Vere Späthe

Appearances

7/28 7/31 7/33 7/40 7/50 7/61 7/62 7/86 7/89 7/111 7/116

Last Statements

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/4489 sowie der Alternativantrag der Fraktionen von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 7/4540 wurden in der 75. Sitzung des Landtages am 20. Juni 2019 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Mit dem Antrag soll die Landesregierung aufgefordert werden, die Beschäftigungsverhältnisse für die im Bereich der Jugendarbeit tätigen Fachkräfte so auszugestalten, dass diese den hohen Anforderungen ihrer Tätigkeit gerecht werden können. Unter anderem soll die Landesregierung aufgefordert werden, die Vergütung der Fachkräfte in vergleichbarer Höhe einer entsprechenden Fachkraft eines öffentlichen Trägers als Fördergrundlage festzuschreiben.
Die Koalitionsfraktionen betonen in ihrem Alternativantrag die außerordentlich wichtige gesellschaftliche Bedeutung der Jugendarbeit. Sie weisen zudem auf die in den letzten Jahren vorgenommenen Anstrengungen der Landesregierung zur Verbesserung der notwendigen Rahmen- und Arbeitsbedingungen für die Fachkräfte in diesem Bereich hin.
Aus der Sicht der Koalitionsfraktionen sollte die Landesregierung gebeten werden, auf Landesebene den weiteren Handlungsbedarf zur Sicherung des Fachkräftebedarfs auszuloten und Handlungsempfehlungen des Landes zur Strukturqualität von Angeboten der Jugendarbeit oder analoge Qualitätssicherungsmaßnahmen zu definieren und darüber im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration zu berichten.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration vereinbarte in der 41. Sitzung am 16. Oktober 2019, die beiden Anträge in Verbindung mit der Petition des Kinder- und Jugendringes Nr. 7-A/00179 „Zukunft sichern - Jugendarbeit vor Ort retten“ sowie mit dem 7. Kinder- und Jugendbericht der Landesregierung - Drs. 7/5901 - zu beraten.
Diese Beratung fand in der 53. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration am 2. September 2020 statt.
Die Fraktion DIE LINKE signalisierte, dass sie dem Alternativantrag nicht zustimmen könne, da aus ihrer Sicht die darin formulierten Forderungen an die Landesregierung zu vage seien.
Nach der Beratung wurde der Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/4489 bei 2 : 11 : 0 Stimmen abgelehnt. Der Alternativantrag der Koali
tionsfraktionen wurde mit einer Änderung des Berichtszeitraums auf das erste Quartal 2021 mit 11 : 2 : 0 Stimmen angenommen.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen hat sich in der 96. Sitzung am 30. September 2020 mit dem Antrag, dem Alternativantrag und der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. Im Ergebnis seiner Beratung hat er sich der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 7 : 1 : 2 Stimmen angeschlossen.
Die abschließende Befassung des federführenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration über die genannten Anträge fand in der 57. Sitzung am 12. Dezember 2020 statt.
Auch hier kündigte die Fraktion DIE LINKE an, der Empfehlung in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung nicht zuzustimmen, weil damit der Intention des Antrages nicht entsprochen werde.
Im Ergebnis seiner Beratung hat der Ausschuss über die vorläufige Beschlussempfehlung als Beschlussempfehlung für den Landtag abgestimmt und diese in unveränderter Fassung mit 10 : 2 : 0 Stimmen angenommen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Im Namen des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration bitte ich Sie, dieser Beschlussempfehlung, die Ihnen in der Drs. 7/6986 vorliegt, ebenfalls zuzustimmen. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Antrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/6082 wurde in der 103. Sitzung des Landtages am 12. Juni zur Beratung und Beschlussfassung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration überwiesen. Weitere Ausschüsse wurden nicht beteiligt.
Ziel des Antrages der Fraktion DIE LINKE ist es, auf Landesebene unverzüglich einen Kinder- und Familiengipfel durchführen zu lassen. Dieser soll sich vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Einschränkungen, die aufgrund der Coronapandemie zugunsten der Gesundheit festgelegt wurden, insbesondere mit der Situation von Kindern und Jugendlichen und deren Familien beschäftigen.
Kindern und Jugendlichen soll auch während einer Pandemie eine gesellschaftliche Teilhabe möglich sein. Die soziale Gerechtigkeit soll erhalten bleiben. Durch ein neu zu entwerfendes Konzept sollen die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit auch über die Krise hinaus unterstützt und ausgebaut und somit die vielfältige Trägerlandschaft gesichert werden.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich in der 53. Sitzung am 2. September 2020 erstmals mit dem Antrag der Fraktion DIE LINKE befasst. Die Beratung fand im Zusammenhang mit mehreren Beratungsgegenständen, die die Belange von Kindern und Jugendlichen beinhalteten, statt, unter anderem mit dem 7. Kinder- und Jugendbericht, dem Evaluierungsbericht der Landesregierung zum KJHG SachsenAnhalt und einer Petition des Kinder- und Jugendrings „Zukunft sichern, Jugendarbeit vor Ort retten“.
Der Ausschuss verständigte sich im Ergebnis dieser Beratung, die Beschlussempfehlung an den Landtag zur Drs. 7/6082 in der folgenden Sitzung zu erarbeiten.
In der 54. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration am 30. September stand die Drs. 7/6082 vereinbarungsgemäß wieder zur Beratung auf der Tagesordnung. Hierzu lag dem Ausschuss der Entwurf einer Beschlussempfehlung der Koalitionsfraktionen an den Landtag vor.
Der Beschlussempfehlungsentwurf beinhaltete, der Landtag solle feststellen, dass die von der
Landesregierung zur Eindämmung der Covid-19Pandemie ergriffenen Maßnahmen verhältnismäßig waren bzw. sind und dem öffentlichen Gesundheitsschutz dienten und dienen. Gleichzeitig wurde aber eine besondere Betroffenheit von Kindern und Jugendlichen durch die Schließung von Bildungseinrichtungen sowie die Begrenzung von Betreuungs- und Bildungsangeboten festgestellt.
