Eine Möglichkeit sehe ich dennoch, die Zahl der Wohnungen, in denen Rauchwarnmelder installiert werden, zu erhöhen: Die Versicherungswirtschaft könnte durch eine entsprechende Vertragsgestaltung einen Anreiz zur Installation von Rauchwarnmeldern schaffen oder sogar eine entsprechende Verpflichtung festschreiben.
Das alles sind Argumente gegen eine Änderung der Bauordnung, um eine Rauchmelderpflicht einzuführen. Ich finde diese Argumente stichhaltig. Deshalb werden wir den eingebrachten Gesetzentwurf ablehnen. - Vielen Dank.
Herzlichen Dank, Herr Kollege Schrey. - Das Wort erhält noch einmal die Abgeordnete Hesselbarth, weil die Fraktion der Linkspartei.PDS auf ihr Rederecht verzichtet und die Landesregierung ebenfalls Verzicht angezeigt hat.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ihre heutige Reaktion auf unseren Antrag überrascht mich schon einigermaßen. Herr Schrey, Sie hatten als Einziger zumindest den Mut, hier zu sprechen. Wir als DVU-Fraktion sind davon ausgegangen, dass es in diesem Hause außer uns noch einige andere Abgeordnete mit Verantwortungsgefühl gibt. Einen weiteren Kommentar hierzu erspare ich mir.
- In Deutschland, Herr Vietze, sterben bei Bränden jährlich ca. 800 Menschen, die meisten davon in Privathaushalten. Ursache für die etwa 200 000 Brände im Jahr ist aber entgegen der weitläufigen Meinung nicht nur Fahrlässigkeit. Sehr oft lösen allein technische Defekte Brände aus, Brände, die nicht selten verheerende Folgen haben, wenn sie nicht rechtzeitig bemerkt werden. Ein sehr geeignetes Mittel zur Vorbeugung gegen Rauchvergiftung ist, wie mittlerweile allgemein anerkannt ist, die Installation von Rauchwarnmeldern.
Da Brände vor allem nachts für die Bewohner eines Hauses zur tödlichen Gefahr werden, weil im Schlaf der Geruchssinn ausfällt, sind Rauchwarnmelder ein sehr geeignetes Mittel, um rechtzeitig vor den Gefahren eines Brandes gewarnt zu werden; denn tödlich ist bei einem Brand in der Regel nicht das Feuer, sondern der Rauch. Bereits nach drei Atemzügen des hochgiftigen Rauchgases ist man bewusstlos, und diese Bewusstlosigkeit führt schließlich zum Tod durch Ersticken.
Für uns als DVU-Fraktion gilt es hier, die wichtigsten Irrtümer, die als Argumente gegen Rauchwarnmelderpflicht gelten, auszuräumen, um den Bürgerinnen und Bürgern die Wichtigkeit der Änderung im Bauordnungsrecht verständlich zu machen.
Der erste Irrtum: Wenn es brennt, habe ich mehr als zehn Minuten Zeit, um die Wohnung zu verlassen. - Dies ist ein gefährliches und falsches Vorurteil; denn man hat im Durchschnitt nur vier Minuten Zeit zur Flucht, weil eine Rauchvergiftung sogar bereits nach zwei Minuten tödlich sein kann.
Ein weiterer Irrtum: Meine Nachbarn werden mich rechtzeitig alarmieren. - Auch das ist eine gefährliche Fehleinschätzung, wenn man nur zwei Minuten hat, besonders nachts, wenn der Nachbar schläft.
Ein dritter Irrtum: Wer gut aufpasst, ist vor Brandgefahr sicher. - Auch das stimmt nicht; denn häufige Brandursache sind elektrische Defekte, die Hausbewohner oftmals ganz unverschuldet gefährden.
Der vierte Irrtum: Steinhäuser brennen nicht. - Das brauchen sie auch nicht, denn schon die Gardine, die Tapete oder rund 100 g Schaumstoff beispielsweise in Polstermöbeln sind ausreichend, um eine tödliche Rauchvergiftung zu erzeugen.
Ein weiterer Irrtum: Rauchwarnmelder sind zu teuer. - Auch das ist falsch. Ein Rauchwarnmelder ist das beste Mittel zum vorbeugenden Brandschutz im eigenen Haushalt. Heimrauchwarnmelder sind nicht größer als eine Kaffeetasse, unauffällig, leicht zu installieren und überall im Fachhandel für wenig Geld, oftmals zu einem Preis von unter 10 Euro, erhältlich.
Die Zusammenfassung ist, dass es in Wahrheit, Herr Schrey, überhaupt keine Argumente gegen die Einführung einer Rauchwarnmelderpflicht gibt, schon gar nicht den Kostenaspekt. Die eigentliche Frage ist ausschließlich: Wie viel ist uns das Leben von Menschen wert? - Täglich sterben in Deutschland im Durchschnitt zwei Menschen bei Bränden. Dies sind zwei Todesfälle zu viel. Deshalb bitte ich Sie noch einmal eindringlich, unserem Gesetzentwurf zuzustimmen.
Herzlichen Dank, Frau Abgeordnete. - Mir ist der Wunsch nach einer Kurzintervention angezeigt worden. Bitte, Herr Abgeordneter Klein, Sie haben das Wort.
Da Sie nicht bereit gewesen sind, eine Zwischenfrage zu beantworten, musste ich mich zu dieser Kurzintervention zu Wort melden.
Wir machen hier ja auch eine Bildungsveranstaltung. Ich höre hier immer - und bitte dieserhalb um Aufklärung durch diejenigen, die soeben geredet haben - von „Rauchwarenmeldern“. „Rauchwaren“ sind für mich Felle. Fängt dann, wenn etwa ein Zobel da hängt, das Ding an zu piepen, oder handelt es sich in Wahrheit um „Rauchmelder“? Vielleicht kann mich da einer derjenigen, die hier geredet haben, aufklären. - Vielen Dank.
Schönen Dank. - Eine Pflicht, das aufzuklären, besteht hier allerdings nicht. Deshalb bleibt das so im Raum stehen, und wir kommen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf.
Die Fraktion der DVU beantragt die Überweisung des Gesetzentwurfs in Drucksache 4/4342 an den Ausschuss für Infrastruktur und Raumordnung. Wer dieser Überweisung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt
gegen diese Überweisung? - Wer enthält sich der Stimme? Mit großer Mehrheit ist gegen die Überweisung gestimmt worden.
Demzufolge kommen wir jetzt zur Abstimmung in der Sache. Wer dem genannten Gesetzentwurf in der Sache seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Wer stimmt gegen diesen Gesetzentwurf? - Wer enthält sich der Stimme? - Mit großer Mehrheit ist gegen diesen Gesetzentwurf gestimmt und damit das Gesetz abgelehnt worden.
Ehe Frau Ministerin Ziegler das Rednerpult erreicht hat, begrüße ich Schülerinnen und Schüler des Humboldt-Gymnasiums Eberswalde zu unserer Nachmittagsveranstaltung. - Herzlich willkommen!
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Zunächst einmal möchte ich ein paar Vorbemerkungen zu dem Landesgesetz machen. Es handelt sich landesrechtlich um eine öffentliche Förderung von Beratungsstellen der allgemeinen Schwangerschafts- und Familienberatung sowie der Konfliktberatung. Das bundesrechtliche Schwangerschaftskonfliktgesetz verpflichtet die Länder, für beide Beratungsarten ein ausreichendes und weltanschaulich plurales Angebot wohnortnaher Beratungsstellen sicherzustellen. Danach muss je 40 000 Einwohner mindestens eine beratende Vollzeitkraft bereitgestellt sein.
Das Bundesgesetz war seinerzeit als unmittelbare Folge der Urteile des Bundesverfassungsgerichts zum Schwangerschaftsabbruch entstanden und regelt in diesem Rahmen das gesetzgeberische Beratungsverfahren für den Schutz des ungeborenen Lebens. Ziel des Konzepts ist es, im Konfliktfall die Frau in der Frühphase der Schwangerschaft für das Austragen des Kindes zu gewinnen und ihr eine eigenverantwortliche Entscheidung zu ermöglichen. Die Beratung soll ermutigen und Verständnis wecken. Sie soll nicht belehren oder bevormunden.
Mit dem Gesetz hat jede Frau und jeder Mann das Recht auf eine umfassende allgemeine Beratung zu allen Fragen rund um die Sexualaufklärung, Familienplanung und auch zu Hilfsmöglichkeiten. Durch Aufklärung und Information soll möglichst frühzeitig das Bewusstsein für einen bestehenden oder sich an
bahnenden Schwangerschaftskonflikt geschärft und nach Lösungen gesucht werden. So weit die bundesrechtliche Ausgangslage.
Ich meine, mit unserem bekanntlich gut ausgebauten Netz an Beratungsstellen erfüllen wir die Forderung nach einer weltanschaulich vielfältigen, wohnortnahen Beratung. Dafür nutzen wir die Angebote freier und kommunaler Träger, die auf Antrag eine öffentliche Förderung ihrer Sach- und Personalkosten erhalten. Bereits jetzt sind Wohnortnähe und Pluralität notwendige Voraussetzungen für die Förderung durch das Land.
