Herbert Schneiders

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Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Auch wenn es im Vorfeld unterschiedlich lange Erkenntnisphasen bei verschiedenen Fraktionen gab, kann ich heute erfreulicherweise von einem gemeinsamen Gesetzentwurf aller im Landtag vertretenen Fraktionen berichten.
Durch den vorliegenden Gesetzentwurf wird in der Erkenntnis, dass es zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Städte, Gemeinden und Landkreise in RheinlandPfalz und zur Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung unerlässlich ist, die kommunale Finanzsituation verlässlicher und stetiger zu gestalten sowie zur Erreichung dieses Ziels eine grundlegende Neuordnung der Finanzbeziehungen zwischen Bund, Ländern und Kommunen vorzunehmen, das strikte Konnexitätsprinzip als ein notwendiger Bestandteil zur Sicherung und Stabilisierung der kommunalen Finanzen in die Landesverfassung eingeführt.
Die Verankerung des Konnexitätsprinzips in der Verfassung von Rheinland-Pfalz erfolgt in seiner strikten Form, das heißt, es beinhaltet im Wesentlichen zwei Anforderungen.
Zum einen besteht für das Land im Fall der Aufgabenübertragung bzw. Veränderung eine Pflicht zur Kostendeckungsregelung. Zum anderen hat das Land im Fall einer Mehrbelastung der kommunalen Haushalte eine finanzielle Ausgleichspflicht.
Die Verankerung des Konnexitätsprinzips erfolgt in einem neuen Absatz 5 des Artikels 49 der Landesverfassung, wobei gleichzeitig mit seiner Verankerung die bisherigen Absätze 4 und 5 redaktionell angepasst werden.
Die Anwendung des Konnexitätsprinzips setzt allerdings voraus, dass die Kosten durch eine Entscheidung des Landes Rheinland-Pfalz verursacht werden. Derartige Entscheidungen können im Fall der Aufgabenübertragung durch Gesetze, Rechtsverordnungen, in anderen Fällen auch durch Verwaltungsvorschriften, gesetzt werden.
Wenn allerdings Inhalt und Umfang gemeindlicher Aufgaben durch Bundes- oder Europarecht bestimmt werden, dann greift das Konnexitätsprinzip nicht.
Meine Damen und Herren, deshalb war es konsequent, dass die Fraktionen auch einen weiteren gemeinsamen Antrag eingebracht haben, wonach die Landesregierung gebeten wird, beim Bund auf eine Verankerung des Konnexitätsprinzips im Grundgesetz zum Schutz der Kommunen vor finanzieller Überforderung hinzuwirken, eine Präzisierung zu erreichen und dies mit Blick auf die Durchgriffskompetenz des Bundes und die Regelungen, die im Rahmen der Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung diskutiert werden.
In beiden Fällen hat der Rechtsausschuss als federführender Ausschuss die Annahme des Gesetzes bzw. des Antrags empfohlen. Mitberatend haben Innenausschuss sowie Haushalts- und Finanzausschuss ebenfalls der Gesetzesvorlage und dem Antrag zugestimmt.
Vielen Dank.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich hätte nach dem Beitrag meiner Kollegin Frau Kohnle-Gros, des Herrn Pörksen und vor allem des Innenministers auf meine Wortmeldung verzichten können, wenn nicht Frau Grützmacher erneut die Dinge falsch in den Raum gestellt und falsch interpretiert hätte.
Es sei noch einmal ganz deutlich gesagt, dass sich dieses Urteil mit der Strafprozessordnung befasst und nur insoweit für die repressive Strafverfolgung Verfassungswidrigkeit einiger Bestimmungen des § 100 c ff StPO festgestellt hat.
Es ist kein Wort zum rheinland-pfälzischen POG gesagt worden. Niemand verwehrt Ihnen aber, diese Frage im Parlament aufzuwerfen: Könnte das denn Auswirkungen auf unser rheinland-pfälzisches POG haben?
Aber das machen Sie in dieser Form nicht. Sie fragen nur, wie es weitergehen soll und Sie sagen:
Unser POG ist nicht verfassungskonform! – Das hat niemand bis heute festgestellt und ist auch mit Sicherheit in dieser Form nicht der Fall.
Es ist sicher zutreffend – wie der Innenminister sagt –, dass man diese Frage vor dem Hintergrund der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung überprüfen muss, aber es geht nicht so, wie Sie es machen.
Frau Grützmacher, wenn Sie zitieren, dann sollten Sie erstens richtig, zweitens komplett zitieren und drittens dann nicht falsch interpretieren.
Natürlich steht dort: „so gehören Gespräche über begangene Straftaten ihrem Inhalt nach nicht zum absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung.“ Ja, aber Ihre Interpretation ist falsch.
Dort heißt es nämlich nicht, dass alles andere zum geschützten Kernbereich gehören würde.
Es heißt weiter, dass „eine auf die Überwachung von Wohnraum in solchen Fällen gerichtete gesetzliche Ermächtigung unter Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit nähere Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten muss. Das Risiko ihrer Verletzung ist auszuschließen.“ Damit ist ausdrücklich gesagt, dass es – anders als Ihre Interpretation vorhin – möglich ist, es muss jedoch das Risiko der Verletzung dieser persönlichen Sphäre ausgeschlossen werden.
An anderer Stelle heißt es: Führt die Überwachung unerwartet zur Erhebung von absolut geschützten Informationen, muss diese abgebrochen werden und die Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwendung solcher im Rahmen der Strafverfolgung erhobener absolut geschützter Daten ist ausgeschlossen.“
Um es festzuhalten: Zum einen geht es immer nur um die Strafverfolgung, und zum anderen ist auch darin ausdrücklich gesagt, dass es möglich sein muss und möglich sein wird.
Aber Sie sollten sich einmal die Frage stellen, mit welchem Personalaufwand dies in Zukunft möglich ist. Vor diesem Hintergrund hätten Sie die Frage stellen sollen: Was setzt die Anwendung unseres POG und die Umsetzung bei der Prävention in Zukunft voraus? – Diese Fragen haben Sie nicht gestellt.
Sie haben versucht, aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts Ihren ideologischen Kampf und Ihre ideologisch bekannte Fragestellung aufzuarbeiten. In dieser Form können wir dabei nicht mitm achen.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Wir haben eine aktuelle Lage in der Eifel, aber diese hat mit Sicherheit schon lange nichts mehr zu tun.
Zu beschreiben ist die derzeitige Lage vielleicht am ehesten mit zwei Zitaten aus dem „Trierischen Volksfreund“, den ich sonst nicht so sehr bemühe: „Ein Eldo
rado für Kriminelle aus ganz Europa“, „Angst ohne Grenzen“. – Genau diese beiden Überschriften bezeichnen die Situation in der Eifel. Meine Damen und Herren, dabei geht es längst nicht mehr um ein bloßes subjektives Empfinden, um ein subjektives Sicherheitsgefühl, wie der Innenminister häufig glauben machen will, indem er auch sagt, die Kriminalitätsbelastung sei dort nicht höher als in vergleichbaren Gebieten. Meine Damen und Herren, es geht objektiv darum, dass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
Sie ist nicht mehr gewährleistet. Das wissen auch der Ministerpräsident und der Minister; denn sie tragen die Verantwortung für diese Situation.
Sie wissen um die Fakten genauso wie 90 % der Bevölkerung. Bei einer Umfrage haben mehr als 90 % die Situation dergestalt beschrieben, dass die Polizei nicht mehr in der Lage ist, die Innere Sicherheit im Eifelbereich zu gewährleisten, nicht weil sie dazu nicht ausgebildet ist, sondern weil sie einfach personell unterbesetzt ist.