Der Vorschlag der Koalition verweist unter anderem auf eine Studie der Landesregierung zu Erfahrungen von Kindern in Kindertageseinrichtungen, die derzeit ausgewertet wird. Zudem ist ein Fachgespräch mit Kindern und Jugendlichen zu ihren Erfahrungen während der Pandemie geplant.
Die Fraktion DIE LINKE ließ wissen, dass sie dem Vorschlag der Koalitionsfraktionen zustimmen wird, bat aber die Landesregierung gleichzeitig um eine zeitnahe Durchführung des geplanten Fachgespräches mit Kindern und Jugendlichen zu ihren Erfahrungen während der Coronapandemie.
Außerdem sprach sich die Fraktion DIE LINKE dafür aus, in dieses Fachgespräch auch die Erfahrungen in den stationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einfließen zu lassen.
Dagegen kündigte die Fraktion der AfD die Ablehnung dieses Vorschlages an, da dieser aus ihrer Sicht nur noch wenig Bezug zum Ursprungsantrag hat und die von der Landesregierung zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen keineswegs verhältnismäßig waren, wie in Nr. 1 festgestellt werden sollte. Die Beschlussempfehlung der Koalitionsfraktionen wurde schließlich vom Ausschuss mit 10 : 2 : 0 Stimmen angenommen.
Ihnen liegt heute zur Verabschiedung die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration in der Drs. 7/6666 vor. Ich bitte Sie namens des Ausschusses um Zustimmung zur Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 7/5259 wurde in der 86. Sitzung des Landtages am 21. November 2019 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration überwiesen. Mitberatend wurden
die Ausschüsse für Finanzen, für Inneres und Sport sowie für Bildung und Kultur beteiligt.
Mit dem in Rede stehenden Gesetzentwurf soll das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung der Bundesregierung umgesetzt werden. Für die Umsetzung sind verschiedene Maßnahmen vorgesehen, für die alle Länder einen Vertrag mit dem Bund abgeschlossen haben.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich in seiner 43. Sitzung am 21. November 2019 in einer Sondersitzung erstmals mit dem Gesetzentwurf befasst. Dazu lag ihm ein Änderungsvorschlag des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Dieser hatte zum Inhalt, das Finanzausgleichsgesetz nicht zu ändern und dafür die im Gesetzentwurf in Artikel 3 enthaltene Regelung in den Artikel 1 „Änderung des Kinderförderungsgesetzes“ aufzunehmen. Der Ausschuss ist diesem Vorschlag gefolgt und hat den Gesetzentwurf Drs. 7/5259 einschließlich dieser Änderung mit 7 : 0 : 5 Stimmen als vorläufige Beschlussempfehlung verabschiedet.
Darüber hinaus hat der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration eine schriftliche Anhörung vereinbart. Die kommunalen Spitzenverbände Sachsen-Anhalts, der Verband
Deutscher Privatschulen Sachsen-Anhalt und die Liga der freien Wohlfahrtsverbände in SachsenAnhalt wurden um die Abgabe ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf bis zum 3. Dezember 2019 gebeten. Die erbetenen Stellungnahmen lagen bis zum genannten Termin vor, sodass diese auch in die Beratungen der mitberatenden Ausschüsse einfließen konnten.
Der Ausschuss für Finanzen führte seine Beratung zum Gesetzentwurf und zur vorläufigen Beschlussempfehlung in seiner 71. Sitzung am 4. Dezember 2019 durch. Hier regte die Fraktion DIE LINKE eine Änderung hinsichtlich der Auszahlungstermine für die Zuweisung an die Landkreise und kreisfreien Städte an. Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wurde daraufhin um einen Formulierungsvorschlag gebeten, dem der Ausschuss einstimmig gefolgt ist.
Im Ergebnis seiner Beratung empfahl der Finanzausschuss dem federführenden Ausschuss mit 8 : 0 : 4 Stimmen die Annahme der vorläufigen Beschlussempfehlung mit einer Änderung in § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Kinderförderungsgesetzes.
Der Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in seiner 43. Sitzung am 5. Dezember 2019 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung. Hier beantragte die Fraktion der SPD, sich der Änderungsempfehlung des Finanzausschusses hinsichtlich § 13 Abs. 2
Sätze 2 und 3 des Kinderförderungsgesetzes anzuschließen. Diesem Antrag wurde gefolgt.
Der Ausschuss für Inneres und Sport empfahl im Ergebnis seiner Beratung mit 6 : 0 : 5 Stimmen ebenfalls die Annahme der vorläufigen Beschlussempfehlung mit der Änderung in § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Kinderförderungsgesetzes.
Der mitberatende Ausschuss für Bildung und Kultur befasste sich in seiner 42. Sitzung am 6. Dezember 2019 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung. Ein dort vorgelegter Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE zu Artikel 2 - Änderung des Schulgesetzes bezüglich der Schulgelderstattung - fand bei 2 : 6 : 2 Stimmen keine Mehrheit.
Der Ausschuss für Bildung und Kultur schloss sich im Ergebnis seiner Beratung mit 6 : 0 : 4 Stimmen der vorläufigen Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung an.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration befasste sich erneut und abschließend in seiner 44. Sitzung am 11. Dezember 2019 mit dem in Rede stehenden Gesetzentwurf. Dem Ausschuss lagen dazu die Beschlussempfehlungen der drei mitberatenden Ausschüsse vor.
Die Vertreter der Koalitionsfraktionen im Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration sprachen sich dafür aus, den Vorschlag des Finanz- und des Innenausschusses zur Änderung der Auszahlungstermine für die Zuweisungen an die Landkreise und kreisfreien Städte anzunehmen.
Darüber hinaus beantragten die Koalitionsfraktionen, auch die Abschlagszahlung für die Geschwisterregelung jeweils zum 1. März des laufenden Jahres explizit in das Gesetz aufzunehmen. Diesem Antrag ist der Ausschuss einstimmig gefolgt.
Im Ergebnis seiner intensiven Beratungen wurde der Gesetzentwurf vom Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung einschließlich der vom Innen- und vom Finanzausschuss empfohlenen Änderung sowie der in der Ausschusssitzung von den Koalitionsfraktionen beantragten Änderung mit 7 : 0 : 5 Stimmen beschlossen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegt heute in Drs. 7/5404 die Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vor. Im Namen des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration bitte ich Sie um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 7/4769 wurde in der 78. Sitzung des Landtages am 29. August 2019 in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration überwiesen. Mitberatende Ausschüsse gab es nicht.
