Protocol of the Session on May 10, 2007

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (Drs. 15/7023) – Zweite Lesung –

Ich eröffne die allgemeine Aussprache. Im Ältestenrat wurde hierzu eine Redezeit von fünf Minuten pro Fraktion vereinbart. Erster Redner ist Herr Kollege Ettengruber.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Das Bayerische Katastrophenschutzgesetz hat sich in den letzten Jahren außerordentlich bewährt. Der Katastrophenschutz hat mit seiner dezentralen Führungsstruktur – einerseits eine politisch-administrative Einsatzleitung, andererseits eine taktisch-operative Führung vor Ort – gezeigt, dass damit alle Anforderungen, die durch auftretende Katastrophen gestellt werden, bewältigt werden können. Wir haben es schließlich nicht nur mit Naturkatastrophen zu tun, sondern auch mit der Gefahr terroristischer Anschläge und Gewalttaten. Auch für diese Fälle muss sich das Katastrophenschutzsystem bewähren. Es hat sich gezeigt, dass dies in vollem Umfang der Fall ist.

In den letzten Jahren sind weitere Verbesserungen vorgenommen worden. Die Kommunen wurden stärker eingebunden. Die Unwetterwarnungen wurden präzisiert. Natürlich muss auch ein bewährtes System immer wieder korrigiert und an die neuen Herausforderungen angepasst werden.

Das bayerische System ist für andere Bundesländer beispielhaft gewesen, die es übernommen haben. Eine überregionale Führungsstruktur muss sich an diesem System orientieren, weil es im Augenblick kein besseres System gibt. Die Änderungen, die heute zur Verabschiedung anstehen, stellen eine Umsetzung des EU-Rechts dar. Diese Änderungen betreffen nicht das System als solches, sondern in erster Linie das Verfahren der Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Erstellung und Fortschreibung externer Notfallpläne. Hier wird der Artikel 3 a so geregelt, dass er der EU-Richtlinie entspricht. Die Möglichkeit zur Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung, Änderung und Ergänzung von externen Notfallplänen wird gegeben.

Auf die Anhörung kann aber auch verzichtet werden, wenn es nur um Änderungen geht, die unwesentlich oder geringfügig sind und die Grundzüge des Notfallplans nicht berühren. Damit wird das Katastrophenschutzgesetz den neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst. Ich bitte um Zustimmung.

(Beifall bei der CSU)

Nächster Redner: Herr Kollege Schuster.

Sehr geehrter Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Der Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes ist aufgrund von Vorgaben der Europäischen Union und des Rates notwendig geworden; denn die Richtlinie des Europäischen Parlaments verpfl ichtet die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit nicht nur bei der

Erstellung, sondern auch bei der Aktualisierung externer Notfallpläne gehört wird. Herr Kollege Ettengruber hat dies bereits angesprochen. Dies wird erreicht, indem zur Klarstellung Artikel 3 a des Katastrophenschutzgesetzes an die Richtlinie der EG angepasst wird. Richtig ist auch, dass das gesamte Verfahren künftig im Katastrophenschutzgesetz geregelt wird und nicht mehr über das Baugesetzbuch zu regeln ist. Das ergibt sich aus der gesamten Systematik.

Wir werden deshalb genauso wie im Kommunalausschuss und im Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen dem Gesetzentwurf zustimmen.

(Beifall bei der SPD)

Nächste Rednerin: Frau Kollegin Scharfenberg.

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Intention des Europäischen Parlaments war damals, dass die Mitgliedstaaten verpfl ichtet werden, die Öffentlichkeit an der Erstellung und Aktualisierung von Katastrophenschutzplänen zu beteiligen. Wir sind der Meinung, dass diese Beteiligung in Ihrem Änderungsgesetz gleich wieder eingeschränkt wird. Dieses ist unserer Meinung nach unnötig. Nach Absatz 5 dürfen Anregungen nur zu den ergänzenden Teilen vorgebracht werden. Daran stören wir uns.

Wir möchten gern – das wäre besser so –, dass ein Katastrophenschutzplan möglichst zusammen mit der Öffentlichkeit erarbeitet wird, und zwar insgesamt, nicht nur für die geänderten Teile. Er soll auch nicht nur für zwei Wochen ausgelegt werden. Ich meine, dafür bräuchte es mehr Zeit.

Deshalb lehnen wir diesen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes ab.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Nächster Redner: Herr Staatssekretär Schmid.

Herr Präsident, Kolleginnen und Kollegen! Zunächst darf ich in einer kleinen Vorbemerkung darauf hinweisen, dass wir in den kommenden Jahren das Thema des Katastrophenschutzes miteinander zu verfolgen haben werden, weil es immer wieder veränderte Herausforderungen geben wird. Kollege Ettengruber hatte gerade darauf hingewiesen. Wir haben in den letzten Jahren bei den Katastrophen, die wir auch in diesem Lande miterleben mussten, insbesondere Naturkatastrophen, gesehen, dass die rechtlichen Grundlagen immer wieder an die neuen Herausforderungen angepasst werden müssen. Wir werden dieses Thema wieder diskutieren, wenn es um das Thema Digitalfunk gehen wird: Wie müssen die Katastrophenschutzbehörden ausgestattet werden? Damit will ich nur dokumentieren, dass uns das Thema Katastrophenschutz in den kommenden Jahren intensiv beschäftigen wird.

Ich glaube, dass mit dem jetzigen Gesetzentwurf zwei Formalien sozusagen bereinigt werden. Im ersten Punkt erfolgt aufgrund der EU-Rechtssituation eine Klarstel

lung. Ich glaube, dass dem wohl auch die GRÜNEN zustimmen können. Es geht nicht um eine Einschränkung, sondern nur um eine Dokumentation dessen, was bisher schon praktiziert wird. Dass die Öffentlichkeitsbeteiligung vom Baurecht abgekoppelt wird, halte ich für vernünftig, da sonst bei Veränderungen des Baurechts auch immer wieder das Katastrophenschutzrecht geändert werden müsste. Ich glaube, dass wir in den vergangenen Jahren sehr viel gelernt haben, wenn es darum geht, Gesetze zu vereinfachen, sie so zu gestalten, dass sie besser zu handhaben sind, dass eine echte Deregulierung erfolgt. Auch dieser Gesetzentwurf ist dafür ein gutes Beispiel. Ich bitte um Zustimmung des Hohen Hauses.

(Beifall bei der CSU)

Es liegt keine weitere Wortmeldung vor. Damit ist die Aussprache geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf Drucksache 15/7023 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Kommunale Fragen und Innere Sicherheit auf Drucksache 15/8020 zugrunde. Der federführende Ausschuss empfi ehlt die unveränderte Annahme. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt bei seiner Endberatung ebenfalls zu. Ergänzend schlägt er vor, in § 2 als Datum des Inkrafttretens den „1. Juli 2007“ einzufügen.

Wer dem Gesetzentwurf mit dieser Ergänzung zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU und Teile der SPD. Gegenstimmen? – Die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Damit ist mit Mehrheit so beschlossen.

Da ein Antrag auf Dritte Lesung nicht gestellt wurde, führen wir gemäß § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung durch. Ich schlage vor, sie in einfacher Form durchzuführen. – Widerspruch erhebt sich nicht.

Wer dem Gesetzentwurf in der eben dargestellten Fassung die Zustimmung geben will, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind die Fraktionen von CSU und SPD. Gegenstimmen? – Das ist die Fraktion des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Stimmenthaltungen? – Keine. Damit ist das Gesetz so beschlossen. Es hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes“.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 3 auf:

Gesetzentwurf der Staatsregierung zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften (Drs. 15/7036) – Zweite Lesung –

hierzu:

Änderungsantrag der Abg. Christine Haderthauer, Franz Josef Pschierer, Ernst Weidenbusch u. a. (CSU) (Drs. 15/7611)

Gemäß der Vereinbarung im Ältestenrat fi ndet keine Aussprache statt.

Wir kommen deshalb sofort zur Abstimmung. Der Abstimmung liegen der Gesetzentwurf auf der Drucksache 15/7036, der Änderungsantrag auf Drucksache 15/7611 und die Beschlussempfehlung mit Bericht des federführenden Ausschusses für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie auf der berichtigten Drucksache 15/8096 zugrunde.

Der federführende Ausschuss empfi ehlt Zustimmung mit der Maßgabe verschiedener Änderungen. Der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen stimmt der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses zu, allerdings mit der weiteren Maßgabe, dass § 5 Absatz 1 neu gefasst wird. Im Einzelnen verweise ich auf die berichtigte Drucksache 15/8096.

Wer dem Gesetzentwurf in dieser Fassung die Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Dann ist so beschlossen.

Ein Antrag auf Dritte Lesung ist nicht gestellt. Damit lasse ich entsprechend § 56 der Geschäftsordnung sofort die Schlussabstimmung folgen. Ich schlage vor, sie in einfacher Form vorzunehmen. – Ich sehe keinen Widerspruch.