Sämtliche Inspektionen im Bereich der Eifel sind um rund 20 % unterbesetzt. Das muss uns doch zu denken geben. Im ganzen Land – die Zahlen sind bekannt – fehlen 1.000 Polizeibeamte. Aber was macht diese Landesregierung? Sie erklärt, wie wir in den letzten beiden Tagen gehört haben, 200 neue Anwärter einzustellen. Man muss wissen, dass diese 200 gerade einmal dazu ausreichen, um die Pensionierungen und das Ausscheiden im Verlauf eines Jahres zu kompensieren.
Das Ergebnis ist, dass kein einziger Polizeibeamter zusätzlich auf die Straße kommt. Wenn das noch sieben Jahre so weitergeht, dann sind es noch einmal 1.000 Polizeibeamte weniger. Das ist ein Argument neben vielen anderen, warum sie so schnell wie möglich aus der Landesregierung und der Verantwortung abgelöst werden sollten.
Es fehlen 1.000 Polizeibeamte. Das ist dem Innenminister bewusst. Was macht er, wenn die Situation dergestalt eskaliert, dass selbst die Bürger draußen merken, dass die Landesregierung Versäumnisse aufzuweisen hat? Dann werden irgendwo in der Pfalz oder sonstwo drei Polizeibeamte abgezogen und in ein Loch gestopft. Dass damit ein anderes gerissen wird, spielt im Moment keine Rolle. Es stellt sich die Frage, wenn die Kollegin der SPD vom Ministerpräsidenten zum Staatssekretär, zum Minister läuft um dann in einer Diskussion mit der Mitteilung aufwarten zu können, doch drei Polizeibeamte neu präsentieren zu können. Wie lange bleiben diese denn dort? Bis die Lage sich beruhigt hat, und dann werden sie wieder abgezogen.
Die ganze Polizeistruktur leidet an dem Dilemma, dass diese Landesregierung 1993 eine verfehlte und falsche Polizeireform in die Wege geleitet hat,
mit der sie nur Verschieben betreibt und mit einer weiteren Reform selbst die Bereitschaftspolizei zerschlagen hat.
Meine Damen und Herren, die Bereitschaftspolizei wird heute eingesetzt, um den Einzeldienst und den Schichtdienst zu verstärken. Damit ist eine Bereitschaftspolizei überhaupt nicht mehr einsatzfähig. Hätten wir eine Großlage, der Innenminister bekäme eine Hundertschaft auf die Schnelle überhaupt nicht zusammen. Es sei denn, er zieht sie alle wieder aus dem Einzeldienst ab. Dann ist der Einzeldienst und der Schichtdienst handlungsunfähig.
Im Gegensatz dazu hat der Bundesinnenminister – das mag man ihm hoch anrechnen – erklärt, dass der Bund 17,5 Millionen Euro für die Ausstattung der Bereitschaftspolizeien zur Verfügung stellt. Man muss wissen, dass das kein Vergnügen eines Landes ist, die Bereitschaftspolizei zu haben oder nicht zu haben, sondern das basiert auf einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen den Ländern und dem Bund. Es ist notwendig, dass das Land nicht nur die Gelder des Bundes kassiert, sondern auch dafür Sorge trägt, dass die Bereitschaftspolizei entsprechend ausgestattet ist.
Dann wundert man sich, wenn die Landesregierung nicht handelt, dass die Bürger selbst handeln. Eine Bürgerwehr, man mag sie begrüßen oder nicht, ist eine Verlegenheitslösung, weil die Leute sich unsicher fühlen und der Meinung sind, es muss etwas geschehen. Wenn der Staat dazu nicht in der Lage ist, dann nehmen wir das selbst in die Hand.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Kollege Mertes hat gestern schon das Ehrenamt auch auf diesem Sektor begrüßt, nachdem unser Fraktionsvorsitzender gewagt hat, zu prophezeien, dass der Innenminister sicher bald auch auf dieses Pferd springen wird.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, es ist kein Geheimnis, dass nachts die Polizei mit einem Streifenwagen besetzt ist. Es macht auch keinen Sinn, nicht darüber zu reden, um Kriminelle darauf aufmerksam zu machen. Es ist an der Zeit, dass wir darüber diskutieren und die Personalsituation behoben und die Personalnot beendet wird. Dazu ist diese Landesregierung aufgefordert.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich möchte es kurz machen. Der Herr Staatssekretär nimmt es in die Hand zu begründen, warum die Sparkassenfiliale Darscheid geschlossen wurde. Im Gegensatz zu ihm war ich bei der Entscheidung des Verwaltungsrates dabei. Es waren nicht die Eltern, die irgendeinen Druck ausgeübt haben. Es war die Polizei, die dem Vorstand, der Sparkassenführung, nahe gelegt hat, über die Frage nachzudenken, ob wegen des Kindergartens in der Nähe und wegen des vorhandenen Personals es nicht angebracht sei, weil man die Sicher
heit nicht gewährleisten könne, diese Sparkassenfiliale zu schließen.
Herr Bruch, Sie haben den Eindruck erweckt, die Eltern hätten Druck gemacht und diese Frage aufgeworfen. Das war nicht der Fall, sondern es war die Polizei, die darum gebeten hat, darüber nachzudenken.
Die Polizei ist in der Nähe der Autobahn nicht in der Lage, entsprechend zu reagieren. Deshalb ist diese Filiale geschlossen worden, weil niemand die Verantwortung übernehmen will, die an sich der Staat mit dem Hoheitsmonopol und der staatlichen Gewalt wahrzunehmen hat.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Das Nachbarrechtsgesetz ist ein gutes Gesetz, weil es in vielen Fällen Streitigkeiten vorbeugen kann. Der Herr Minister hat es ausgeführt, es wurde vor 33 Jahren beschlossen, und, wie sagte er, es erfüllt seine Bedeutung auch heute noch bemerkenswert.
Zunächst einmal ist es wunderbar, dass die Rebzeilenabstände so, wie sie bisher geregelt waren, korrigiert werden und der Winzerschaft Rechnung getragen wird. Insofern darf ich den Dank unserer Winzer übermitteln, die hierfür lange gekämpft haben.
Herr Minister, es wurde eine gute Regelung getroffen, indem man die „Rebzeilengeschichte“ abschafft, aber wenn ich weiterlese, frage ich mich, was für ein Quatsch das mit dem Heckenabstand ist.
Herr Minister, ich befürchte, dass diese Regelung Rechtsstreitigkeiten geradezu provoziert und nicht, wie Sie dies als Hoffnung ausgedrückt haben, verhindert; denn die Beeinträchtigungen, die Sie mit dem Beispiel belegen, „haushohe“ Hecken werden gezogen und dann kommt es zu Streitigkeiten, sind zu hinterfragen. Wie viel hatten wir denn davon in den 33 Jahren? Ich glaube, die Zahl dieser Streitigkeiten war sehr gering. Das, was aufgrund der bisher bestehenden Gesetzeslage geregelt war, führte nicht zu unüberbrückbaren Streitigkeiten, die nicht hätten geregelt werden können, die, wie Sie glauben, mit der neuen Regelung besser geregelt werden könnten. Wir sollten noch einmal darüber nachdenken.
Dass im Zusammenhang mit der Modernisierung des Schuldrechts die Verjährung und die „Ausschlussge
schichte“ neu geregelt und angepasst werden, halte ich beim ersten Lesen für richtig und zutreffend. Ob es stimmig ist, werden wir in den weiteren Beratungen des Ausschusses s ehen.
Ich bitte aber noch einmal zu bedenken, dass diese „Heckenregelung“ nach meiner festen Überzeugung nicht zur Befriedung beiträgt, und das wollen wir doch mit dem Nachbarrechtsgesetz. Deshalb bitte ich, darüber noch einmal intensiv zu beraten.
Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! In der letzten Plenarsitzung haben wir über diesen gemeinsamen Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP gesprochen und die Gemeinsamkeiten deutlich gemacht. Wir haben selbstverständlich einige abweichende Darstellungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Kenntnis genommen.
Heute ist der Änderungsantrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN mit zu beraten. Ich möchte deshalb darauf hinweisen, dass die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die ursächlich für die Änderung auf Bundesebene war, die dann Änderungen auf Landesebene nach sich zog – dies wegen der bundesgesetzlichen Änderungen und wegen des Terrorismusbekämpfungsgesetzes –, nicht das fordert, was die Fraktion BÜND
NIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Änderungsantrag einbringt.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt im Wesentlichen darauf ab, dass sichergestellt sein muss, dass auch im Bereich der Landesverwaltung eine ausreichende Kontrolle existiert, soweit die unter Aufhebung des Fermeldegeheimnisses erlangten Daten an Landesbehörden übermittelt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die personelle und sachliche Ausstattung diesen gewachsenen Aufgaben genügen kann. Die Kommission darf sich nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht mit der Kontrolle von Beschränkungsmaßnahmen allein begnügen, sondern sie muss die Kontrolle auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Umgangs mit verdeckt erhobenen Brief-, Post- und Fernmeldedaten durch die Länderbehörden erstrecken; dies auch aus eigener Initiative heraus.
Die parlamentarische Kontrolle hat sich auf den gesamten Prozess der Erfassung und Verwertung der erhobenen Daten zu beziehen. Insgesamt steht die parlamentarische Kontrolle von Beschränkungsmaßnahmen durch die G 10-Kommission im Vordergrund.
Die G 10-Kommission ist mit dem gemeinsamen Gesetzentwurf in entsprechender Weise ausgestattet worden. Nirgendwo steht, dass sich der Landtag als Ganzes damit befassen muss. Deshalb ist der Vorschlag, § 2 um einen Absatz 5 zu ergänzen, dass dem Landtag jährlich Bericht zu erstatten ist, weit über das hinaus gehend, was das Bundesverfassungsgericht dem Bund und dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben hat.
Die Frage der Größe der Kommission ist richtigerweise im Gesetz geregelt. Dort heißt es nämlich, dass neben dem Vorsitzenden zwei weitere Beisitzer mit in der Kommission sind. Es ist richtig, dies im Gesetz festzuhalten, damit der Landtag nicht in jeder Legislaturperiode darüber neue Debatten führen muss. Es ist im Sinn des Verfassungsschutzes, diese Klarheit im Gesetz herbeizuführen.
Die Frage des Grundmandats würde möglicherweise zu einer Veränderung der Größe führen. Sie ist nicht erforderlich. Deshalb werden wir diesen Änderungsantrag ablehnen, dem Gesetz aber im Übrigen zustimmen.
Vielen Dank.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir beraten in erster Lesung einen gemeinsamen Entwurf der Fraktionen von SPD, CDU und FDP. Der Kollege Pörksen hat die Änderungen angesprochen, die im Einzelnen anstanden. Ich glaube, ich kann mir Wiederholungen ersparen und will deshalb kurz auf andere Punkte eingehen.
Vorausgegangen ist eine Bundesverfassungsgerichtsentscheidung vom 14. Juni 1999 auf Bundesebene, die einige Aspekte des Bundesgesetzes infrage gestellt hat. Ich möchte auch jetzt nicht auf alle Details eingehen und nur zwei Punkte herausgreifen, um die es geht.
Der eine betrifft die Übermittlungsbefugnis des Bundesnachrichtendienstes an Behörden des Bundes und der Länder, der andere die fehlende Basis für eine hinreichende Kontrolle durch parlamentarische Gremien und Gerichte. Gerade dies hat Bedeutung für die Landesebene. Es ist von gesetzgeberischer Seite Sorge dafür zu tragen, dass die Kommission angesichts der umfangreichen Überwachungstätigkeit des Verfassungsschutzes personell so ausgestattet ist, dass sie ihrer Aufgabe effektiv nachkommen kann.
Es muss sichergestellt werden, dass auch im Bereich der Landesverwaltung eine ausreichende Kontrolle existiert, soweit die unter Aufhebung des Fernmeldegeheimnisses erlangten Daten an Landesbehörden übermittelt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die personelle und sachliche Ausstattung den gewachsenen Aufgaben genügen kann.
Die Kommission darf sich nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung nicht mit der Kontrolle von angeordneten Beschränkungsmaßnahmen allein begnügen, sondern sie muss die Kontrolle auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Umgangs mit verdeckt erhobenen Brief-, Post- und Fernmeldedaten durch die Länderbehörden erstrecken, und zwar auch aus eigener Initiative heraus.
Die parlamentarische Kontrolle hat sich auf den gesamten Prozess der Erfassung und Verwertung der erhobenen Daten zu beziehen. Die spezifizierte Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der G-10-Kommission ist im Wesentlichen Inhalt dieses Gesetzentwurfs.
Insgesamt steht die parlamentarische Kontrolle von Beschränkungsmaßnahmen durch die G-10-Kommission im Vordergrund, deren Zusammensetzung, deren Auf
gaben und deren Befugnisse, also das, was der Herr Kollege Pörksen schon gesagt hat. Hinzu kommt eine Reihe von Änderungen, die in Angleichung an das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses erfolgen.
Der Bundesgesetzgeber hat nach der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung das G-10-Gesetz am 26. Juni 2001 geändert. Darüber hinaus berücksichtigt der Gesetzentwurf auch die Erweiterungen und Befugnisse der Verfassungsschutzbehörden, die durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz des Bundes erfolgt sind, die aber auch notwendig waren, um der gewachsenen Bedrohung durch internationalen Terrorismus durch die Fortentwicklung der gesetzlichen Instrumente zu begegnen.
Wir haben im Vorfeld den Datenschutzbeauftragten einbezogen; auch darauf ist hingewiesen worden. Ich will nicht weiter erläutern, dass er der Meinung ist, anstelle der G-10-Kommission die Kontrolle wahrnehmen zu können. Wir haben jedoch nun einmal eine andere Regelung. Der Justizminister ist zu Rechtsfragen einbezogen worden.
Man könnte natürlich juristisch darüber streiten, ob die Entscheidung der Kommission einstimmig sein muss, was die Benachrichtigung von Betroffenen angeht, ob es bei der Regulierung in § 5 Abs. 1 Satz 3 „einstimmig“ heißen soll oder ob es eine qualifizierte Mehrheit sein muss, oder ob es in § 10 a Absatz 4 Satz 3 eine endgültige Auflistung geben muss oder ob es eine Insbesondere-Formulierung sein dürfte, um möglichen Veränderungen der Zukunft flexibler begegnen zu können. Aber wir haben uns im Vorfeld auf den Gesetzentwurf verständigt, wie er Ihnen heute vorliegt, und bitten in diesem Sinne das hohe Haus, ihn mitzutragen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Andreas Müller und Dr. Armin Dostmann, der Leiter unseres Verfassungsschutzes, haben 1997 einen Artikel, einen Aufsatz „Terrorismus im Wandel der Zeiten“ verfasst.
Diese beiden Verfassungsschutzexperten warnten angesichts verschiedener Entwicklungslinien vor neuen terroristischen Herausforderungen und Gefahren. Sie sahen einen der primären Bedrohungsfaktoren in dem stetigen Anwachsen immer komplizierterer wirtschaftlichtechnischer Strukturen in den städtischen Zentren der modernen Industriegesellschaften. Sie belegten anhand des verhältnismäßig noch glimpflichen Anschlags auf das World Trade Center in New York im Jahr 1993, dass sich nicht nur die Zahl der potenziellen Anschlagsziele um ein Vielfaches vergrößert, sondern auch Auswirkungen der Anschläge eine neue irrationale Dimension entwickeln dürften. Ihre Prognose sollte sich am 11. September 2001 traurigerweise bestätigen.