Mit dem in Rede stehenden Gesetzentwurf soll das Bundesteilhabegesetz vom 23. Dezember 2016 in Sachsen-Anhalt weiter umgesetzt werden. Das heißt, weitere landesrechtliche Vorschriften sollen angepasst werden, um sowohl die Teilhabemöglichkeiten als auch die Selbstbestimmung von Menschen mit Beeinträchtigungen zu verbessern und zu stärken.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich in seiner 40. Sitzung am 18. September 2019 auf die Durchführung eines schriftlichen Anhörungsverfahrens verständigt und den diesbezüglichen Einladungskreis festgelegt.
Um die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurden die kommunalen Spitzenverbände, der Allgemeine Behindertenverband, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege, die Liga der politischen Interessen- und Selbstvertretung von Menschen mit Behinderungen, der Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe, der Behindertenbeauftragte der Landesregierung, der Bundesverband Arbeitsgemeinschaft Privater Heime und Ambulanter Dienste e. V. und die Landesgeschäftsstelle des Bundesverbandes privater Anbieter sozialer
Dienste e. V. gebeten.
Die Stellungnahmen der Verbände und Einrichtungen sowie des Behindertenbeauftragten der Landesregierung sind dem Ausschuss - wie erbeten - bis zum 14. Oktober 2019 zugegangen.
Am 15. Oktober 2019 ist dem Ausschuss zudem die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungs
dienstes zum Gesetzentwurf zugesandt worden. Diese enthielt die mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration einvernehmlich abgestimmten und überwiegend rechtsförmlichen Änderungsvorschläge des GBD.
Die ursprünglich für den 16. Oktober 2019 in Aussicht genommene abschließende Beratung über den Gesetzentwurf wurde auf die folgende, die 42. Sitzung am 13. November 2019 verschoben.
Der Ausschuss vereinbarte zu Beginn dieser Sitzung, die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes zu seiner Beratungsgrundlage zu erheben.
Zur Beratung lag ihm auch ein Änderungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu § 4 des Gesetzentwurfes - Beteiligung der Interessenvertretungen - vor, der eine Anregung des Landesbehindertenbeauftragten aufnahm.
Der Gesetzgebungs- und Beratungsdienst wies darauf hin, dass alleiniger Interessenvertreter der Behindertenbeirat ist und deshalb der Änderungsantrag zu § 4 eine Umformulierung erhalten müsse.
Dem entsprechenden Vorschlag des GBD wurde zugestimmt und dem so abgeänderten Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde mit 10 : 0 : 2 Stimmen gefolgt.
Des Weiteren lag dem Ausschuss ein Schreiben des Landesrechnungshofes vom 11. November 2019 vor. Darin wurde die Aufnahme einer ergänzenden Regelung zur Etablierung eines Prüfrechts des Landesrechnungshofes bei Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe angeregt. Der Ausschuss hat diese Anregung nicht aufgegriffen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde daraufhin in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgelegten geänderten Fassung einschließlich der vom Ausschuss beschlossenen Änderung in § 4 mit 9 : 0 : 3 Stimmen beschlossen.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ihnen liegt heute in der Drs. 7/5252 die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration zum Entwurf eines Teilhabestärkungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vor. Im Namen des Ausschusses bitte ich um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Gesetzentwurf der Frak
tionen von CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der Drs. 7/3490 und der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/3511 wurden in der 57. Sitzung des Landtages am 24. Oktober 2018 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration sowie zur Mitberatung in die Ausschüsse für Finanzen sowie für Inneres und Sport überwiesen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden vier Gesetze geändert. Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzespaketes ist die Erhöhung des Blinden- und Gehörlosengeldes.
Eine weitere Gesetzesänderung betrifft die Erhöhung des Mittelansatzes für die Suchtberatungsstellen und die Ehe-, Lebens-, Familien- und Erziehungsberatungsstellen im Land.
Des Weiteren sollen mit der Änderung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Sachsen-Anhalt tarifliche Anpassungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den offenen Jugendeinrichtungen des Landes vorgenommen werden.
Ferner soll das Ausführungsgesetz zur Insolvenzverordnung geändert werden. Hierbei werden Klarstellungen und Vereinfachungen vorgenommen, insbesondere hinsichtlich der Regelung für die Erstattung der Aufwendungen für die Beratungsstellen.
Mit ihrem Änderungsantrag in der Drs. 7/3511 beantragt die Fraktion DIE LINKE eine weitere Erhöhung des monatlichen Blindengeldes. Des Weiteren beantragt die Fraktion DIE LINKE, das Kinder- und Jugendhilfegesetz Sachsen-Anhalt dahin gehend zu ändern, dass die Mittel zur Förderung der kommunalen Jugendarbeit anteilig über einen Flächenfaktor verteilt werden.
Außerdem beantragt sie eine Erhöhung der jährlichen Zuweisungen zur Förderung von Ausgaben für Fachkräfte und für örtliche Maßnahmen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der Jugendsozialarbeit und des Jugendschutzes.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich erstmals in der 30. Sitzung am 7. November 2018 mit dem Gesetzentwurf befasst. Hier wurde unter dem Punkt „Verschiedenes“ festgelegt, zu den in Rede stehenden Drucksachen eine schriftliche Anhörung durchzuführen.
Dafür wurden die kommunalen Spitzenverbände, der Blinden- und Sehbehindertenverband, die Gehörlosengemeinschaft, die Beratungsstellen für Hörbehinderte in Halle und in Magdeburg, die Liga der freien Wohlfahrtspflege und der Kinder- und Jugendring um die Zusendung einer schriftlichen Stellungnahme bis Ende November 2018 gebeten. Der federführende Ausschuss hatte sich
das Ziel gesetzt, den Gesetzentwurf noch im Jahr 2018 zu verabschieden.
In der 31. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration am 13. November 2018 wurde die vorläufige Beschlussempfehlung erarbeitet. Dazu lag dem Ausschuss ein Änderungsantrag der Fraktion der AfD vor, das monatliche Blindengeld sowie die monatliche Zuwendung für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose zu erhöhen. Eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, war aber angekündigt.
