Jens Diederichs

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Last Statements

Es ist nur eine Intervention.
Herr Lippmann, ich habe Ihnen genau zugehört, gerade zu dem Thema „länger arbeiten“. Wissen Sie, wenn ich das mit meinen Kollegen in den JVA vergleiche, die im Dreischichtsystem arbeiten müssen, die Frühschichten, Spätschichten, Nachtschichten machen, die jedes zweite Wochenende ihre Zwölfstundendienste schrubben müssen, die jeden Feiertag arbeiten,
die sich die Ferien mit ihren Familien teilen müssen, die einen Haufen Überstunden vor sich herschieben und im Verdienst teilweise 500 bis 1 000 € netto weniger verdienen, dann, so muss ich sagen, jammern Sie hier auf einem sehr hohen Niveau.
Ich habe keine Frage, es ist eine Kurzintervention. - Ich möchte hier nicht nur als Abgeordneter, sondern auch als Gewerkschafter des Bundes der Strafvollzugsbediensteten, in dessen Landesvorstand ich sitze,
eine Lanze für meine Kollegen brechen. Meine Kollegen leisten hervorragende Arbeit in den Justizvollzugsanstalten.
Ich sag es einmal so: Aufgrund der Justizstrukturreform in der letzten Legislaturperiode gibt es nur noch vier JVA-Standorte in Sachsen-Anhalt. Personell sind wir am Limit. Wir haben einen sehr hohen Krankenstand. Wenn wir jetzt noch die Abschiebehäftlinge - selbst wenn wir die gesetzlichen Grundlagen dafür hätten - aufnehmen würden, dann müsste ich ehrlich sagen: Das ist in den Justizvollzugsanstalten zurzeit personell nicht leistbar.
Die Kollegen leisten gute Arbeit, aber mit Abschiebehäftlingen muss man anders umgehen als mit Strafgefangenen. Das ist einfach so. Das ist ein sehr hoher personeller Aufwand; denn man hat es nicht mit Strafgefangenen zu tun. - Danke, das war es.
Danke. - Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Eine durch eine hiesiges Gericht rechtskräftig festgestellte Freiheitsstrafe wird vollstreckt. Das ist die Aufgabe des Strafvollzuges. Ziel des Strafvollzuges gemäß § 2 des Strafvollzugsgesetzes sind die gesellschaftliche Wiedereingliederung, kurzum die Resozialisierung, und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.
Einhellige Meinung ist, dass die Inhaftierung ausländischer Häftlinge mit größeren Problemen belastet ist, allein schon aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse. Unter ihnen befinden sich auch nicht wenige, die ausgewiesen oder abgeschoben werden.
Entsprechend § 53 des Aufenthaltsgesetzes sind zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilte Ausländer auszuweisen. Sie haben damit ihr Bleiberecht verwirkt. Den Zweck des Strafvollzugs können sie zu keinem Zeitpunkt erfüllen und führen ihn quasi ad absurdum. Meine Damen und Herren! Wer absehbar in sein Heimatland zurückkehren muss, der bedarf nicht der Wiedereingliederung in unsere Gesellschaft.
Vor diesem Hintergrund ist es mehr als fraglich, die Haftstrafen der verurteilten Ausländer in unseren Gefängnissen in voller Länge zu vollstrecken - allerdings mit einer kleinen Einschränkung. Ich muss dazu sagen: Wir können nicht jeden ausländischen Straftäter abschieben; denn würden wir das tun, dann wäre das in manchen Fällen ein Schlag ins Gesicht der Opfer. Wenn ausländische Straftäter abgeschoben werden, um ihre Strafe in ihrem Heimatland zu verbüßen, dann müssen wir teilweise damit rechnen, dass sie dort, in ihrem Heimatland, freigelassen werden.
Ein Beispiel: Sie verüben hier einen terroristischen Anschlag und werden zu mehreren Jahren verurteilt. Schieben wir sie nach der Hälfte der Haftzeit ab, kann es sein, dass sie in ihrem Heimatland wie Helden gefeiert werden und eben nicht den Rest ihrer Freiheitsstrafe verbüßen. Deswegen müssen wir ein bisschen differenzieren.
Meine Fraktion beantragt die Überweisung des Antrags an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung. - Vielen Dank.
Jo. Danke. - Als oller Fischkopp is mir jo nun Plattdüütsch bestens inne Wiege jelegt worn. Deswegn häw ick nur eene Frage an Sie. Können Sie mir unjefär seggen, weviel Lüüt hier in Sachsen-Anhalt Platt schnaggen?
Danke. - Frau Kollegin, Sie haben gerade gesagt, auch Polen beschreitet den Weg der erneuerbaren Energien. Wie erklären Sie sich denn die Nachricht von September 2018 aus dem „Neuen Deutschland“: „Polen baut neues Kohlekraftwerk“?
- Ja, so steht es dort.
Wie erklären Sie sich das?
Sehr geehrter Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Uns liegt mit diesem Entwurf ein gut ausgelotetes Werk vor, dessen Grundaussagen meine volle Zustimmung finden.