Man kann gesichert davon ausgehen, dass die Verfassungsschutzexperten ihre Erkenntnisse und ihre Sichtweise auch in ihrer Arbeit im Bereich unseres Verfassungsschutzes praktisch angewendet haben. Ich denke – Herr Kollege Pörksen hat es eben erwähnt –, das belegt auch der Verfassungsschutzbericht 2001.
Der Bericht blickt auf das vergangene Jahr 2001 zurück. Dass dabei die Ereignisse des 11. September einen Schwerpunkt bilden, ist zum einen zwangsläufig, zum anderen mussten sie auch Anlass sein, speziell in den islamistischen Terrorismus hineinzuleuchten.
Die Ereignisse nach dem 11. September belegen, dass der internationale Terrorismus in einer solchen Dimension, wie sie bei den Anschlägen in den USA sichtbar geworden ist, mit den Maßnahmen auf dem Gebiet der Inneren Sicherheit der betroffenen Staaten allein nicht erfolgreich bekämpft werden kann.
Wenn Staaten ihr Territorium zur Verfügung stellen, um Terroristen Unterschlupf und Trainingsmöglichkeiten zu
bieten, ist die internationale Staatengemeinschaft gefordert, gegen diese Staaten vorzugehen. Dies kann und muss letztlich bis zu einem militärischen Eingreifen führen.
Sicherheit ist als Voraussetzung von Freiheit stärker ins Bewusstsein gerückt. Dies dokumentieren Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, der Bericht „Forderungen nach Antiterrorismusmaßnahmen“, und Sicherheitspakete der Bundesregierung, die die Abschaffung des Religionsprivilegs, die Verfolgung auch im Ausland tätiger Krimineller oder terroristischer Vereinigungen, die Rasterfahndung, den Fingerabdruck im Ausweis sowie die Vernetzung des BKA, des BND und des Bundesverfassungsschutzes beinhalten.
Allerdings ist das Problem des Terrorismus durch die Sicherheitsbehörden allein nicht zu bewältigen. Es ist im Kern ein gesellschaftliches Problem. Auch das ist heute schon gesagt worden. Alle Gruppierungen sind aufgefordert, die Voraussetzungen für die Grundauffassung zu schaffen, dass Gewalt weder gegen Sachen noch gegen Personen ein Mittel zur Durchsetzung eigener Ziele in einer Demokratie sein kann.
Das gilt für die in den 90er-Jahren sicher noch mehr als heute virulenten Erscheinungen des Rechtsextremismus und der Fremdenfeindlichkeit ebenso wie für das Phänomen des internationalen Terrorismus ebenso wie für den Linksextremismus.
Die Bürger unseres Landes sind zu Toleranz gegenüber jeweils Andersgläubigen aufgefordert und aufzufordern. Das gilt für Christen ebenso wie für Juden und Moslems.
Terrorismusbekämpfung muss allerdings auf Extremismusbekämpfung aufbauen. Auch das ist heute bereits zum Ausdruck gekommen. Es geht nicht um die Zugehörigkeit zu irgendeiner Glaubensrichtung, sondern um das Beobachten und In-den-Griff-bekommen extremistischer Personen in diesen Bereichen oder solcher Personen, die eine Glaubensrichtung missbrauchen, um ihre Ziele durchzusetzen. Dabei handelt es sich um Personen, die in ihrem Glauben zu sehr verhaftet sind oder ihn falsch verstehen, jedenfalls aus unserer Sichtweise heraus.
Die Gefahren des islamistischen Extremismus und Terrorismus lassen sich nicht mit kurzzeitigem Aktionismus beseitigen. Wir haben es hierbei mit einer Daueraufgabe zu tun. Deshalb müssen auf Dauer Instrumente angewendet werden, um auf Dauer Lösungen herbeizuführen. Es kann nicht sein, dass wir extremistische Mitbürger in unserer Gesellschaft agieren lassen, die dabei sind, Parallelgesellschaften aufzubauen. Ich denke, das würde in die völlig falsche Richtung führen.
Der Bericht des Verfassungsschutzes gibt einen Hinweis, dass deutlich wird, dass durch verstärkte Einbürgerungsanträge eine Staatsangehörigkeitskampagne gestartet wird, die aber gar nicht darauf abzielt, Integration zu erreichen, sondern die möglichst effiziente Verfolgung eigener Ziele abdeckt und bezweckt. Mithilfe eingebürgerter Muslime will die IGMG eine Wahlgruppe gründen und damit islamistisch-extremistische Positionen, wie sie von ihrer türkischen Mutterpartei, der inzwischen verbotenen „Fazilet-Partisi“ vertreten wurden, im
politischen Parteienspektrum der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft verankern.
Ich denke, die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes müssen uns dazu veranlassen, deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass man das nicht zulassen kann und auch nicht darf. Deshalb gilt es in solchen Fällen – das sage ich ganz deutlich –, die Einbürgerung und Aufenthaltsverfestigung von Islamisten mit extremer Auftretensweise zu verhindern.
Bedenklich stimmt die Erkenntnis sowohl im rechtsextremistischen als auch im linksextremistischen Bereich, dass sich eine Grundstimmung breit macht, die antiamerikanische Züge aufweist. Das gilt für Rechts und Links. Die Erkenntnisse, die gewonnen worden sind, lassen feststellen, dass man dies zum einen mit Antisemitismus kombiniert, zum anderen mit der Globalisierungsgegnerschaft. Auch das ist insbesondere in der linken Szene ein dankbares Thema, weil man den Einsatz der USA in Afghanistan als Beleg nehmen kann. Aber auch dort ist erkennbar, dass zwar der Tod unschuldiger Opfer moniert und bedauert wird, gleichzeitig wird dies aber mit dem Hinweis auf amerikanisch verschuldete Kriegsopfer wiederum relativiert.
Meine Damen und Herren, der Verfassungsschutzbericht 2001 gibt die Situation, so wie sie im Jahr 2001 vorgefunden wurde, wieder. Dies verbinde ich mit einem Dank an den Verfassungsschutz dafür, dass er uns den Tätigkeitsbericht in dieser Form vorgelegt hat.
Vielen Dank.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Herr Minister ich habe mich noch einmal zu Wort gemeldet, weil ich von Ihnen etwas enttäuscht bin.
(Zurufe von der SPD: Oh! – Pörksen, SPD: Herr Schneiders, Sie enttäuscht? Sie führen aus, es sei notwendig zu sparen, Sie erken- nen den Mangel im Justizvollzug, nur angesichts der Rahmenbedingungen können wir zurzeit nichts machen. Erklären Sie doch bitte den Bürgern, warum bei der Justiz, wo wir die Mängel erkannt haben, zweimal 70 Stellen eingespart werden müssen und in der Staats- kanzlei 19 Stellen aufgebläht werden. (Beifall der CDU)
Ich denke, wenn das Wort „Haushalt auf Kante genäht“ in den letzten zwei Tagen die Runde macht, dann mag das für den Einzelplan 05 vielleicht zutreffen, aber das wundert auch nicht angesichts des Verhältnisses des Ministerpräsidenten zur Justiz. Das ist die nahtlose Fortsetzung der Dokumentation von der Besetzung von Landgerichtspositionen bis hin zum Haushalt.
Meine Damen und Herren, ich hätte nie gedacht, dass ich den verstorbenen Justizminister Caesar loben würde. Aber das waren noch Zeiten. Er hat den Justizhaushalt, das Justizpersonal und auch den Etat verteidigt.
Das kann ich dieses Mal für diesen Doppelhaushalt nicht feststellen.