Der Änderungsantrag der Fraktion der AfD wurde bei 3 : 9 : 0 Stimmen abgelehnt. Abgelehnt wurde auch der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/3511. Er fand bei 5 : 7 : 0 Stimmen keine Mehrheit. Der Ausschuss verabschiedete mit 7 : 2 : 3 Stimmen die vorläufige Beschlussempfehlung, die zum Inhalt hatte, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen in unveränderter Fassung anzunehmen.
Den mitberatenden Ausschüssen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass die Abschlussberatung des federführenden Ausschusses am 12. Dezember 2018 stattfinden soll.
Der mitberatende Ausschuss für Inneres und Sport befasste sich in der 30. Sitzung am 6. Dezember 2018 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung. Ihm lag dazu auch die am 27. November 2018 zugegangene Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Diese enthielt mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration abgestimmte Änderungsempfehlungen.
Außerdem konnte der mitberatende Innenausschuss zu seiner Sitzung auch den überwiegenden Teil der Stellungnahmen der schriftlichen Anhörung in seine Beratung einbeziehen.
Im Ergebnis seiner Beratung empfahl der Ausschuss für Inneres und Sport mit 6 : 0 : 5 Stimmen, den Gesetzentwurf in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlenen Fassung zu verabschieden.
Die abschließende Sitzung des federführenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration fand vereinbarungsgemäß in der 33. Sitzung am 12. Dezember 2018 statt.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. Es war auch keine spätere Beratung dazu geplant. Eine Beschlussempfehlung lag somit von ihm nicht vor.
Seitens eines in der Beratung des federführenden Ausschusses anwesenden Mitgliedes des Finanz
ausschusses wurde zur Begründung mitgeteilt, dass der Ausschuss für Finanzen bisher stark in die Haushaltsberatungen für das Jahr 2019 eingebunden war.
Da die in § 29 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Landtages vorgeschriebene Mindestfrist von vier Kalenderwochen, die den mitberatenden Ausschüssen nach Verabschiedung der vorläufigen Beschlussempfehlung für die Abgabe einer Stellungnahme einzuräumen ist, abgelaufen war, hat sich der federführende Ausschuss darauf verständigt, am 12. Dezember 2018 die Beschlussempfehlung an den Landtag zu erarbeiten, obwohl das Votum des Ausschusses für Finanzen nicht vorlag.
Dem Ausschuss lag neben der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport auch die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Diese Synopse wurde vom Ausschuss übereinstimmend zur Beratungsgrundlage erhoben.
Die Fraktion DIE LINKE beantragte in einem weiteren Änderungsantrag erneut, das monatliche Blindengeld und nun auch die monatliche Zuwendung für hochgradig Sehbehinderte und Gehörlose zu erhöhen. Des Weiteren beantragte die Fraktion DIE LINKE wiederum, das Kinder- und Jugendhilfegesetz Sachsen-Anhalt dahin gehend zu ändern, dass die Mittel zur Förderung der kommunalen Jugendarbeit anteilig über einen Flächenfaktor verteilt werden. Dieser Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE wurde bei 5 : 7 : 0 Stimmen abgelehnt.
Der Gesetzentwurf in der Drs. 7/3490 wurde schließlich in der vom GBD empfohlenen Fassung mit 9 : 0 : 3 Stimmen angenommen und als Beschlussempfehlung an den Landtag verabschiedet. Die Beschlussempfehlung liegt dem Plenum heute in der Drs. 7/3718 vor. Im Namen des Ausschusses bitte ich das Hohe Haus, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank. - Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/1435 wurde in der 28. Sitzung des Landtages am 20. Juni 2017 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration sowie zur Mitberatung an die Ausschüsse für Finanzen sowie für Inneres und Sport überwiesen.
Mit der Vierten Änderung des Kinderförderungsgesetzes verfolgt die Fraktion DIE LINKE das Ziel, das Finanzierungssystem der Kinderbetreuung in Sachsen-Anhalt neu zu organisieren. Die Finanzierungssystematik des Gesetzes soll auf die tatsächlichen Kosten des pädagogischen Personals umgestellt, die Qualität in den Einrichtungen verbessert und die Eltern hinsichtlich der Gebühren entlastet werden.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 7/3381 wurde in der 55. Sitzung des Landtages am 27. September 2018 ebenfalls zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration sowie zur Mitberatung an die Ausschüsse für Finanzen sowie für Inneres und Sport überwiesen.
Wesentliche Eckpunkte des Gesetzentwurfes der Landesregierung sind unter anderem die transparentere Gestaltung der Finanzierung durch Systemwechsel, die Entlastung der Eltern hinsichtlich
ihrer Beiträge durch die Beitragsfreiheit ab dem zweiten Kind, die Entlastung des pädagogischen Personals durch Veränderung des Personalschlüssels, die stärkere Rolle der Kommunen, ein gleicher Bildungsanspruch für alle Kinder und die Förderung von Kitas mit besonderem Bedarf.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich in der 16. Sitzung am 18. Oktober 2017 übereinstimmend darauf verständigt, den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE erst bei der sogenannten großen Novellierung des Kinderförderungsgesetzes, welche für 2018 angedacht war, in die Beratung einzubeziehen. Diese Verständigung erfolgte im Oktober 2017.
Somit hat der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration beide Gesetzentwürfe erstmals in der 28. Sitzung am 28. September 2018, einer Sondersitzung, aufgerufen, um sich über das weitere Verfahren zu verständigen.
Der Ausschuss vereinbarte eine Anhörung und legte dafür auch den Kreis der Anzuhörenden fest. Dazu gehörten die kommunalen Spitzenverbände, die Landeselternvertretung, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, der Landesjugendhilfeausschuss, der Landesrechnungshof, die Liga der Freien Wohlfahrtspflege und der Landesverband der Kindertagespflege.
Es wurde vereinbart, dass die Fraktionen dem Ausschusssekretariat darüber hinaus zeitnah noch weitere Vorschläge übermitteln können. Der federführende Ausschuss verständigte sich in der Sondersitzung auch auf die Terminkette für die Beratung beider Gesetzentwürfe.
