Was den Landschaftsförderverein „Oberes Rhinluch“ betrifft, so ist hier gesagt worden, dass dieser total dagegen sei. Das stimmt so nicht. Nach unserer Kenntnis, meine Damen und Herren, begrüßt der Landschaftsförderverein die Ausweisung des Naturschutzgebietes ausdrücklich und setzt sich für einen zügigen Abschluss des Verfahrens ein - wir alle wollen, dass das bald auf den Punkt gebracht wird. So sind die in der Verordnung vorgesehenen klaren Verbote zum Betreten und Befahren dringend erforderlich. Maßnahmen zur Besucherlenkung zu treffen ist nicht nur aus naturschutzfachlicher Sicht notwendig, sondern liegt im Interesse der Anwohnerinnen und Anwohner, der Gäste und der Landwirte, die manchmal die etwas chaotischen Verkehrsbedingungen zu Zeiten der Kranichrast zur Kenntnis nehmen und sich mit ihnen auseinandersetzen müssen.
Meine Damen und Herren, das war nun eine relativ lange Antwort; es waren ja immerhin auch drei Frage. Ich würde Ihnen vorschlagen, dass wir in einer der nächsten Ausschusssitzungen nochmals ausführlich diskutieren, Abläufe darstellen und dann auch Ihre Meinung in das Verfahren einfließen lassen. Vielen Dank.
Vielen Dank, Frau Ministerin, für die Antwort. Nochmals eine konkrete Nachfrage, weil sich die Transparenz im Zuge der schon angesprochenen Klausurtagung des Landesbauernverbandes als Frage gestellt hat: Im Vorfeld der Beratung gab es mit dem zuständigen Abteilungsleiter ein Protokoll, welches Aussagen beinhaltete, die nicht umfänglich genug waren. Die Landwirte, die bei der Beratung anwesend waren, haben bemängelt, dass sich einige Punkte, die zugesagt waren, nicht in diesem Protokoll wiedergefunden haben. Es wurde auf der Klausurtagung zugesagt, dies noch einmal in den Mittelpunkt einer zusätzlichen Beratung zu stellen. Würden Sie dem auch folgen wollen?
Vielen Dank. - Wir sind damit bei der Frage 809 (Geldleistun- gen statt Gutscheine - Runderlass zum Asylbewerberleistungs- gesetz), gestellt von der Abgeordneten Nonnemacher.
Brandenburger Landkreise zahlen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz inzwischen überwiegend als Bargeld aus. In einer Verwaltungsvorschrift stellte Sozialminister Baaske klar, dass die Auszahlung von Bargeld statt der Ausgabe von Gutscheinen mit dem Asylbewerberleistungsgesetz vereinbar war. Er wird in der Presse folgendermaßen zitiert:
„Alle Kreise und kreisfreien Städte, die Geld an Asylbewerber auszahlen, handeln rechtskonform. Ich wünsche mir sogar ausdrücklich, dass in ganz Brandenburg Bargeld grundsätzlich den Vorrang erhält.“
Im Kreistag Havelland wurde am 28. November 2011 der Antrag auf Gewährung der Geldleistungen unter Bezugnahme auf den ministeriellen Runderlass von der SPD-geführten Zählgemeinschaft erneut abgelehnt.
Ich frage die Landesregierung: Wie bewertet sie den Vorgang, dass die Verwaltungsvorschrift des Ministers vom Landrat als „eine wenig hilfreiche Empfehlung“ eingeschätzt und im Kreistag der Antrag auf Bargeldleistungen zum zweiten Mal abgelehnt wurde?
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Liebe Frau Nonnemacher, in Ergänzung zu dem Tagesordnungspunkt, zu dem ich zuvor ans Mikrofon getreten bin, darf ich Ihnen verkünden, dass das Bundeskinderschutzgesetz soeben einstimmig im Bundesrat angenommen wurde.
Ihnen, Frau Nonnemacher, bin ich wirklich sehr dankbar für die Frage, weil sie mir die Gelegenheit gibt, hier einmal tatsächlich zu erklären, worum es eigentlich geht.
Wir haben seit Mitte der 90er-Jahre Regelungen im Asylbewerberleistungsgesetz. Diese Regelungen geben vor, in welcher Forum Leistungen an Asylbewerber zu zahlen sind. Es gibt seitdem auch keine neuen Regelungen. Sie können sich vielleicht erinnern: Als wir nach den Aufnahmelagern die ersten Wohnheime eröffnet haben, war es so, dass die Ausgabe von Lebensmitteln permanent in Räumen mit Kühlzellen erfolgte; da mussten die Landkreise Kühlschränke und Kühlaggregate kaufen. Dann gab es dort große Kleiderschränke, es wurden Schuhe ausgegeben usw.