Meine Herren Kollegen der Koalitionsfraktionen, Sie haben sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, sich mit den Anträgen auseinander zu setzen.
Hätten Sie dies getan, dann hätten Sie auch festgestellt, dass sich die Bewährungshelfer durch Ersparen von Ausgaben selbst finanzieren. Sie hätten festgestellt, dass sich die Gerichtsvollzieher durch die Erzielung von Einnahmen selbst finanzieren. Diese Mühe haben Sie sich nicht gemacht. Sie haben nicht darüber nachgedacht, wo die Probleme im Justizressort liegen, und sind
Es wird davon gesprochen zu sparen, aber dort, wo es Ihnen passt, glauben Sie, es anderen zumuten zu müssen, und dort, wo es Ihnen nicht passt, blähen Sie Ihren Haushalt nach Ihren Wünschen auf.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Es geht um die Änderung disziplinarrechtlicher Vorschriften. Da gäbe es sicher vieles grundsätzlicher Art zu diskutieren.
Wir haben vor drei Jahren, am 2. März 1998, das Landesdisziplinargesetz als Nachfolgegesetz zum damaligen Dienstordnungsgesetz, das seit 1974 galt, beschlossen.
Der Bund wird in Anlehnung an das rheinland-pfälzische Landesdisziplinargesetz ein Bundesdisziplinargesetz beschließen, das ab dem 1. Januar 2002 – im Juli beschlossen – in Kraft treten soll.
Das Disziplinarrecht, zu verstehen als Teil des Beamtenrechts und damit letztendlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen, eigentlich dem Verwaltungsrecht zuzuordnen, gehört damit auch von der Behandlung und der Gerichtsbarkeit her in diesen öffentlichen Zweig.
Natürlich hat das Disziplinarrecht auch etwas Strafrechtliches. Eine Abgrenzung ist notwendig. Man könnte sagen, es ist ein Dienststrafrecht. Aber es ist kein Strafrecht im eigentlichen Sinn.
Die Dienststrafe, wenn man sie so bezeichnen will, ist eine Konsequenz aus dem Fehlverhalten arbeitsvertragsrechtlicher Art, dienstrechtlicher Art, beamtenrechtlicher Art. Es ist eine Disziplinierung. Der Zweck ist allerdings niemals Vergeltung oder Sühne. Deshalb ist die Konsequenz aus dem rheinland-pfälzischen und jetzt auch dem bundesrechtlichen Disziplinargesetz, dass man vom zweistufigen vorgeschalteten Ermittlungsverfahren, Vorermittlung, Untersuchungsverfahren, weggeht. Man hat ein verwaltungsrechtliches Verfahren, in dem der Dienstvorgesetzte die Vorwürfe prüft. Es sind die gerichtlichen Verfahren, die neu geregelt werden. Es gibt in Zukunft kein Bundesdisziplinargericht und keinen Bundesdisziplinaranwalt mehr.
Wir haben mit diesem Änderungsgesetz im Grunde genommen nur eine Grundlage zu vollziehen, die es
ermöglicht, beim Verwaltungsgericht die Kammern und beim Oberverwaltungsgericht den Senat zu bilden, indem wir den Weg für die Wahl von Beamtenbeisitzern frei machen.
Wir schaffen mit diesem Änderungsgesetz Vorschriften, die es ermöglichen, dass das Bundesgesetz zum 1. Januar 2002 in Kraft treten kann.
Dabei wird die Gelegenheit genutzt, wenige Vorschriften im Landesdisziplinargesetz mit Blick auf das Bundesgesetz zu ändern, anzupassen. Von daher gibt es keine Veranlassung, diesem Änderungsgesetz seine Zustimmung zu verweigern.
Ich möchte auch nicht in eine Diskussion eintreten, die andernorts geführt wird, die ich im Rechtsausschuss kurz angerissen habe, ob die drei Instanzen im Bundesbereich im Vergleich zu den zweien auf Landesebene der Diskussion oder der Beobachtung würdig sind. Ich denke, der Beobachtung. Vielleicht kann man im Laufe der Legislaturperiode auch im Rechtsausschuss Erfahrungen über den Weg eines Berichts mitteilen.
Ich glaube aber, dass es mit dem vorliegenden Gesetzentwurf zutreffend und richtig ist, in dem Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass das Bundesdisziplinargesetz am 1. Januar 2002 in Kraft treten kann.
Deshalb werden wir diesem Änderungsgesetz unsere Zustimmung geben.
Vielen Dank.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Herr Kollege Redmer und Herr Kollege Hohn, ich muss schon sagen, als Mitglieder der regierungstragenden Fraktionen hätte ich von Ihnen schon erwartet, dass Sie sich mit unseren Anträgen qualifizierter auseinander gesetzt hätten und – Herr Hohn – vielleicht sogar genauer gelesen hätten.
Meine Damen und Herren, wir haben mit dem ersten Vorschlag die Landesregierung aufgefordert, ein Maßnahmenpaket zur Stärkung der Inneren Sicherheit vorzulegen, und haben Ihnen dazu Vorschläge an die Hand gegeben. Sie haben allerdings nicht fertig gebracht, ein Maßnahmenpaket vorzulegen, das diesen Namen rechtfertigen würde. Sie haben lediglich die Versäumnisse der letzten Jahre nachgeholt und aufgeholt. Ihr Maßnahmenpaket ist nur das Ausbessern von Verfehlungen der letzten Jahre.
Meine Damen und Herren, mit Blick auf den 11. September und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen hätten Sie mehr für die Innere Sicherheit vorschlagen müssen. Dies haben wir mit unserem weiteren Antrag nachgeholt und deshalb das 10-PunkteProgramm vorgelegt.
Hätten Sie mehr getan, würden Sie sich auch Schlagzeilen wie die in der gestrigen „Rhein-Zeitung“ ersparen können, in der es heißt, in der Justiz wächst der Unmut über das geplante Sicherheitspaket. Dieser Unmut besteht natürlich völlig zu Recht; denn was hat das Sicherheitspaket im Bereich der Justiz für Vorschläge, die über das hinausgehen, was das Ausbügeln von Versäumnissen der Vergangenheit beinhaltet? Nichts. Dass es längere Haftzeiten bei den Gefangenen gibt, ist unstreitig. Das ist keine neue Erkenntnis. Dass die Haftanstalten überbelegt sind, ist unstreitig. Das ist keine neue Erkenntnis. Dass von daher also die Planung von 150 neuen Stellen im Strafvollzug notwendig ist und rund 140 Millionen DM in bauliche und technische Ausstattung zu investieren sind, ist Folge der derzeitigen Situation. Mit Blick auf den 11. September und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen ist das nichts Neues. Es gibt keine Verbindung zu den Ereignissen nach dem
11. September. Es sind ohnehin vorgesehene Maßnahmen, die im Übrigen sogar bereits angekündigt waren, die aus der kontinuierlichen Überbelegung resultieren.
Meine Damen und Herren, auch hier hätte Ihnen mehr einfallen müssen. Wir fordern Sie deshalb auf, 5 Millionen DM mehr in den Haushalt einzustellen, damit mehr Personal in der Justiz eingestellt werden kann.
Sie haben die Absicht einzusparen. Da ist die Rede von 70 Stellen oder von 120 Stellen. Quer durch den Bereich der Justiz soll eingespart werden. Dabei ist die Justiz ohnehin bis zur Halskrause überbelastet. Die rheinlandpfälzische Justiz muss von Sparmaßnahmen im anstehenden Doppelhaushalt ausgenommen werden. Vorgesehene Stellenkürzungen dürfen keinesfalls realisiert werden.