Die Anhörung fand in der 29. Sitzung am 17. Oktober 2018 unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse statt. Insgesamt wurden dazu 16 Verbände, Institutionen und Einrichtungen eingeladen.
Die Gäste äußerten sich ausführlich und überwiegend kritisch zum Gesetzentwurf. So wurde von einigen die Zeitschiene für die Novellierung als zu eng angesehen, da einerseits der Beteiligungsprozess als zu kurz eingeschätzt wurde und andererseits für die Umsetzung des Gesetzes ein längerer Übergang erforderlich wäre.
Ein Kritikpunkt an dem Gesetzentwurf war unter anderem die Herabsetzung des Ganztagsbetreuungsanspruchs von zehn auf acht Stunden täglich und die Neubemessung des Mindestpersonalschlüssels. Hierzu schätzten viele die Einkalkulierung von zehn Tagen zusätzlich für die Bemessung als nicht ausreichend ein.
Weitere Aspekte, die in der Anhörung aufgegriffen wurden, betrafen die Regelungen für die Hortbetreuung, die Stundenstaffelung der Betreuungs
verträge, fehlende Regelungen für Vor- und Nachbereitungszeiten für das Personal.
Der Landesverband Kindertagespflege begrüßte zwar die Novellierung des Gesetzes, kritisierte aber, dass die Regelungen für die Tagespflege nicht umfassend überarbeitet wurden. Überwiegend positiv wurden die Neuregelungen zur Finanzierung der Kinderbetreuung gesehen sowie die finanzielle Entlastung der Eltern durch die Geschwisterregelung.
In einem später behandelten Tagesordnungspunkt dieser 29. Sitzung hat der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration die vorläufige Beschlussempfehlung erarbeitet. Ihm lag dazu eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor. Diese enthielt die mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration überwiegend einvernehmlich abgestimmten Änderungsempfehlungen. Der Gesetzentwurf wurde unter Berücksichtigung der in der Synopse vorgesehenen Änderungsempfehlungen vom Ausschuss mit 6 : 3 : 0 Stimmen zur Beratungsgrundlage erhoben.
Der GBD wies darauf hin, dass zur Aufnahme der prozentualen Angaben zur Beteiligung des Landes an den Personalkosten in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzentwurfes mit dem zuständigen Ministerium noch kein Einvernehmen erzielt werden konnte. Zur Vermeidung von Missverständnissen bei der Auslegung empfahl der GBD, diese Angaben nicht in das Gesetz aufzunehmen. Im Zuge der Beratung haben die Koalitionsfraktionen mündlich beantragt, an dieser Stelle des Gesetzentwurfes die Fassung des Regierungsentwurfs dennoch beizubehalten.
Der Ausschuss hat dieser Änderung der Synopse mit 6 : 0 : 4 Stimmen zugestimmt. Es wurde jedoch in Aussicht gestellt, dass das zuständige Ministerium gemeinsam mit dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst eine passendere Formulierung zu § 12 Abs. 1 Satz 1 suchen wird.
Ein weiterer mündlicher Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bezog sich auf § 10 - Sicherstellungsaufgabe und Bedarfsplanung. Hierzu wurde beantragt, in Absatz 1 die Fassung des geltenden Gesetzes beizubehalten. Dieser Änderungsantrag wurde mit 7 : 0 : 2 Stimmen angenommen.
Die Änderungsempfehlungen des Gesetzge
bungs- und Beratungsdienstes wurden sodann unter Berücksichtigung dieser beiden Änderungen mit 6 : 2 : 2 Stimmen beschlossen und als vorläufige Beschlussempfehlung verabschiedet.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen hat sich in der 43. Sitzung am 9. November 2018 mit den Gesetzentwürfen und der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. Im Ergebnis seiner
Beratung hat er sich der vorläufigen Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung mit 7 : 2 : 3 Stimmen angeschlossen.
Der mitberatende Ausschuss für Inneres und Sport hat sich in der 29. Sitzung am 8. November 2018 mit den Gesetzentwürfen und der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. Auch er hat sich der vorläufigen Beschlussempfehlung in unveränderter Fassung mit 7 : 2 : 3 Stimmen angeschlossen. Des Weiteren fand im genannten Ausschuss eine Abstimmung über den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/1435 statt. Der Gesetzentwurf wurde bei 2 : 10 : 0 Stimmen abgelehnt.
Die abschließende Beratung des federführenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration fand in der 31. Sitzung am 13. November 2018 statt. Hierzu lag dem Ausschuss neben den Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse eine Tischvorlage der Fraktionen der CDU, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit insgesamt zwölf Änderungsanträgen in Bezug auf die vorläufige Beschlussempfehlung vor. Diese Änderungsanträge haben großteils die in der Anhörung geäußerten Empfehlungen und Wünsche der Beteiligten aufgegriffen.
Ein weiterer Änderungsantrag wurde mündlich von den Koalitionsfraktionen formuliert. Hierbei handelte es sich um die bereits eingangs erwähnte Formulierung für § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes. Die Koalition beantragte, die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst empfohlene Fassung zu übernehmen, das heißt, die prozentualen Angaben zur Beteiligung des Landes an den Personalkosten nicht in das Gesetz aufzunehmen.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat die insgesamt 13 Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen mit 7 : 0 : 5 Stimmen angenommen. Der Ausschuss verabschiedete daraufhin den Gesetzentwurf zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung mit den beschlossenen Änderungen mit 7 : 2 : 3 Stimmen. Zur Abstimmung wurde auch der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE in der Drs. 7/1435 gestellt, der bei 2 : 7 : 3 Stimmen keine Mehrheit fand.
Die Beschlussempfehlung liegt dem Plenum heute in der Drs. 7/3601 vor. Im Namen des Ausschusses bitte ich das Hohe Haus, dieser Beschlussempfehlung zu folgen. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 7/2873 wurde in der 49. Sitzung des Landtages am 25. Mai 2018 in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration überwiesen. Mitberatende Ausschüsse gab es nicht.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist einer von mehreren Schritten zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes im Land. Mit diesem Ausführungsgesetz werden der Träger der Sozialhilfe und die Zuständigkeit für die Erbringung der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt.