Das war die Ausgabeform, die damals üblich war - die sogenannte Sachleistung. Das macht heute keiner mehr; Sachleistungen werden nicht mehr ausgegeben. Das andere, was es gibt, ist der Wertgutschein. Das heißt, die Asylbewerber erhalten einen Zettel, auf dem ein Betrag steht, damit gehen sie in den Supermarkt. Sie kennen das alle, wenn die Schlange immer länger wird, weil das alles abgerechnet werden muss – diskriminierend ist es obendrein -; das ist ein Wertgutschein. Das andere ist Cash, also eine Barleistung. Das gibt es auch; das sind diese drei Formen.
„Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden.“
Das heißt, sowohl der Wertgutschein als auch die Geldleistung sind eine Ausnahme, und zwar eine gleichwertige Ausnahme von dem Prinzip der Sachleistung. Somit können also die Landkreise sehr wohl entscheiden, welche Form der Ausnahme sie wählen - den Wertgutschein oder das Bargeld.
Dass der Bundesgesetzgeber angehalten ist, das einmal neu zu regeln, zeigt der nächste Satz, wo es heißt:
Daran können Sie sehen, wie alt das ist. Dass das längst hätte angepasst werden müssen, hat inzwischen auch der Bundesgesetzgeber begriffen. Man arbeitet daran, das neu zu formulieren. Ich bin mir sicher, dass das dann klarer gestellt sein wird, und dann wird auch deutlich werden, dass man an diesem Prinzip der Wertgutscheine nicht mehr und schon gar nicht mehr am Prinzip der Sachleistung festhält. - Schönen Dank.
Ich hätte gern zu der Rechtswirkung nachgefragt, die eine Verwaltungsvorschrift oder ein ministerieller Runderlass entfaltet, wenn sozusagen in den Kommunen überhaupt keine Rücksicht darauf genommen werden muss.
Was wir gemacht haben, war, dass wir eine Verwaltungsvorschrift erlassen und einen Brief an Landkreise verschickt haben, um denen, die das Verfahren so geändert haben, dass sie eine Bargeldleistung ausgeben, mehr Sicherheit zu geben. Das Gesetz gibt es nicht her, dass ich den Landkreisen vorschreiben kann, welche Ausnahme von der Regel sie anwenden. Ich wollte damit aber klarstellen, dass sich die Landkreise sehr wohl für die eine oder die andere Ausnahme entscheiden können. Es
ging also um mehr Rechtssicherheit für die Landkreise, weil immer wieder unterstellt wurde, wir dürften gar keine Ausnahmen machen. Das, so denke ich, haben wir jetzt sehr deutlich herausgearbeitet.
Herr Minister, die Landkreise können das regeln. Stimmen Sie mir zu, dass es geltendes Recht ist, dass Gutscheine ausgegeben werden?
Ja, natürlich. Bloß sollen sich die Landkreise dann nicht bei mir darüber beschweren, dass sie so hohe Verwaltungskosten bei der Abrechnung der Leistungen für Asylbewerber haben.
Herr Minister, das Asylbewerberleistungsgesetz ist ein Bundesgesetz. Anwender dieses Bundesgesetzes sind die Landkreise und die kreisfreien Städte. Sie sind nach meiner Kenntnis auch allein verantwortlich für die Anwendung, das heißt also auch im Zweifelsfall regress- und umsetzungspflichtig. Tritt das Land Brandenburg in die Verpflichtung der Landkreise und der kreisfreien Städte für den Fall einer Beanstandung durch den Bundesgesetzgeber bzw. durch das zuständige Bundesministerium ein, wenn das Bundesministerium feststellt, dass die Ausreichung von Bargeld aus Sicht des Bundes nicht dem Gesetz entspricht? Tritt das Land Brandenburg in die Haftung ein, wenn Landkreise und kreisfreie Städte vom Bund für eine falsche Rechtsanwendung belangt werden?
Ich wüsste nicht, warum das der Fall sein sollte, denn es ist kein Bundesgeld. Es ist Geld der Kommune für die Leute, die weniger als vier Jahre hier im Lande sind, bzw. Geld des Landes, aber nicht Geld des Bundes. Hier gilt überhaupt keine Haftungspflicht gegenüber dem Bund, in welcher Konstellation auch immer.
