Dem Ziel der Stärkung der Informationsfreiheit dient insbesondere auch die Einführung eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit. Wie auf Bundesebene und in den Ländern mit Informationsfreiheitsgesetzen soll die Funktion von dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen werden. Damit wird eine bürgernahe Schlichtungsinstanz eingeführt, die neben die bestehenden formalen Rechtsmittel tritt. Zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger ist ein Verbot der Weiterverwendung von Informationen in Gewinnerzielungsabsicht vorgesehen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist die Erhöhung der Transparenz von Verwaltungshandeln durch Information. Diese bildet in der Informationsgesellschaft zudem die Grundlage einer aktiven Teilhabe am politischen Geschehen. Davon abzugrenzen sind Bestrebungen zur Erlangung von Informationen, die allein oder überwiegend kommerziellen und gewerblichen Zwecken dienen. Bei der Verknüpfung von Einzelinformationen könnten Erkenntnisse gewonnen werden, die weit mehr als ein simpler Adresshandel die informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen gefährden können. Aus diesem Grund bildet der Verstoß gegen das Verbot der Weiterverwendung mit Gewinnerzielungsabsicht auch einen Ordnungswidrigkeitentatbestand, der mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden können soll.
der von einer totalen Fehlvorstellung der öffentlichen Verwaltung ausgeht, ein totales Schiefbild der öffentlichen Verwaltung zeichnet, der überhaupt keinen Schutz privater Belange und Datenschutz kennt, wenn ich das, was ich höre dann auch als Ernst verstehen muss. Ich verstehe nicht, wie wir in diesem Hohen Haus vor Kurzem einhellig Beschlüsse gefasst haben, das Meldewesen zu überarbeiten, was der Bund dort gesagt hat in dem Entwurf, der im Bundesrat im Moment liegt, kommerzielle Interessen können dazu führen, dass Meldedaten missbraucht werden, einhellige Auffassung, die GRÜNEN haben dort mitgestimmt, während jetzt hier dem Informationsfreiheitsanspruch auch in dem Bereich dann ganz offensichtlich Tür und Tor geöffnet werden sollen. Ich denke, über diese Widersprüchlichkeit in der Argumentation wird es noch interessante Debatten im Innenausschuss geben. Vielen Dank.
Ich möchte Sie auch nochmals daran erinnern, dass wir GRÜNE schon im Jahr 2010 beim Rundfunkbeitrag auf verschiedene Fehlentwicklungen hingewiesen haben, etwa auf das große Thema "Datenschutz", der bis heute nicht geklärt ist. Wir haben darauf hingewiesen, dass mit der Haushaltsgebühr für Betriebswagen ein Systembruch begangen wird. Wer hat das mit den Ländern ausgehandelt? Das waren doch Sie und Ihre Ministerpräsidenten. Es waren die Konservativen, die daran festgehalten haben. Unsere Ländervertreter haben damals schon gesagt, es mache keinen Sinn, hier wieder auf einzelne Fahrzeuge zu gehen, wenn wir ansonsten Betriebsstätten haben. Da brauchen Sie jetzt nicht zu jammern.
Es wird immer gesagt, dass sich 36 % der bayerischen Bürger ehrenamtlich engagieren. Das ist zwar toll, aber inzwischen haben uns andere Bundesländer überholt. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz haben schon Werte über 40 %. Frau Ministerin, angesichts der zahlreichen Landesbeauftragten, zum Beispiel der Landesbeauftragte für Datenschutz, der Landesbeauftragte für Sport, der Beauftragte für Integration Martin Neumeyer mit erweiterten Kompetenzen, die Behindertenbeauftragte und der Pflegebeauftragte Hermann Imhof, ist es wichtig, auch das Ehrenamt in der Verfassung zu verankern und hierfür einen Landesbeauftragten zu installieren. Das ist die Forderung der FREIEN WÄHLER.
Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung über die Drucksache 20/369:
Des Weiteren haben die Fraktionen vereinbart, die Tagesordnung um fünf weitere Punkte zu ergänzen. Es sind die Wahl einer oder eines Deputierten der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation aus Drucksache 20/703, der Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung aus Drucksache 20/689, der Interfraktionelle Antrag aus Drucksache 20/705 sowie die Anträge der CDU- und SPD-Fraktion aus den Drucksachen 20/718 und 20/727. Diese Drucksachen wurden als Tagesordnungspunkte 4a, 18a und 40 bis 42 nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen.
Punkt 18a, Drucksache 20/689, Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung: Entwurf eines sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes.
[Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung über die Drucksache 20/369: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes (Senatsantrag) – Drs 20/689 –]
und Berichterstattung an den staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss, federführend, sowie die Ausschüsse, deren Aufgabenbereiche betroffen waren, und zwar den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Angelegenheiten der Häfen im Lande Bremen, den Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten, internationale Kontakte und Entwicklungszusammenarbeit, den Ausschuss für Wissenschaft, