Protocol of the Session on December 12, 2001

Herr Präsident! Lieber Kollege Franzke, der aktuelle Ausbauplan für die Staatsstraßen enthält im angesprochenen Streckenabschnitt in der ersten Dringlichkeit lediglich noch einen bestandsorientierten Ausbau bei Brandhof südlich von Rottenburg. Das Straßenbauamt erstellt derzeit die erforderliche Planung. Im Übrigen ist der Straßenzug weitgehend ausgebaut. Eine besondere Auffälligkeit dieses Streckenabschnitts ist bei der längerfristigen Unfallbeobachtung nicht erkennbar, wenngleich sich in jüngster Zeit zahlreiche Unfälle ereigneten. Die zuständige Unfallkommission hat am 19. September eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Die dabei getroffene Entscheidung wird, sobald die verkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrsbehörde vorliegt, vollzogen.

Zusatzfrage: Kollege Franzke.

Herr Staatsminister, Sie haben gesagt, dass keine Auffälligkeit des Streckenabschnitts bei der Unfallbeobachtung erkennbar sei, dass sich aber in letzter Zeit mehr Unfälle ereignet hätten. Deshalb frage ich, ob die neuere Entwicklung – Sie haben die Unterlagen auch gelesen –, die zunehmende Unfallhäufigkeit nicht doch einen weiteren Ausbau erfordert?

Herr Staatsminister.

Ich habe dargelegt, dass sich die Frage des Ausbaus nur bei diesem bestimmten Streckenabschnitt stellt. Man hält im Übrigen verkehrsrechtliche Maßnahmen für geboten. Ich habe gerade nachgesehen und bitte um Nachsicht: Ich kann Ihnen dazu nichts Näheres sagen, weil in meinen Unterlagen dazu nichts enthalten ist und ich die Örtlichkeit nicht im Detail kenne. Ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung angebracht ist oder ob Verkehrsschilder auf eine gefährliche Stelle hinweisen, wird von der örtlichen Verkehrsunfallkommission entschieden. Nicht überall dort, wo Unfallhäufigkeiten festgestellt werden, ist ein Ausbau möglich oder nötig. In den überwiegenden Fällen ergehen verkehrsrechtliche Anordnungen. So ist es auch hier.

Weitere Zusatzfrage: Herr Kollege Franzke.

Könnten Sie mir die Unterlagen zu den verkehrsrechtlichen Anordnungen zuleiten?

Ich habe gesagt, dass ich nur den Hinweis darauf habe, dass die örtliche Unfallkommission eine Ortsbesichtigung durchgeführt hat und dabei eine Entscheidung

getroffen wird, die von der Verkehrsbehörde zu vollziehen ist.

Daraus schließe ich, dass es sich um eine Anordnung der Straßenverkehrsbehörde handelt – entweder Geschwindigkeitsbeschränkung oder Aufstellung eines Schildes. Das liegt mir nicht vor. Ich kann Ihnen das gerne zuleiten.

Letzte Zusatzfrage: der Fragesteller.

Herr Staatsminister, Sie haben von dem Ausbau im Bereich von Brandhof gesprochen. Gibt es in den nächsten Jahren keine weiteren und auch keine mittelfristigen Ausbauziele für diese Strecke?

Herr Staatsminister.

In der Tat haben wir im Bereich Brandhof Ausbaumaßnahmen auf 1,6 Kilometer Länge und Kosten von 1,6 Millionen DM in der ersten Dringlichkeit. Das ist in Planung. Wegen der aktuellen Unfallsituation haben wir den Planungsumfang durch einen zweiten Bauabschnitt auf einer Länge von 3 Kilometern mit Gesamtkosten von 2,9 Millionen DM bis zum jetzigen Ausbauende bei Türkenfeld erweitert.

Wir haben vor, dass die Unfallkommission sich bei nächster Gelegenheit noch einmal mit der Unfallsituation auseinandersetzen und mögliche Maßnahmen erörtern soll. Unabhängig davon beabsichtigt die Straßenbauverwaltung zwischen Kopfham und Ergolding die Verbreiterung der Fahrbahn vorzunehmen, falls der Grunderwerb auf freiwilliger Basis durchgeführt werden kann. Diese Maßnahmen stehen im Moment an.