- Ja, es ist ein Bundesgesetz, aber nicht Bundesgeld. Es ist ein Bundesgesetz, in dem der Bund regelt, wie die Kommunen oder die Länder Geld ausgeben sollen. Der Bund müsste das jetzt regeln.
Wie auf der Internetseite der Stadt Forst mitgeteilt wird, hat die Stadtverordnetenversammlung am 23.08.2011 beschlossen, ein Markterkundungsverfahren durchzuführen. Ziel sei es, einen strategischen Partner für das städtische Krankenhaus in Verbindung mit einer optimalen medizinischen Versorgung zu ermitteln. Der Mitteilung zufolge ist die Vorgehensweise mit dem Landkreis Spree-Neiße und der Gesundheitsabteilung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz abgesprochen.
Ich frage die Landesregierung: Zu welchen Fragen und mit welchem Ergebnis hat das Gesundheitsministerium die Stadt Forst in dieser Angelegenheit beraten?
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr verehrte Frau Wöllert, zunächst möchte ich zur Beantwortung dieser Frage festhalten, dass die Durchführung eines überregionalen Markterkundungsverfahrens nicht mit meinem Haus abgesprochen war und deshalb auch die Internetseite der Stadt Forst zu korrigieren ist.
Richtig ist, dass der Bürgermeister der Stadt Forst kurz vor dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung in der Gesundheitsabteilung angerufen und gesagt hat, dass er dies in Aussicht stellt. Aber es gibt von uns keine Zustimmung und keine Ablehnung; das ist nicht unsere Kompetenz.
Die Mitarbeiter der Gesundheitsabteilung haben den Bürgermeister sehr deutlich darauf hingewiesen - das will ich noch einmal unterstreichen -, dass eine Kooperation regionaler Krankenhäuser und Akteure eine wichtige Basis für die stationäre gesundheitliche Versorgung der Region ist. Das war uns wichtig zu sagen.
Des Weiteren wurde der Bürgermeister über den aktuell begonnenen Prozess der Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans in Brandenburg informiert, darüber, wie die Etappen sind; das Gesetz ist ja bekannt. Dessen Ergebnisse müssen bei allen Veränderungen im Krankenhaus Forst im Sinne einer bestmöglichen regionalen Gesundheitsversorgung berücksichtigt werden. Ein wichtiger Teil der Fortschreibung des Dritten Krankenhausplans ist dabei die Berücksichtigung regionaler Kooperationsstrukturen. Auch dies möchte ich noch einmal unterstreichen.
Die Stadtverordnetenversammlung Forst hat dann am 22. August beschlossen, ein Markterkundungsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, den bestmöglichen strategischen Partner für das Krankenhaus Forst zu ermitteln. Explizit wird in diesem Beschluss Bezug auf bereits intensiv geführte Verhandlungen mit dem Carl-Thiem-Klinikum Cottbus genommen. Beide öffentlichen Krankenhäuser, also Forst und Cottbus, leisten in ihrer Versorgungsregion einen wichtigen Beitrag zur öffentlichen Daseinsvorsorge und stellen für ihre Region einen hohen Integrationsfaktor dar.
Nach dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Forst vom 22. August habe ich daraufhin am 2. September mit dem Bürgermeister von Forst und dem Oberbürgermeister von Cottbus sowie Vertretern des Landkreises ein Gespräch geführt, um die Entwicklung und die Perspektiven der stationären Versorgung in Cottbus und Forst mit den für die Kommunalaufsicht sowie für die Trägerschaft der Krankenhäuser Verantwortlichen zu erörtern.
Ich möchte Ihnen abschließend sagen: Ich setze hier auf eine kluge Entscheidung in der Region, dass öffentliche Krankenhäuser miteinander kooperieren sollen. - Vielen Dank.
Aus Ihren Worten konnte ich schließen, dass Sie die Kooperation kommunaler Krankenhäuser grundsätzlich befürworten. Ich frage: Gilt das auch für eine überregionale Kooperation, und wie würden Sie „überregional“ definieren?
Die überregionale Kooperation hat stattgefunden - das wissen Sie, deshalb fragen Sie - zwischen dem Klinikum Potsdam und dem Krankenhaus Forst. Der Vertrag ist ausgelaufen, und ich glaube, dass er wenig Chancen hat, eine Fortsetzung zu finden, weil der Kommunalminister der Meinung war, das sollte in der Region und nicht überregional mit Potsdam gelöst werden.
Wir danken für die Beantwortung und kommen zur Frage 811 (Kommission zur Festlegung von Mindestlöhnen) , gestellt vom Abgeordneten Bommert.