Darüber hinaus ist durch eine landesrechtliche Bestimmung die Trägerschaft für die Eingliederungshilfe im Jahr 2018 insoweit zu regeln, als dass ab diesem Zeitpunkt die neuen vertragsrechtlichen Grundlagen nach dem SGB IX zu verhandeln und zu vereinbaren sind, die den Leistungen der Eingliederungshilfe ab dem Jahr 2020 zugrunde zu legen sind.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich in der 25. Sitzung am 13. Juni 2018 mit dem Gesetzentwurf beschäftigt.
Dazu lag dem Ausschuss eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, die mit dem zuständigen Ministerium einvernehmlich abgestimmte Empfehlungen enthielt. Hierbei handelte es sich zum einen bei der Überschrift um eine rechtsförmliche Anpassung und zum anderen bei § 1 Nr. 2 des Gesetzentwurfes um die Vervollständigung der Bezugnahme von Vorschriften.
Der Ausschuss verständigte sich darauf, die vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgelegte Synopse zur Beratungsgrundlage zu erheben.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde sodann in der vom GBD vorgelegten Fassung mit 9 : 0 : 3 Stimmen angenommen und als Beschlussempfehlung an den Landtag überwiesen. Die Beschlussempfehlung liegt dem Plenum heute in der Drs. 7/3012 vor. Im Namen des Ausschusses bitte ich das Hohe Haus um Zustimmung. - Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 7/1991 wurde von der 36. Sitzung des Landtages am 26. Oktober 2017 federführend in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration sowie zur Mitberatung in die Ausschüsse für Finanzen sowie für Inneres und Sport überwiesen.
Mit der Vierten Änderung des Kinderförderungsgesetzes soll zum einen das Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2015 im Hinblick auf die Finanzierungsbeteiligung von Gemeinden umgesetzt werden. Zum anderen sollen mit diesem Gesetzentwurf die Pauschalen an erhöhte Betreuungsumfänge und an Tarifsteigerungen angepasst werden. Zudem soll den Verbands- und Einheitsgemeinden die Möglichkeit gegeben werden, Kostenbeiträge für die Eltern sozialverträglich zu staffeln.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich erstmals in der 17. Sitzung am 27. Oktober 2017 mit dem Gesetzentwurf befasst. Zunächst sollte die Verfahrensweise erörtert werden. Er verständigte sich auf eine Terminkette einschließlich einer Sondersitzung für die Erarbeitung einer vorläufigen Beschlussempfehlung.
In der 18. Sitzung am 15. November 2017 führte der federführende Ausschuss unter Beteiligung der mitberatenden Ausschüsse eine Anhörung durch. Dazu wurden die kommunalen Spitzenverbände, verschiedene Träger von Kindertageseinrichtungen, der Kinderbeauftragte der Landesregierung, der Landesfrauenrat, die Landeselternvertretung der Kindertagesstätten in Sachsen-Anhalt, der Landesrechnungshof, der Landesjugendhilfeausschuss sowie die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft eingeladen.
Die Gäste äußerten sich ausführlich und zum Teil auch kritisch zum Gesetzentwurf. So wurde zum Beispiel die Streichung von Satz 1 in § 12b KiFöG von einigen zumindest als bedenklich angesehen, und zwar mit der Begründung, dass sich Gemeinden unter Umständen damit vollständig aus der Finanzierungsbeteiligung zurückziehen könnten,
was eine Erhöhung der Elternbeiträge bedeuten würde.
Die Staffelung der Elternbeiträge nach § 13 Abs. 1 KiFöG nach den Kriterien des § 90 SGB VIII wurde von einigen der Gäste ebenfalls als bedenklich eingeschätzt, da damit ein hoher Verwaltungsaufwand verbunden sein würde.
In der 19. Sitzung des Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration wurde die vorläufige Beschlussempfehlung erarbeitet. Dazu lag dem Ausschuss eine mit dem zuständigen Ministerium abgestimmte Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, die im Wesentlichen rechtsförmliche und sprachliche Vorschläge zur Präzisierung von Formulierungen enthielt. Vorsorglich wurde darin auch eine Übergangsvorschrift aufgenommen, die den Gemeinden eine Frist bis zum 1. August 2018 zur Änderung ihrer Kostenbeitragssatzungen gewährt.
Daneben wurde auch ein Vorschlag zur Änderung der Finanzierungsbeteiligungsverordnung aufgenommen, um die Änderung im Gesetz gleichzeitig in die Verordnung zu überführen. Die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurde in unveränderter Fassung übereinstimmend vom Ausschuss zur Beratungsgrundlage erhoben.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde sodann mit 7 : 3 : 2 Stimmen in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgelegten Fassung angenommen und als vorläufige Beschlussempfehlung den mitberatenden Ausschüssen zugeleitet.
Der mitberatende Ausschuss für Finanzen hat sich in der 29. Sitzung am 6. Dezember 2017 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. Ihm lag dazu ein Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor. Dieser bezog sich einerseits auf das bestehende Gesetz und andererseits auf den Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen vom 31. August 2016 in der Drs. 7/301, die Mittel aus dem Betreuungsgeld 2018 zur Entlastung der Eltern zielgerichtet zu veranschlagen und zu verwenden. Die Fraktion DIE LINKE beantragte deshalb, in § 12d KiFöG zu regeln, dass die Mittel aus dem Betreuungsgeld 2018 in Höhe von 23 084 000 € zur Entlastung der Eltern als zusätzliche Zuweisung für 2018 eingesetzt werden. Dieser Änderungsantrag wurde bei 2 : 7 : 3 Stimmen abgelehnt.
Im Ergebnis der Beratung hat sich der Ausschuss für Finanzen der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 7 : 2 : 3 Stimmen angeschlossen.
Der mitberatende Ausschuss für Inneres und Sport hat sich in der 16. Sitzung am 7. Dezember 2017 mit dem Gesetzentwurf und der vorläufigen Beschlussempfehlung befasst. Ihm lag dazu
ebenfalls der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE vor, in § 12d KiFöG zur regeln, zur Entlastung der Eltern die Mittel aus dem Betreuungsgeld als zusätzliche Zuweisung für 2018 einzusetzen. Auch der Ausschuss für Inneres und Sport lehnte den Änderungsantrag bei 2 : 7 : 3 Stimmen ab. Im Ergebnis seiner Beratung stimmte er der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 7 : 3 : 2 Stimmen zu.