Nächste Fragestellerin: Frau Kollegin Schieder.

Herr Staatsminister! Wann ist mit dem Ausbau der Staatsstraße zwischen Nabburg und Amberg im Abschnitt Trisching – Büchenöd zu rechnen?

Herr Staatsminister.

Herr Präsident, Frau Kollegin Schieder. Nachdem ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt, wurde die Maßnahme in die Vorschlagsliste zur Verwendung der aus der Reduzierung der staatlichen Beteiligung an der E.ON AG für den Straßenbau bereitgestellten 30 Millionen Euro aufgenommen. Es handelt sich um die fünfte Tranche der Privatisierungserlöse. Der Bayerische Landtag hat einer Kofinanzierung dieser Maßnahme aus den E.ON-Erlösen heute zugestimmt, sodass im Frühjahr 2002 mit dem Bau begonnen werden kann.

Zusatzfrage? – Die Fragestellerin.

Ursprünglich war die Maßnahme nach dem Staatsstraßenplan erst bis 2010 vorgesehen.

Herr Staatsminister.

Das ist richtig. Allerdings haben wir bei der Fortschreibung des fünften Ausbauplans erstmals ein gesamtwirtschaftliches Bewertungsverfahren auf der Grundlage der Nutzen-Kosten-Analyse angewandt, das eine Dringlichkeitsreihung nach möglichst objektiven Kriterien erlaubt. Danach wurde die Maßnahme wegen der unterdurchschnittlichen Verkehrsbelastung in die Dringlichkeitsstufe 1/Reserve eingestuft. Deshalb kann aufgrund der gegebenen Baureife die Planung vorgezogen werden.

Nachdem eine Sonderfinanzierung nötig ist, wurde die Maßnahme aus der Reserveliste genommen. Die bestandskräftige Planfeststellung liegt vor, sodass die Voraussetzungen gegeben sind. Das ist öfter der Fall. Ich habe bei der Vorstellung des Ausbauplanes vorgetragen, dass wir gewisse Flexibilität brauchen.

Es ist nicht der Regelfall, dass etwas vorgezogen werden kann, sondern dass etwas hinausgeschoben werden muss, insbesondere wenn aufgrund rechtlicher Schwierigkeiten Maßnahmen keine Baureife erlangen. Hier ist es erfreulicherweise umgekehrt.

Nun ist Frau Biedefeld da. Da wir weihnachtlichfreundlich gesonnen sind, lassen wir zu, dass sie ihre Frage stellt. Es ist die Nummer 11.

Herr Präsident, Herr Minister! Ich bedanke mich, dass es möglich ist.

Trifft es zu, dass werbende Zusätze im Kennwort von Wahllisten wie zum Beispiel „Bürgerliste“ oder „Unabhängige Bürger“ nach dem Bayerischen Wahlgesetz unzulässig sind und wenn ja, welche Konsequenzen dies dann im Hinblick auf die Kommunalwahl in Bayern am 3. März 2002 für die betroffenen Listen hat?

Herr Staatsminister.

Herr Präsident, Frau Kollegin Biedefeld! Das Kennwort des Wahlvorschlags ist Kraft Gesetzes – Artikel 25 Absatz 5 Satz 1 des entsprechenden Wahlgesetzes – der Name des Wahlvorschlagsträgers, also der Name der Partei oder Wählergruppe. Eine Kurzbezeichnung ist dabei ausreichend. Sonstige Bezeichnungen sowie werbende Zusätze sind unzulässig, sofern sie nicht zur Unterscheidung von anderen Wahlvorschlägen erforderlich sind – zum Beispiel bei Namensgleichheit.

Werden Zusätze in unzulässiger Weise verwendet – das ist die Frage nach den Konsequenzen –, ist der Wahlvorschlag teilweise ungültig. Der unzulässige Zusatz ist vom Wahlausschuss zu streichen. Das bedeutet, dass dadurch nicht die Teilnahme an der Wahl unmöglich wird, aber der entsprechende unzulässige Zusatz gestrichen wird.