Seit 1. September 2006 haben die Bundesländer die Gesetzgebungskompetenz für den Vollzug des Jugendarrestes. Bislang erfolgte die Ausgestaltung durch die Jugendarrestvollzugsordnung aus dem Jahr 1976, die zuletzt im Jahr 2010 geändert wurde.
Die Situation war bislang verfassungsrechtlich unbefriedigend und wurde auch der kriminalpolitischen Bedeutung des Jugendarrestes nicht gerecht. Daher beraten wir heute über den Gesetzentwurf, der die Grundlage für einen modernen Jugendarrestvollzug schaffen soll. So regelt der Gesetzentwurf die wesentlichen Eingriffsermächtigungen sowie die Gestaltung des Vollzuges unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Ziel des Gesetzentwurfs ist es ganz klar, den Jugendlichen ihr begangenes Unrecht bewusst zu machen und sie dazu zu bringen, Verantwortung für ihr Handeln zu übernehmen. Dass dieses Ziel ambitioniert ist, dass das angesichts der kurzen Dauer des Jugendarrestes schwierig, ist keine Frage. Gleichwohl soll der Schwerpunkt des Jugendarrestes auf der Feststellung der Defizite und Probleme bei der Fähigkeit zur einvernehmlichen Streitbeilegung und auf Maßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz liegen.
Erlauben Sie mir einige ergänzende Bemerkungen zu dem Entwurf. Es geht darum, diese jungen Menschen auf den rechten Weg zu führen. Die Frage lautet allerdings, ob ein Jugendarrest in der Lage sein kann, etwas bei diesen jungen Leuten zu verändern, was in ihrer bisherigen Erziehung versäumt worden ist. Mark Twain sagte einmal: „Erziehung ist die organisierte Verteidigung der Erwachsenen gegen die Jugend.“
Die Erziehung junger Menschen in Bezug auf die Vermittlung von gesellschaftlichen Normen und Werten ist etwa bis zum 14. Lebensjahr beendet. Das, was danach kommt, ist allenfalls eine Verhaltensänderung durch Einsicht. Wir kennen alle das Sprichwort: Was Hänschen nicht gelernt hat, lernt Hans nimmermehr. Für den Jugendarrest bedeutet das, vorsichtig formuliert: Spätestens ab dem 14. Lebensjahr werden wir einen Jugendlichen kaum noch erziehen können. Möglich ist es allenfalls, die Einsicht in die Notwendigkeit gesetzeskonformen Handelns zu bewirken und zu lernen, das Eigentum und die Gesundheit anderer zu achten; denn das Recht des Einzelnen hört dort auf, wo das Recht eines Anderen beginnt.
Der Einsatz von Sozialpädagogen ist sinnvoll. Jedoch hat das Gewaltmonopol in der Hand des Staates zu bleiben. Das bedeutet, die hoheitlichen Aufgaben obliegen den Vollzugsbediensteten. Diese müssen allerdings für den Umgang mit den Jugendlichen gesondert geschult sein. Ansonsten kann schnell der Eindruck entstehen, dass es innerhalb des Arrestes unter die Jugendlichen zweierlei Personengruppen gibt, nämlich die Guten, die nette Gesprächsrunden abhalten, und die Bösen, die sie wegschließen.
Den Einsatz von externen Kräften insbesondere aus ambulanten Einrichtungen, die mit dem Vollzugsalltag nicht vertraut sind, halte ich für bedenklich. In der Kürze der Zeit wird zu den externen Kräften so schnell kein gewachsenes Vertrauensverhältnis entstehen können, welches aber notwendig ist, damit sich der Jugendliche im Gespräch öffnet.
Wir möchten den Gesetzentwurf zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss überweisen. - Vielen Dank.
Nein.
Herr Lippmann, bitte nehmen Sie doch Folgendes zur Kenntnis: Gemäß dem Zwei-plus-Vier-Vertrag von 1990 hat die Bundeswehr von den Siegermächten ein Soll von 370 000 Mann zugesprochen bekommen. Sie sprachen von 170 000.
Also haben wir noch 100 000 Mann Luft. - Danke.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Es ist ein dankbares Thema. Der Jugendarrest ist das nach dem deutschen Jugendgerichtsgesetz strengste zulässige Zuchtmittel und stellt eine kurzzeitige Freiheitsentziehung im Rahmen des Jugendstrafrechts dar.
Gemäß § 13 des Jugendgerichtsgesetzes wird Jugendarrest angeordnet, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zu Bewusstsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
Wie wir bereits gehört haben, ist die Gesetzgebungskompetenz für den Justizvollzug und damit auch für den Jugendarrest im Zuge der Föderalismusreform im Jahr 2006 auf die Länder übergegangen. Im Zuge dessen plant die Landesregierung, von der Gesetzgebungskompetenz noch in diesem Jahr Gebrauch zu machen und einen Gesetzentwurf für ein Jugendarrestvollzugsgesetz in den Landtag einzubringen.