Gegenwärtig beteiligen sich in Brandenburg insgesamt 48 Einrichtungen, zum Teil mit Außenstellen, am Beratungssystem. Gefördert werden 65 Beratungskräfte in Vollzeit, was dem Mindestversorgungsschlüssel entspricht. 30 Beratungsstellen werden von freien Trägern, zehn von der evangelischen Kirche, zwei vom Donum Vitae e. V. getragen, sechs liegen in kommunaler Trägerschaft. Sie sind so auf das Land verteilt, dass in jedem Versorgungsbereich zwischen verschiedenen Trägern gewählt werden kann.
Mit diesem Netz erfüllen wir die Kriterien der nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz zu sichernden Angebote. Wir beabsichtigen, das bestehende Beratungsstellennetz auch zu erhalten, aber neben den bestehenden Beratungsangeboten hinaus gibt es schon heute Anbieter von Beratungsleistungen, die einen Anspruch auf Förderung geltend machen oder geltend machen könnten. Daher ist es auch ein Ziel des Gesetzes, entsprechende Auswahlkriterien aufzustellen, um zwischen den Anbietern auswählen zu können. Dazu verpflichtet uns auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz einen Anspruch auf öffentliche Förderung auch dann feststellt, wenn das erforderliche plurale Angebot wohnortnaher Beratungsstellen bereits erfüllt ist. Es verpflichtet die Länder, bei überschüssigem Angebot eben Auswahlkriterien festzulegen, die einzelne Anbieter von der Förderung ausschließen, aber die geforderte Vielfalt und die Wohnortnähe wahren.
Unser entscheidendes und im vorliegenden Gesetzentwurf fixiertes Auswahlkriterium ist das sogenannte kombinierte Beratungsangebot, also die Kombination von allgemeiner Schwangerschafts- und Familienberatung mit der Schwangerschaftskonfliktberatung. Dieses Angebot beider Leistungen aus einer Hand ist die bisherige bewährte Praxis bei uns und ich meine, zur Qualitätssicherung in der Beratung auch künftig unverzichtbar.
Ein zweites Ziel des Gesetzes ist es, die Grundsätze über das Förderverfahren jetzt auch gesetzlich zu regeln und das Verfahren auf eine Förderung durch eine jährliche pauschale Festbetragsfestsetzung umzustellen. Damit folgen wir auch einer Empfehlung des Landesrechnungshofs. Zudem wird ein Anspruch auf öffentliche Förderung in Höhe von mindestens 80 % der angemessenen Sach- und Personalkosten gesetzlich verankert. Näheres wird hierzu im Einvernehmen mit dem MdF in einer Förderverordnung geregelt, die derzeit zwischen den Häusern abgestimmt wird.
Ich meine, wir haben mit diesem Gesetz ein qualitativ hochwertiges Beratungsangebot für beide Beratungsleistungen nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz geschaffen. Die Wohnortnähe bleibt gewahrt. Ebenso bleibt die weltanschauliche
Vielfalt gewahrt. Ohne gleichzeitig für jede religiöse Ausrichtung eine Beratungsstelle vorhalten zu müssen, ist dies dann auch gesichert.
Alles in allem wird der Erhalt des Beratungsstellennetzes gesichert. Wir haben künftig noch mehr Instrumente in der Hand, um es weiter zu qualifizieren. Es wird uns das Anliegen näher gebracht, schwangeren Frauen in Konfliktfällen optimal zu helfen, die Familien ganz allgemein zu beraten und ihnen wirksamer zu helfen. - Vielen Dank.
Herzlichen Dank, Frau Ministerin. - Das Wort erhält die Abgeordnete Wöllert von der Fraktion der Linkspartei.PDS. Bitte.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Ministerin, ich habe gemerkt, dass wir inhaltlich nicht so weit auseinanderliegen, denke aber, im Detail gibt es noch einige Sachen zu klären.
Mit dem Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz hat der Bundesgesetzgeber in Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts den Schwangerschafts- und Schwangerschaftskonfliktberatungen einen besonderen Stellenwert und umfangreiche Aufgaben entsprechend des gesetzlichen Beratungskonzeptes zugeordnet.
In der Regel halten die Beratungsstellen nicht nur Angebote zur Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 8 vor, sondern auch Schwangerschaftsberatung nach § 3 Schwangerschaftskonflikgesetz.