Erste Zusatzfrage: Die Fragestellerin.

Bedeutet dies, dass unrechtmäßige Nominierversammlungen nicht wiederholt werden müssen, sondern lediglich der Zusatz gestrichen wird?

Herr Staatsminister.

Ich gehe davon aus, dass dies in der Weise gehandhabt wird. Es ist keine zusätzliche Maßnahme, die bei der Aufstellungsversammlung geregelt werden muss, sondern das ist ein werbender Zusatz, der gestrichen wird. Die werbenden Zusätze sind nicht zulässig.

Ich weise darauf hin, dass es im Einzelfall fraglich sein kann, ob es namensrechtlich zulässig ist, dass sich eine Bürgergruppierung als „Bürgerliste“ benennt oder ein rechtsfähiger oder nichtrechtsfähiger Verein als Liste „Unabhängige Bürger“ wirbt. Diese zivilrechtliche Frage wird nicht vom Wahlausschuss geprüft. Die Nennung des Vereins wird lediglich vermerkt. Nennt sich eine liberale Partei ergänzend „Unabhängig denkend, fortschrittlich wählend“ so wird dieser Zusatz als unzulässig gestrichen.

Nächste Zusatzfrage? – Die Fragestellerin.

Wird in den Wahlprüfungsausschüssen bayernweit einheitlich verfahren, und gibt es eine bayernweite klare und unmissverständliche Anweisung des Innenministeriums an die Kommunen bzw. die Wahlausschüsse?

Herr Staatsminister.

Frau Kollegin, ich halte das nicht für erforderlich, weil in Artikel 25 Absatz 5 Satz 1 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes steht:

Jeder Wahlvorschlag muss den Namen des Wahlvorschlagsträgers als Kennwort tragen.

Satz 3:

Dem Kennwort ist eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies zur deutlichen Unterscheidung der Wahlvorschläge erforderlich ist; der Wahlausschuss hat dem Kennwort eine weitere Bezeichnung hinzuzufügen, wenn dies der Wahlvorschlags

träger trotz Aufforderung durch den Wahlleiter unterlassen hat.

Das ist die Unterscheidung. Vorher ist aber enthalten, dass werbende Zusätze unzulässig sind.

Vielen Dank, dann ist die Frage erledigt. Nun holen wir die Frage des Kollegen Knauer nach. Es ist die Nummer 15. Bitte schön, Herr Kollege.

Herr Präsident, Herr Staatsminister! Nachdem der Ausbau der Gebersdorfer Kreuzung im Bereich der Staatsstraßen 2035 und 2047 im Landkreis Aichach – Friedberg im aktuellen Ausbauplan für die Staatsstraßen in der ersten Dringlichkeit enthalten ist und die erforderlichen Grundstücke nach meiner Kenntnis erworben werden konnten, frage ich die Staatsregierung, wann mit dem Bau der Maßnahme zu rechnen ist.

Herr Staatsminister.

Herr Präsident, lieber Kollege Knauer! Der Ausbau der Kreuzung bei Gebersdorf zwischen den Staatsstraßen 2035 und 2047 ist in der ersten Dringlichkeit des Ausbauplanes für die Staatsstraßen enthalten. Eine Realisierung ist damit im Zeitraum bis 2010 vorgesehen.

Für das Vorhaben liegt ein genehmigter Vorentwurf vom 30. Dezember 1992 vor. Vorgesehen ist, die bisher spitzwinklig kreuzende Staatsstraße 2047 in zwei gegeneinander nach rechts versetzte Einmündungen umzubauen. Damit wird die Sicherheit für den Kreuzungsverkehr auf der Staatsstraße 2047 über die vorfahrtberechtigte Staatsstraße 2035 deutlich verbessert. Außerdem soll die Staatsstraße 2035 auf einer Länge von 2,2 Kilometern ausgebaut werden.

Es ist richtig, dass die erforderlichen Grundstücke weitgehend freihändig erworben werden konnten. Es fehlt nur noch ein kleiner Teil für den von der Gemeinde Petersdorf nachträglich gewünschten Geh- und Radweg nach Gundelsdorf.