Die abschließende Beratung des federführenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration fand in der 20. Sitzung am 13. Dezember 2017 statt. Hierzu lagen dem Ausschuss die Beschlussempfehlungen der mitberatenden Ausschüsse vor, die, wie bereits erwähnt, die Zustimmung zu der vorläufigen Beschlussempfehlung in der unveränderten Fassung enthielten. Außerdem lag ihm von der Fraktion DIE LINKE der Änderungsantrag vor, in § 12d KiFöG eine Regelung aufzunehmen, die zusätzliche Zuweisungen für 2018 zur Entlastung der Eltern beinhaltet.
Dieser Änderungsantrag fand, wie es in den mitberatenden Ausschüssen der Fall war, auch im federführenden Ausschuss keine Mehrheit. Er wurde bei 2 : 7 : 2 Stimmen abgelehnt.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat schließlich mit 7 : 2 : 2 Stimmen den Gesetzentwurf der Landesregierung für das Vierte Gesetz zur Änderung des Kinderförderungsgesetzes in der Drs. 7/1991 in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung als Beschlussempfehlung an den Landtag verabschiedet.
Die Beschlussempfehlung liegt heute dem Plenum in der Drs. 7/2197 vor. Ich bitte im Namen des Ausschusses um die Zustimmung des Hohen Hauses. - Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Wie bereits erwähnt, wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung in der
Drs. 7/1512 in der 28. Sitzung des Landtages am 20. Juni 2017 federführend in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll dem Zweiten Änderungsstaatsvertrag zum Gemeinsamen Krebsregister, der im Zeitraum vom 29. März 2017 bis zum 2. Mai 2017 von den sechs Ländern unterzeichnet wurde, zugestimmt werden.
Neben der in Artikel 1 enthaltenen Zustimmung enthält der Gesetzentwurf im Artikel 2 eine Regelung zur inhaltlichen Umsetzung des Staatsvertrages. Demnach erfolgt durch die Meldebehörden die Übermittlung bestimmter Daten von Personen an die Vertrauensstelle halbjährlich nach Artikel 3 Abs. 5 und 6 des Staatsvertrages.
Artikel 3 des Gesetzentwurfes enthält eine redaktionelle Anpassung des § 27a Abs. 1 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt vom
21. September 1997, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Februar 2016.
In Artikel 4 ist das Inkrafttreten des Zustimmungsgesetzes geregelt.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich erstmals in seiner 14. Sitzung am 16. August 2017 mit dem Gesetzentwurf befasst.
Dem Ausschuss lag dazu eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit Empfehlungen zur Änderung des Gesetzentwurfes vor. Die Änderungen wurden zuvor mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration abgestimmt. Die Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes wurde vom Ausschuss übereinstimmend zur Beratungsgrundlage erklärt.
Nach der Beratung wurde der Gesetzentwurf der Landesregierung in der vom Gesetzgebungs- und Beratungsdienst vorgelegten Fassung einstimmig als vorläufige Beschlussempfehlung verabschiedet und dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen zugeleitet.
Dieser hat über den Gesetzentwurf und die vorläufige Beschlussempfehlung in der 25. Sitzung, die ebenfalls am 16. August 2017 stattfand, beraten. Im Ergebnis der Beratung stimmte der Ausschuss für Finanzen der vorläufigen Beschlussempfehlung einstimmig zu.
Die abschließende Beratung des federführenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration fand in der 15. Sitzung am 13. September 2017 statt. Hierzu lag ihm die Beschlussempfehlung des mitberatenden Ausschusses für Finanzen vor, die - wie eben erwähnt - eine Zustimmung zur vorläufigen Beschlussempfehlung vorsah.
Der Ausschuss verabschiedete den Gesetzentwurf in der Fassung der vorläufigen Beschlussempfehlung einstimmig als Beschlussempfehlung an den Landtag.
Sehr geehrte Damen und Herren! Die Beschlussempfehlung liegt dem Plenum heute in der Drs. 7/1888 zur Verabschiedung vor.
Ich bitte im Namen des Ausschusses um Ihre Zustimmung und danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Gesetzentwurf der Landesregierung in der Drs. 7/893 wurde in der 19. Sitzung des Landtages am 2. Februar 2017 zur federführenden Beratung in den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration sowie zur Mitberatung in den Ausschuss für Finanzen überwiesen.
Mit dem Gesetzentwurf kommt das Land der Forderung des § 65c des Sozialgesetzbuches V
nach, wonach die Länder zur Verbesserung der onkologischen Versorgung flächendeckend unabhängige klinische Krebsregister einzurichten haben. Dabei bleiben die für die Errichtung und den Betrieb erforderlichen Regelungen, einschließlich der Regelungen zum Datenschutz, dem Landesrecht vorbehalten.
Der federführende Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat sich in der 10. Sitzung am 22. Februar 2017 über den Umgang mit dem Gesetzentwurf verständigt und festgelegt, zunächst eine Anhörung in öffentlicher Sitzung durchzuführen und den mitberatenden Ausschuss für Finanzen ebenfalls dazu einzuladen.
Diese Anhörung fand in der 11. Sitzung des Ausschusses am 22. März 2017 statt. Dazu wurden Vertreter der in Sachsen-Anhalt bestehenden drei Krebsregisterstellen, der Krebsgesellschaft, der Ärztekammer und der Krankenkassen sowie der Landesbeauftragte für den Datenschutz eingeladen.
Die Gäste äußerten sich sehr ausführlich zu dem Gesetzesvorhaben und brachten zu einigen Punkten Anmerkungen, aber auch Änderungsvorschläge vor, insbesondere zu Fragen der Fachaufsicht, der Errichtungskosten, der Meldepflicht, aber auch zur Datenverarbeitung.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz, die Ärztekammer, die Martin-Luther-Universität HalleWittenberg und das Tumorzentrum Anhalt am Städtischen Klinikum Dessau äußerten sich zudem in einer schriftlichen Stellungnahme im Vorfeld der Anhörung.