Angesichts der terroristischen und extremistischen Aktivitäten, der Organisierten Kriminalität sowie der verbreiteten Alltagskriminalität stoßen nicht nur die Polizeibeamtinnen und -beamten an die Grenzen, sondern auch die Bediensteten der Justiz. Das sollten Sie zur Kenntnis nehmen. Personelle Einschnitte würden sich für die Sicherheitssituation absolut kontraproduktiv auswirken; denn Fahndungserfolge durch die Polizei müssen naturgemäß von Staatsanwaltschaften und Gerichten aufgearbeitet werden, sodass hier eine nochmals verstärkte Arbeitsbelastung in naher Zukunft zu erwarten ist.
Meine Damen und Herren, die Justiz taugt insgesamt nicht für Einsparungen. So werden beispielsweise auch die Verwaltungsgerichte in naher Zukunft wieder mehr mit ausländerrechtlichen Streitigkeiten befasst werden, zum einen angesichts wieder steigender Asylzahlen, einer Verkomplizierung der Asylverfahren sowie zum anderen angesichts erwarteter schnellerer und kons equenterer Abschiebungen abgelehnter Asylbewerber. Darüber hinaus sind auch bei den Bewährungshelfern dringend zusätzliche Stellen und neue Stellen bei der Verbesserung der Beförderungsmöglichkeiten im Justizvollzug zu schaffen. Letztlich bedarf es vielerorts einer zeitgemäßen technischen EDV-Ausstattung.
Vielen Dank.
Herr Staatssekretär, wie begründen Sie, nachdem Sie den vorgetragenen Sachverhalt als Privatangelegenheit von Frau Dr. Engelhardt gewertet haben, die Redeverbote und Maulkörbe an Polizeibeamte und Lehrer, die an CDU-Veranstaltungen teilgenommen haben?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Der Landtag hat, als er sich am 18. Mai 2001 konstituiert hat, die bisherige Geschäftsordnung der 13. Legislaturperiode vorläufig auch für die 14. Legislaturperiode beschlossen und gleichzeitig den Auftrag an den Rechtsausschuss erteilt – Drucksache 14/2 –, alsbald einen Vorschlag für eine endgültige Fassung zu unterbreiten.
In gleicher Zeit hat sich der Ältestenrat mit dem Anliegen befasst und eine Arbeitsgruppe zur Geschäftsordnungsreform eingesetzt. Diese Arbeitsgruppe hat am 12. und 28. Juni 2001 getagt und eine Vielzahl von Problemstellungen erörtert. Die Probleme betreffen die Arbeitsweise des Parlaments, das Selbstverständnis des Parlaments, das Verhältnis des Parlaments zur Regierung und der Regierungsfraktionen zur Opposition sowie Minderheitsrechte.
Meine Damen und Herren, nicht alle Punkte sind in die Beschlussempfehlung eingeflossen. Im Vordergrund der Gespräche stand das Bemühen, im Konsens eine Beschlussempfehlung zu erarbeiten, die dem Rechtsausschuss vorgelegt werden sollte. Der Vorschlag an den Rechtsausschuss – Vorlage 14/140 – enthielt eine Empfehlung, die im Wesentlichen von diesen im Konsens getragenen Vorschlägen geprägt war.
Von einigen offen gebliebenen Punkten sind nach Beratung im Rechtsausschuss weitere einvernehmlich in die heute vorliegende Beschlussempfehlung eingeflossen, so zum Beispiel, dass wir künftig wieder einen Vorspann bei den Mündlichen Anfragen haben wollen. Andere dagegen sind nach wie vor strittig oder – besser gesagt – offen geblieben. Sie sind auch Gegenstand von Änderungsanträgen, die uns heute in den Drucksachen 14/283/284 vorliegen.
Ich komme ganz kurz zu einigen Änderungen aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
In § 1 ist in Anpassung an die Landesverfassung der Zusammentritt des Landtags geregelt. Dieser erfolgt spätestens am 30. Tag nach der Wahl und nicht, wie in der Vergangenheit, am 18. Mai.
In § 12 Abs. 2 ist geregelt worden, dass die Ausschüsse an Plenartagen grundsätzlich nicht mehr tagen, es sei denn aus besonderen Gründen, die dem Fortgang der Plenarberatungen dienen.
In § 30 ist die Redezeit geregelt worden. So kann zum Beispiel bei Überschreitung der Redezeit durch die Landesregierung künftig jede Fraktion eine entsprechend verlängerte Redezeit beanspruchen.
In § 30 a ist die Kurzintervention geregelt worden, die wir zuletzt als Modell praktiziert haben.
In § 50 ist die Gesetzesfolgenabschätzung aufgegriffen worden. Hier sind die Kosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände aufzuzeigen. Hinsichtlich von Gesetzentwürfen der Landesregierung ist auch die Kostendeckung darzustellen. Dies verhält sich bei den Entwür
fen aus den Fraktionen anders und hängt mit der Möglichkeit, diese Leistung zu erbringen, zusammen.
In den §§ 61 a und 61 b sind entsprechend der Verfassung die Volksinitiative und das Volksbegehren aufgenommen worden.
In § 77 ist die Berichterstattung dergestalt geregelt worden, dass der federführende Ausschuss – allerdings nur einstimmig – in Zukunft darauf verzichten kann.
Ein wichtiger Punkt ist die Tatsache, dass künftig der Ausschuss beschließen kann, dass auch Mitarbeiter der Fraktionen an nicht öffentlichen Sitzungen teilnehmen können.
Ein aus meiner Sicht auch bedeutender Punkt sind die §§ 89 und 94. In der Vergangenheit war es so, dass Wertungen bei Anfragen nicht zulässig waren und die Landtagsverwaltung immer das Problem hatte abzugrenzen, ob es sich um eine Wertung oder eine Darstellung gehandelt hat. Künftig wollen wir deutlich formulierte Wertungen zulassen. Es dürfen jedoch keine unsachlichen Wertungen und Feststellungen vorgenommen werden.
Meine Damen und Herren, die Änderungsanträge, die uns vorliegen, beziehen sich auf die Stellvertretung des Präsidenten im Verhinderungsfall, auf den Migrationsausschuss, auf ein Grundmandat in der EnqueteKommission für Mitglieder, die nicht Abgeordnete sind. Bezüglich der Wertungen beantragt die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN deren Wegfall.
Frau Präsidentin, so weit der Bericht.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Ich habe es vorhin in meinem Bericht zum Ausdruck gebracht und auch Herr Hartloff hat zeitweise betont, dass die bisherige Arbeit geprägt war von dem Bemühen, einen Vorschlag zu unterbreiten, der weitgehend vom Konsens getragen wird. Ich glaube auch, dass es gelungen ist, einige Änderungen zu formulieren, die die Arbeitsweise des Parlaments verbessern und die überdies auch Ausdruck des Selbstverständnisses des Parlaments sind.
Ich möchte nicht auf alle Punkte eingehen. Als Beispiel möchte ich § 30 Abs. 2 der Geschäftsordnung erwähnen. Bisher war dort festgeschrieben: „Ergreift in einer Aussprache ein Mitglied oder ein Beauftragter der Landesregierung länger als 20 Minuten das Wort, so kann danach jede Fraktion für eines ihrer Mitglieder eine entsprechende Redezeit beanspruchen.“
In der neuen Regelung soll es heißen: „Überschreitet die Landesregierung bei einer Aussprache die für jede Fraktion vereinbarte Redezeit,“ – das ist etwas anderes als 20 Minuten; meist sind es fünf oder zehn – „so kann jede Fraktion eine entsprechend verlängerte Redezeit beanspruchen.“
Ich denke, dies ist eine Stärkung des Parlaments und berührt das Verhältnis zur Regierung zugunsten des Parlaments. Dies ist eine notwendige und, wie ich finde, richtige Änderung, die möglicherweise auch die Versuchung der Landesregierung zur Abgabe von Regierungserklärungen an der falschen Stelle reduziert.
