Protocol of the Session on September 5, 2002

Dieser Verband, aber auch der Landkreis Märkisch-Oderland beklagt unter anderem die nach seiner Meinung zu geringe Kostenerstattung durch das Landesumweltamt. Ähnliche Beschwerden gibt es Jahr für Jahr auch von Anglern und Fischern im Westhavelland, die sich über Fischsterben wegen Sauerstoffmangels in ungekrauteten Gewässern beklagen.

(Beifall bei der CDU)

Als Ursachen dafür werden Einschränkungen der Naturparkverwaltung bei den Krautungsterminen und der als zu gering empfundene Abfluss des Wassers in die Gräben genannt. Diese Dinge sind bei der Novelle des Brandenburger Wassergesetzes im nächsten Jahr zu bedenken. Über den Zeitplan dafür haben wir uns im Fachausschuss bereits vom Minister informieren lassen; über die Ziele haben wir uns noch nicht verständigt.

Zum einen müssen die Kosten der Gewässerunterhaltung insgesamt durch zielgerichtete Extensivierung und verbesserte Organisation gesenkt werden. Zum anderen sollten wir dann auf eine gerechtere Verteilung der Gewässerunterhaltungskosten nach dem Vorteilsmaßstab hinwirken; davor ist uns gar nicht bange. Die Wasser- und Bodenverbände erwarten hier eine Klarstellung des Gesetzgebers, um den Vorteilsmaßstab rechtssicher anwenden zu können. Zwei Verbände zumindest tun dies schon differenziert. Wir wollen erreichen, das Land- und Forstwirte von den Wasser- und Bodenverbandsbeiträgen entlastet und die Eigentümer von versiegelten Flächen finanziell stärker beteiligt werden. Dies ist ökologisch und ökonomisch sinnvoll.

Herr Abgeordneter Dombrowski, gestatten Sie eine Zwischenfrage?

Bitte schön, Herr Abgeordneter Dr. Wiebke.

Herr Abgeordneter, Sie haben gerade gesagt, dass durch mangelnde Krautung die Gewässer einen zu geringen Sauerstoffgehalt aufwiesen. Ist Ihnen klar, dass durch die Atmung der Pflanze, durch Assimilation Sauerstoff in die Gewässer gebracht wird?

(Beifall des Abgeordneten Dellmann [SPD])

Herr Dr. Wiebke, das ist bedingt richtig. Handelt es sich aber um verschlammte Gräben - darüber hat der Landkreis MärkischOderland geklagt -, dann ist dies nicht so zu sehen.

Meine Damen und Herren, weiter wird zu prüfen sein, inwieweit landwirtschaftliche Unternehmen die Gewässerunterhaltung in ihrem Gebiet selbst durchführen oder als Dienstleistung anbieten können. Ich könnte mir vorstellen, dass wir, wie auch in anderen Bundesländern üblich, eine 3. Ordnung bei Gewässern einführen. Ich gehe auch davon aus, dass die von Minister Birthler vor zwei Jahren gegründete Arbeitsgruppe "Landschaftswasserhaushalt" konstruktive Vorschläge in diesem Sinne vortragen wird, wenn auch ein wenig verspätet, wie wir schon festgestellt haben.

Wir werden uns mit diesen Dingen also in Kürze bei der Novelle des Wassergesetzes beschäftigen und laden die PDS ein, sich im Fachausschuss konstruktiv in diese Diskussion einzubringen. Da Stückwerk uns und den Betroffenen nicht weiterhilft, lehnen wir heute den Antrag der PDS ab. - Danke schön.

(Beifall bei der CDU)

Ich danke dem Abgeordneten Dombrowski. - Das Wort geht an die Landesregierung. Herr Minister Meyer, bitte schön.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Sehr geehrte Kollegen vom Ausschuss für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, wir gewöhnen uns schon noch aneinander.

(Heiterkeit bei der CDU)

Die Anforderungen an die Gewässerunterhaltung sind vielfältig. So sind zunächst Leib und Leben sowie Hab und Gut der Bürgerinnen und Bürger zu schützen. Aber auch Produktionsstätten, den landwirtschaftlichen Broterwerb sowie Flora und Fauna gilt es zu sichern. Nicht zuletzt ist den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen; denn sowohl Hochwasserschutz als auch Gewässerunterhaltung kosten Geld, wenn sie in der erforderlichen Qualität erbracht werden sollen.

Für die Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung ist die Abrechnungsgrundlage überarbeitet worden. Die notwendigen Kosten werden den Wasser- und Bodenverbänden angemessen erstattet. Die Klassifizierung unserer brandenburgischen Gewässer erfolgt nach den geltenden gesetzlichen Regelungen des Brandenburgischen Wassergesetzes, nach der wirtschaftlichen Bedeutung eines Gewässers für den gesamten Wasserhaushalt, für den Natur- und Gewässerschutz sowie für die Gewässernutzung. Was die Kostenstruktur in der Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung angeht, liegt dasselbe Leistungsverzeichnung zugrunde wie bei der Unterhaltung der Gewässer 1. Ordnung. Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes an den Gewässern 2. Ordnung ist gesetzlich geregelt. Die Spanne der Beitragssätze in den Wasser- und Bodenverbänden ist dabei ein Indiz dafür, wie unterschiedlich der Umfang der Gewässerunterhaltung regional sein kann.

Bereits 1997 hat das MLUR eine Handlungsanleitung für die naturnahe Unterhaltung und Entwicklung von Fließgewässern herausgegeben. Mit der gleichnamigen Richtlinie wird ein den Besonderheiten Brandenburgs angepasster Handlungsmaßstab

für Pflege und Entwicklung der Fließgewässer aufgezeigt, der sowohl den wasserwirtschaftlichen Aufgaben als auch den Interessen des Gewässerschutzes gerecht wird. Bei der Erarbeitung der Richtlinie ging es vor allem aber um eine kostengünstige standortbezogene Unterhaltung, die sich der Interessenkonflikte und der Einwirkung auf den Naturhaushalt bewusst ist und sich an den politischen und gesetzlichen Zielen der Wiederherstellung naturnaher Fließgewässer orientiert.

Ein Erfolg der Landesregierung aus der letzten Zeit liegt darin, die Zielsetzung "Stabilisierung des Landschaftswasserhaushaltes" zum Gegenstand des Operationellen Programmes des Landes Brandenburg 2000 bis 2006 zu machen, um einen Zugang zu den finanziellen Mitteln der Europäischen Union zu erschließen. So haben wir zum Jahresbeginn 2002 mit der Richtlinie zur Förderung der Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes das finanzstärkste Förderprogramm seit dem Bestehen des Landes Brandenburg für diese Aufgabe auflegen können. Es ist überdies als flankierende Maßnahme für die Übertragung der Unterhaltungspflicht besonders ausgewählter Stauanlagen an Gewässern 2. Ordnung an die Wasser- und Bodenverbände zu verstehen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich darf Ihnen versichern, dass die Landesregierung auch weiterhin die geeigneten Schritte unternehmen wird, die Rahmenbedingungen für die Gewässerunterhaltung und den Hochwasserschutz zu optimieren. Diese Äußerung ist selbstverständlich mit Minister Birthler abgestimmt. - Schönen Dank.

(Beifall bei der SPD)

Herr Minister, bitte bleiben Sie gleich zu einer Zwischenfrage am Rednerpult. Bei Ihrem letzten prägnanten Satz gab es noch eine Wortmeldung. Möchten Sie diese Frage beantworten? Bitte.

Da Sie gestern bewiesen haben, dass Sie nicht nur bei Dauerfrost, sondern auch bei Dauerhitze ein guter Landwirtschaftsminister sind, frage ich Sie: Halten Sie es für richtig, dass - falls es stimmt, was in der Begründung des Antrages der PDS geschrieben wurde - ein seit 25 Jahren trockengefallenes Gewässer kürzlich mit einem Pegel versehen wurde?

Ich halte das zunächst in gewisser Weise für Unsinn, aber es strahlt natürlich den Optimismus der PDS aus, dass dort irgendwann noch einmal Wasser kommen könnte. - Vielen Dank.

(Vereinzelt Beifall bei SPD und CDU)

Ich danke Ihnen, Herr Minister Meyer. - Wir sind damit am Ende der Aussprache und kommen zur Abstimmung.

Zunächst rufe ich den Antrag der Fraktion der PDS, Drucksache 3/4755 - Neudruck - auf. Dieser Antrag soll an den Ausschuss für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung

überwiesen werden. Wer diesem Überweisungsvorschlag folgt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist die Überweisung des Antrages mehrheitlich abgelehnt worden.

Wir kommen damit zur Abstimmung über den Antrag in der Drucksache 3/4755 - Neudruck - in der Sache. Wer diesem Antrag der Fraktion der PDS seine Zustimmung gibt, den bitte ich um sein Handzeichen. - Gegenstimmen? - Stimmenthaltungen? - Damit ist dieser Antrag mehrheitlich abgelehnt.

Ich schließe Tagesordnungspunkt 7 und rufe Tagesordnungspunkt 8 auf:

Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138)

Antrag der Fraktion der DVU

Drucksache 3/4773

Ich eröffne die Aussprache zu diesem Tagesordnungspunkt mit dem Beitrag der DVU. Frau Abgeordnete Hesselbarth, Sie haben das Wort.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen hat in mehreren Sitzungen seines Hauptausschusses die VOB 2000 Teil B überarbeitet und dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz angepasst. Kritik und Änderungsvorschläge der VOB/B aus dem Bereich der Bauunternehmer sind allerdings nicht berücksichtigt worden. Insofern ist das jetzt vorliegende Überarbeitungsergebnis genauso ernüchternd wie die Ausgabe 2000.