Die nächste Befassung des federführenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration mit dem Gesetzentwurf fand in der 13. Sitzung am 24. Mai 2017 mit dem Ziel statt, die vorläufige Beschlussempfehlung zu erarbeiten. Dem Ausschuss lag dazu eine Synopse des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes mit Empfehlungen zur Änderung des Gesetzentwurfes vor, welche einvernehmlich mit dem zuständigen Ministerium abgestimmt worden sind.
Es handelte sich um umfangreiche gesetzessystematische Anpassungen und um eine detailliertere Gliederung, um die künftige Handhabe des Gesetzes zu verbessern. Außerdem enthielt die Synopse rechtliche, inhaltliche und rechtsförmliche Hinweise. Die Synopse des GBD wurde vom Ausschuss übereinstimmend zur Beratungsgrundlage erklärt.
Dem Ausschuss lagen des Weiteren als Tischvorlage vier Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen vor. Diese bezogen sich erstens auf § 7 - Meldepflicht. Hier wurde dem Vorschlag der Gäste aus der Anhörung gefolgt, die Frist zur
Übermittlung der Daten an die zuständige Registerstelle des klinischen Krebsregisters von bisher vier Wochen auf acht Wochen zu verlängern.
Zweitens beantragten die Koalitionsfraktionen, in § 13 - Datenverarbeitung personenbezogener Daten - auf die Pseudonymisierung der Identitätsdaten und der meldungsbezogenen Daten zu verzichten und den entsprechenden Passus im Absatz zu streichen.
Der dritte Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bezog sich auf § 17 - Ordnungswidrigkeiten. Hier sollten in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 die Wörter „das für Gesundheit zuständige Ministerium“ durch das Wort „Landesverwaltungsamt“ ersetzt werden, da die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten keine Kernaufgabe eines Ministeriums ist.
Der vierte Änderungsantrag schließlich bezog sich auf Artikel 3 - Inkrafttreten. Hier sollten - neben einer gesetzestechnischen Änderung - das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes geändert und die Wörter „am Tag nach der Verkündung“ durch die Wörter „1. Januar 2018“ ersetzt werden.
Die Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zu § 7 und zum Inkrafttreten des Gesetzes wurden jeweils einstimmig angenommen. Die Änderungsanträge zu den §§ 13 und 17 wurden mit jeweils 10 : 0 : 2 Stimmen angenommen.
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde daraufhin in der vom GBD vorgelegten Fassung einschließlich der beschlossenen Änderungen mit 10 : 0 : 2 Stimmen als vorläufige Beschlussempfehlung verabschiedet und dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen zugeleitet.
Dieser hat über den Gesetzentwurf und die vorläufige Beschlussempfehlung in der 23. Sitzung am 7. Juni 2017 beraten. Die hierbei vom Landesrechnungshof vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Errichtungskosten und hinsichtlich der Kosten, die bei der Ärztekammer als Gesellschafter entstehen, konnten von der Landesregierung ausgeräumt werden.
Des Weiteren brachte die Fraktion der AfD die in der Anhörung vorgebrachten Bedenken bezüglich der Einhaltung von Datenschutzbestimmungen zur Sprache. Die Landesregierung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die GmbH noch ein Datenschutzkonzept zu erarbeiten habe. Zudem sei der Landesbeauftragte für den Datenschutz intensiv in die Erarbeitung des Gesetzentwurfes einbezogen worden.
Der Ausschuss für Finanzen stimmte im Ergebnis seiner Beratung der vorläufigen Beschlussempfehlung mit 10 : 0 : 2 Stimmen zu.
Die abschließende Beratung des federführenden Ausschusses für Arbeit, Soziales und Integration fand in der 14. Sitzung am 16. August 2017 statt. Hierzu lag ihm ein weiteres Schreiben des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes vor, in dem ein weiterer, rein rechtsförmlicher und sprachlicher Korrekturbedarf für den Gesetzentwurf angezeigt wurde.
Außerdem lag ein Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen vor, den § 17/1, in dem die Verordnungsermächtigung geregelt ist, aktuell anzupassen. Infolge dessen war auch in § 9 - Inhalt und Form der Meldungen - eine Anpassung bzw. Streichung vorzunehmen.
Der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wurde einstimmig beschlossen. Außerdem wurden die weiteren vom GBD empfohlenen redaktionellen Änderungen ebenfalls einstimmig beschlossen.
Sehr geehrte Damen und Herren! Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration verabschiedete im Ergebnis seiner Beratungen einstimmig die dem Plenum heute als Drs. 7/1756 vorliegende Beschlussempfehlung. Im Namen des Ausschusses bitte ich Sie hiermit um Ihre Zustimmung zu dieser Beschlussempfehlung. - Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Werter Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der Antrag der Fraktion DIE LINKE in Drs. 7/1041 wurde in der 21. Sitzung des Landtages am 2. März 2017 an den Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration überwiesen. Mitberatende Ausschüsse gab es nicht.
Er zielt darauf ab, dass der Landtag die Entschließung der Länder Thüringen, Berlin und Brandenburg begrüßt und sich damit für eine stärkere Berücksichtigung der sozialen Situation der Soloselbstständigen ausspricht und eine bessere Unterstützung dieser Personengruppe seitens der Bundesregierung einfordert.
Die Landesregierung soll aufgefordert werden, den entsprechenden Antrag des Freistaats Thüringen im Bundesrat zu unterstützen und sich an der Entschließung zur Änderung des SGB V zu beteiligen.
Der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Integration hat über den Antrag in der 13. Sitzung am 24. Mai 2017 beraten. Dazu lag ihm der Entwurf einer Beschlussempfehlung der Koalitionsfraktionen vor.
Dieser Entwurf hatte zum Inhalt, dass der Landtag die Beschlussfassung des Bundesrates vom 10. März 2017 begrüßt, wonach die Bundesregierung gebeten ist, noch in dieser Legislaturperiode einen Bericht zur Situation der Soloselbstständigen, zu deren sozialer Absicherung und zur Haltung der Bundesregierung zur Unterstützung der Soloselbstständigen vorzulegen. Außerdem ist die Bundesregierung gehalten, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.
Der Entwurf der Beschlussempfehlung der Koalitionsfraktionen wurde vom Ausschuss einstimmig angenommen und liegt nun dem Plenum als Beschlussempfehlung zur Verabschiedung vor.
Das Hohe Haus wird gebeten, dieser Empfehlung zu folgen.