aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – AGG – zu brechen. Wir werden dies tun. Wir werden mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Schlichtungsverfahren für die zivilrechtlich begründeten Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz öffnen und dem Gesetzentwurf zustimmen.
Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Ich bedauere sehr, dass Kollege Weidenbusch nicht die Berichterstattung für die CSU übernommen hat und bin – ehrlich gesagt – entsetzt über das, was Sie, Herr Kollege Weiß, vorgetragen haben. „Die Spitzen des AGG zu brechen“, ist ein völlig falscher Ansatz. Es geht darum, diskriminierende Sachverhalte aufzulösen. Das ist der Kern dieses Gesetzes.
Es trifft nicht zu, was Sie hier behaupten, es wäre eine Behinderung des Geschäftslebens. Ich bin darüber wirklich schockiert. So haben wir das auch in den Ausschussberatungen nicht diskutiert. Ihr Beitrag wird uns sicherlich nicht davon abhalten, diesem Gesetzentwurf zuzustimmen. Wir halten ihn für richtig. Das werde ich im Folgenden begründen. Die heute hier zum Ausdruck gebrachte Haltung zeigt mir, dass die CSU weit davon entfernt ist, sich tatsächlich gegen Diskriminierung einzusetzen.