Die Zurückhaltung des DVA bei der Berücksichtigung von Änderungsanregungen hat ihren Grund offensichtlich in dem Bestreben, die Privilegierung der VOB nicht zu verlieren. Hier geht es allein darum, die veraltete Beurteilung zu erhalten, sie enthalte als Ganzes einen einigermaßen ausgewogenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen, um damit eine isolierte Inhaltskontrolle der Einzelrechnungen zu vermeiden. Betrachtet man allerdings das Ergebnis der Novellierung genauer, muss man sich gerade für das Gegenteil entscheiden und die VOB/B wieder voll auf den Prüfstand der gerichtlichen Prüfung allgemeiner Geschäftsbedingungen stellen.

Der gestrige DVU-Antrag zur Veränderung der VOB hat dies im Einzelnen ausführlich und deutlich gesagt. Das Institut für Baurecht Freiburg hat schon 1999 viele Änderungen angemahnt; dies wurde auch in der neuen Fassung der VOB/B gänzlich ignoriert. Eine gerichtliche Inhaltskontrolle der VOB-Klauseln ist daher für Bauherren und Subunternehmer gleichermaßen wünschenswert.

Die 1976 vom Bundesgesetzgeber eingeführte Ausnahme der Verdingungsordnungen von der vertiefteren Inhaltskontrolle geht angesichts der eklatanten Wirtschaftslage im Baubereich und vor allem angesichts des durch die Flutkatastrophe ver

ursachten Sanierungs- und Renovierungsbedarfs umso mehr fehl, weil die Privilegierung letztlich nur den großen Bauunternehmern dient, nicht aber den Hauseigentümern sowie den kleinen Bauunternehmern. Letztere machen schließlich die ganze Arbeit bei der Bewältigung der Schäden der Flutkatastrophe. Gerade Hausbesitzer und kleine Handwerker haben aber in der Vergangenheit mit Bauchschmerzen die Privilegierung der VOB/B hinnehmen müssen oder von deren vollständiger Aufnahme in die Bauwerkerverträge abgesehen.

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik, nachzulesen in der NJW 1984, ist dazu sinngemäß ausgeführt: Der Gesetzgeber darf seine Normsetzungsbefugnis nicht in beliebigem Umfang außerstaatlichen Stellen überlassen, soll der Bürger nicht schrankenlos der normsetzenden Gewalt nichtstaatlicher Einrichtungen ausgeliefert werden.

Aus diesem Grund bitte ich Sie, meine Damen und Herren, auch heute wieder, unserem Antrag im Interesse der Bauherren und der kleinen Handwerksbetriebe zuzustimmen. - Ich bedanke mich zunächst für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei der DVU)

Ich danke Ihnen, Frau Abgeordnete Hesselbarth. - Für die Koalitionsfraktionen SPD und CDU gebe ich das Wort an den Abgeordneten Homeyer.

Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bin verblüfft - nicht nur darüber, wie oft die DVU-Fraktion mit ihrem Antrag, das Land Brandenburg möge auf eine Änderung der §§ 308 und 309 des BGB hinwirken, mit voller Kraft hinter einem längst abgefahrenen Zug herläuft; vielmehr will sie zu allem Überfluss dieses Haus auch noch dazu missbrauchen, die Arbeit des Bundesgesetzgebers gleich mit zu erledigen.

Was schafft eigentlich die von der DVU so wortreich beklagte Rechtsunsicherheit? Es sind zwei kleine Passagen, die bestimmte Bauleistungsverträge vom Anwendungsbereich der §§ 308 und 309 ausnehmen. Oder entsteht sie nicht vielmehr durch die Tatsache, dass nicht einmal neun Monate nach In-Kraft-Treten der wohl umfassendsten Änderung in der Geschichte des Bürgerlichen Gesetzbuches durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz nach dem Willen der DVU schon die erste Reform der Reform folgen soll? Während der monatelangen Diskussionen über die Schuldrechtsreform im vergangenen Jahr haben wir von der DVU-Fraktion wenig Substanzielles dazu gehört, und das aus gutem Grunde, denn in der Sache besteht kein Handlungsbedarf. Die §§ 308 und 309 BGB sind in Verbindung mit der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Einbeziehung der VOB hinreichend klar.

Meine Damen und Herren, eigentlich sollten mit DVU-Anträgen keine Gorbatschow-Zitate verbunden werden, denn die Anträge sind es nicht wert. In diesem Fall halte ich es jedoch für angebracht, zu sagen: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben. - Wir lehnen den Antrag ab. - Ich danke Ihnen.

(Beifall bei der CDU und vereinzelt bei der SPD)

Ich danke dem Abgeordneten Homeyer. - Das Wort geht an die Fraktion der PDS, an den Abgeordneten Sarrach.

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Wir lehnen diesen Antrag ab.