Ziel soll es sein, den Jugendarrest zeitgemäß, human und konsequent so fortzuentwickeln, dass er auf die Förderung der Jugendlichen ausgerichtet ist und sie von erneutem Fehlverhalten abhält.
Ob es richtig ist, eine Schulpflichtverletzung als Ordnungswidrigkeit zu ahnden oder nicht, war in der Vergangenheit bereits Gegenstand von Diskussionen und beschäftigt nicht nur den Landtag von Sachsen-Anhalt.
Mit einem Runderlass hat das damalige Kultusministerium reagiert und den bis dahin geltenden Verfahrensablauf umgestellt. Man verfolgt nunmehr einen präventiven Ansatz.
Das bedeutet, dass die Schule gehalten ist, der Schulverweigerung in erster Linie mit pädagogischen und erzieherischen Mitteln zu begegnen. Bleiben diese ohne Wirkung, stellt die Durchsetzung der Schulpflicht im Ordnungswidrigkeitsverfahren die Ultima Ratio dar, wobei hier darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei der Vollstreckung von Jugendarrest im Zuge des Ordnungswidrigkeitsverfahrens um einen Beuge- bzw. Ersatzarrest für das verhängte, aber nicht beglichene Bußgeld bzw. für die nicht geleisteten gemeinnützigen Arbeitsstunden handelt. Der Jugendarrest ist damit nur die mittelbare Folge der Schulpflichtverletzung.
Was ich besonders gut finde in dem Antrag der Fraktion der LINKEN, ist der eine Satz - ich zitiere -:
„Das Recht auf Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung des Jugendlichen muss zum entscheidenden Maßstab für den Vollzug des Jugendarrestes werden.“
Dem kann ich voll und ganz zustimmen. Fast jeder von uns hat Kinder. Oft sind es schon Jugendliche. Wir alle wissen, wenn sie nicht beschäftigt werden, dann machen sie meistens Dummheiten. Zurzeit ist es im Jugendarrest leider so, die Bediensteten vor Ort sichern die notwendige Versorgung ab - das ist richtig -, aber für eine weitere Beschäftigung oder sogar pädagogische Betreuung im Jugendarrest haben wir zurzeit echt kein Personal. Schon haben wir das Problem. Das ist teilweise schlimmer, als einen Sack Flöhe zu hüten. Deshalb finde ich den Vorschlag seitens der LINKEN hervorragend.
Wir müssen aber bedenken, dass wir hier von einem Jugendarrest von vier Wochen reden. Wir können die Leute nicht in vier Wochen umerziehen. Wir können ihnen maximal - ich sage einmal - eine Verhaltensänderung durch Einsicht ans Herz legen.
Mit Blick auf den zu erwartenden Gesetzentwurf für ein Jugendarrestvollzugsgesetz bitte ich, den Antrag an den Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung zu überweisen. - Vielen Dank.
Wir versuchen es einmal.
Ich bin Mitglied der CDU-Fraktion.
Danke. - Werte Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! Das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte, auf das der Antrag der Linksfraktion Bezug nimmt, ist zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Dieses Gesetz hat sich unter anderem dem seit seiner Einführung im Jahr 1999 umstrittenen Restschuldbefreiungsverfahren gewidmet.
Das Restschuldbefreiungsverfahren bietet Schuldnern die Möglichkeit, grundsätzlich nach sechs Jahren von ihren Schulden, die zu bezahlen sie nicht in der Lage sind, befreit zu werden. Es sieht nunmehr die Möglichkeit vor, die reguläre Dauer der sogenannten Wohlverhaltensphase auf drei oder auf fünf Jahre zu verkürzen, wenn innerhalb
der genannten Zeiträume eine sogenannte Mindestbefriedigungsquote erfüllt wird oder zumindest die Kosten des Verfahrens getragen werden.
Nach vier Jahren, also im Jahr 2018, soll eine Evaluierung dieses Gesetzes stattfinden, um auszuwerten, wie oft von der neuen Restschuldbefreiungsoption nach drei oder nach fünf Jahren Gebrauch gemacht wurde und ob es sich dabei tatsächlich um ein effektives Anreizsystem handelt.
Eine vorgezogene Evaluierung halten wir nicht für erforderlich. Die neuen Regelungen des Gesetzes gelten für alle nach dem 1. Januar 2014 beantragten Insolvenzverfahren.
Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Evaluierung bereits nach vier Jahren die zweite Option der Rechtsschutzverordnung nach fünf Jahren gar nicht bewerten kann, da der Zeitraum hierfür seit dem Inkrafttreten des Gesetzes noch gar nicht abgelaufen ist. Eine erneute Vereinfachung des Insolvenzverfahrens macht in unseren Augen wenig Sinn, wenn noch gar nicht abschließend beurteilt werden kann, wie die letzte Vereinfachung angenommen wurde.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir lehnen den Antrag ab. - Vielen Dank.
Ich habe eine Verständnisfrage. Haben Sie bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes auch die
Stellungnahmen von Hauptpersonalräten eingeholt oder haben sie ihn aus der Fraktion heraus entworfen?