Wer dem Gesetzentwurf in der soeben beratenen Fassung zustimmt, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. – Das sind die Fraktionen der CSU, der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN. Danke! Gegenstimmen? – Keine. Stimmenthaltungen? – Auch keine. Damit so beschlossen. Das Gesetz hat den Titel: „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen und zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften“.

Mit der Annahme des Gesetzentwurfs in der Fassung des endberatenden Ausschusses hat der Änderungsantrag auf Drucksache 15/7611 seine Erledigung gefunden. Das Hohe Haus nimmt davon Kenntnis.

Ich rufe Tagesordnungspunkt 4 auf:

Gesetzentwurf der Abg. Margarete Bause, Dr. Sepp Dürr, Maria Scharfenberg u. a. u. Frakt. (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN) zur Änderung des Bayerischen Pressegesetzes (In- formationsanspruch) (Drs. 15/7040) – Zweite Lesung –

Ich eröffne die Aussprache. Die im Ältestenrat vereinbarte Redezeit je Fraktion beträgt 15 Minuten. Erste Rednerin: Frau Kollegin Gote.

Herr Präsident, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Über die Bedeutung der Pressefreiheit für die Demokratie haben wir bei der Ersten Lesung

sehr ausführlich gesprochen. Auch in allen Ausschussberatungen wurde von allen Rednerinnen und Rednern darauf hingewiesen. Ich kann deshalb wohl davon ausgehen, dass darin Einigkeit besteht und ich mir viele Worte dazu sparen kann. Schließlich wurde dies auch durch die jüngste Rechtsprechung noch einmal hervorgehoben – nur dazu, Herr König; zu anderen Dingen sage ich schon noch mehr.

Umso mehr ist es nämlich für uns unverständlich, warum Sie, Kolleginnen und Kollegen von der CSU, unserem Gesetzentwurf nicht zustimmen wollen.

(Beifall bei den GRÜNEN)

Die Klarstellung, die wir mit der Änderung des Pressegesetzes erreichen wollen, die Klarstellung, dass der Informationsanspruch im Pressegesetz eben auch für Hörfunk, Fernsehen, Telemedien und andere Mediendienste gilt, nicht nur für die körperhaften Medien im engeren Sinne, ist nach wie vor dringend nötig und geboten.

Wir sind auch nach den Beratungen in den Ausschüssen der Überzeugung, dass diese Klarstellung wichtig ist. Ihre Argumente haben uns nicht überzeugen können und waren auch sehr widersprüchlich, was ich Ihnen gleich erläutern werde.

Im Verfassungsausschuss, Herr Kollege König, haben Sie argumentiert, eine Regelung im Pressegesetz sei nicht notwendig, weil sich der Informationsanspruch unmittelbar aus der Bayerischen Verfassung und dem Grundgesetz ableiten lasse. Dies sei auch noch nie durch die geltende Rechtsprechung infrage gestellt worden.

Dass dies eben nicht ausreicht, zeigt doch, dass im Pressegesetz anderer Bundesländer die Klarstellung drinsteht. Auch dort gilt das Grundgesetz. Auch die letzte Änderung des Rundfunkstaatsvertrags wäre demnach, wenn man Ihrer Argumentation folgen würde, gar nicht nötig gewesen. Sie haben diese jedoch unterstützt und dieser zugestimmt. Schließlich müsste dann auch der Informationsanspruch für die Presse im engeren Sinne nicht im Pressegesetz verankert sein. Sie sehen also, dass Ihre Argumentation in diesem Punkt nicht trägt.

Im Hochschulausschuss, der auch für die Medien zuständig ist, hat Herr Kollege Stockinger wieder ganz anders argumentiert. Er will, anders als Sie, Herr Kollege König, ausdrücklich an der Unterscheidung zwischen körperhaften und nicht körperhaften Medien festhalten. Er versteigt sich dabei sogar zu der Aussage – das ist jetzt wirklich interessant –, dass eine Konvergenz der Medien nicht im Interesse des Gesetzgebers sein kann. Die Konvergenz der Medien ist eine Tatsache; das ist nichts, über das der Gesetzgeber in irgendeiner Weise zu befi nden hätte. Das Argument von Herrn Stockinger hat denselben Wert wie die Aussage, dass die Erde eine Kugel und keine Scheibe ist, könne nicht im Interesse des Gesetzgebers sein.

Außerdem legt diese Argumentation nahe, dass Sie sehr wohl an eine Differenzierung beim Informationsanspruch denken und diese selbst für möglich, wenn nicht gar für