Meine Damen und Herren, dies gilt auch für die Fes tschreibung der Kurzintervention in § 30 a, die wir bereits Ende der letzten Legislaturperiode modellhaft probeweise praktiziert haben.
Mit Blick auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, die in den meisten Änderungsvorschlägen einvernehmlich war, möchte ich einen weiteren Punkt kurz ansprechen, der nur mit Mehrheit aufgenommen wurde, nämlich die Wertungen bei Großen und Kleinen Anfragen. Ich habe in meinem Bericht bereits angedeutet, dass es bisher Schwierigkeiten in Abgrenzungsfragen gab. Neu soll eine Wertung, allerdings keine unsachliche, zulässig sein. Der Antrag von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beinhaltet die Streichung dieser Empfehlung. Ich meine, wir sollten bei der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses bleiben.
Um allerdings an dieser Stelle die Redezeit nicht mit der Befassung von zwar wichtigen, aber doch einvernehmlichen Änderungsvorschlägen aufzubrauchen, möchte ich
mich mit den vorliegenden Änderungsanträgen weiter befassen. Der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sieht einen Migrationsausschuss vor. Wir waren bisher in den anderen Fraktionen der Auffassung – dies ist auch heute unsere Meinung –, dass Migration, also Zuwanderung, Aufgabe des Innenausschusses ist, da es zum Innenressort gehört. Ich denke, dort ist es gut aufgehoben. Einen besonderen Fachausschuss als Migrationsausschuss brauchen wir nach meinem Dafürhalten nicht.
Das Grundmandat für Sachverständige, das heißt, für Mitglieder, die nicht Abgeordnete in der EnqueteKommission sind, wäre zwar durchaus begrüßenswert gewesen, wenn es denn nicht im Weiteren zu einer Beeinträchtigung der Stärkeverhältnisse der übrigen Fraktionen geführt hätte. Da dies aber eintritt, sollte die Benennung der Sachverständigen wie auch bisher nach dem d’Hondt‘schen Verfahren erfolgen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der Antrag der CDU fordert eine Regelung in § 5 der Geschäftsordnung, was die Vertretung des Präsidenten bei dessen Verhinderung anbelangt. Herr Kollege Hartloff, es nützt natürlich nichts, wenn Sie auf die bisherige Fassung der Geschäftsordnung rekurrieren wollen; denn diese wollen wir gerade ändern. An dieser Stelle bietet sich genau § 5 mit der Ergänzung eines zweiten Satzes an, die Vertretungsregelung aufzunehmen und als gesetzliche Vorgabe zu regeln.
Dass die zweitstärkste Fraktion in einem Parlament den ersten Vizepräsidenten stellt, ist, wie Kollege Bischel bereits erwähnt hat, die Praxis, die in Deutschland und insbesondere in unserem Bundesland seit eh und je gepflegt wird, ohne dass dies in der Geschäftsordnung des Landtags festgeschrieben war. Wenn wir nun allerdings feststellen, dass die Koalitionsfraktionen von dieser Übung abweichen wollen – dafür gibt es Zeichen –, müssen wir darauf bestehen, dass dieses Problem, damit es zukünftig nicht mehr existent ist, in unserer Geschäftsordnung geregelt wird.
Herr Kollege Hartloff, Sie wissen, dass wir ursprünglich in unseren Gesprächen weitergehende Forderungen gestellt haben und eine Reihenfolge der Vizepräsidenten nach der Fraktionsstärke einführen wollten. Wir sind mit unserem Antrag auf die Formulierung in § 7 der Geschäftsordnung des Bundestages zurück gegangen, in dem ebenfalls eine solche Regelung enthalten ist. Dort heißt es: „Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn einer seiner Stellvertreter aus der zweitstärksten Fraktion.“ Nichts anderes beinhaltet unser Antrag – Drucksache 14/284 –, den wir Ihnen heute vorgelegt haben.
Im Bundestag existiert diese Regelung, in RheinlandPfalz war dies bisher ungeschriebenes Recht. Wir wollen lediglich ungeschriebenes Recht in die Geschäftsordnung aufnehmen.
Ich möchte in Erinnerung rufen – vielleicht weiß es der eine oder andere Kollege auch noch –, dass es ein früherer SPD-Vizepräsident war, der, als die CDU noch stärkste Fraktion war, sogar in seinem Briefbogen den
Titel „Erster Vizepräsident“ geführt hat: Gerhard Steen, Erster Vizepräsident.
Wir wollen nicht mehr und nicht weniger als die Festschreibung und die Fortsetzung der bisherigen bewährten demokratischen Praxis, meine Damen und Herren.
Wenn die Koalitionsfraktionen unserem diesbezüglichen Antrag nicht zustimmen, sehen wir uns allerdings nicht in der Lage, der Geschäftsordnung zuzustimmen. Das wäre schade, weil wir uns in vielen Punkten um Einvernehmlichkeit bemüht haben, meine Damen und Herren. Wir haben des lieben Friedens willen ohnehin schon viele Zugeständnisse gemacht.
So wird unserem Anliegen nicht entsprochen, die Redezeit nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen festzulegen, wie dies im Bundestag ebenfalls gilt. So wird uns erem Anliegen nicht entsprochen, die Redezeit der Regierung auf die Redezeit der Koalitionsfraktionen anzurechnen oder teilweise anzurechnen.
Unserem Anliegen wird nicht entsprochen, Regierungserklärungen zu Beginn einer Legislaturperiode wenigstens acht Tage vorher
und normale Regierungserklärungen während der Legislaturperiode mindestens 48 Stunden vorher zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen des Umgangs miteinander wäre dies eine überlegenswerte Sache.
Meine Damen und Herren, Zugeständnisse haben wir genug gemacht, zumal wir nur das festschreiben wollen, was bisher Praxis war. Stimmen Sie unserem Antrag zu, und wir stimmen auch der Geschäftsordnung zu.
Vielen Dank.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Nachdem die Redezeit auf fünf Minuten verkürzt worden ist, will ich mich auf einige Anmerkungen beschränken. Wir haben sicher auch Gelegenheit, uns im Rechtsausschuss und in zweiter Lesung ausführlicher mit diesem Gesetzesvorhaben zu befassen. Der Entwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Beschleunigung und Konzentration von Großverfahren erscheint zumindest bei erster Durchsicht im Ergebnis nur begrüßenswert.
Herr Minister Mertin hat bei der Einbringung eben vorgetragen, dass die Bestrebungen der Reform in der Verwaltungsgerichtsordnung hier fortgesetzt werden. Ich denke, das ist auch konsequent, wobei wir es bei diesem Gesetzentwurf im Wesentlichen mit drei Vorschriften zu tun haben, im Kern diese Änderung in § 48 des Landesenteignungsgesetzes, dem gleich lautenden § 48 in der Verwaltungsgerichtsordnung und den §§ 2 und 4 im Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung.
Ich erspare mir, auf die weiteren Änderungen fast nur redaktioneller Art im Landesenteignungsgesetz einzugehen.
Herr Minister Mertin, die Änderung scheint mir auf Erfahrungen zu beruhen, die man in der Praxis machen musste, nachdem die Eingangszuständigkeit nach bisheriger Verwaltungsgerichtsordnung bereits beim Oberverwaltungsgericht angesiedelt ist, dass sich das Oberverwaltungsgericht in umfangreichen Verfahren mit einem Planfeststellungsbeschluss befasst und zum Ergebns kommt, dass er rechtmäßig ist.
Man muss feststellen, dass es bei der Besitzeinweisung zu erneuten Streitigkeiten kommt, die dann beim Zivilgericht angesiedelt sind, wo Zivilrichter sich zum ersten Mal mit der Materie befassen, während die Richter beim OVG bereits umfänglich diese Materie geprüft haben. Wenn man allerdings auch noch bedenkt, dass in der Kammer für Baulandsachen auch Verwaltungsrichter mit eingesetzt sind, stellt sich die Frage, warum die öffentlich-rechtliche Streitigkeit – denn eine solche ist es letztendlich – nicht auch beim Verwaltungsgericht angesiedelt bleibt.
Es soll gebündelt werden mit der Neufassung des § 48 des Landesenteignungsgesetzes, und bei den Kammern für Baulandsachen am Landgericht soll letztlich nur noch die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung, Ausgleichszahlung oder Erstattung von Aufwendungen und Kosten verbleiben. Ich muss zugeben, das ist und bleibt ein Schönheitsfehler, weil es nicht die optimale Lösung darstellt, leider aber auch – dies muss ich zugestehen – nicht sein kann, weil die Verfassung des Landes und das Grundgesetz in Artikel 14 dem entgegenstehen.
Aber es ist eine enteignungsrechtliche Folgeentscheidung, die in engem sachlichen Zusammenhang mit der ersten Entscheidung steht, und so ist es nur konsequent, dass die Besitzeinweisung jetzt erstinstanzlich zum Oberverwaltungsgericht kommt. Es ist auch wichtig, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Landgericht, der Kammer für Baulandsachen, erst gestellt werden muss, wenn zuvor alle, die eigentlichen Enteignungsmaßnahmen betreffenden Entscheidungen bestands- und rechtskräftig geworden sind.
Letztendlich will ich festhalten, dass der Trend bzw. das Ziel sein müsste, öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auch bei den öffentlich-rechtlichen Gerichten, sprich im Verwaltungsrechtsweg, anzusiedeln.
Herr Minister, hier ist der Punkt, bei dem ich eine kritische Anmerkung anbringen will. Das Problem ist richtig erkannt, in diesem Einzelfall einer Lösung zugeführt,
aber warum nicht konsequent in anderen Bereichen, deren es welche gibt? – Ich nenne nur beispielhaft die Asylverfahren. Diese haben wir beim Verwaltungsgericht. Wenn es um die Abschiebehaft geht, sind wir wieder beim Amtsgericht.
Ich könnte auch einen Antrag erwähnen, den wir in der Vergangenheit als CDU-Fraktion schon einmal gestellt haben: „Bündeln im Bereich Kataster- und Grundbuchwesen“. Auch dort war die Argumentation für Ihre Ablehnung, dass es verschiedenen Rechtszweigen und Zuständigkeitsebenen zugewiesen und in diesen angesiedelt sei. Ich denke, dieses Vorgehen mit dem heutigen Gesetzentwurf zeigt, dass es möglich sein könnte, dort, wo ein Wille ist, auch einen Weg zu finden. Dazu will ich abschließend aufrufen, nämlich dass Sie konsequent sind, auch in anderen Bereichen, nicht nur bei diesem Gesetzentwurf, der uns heute in erster Lesung vorliegt.
Ich denke, wir werden im Rechtsausschuss und in der zweiten Lesung weiter beraten und zu dem Ergebnis kommen, dass wir diesem Gesetzentwurf zustimmen. Aber lassen Sie uns konsequent sein in anderen Fragen, die eigentlich in den öffentlich-rechtlichen Bereich gehören.
Danke schön.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Im Grunde ist alles gesagt, was es zu diesen beiden Gesetzentwürfen zu sagen gibt. Wir haben uns in der ersten Lesung ausführlich damit befasst.
Herr Präsident, meine Damen und Herren, ich weiß nicht, ob wir korrekterweise abgestimmt haben, aber wir haben beim letzten Mal abgestimmt. Es hat auch keine Ausschussberatung mehr stattgefunden. Es gibt nichts Neues gegenüber der Diskussion in der ersten Lesung.
Wenn Frau Grützmacher meint, es wäre nicht angemessen, was das Plenum an Befassung mit den Entwürfen vornimmt, dann denke ich, dass die EnqueteKommission sich sehr ausführlich mit der Thematik befasst hat. Darauf habe ich beim letzten Mal auch hingewiesen. Ich denke, das war mehr als angemessen. Das Ergebnis der Enquete-Kommission war auch eindeutig. Sie hat nicht vorschlagen wollen, dass ein Grundmandat in diesen beiden Kommissionen eingerichtet wird. Das ist das Ergebnis auch von Wahlentscheidungen, dass nicht alle Fraktionen – bei der Größe von drei – vertreten sein können. Ich denke, das ist legitim und gerechtfertigt. Ich kann mich auf die Ausführungen beim letzten Mal beziehen. Wir halten diese Größe und die bisherige Regelung für korrekt und angemessen. Wir werden deshalb die beiden Gesetzentwürfe ablehnen.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! In der Tat wird der Landtag mit der Thematik der beiden Gesetzentwürfe vom BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht das erste Mal befasst. Wir haben die Frage immer wieder diskutiert.
Frau Grützmacher, ich möchte aber nicht bei 1987 beginnen oder bei 1991, Herr Kollege Hartloff, sondern ich will beim Ergebnis der Enquete-Kommission „Parlamentsreform“ ansetzen, von der Ende 1998 mit Mehrheit deutlich festgehalten worden ist, dass man eine Em pfehlung, wonach der Landtag die Größe der Parlamentarischen Kontrollkommission und der G 10-Kommission so gestalten solle, dass alle Fraktionen ein Mandat erhalten, ablehne. An den Fakten, die damals die Grundlage für die Entscheidung der Enquete-Kommission bildeten, hat sich nichts geändert, wie Herr Kollege Bischel heute schon betont hat.
Nach Ausweitung der Oppositionsrechte in Bezug auf die Fachausschüsse und die Untersuchungsausschüsse, für die jeweils ein Grundmandat verankert worden ist, verstehe ich den Versuch von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, dies auch auf andere Kommissionen und Gremien auszuweiten. Nachdem man in der 14. Legislaturperiode des Landtags auch am Präsidium beteiligt ist, ist es durchaus ein legitimer Versuch, das Thema erneut im Plenum diskutieren zu wollen.
Herr Kollege Hartloff hat einige Punkte genannt, die es rechtfertigen, Ihre Gesetzentwürfe abzulehnen. Die Enquete-Kommission war es in der Tat, die die Rechte der Opposition im Wesentlichen gestärkt hat. Herr Kollege Hartloff, ich stimme Ihnen zu, dass der Artikel 85 b der Landesverfassung allerdings keine Anspruchsgrundlage darstellt. Sie stellt allenfalls eine Regelung
dar, mit der die Auslegung von Parlamentsrechten und von Handlungsmaximen konkretisiert werden kann. Danach ist beispielsweise auch bei den verfahrensrechtlichen Ausgestaltungen der Abgeordneten der Oppositionsfraktionen in Bezug auf das Rederecht, die Beratungen und Abstimmungen sowie die Einbringung von Anträgen und Gesetzentwürfen zu verfahren. In Bezug auf die Besetzung von parlamentarischen Gremien ist aber eine Ausnahme mit Blick auf die Größe, die Auswirkungen auf die Handlungsfähigkeit und die Beratungsgegenstände, die der Geheimhaltung unterliegen, gerechtfertigt, insbesondere wenn es um Gremien wie die Parlamentarische Kontrollkommission und die G 10Kommission geht. Es begegnet keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn für diese Gremien – abweichend von anderen Ausschüssen – an der Zahl von drei Mitgliedern festgehalten wird. Das Bundesverfassungsgericht und auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof haben in früheren Entscheidungen bescheinigt, dass dies verfassungsgemäß ist.
Wir sehen es nach wie vor so, dass für diese beiden Gremien eine Ausnahme gerechtfertigt erscheint. Wir werden die Gesetzentwürfe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN daher ablehnen.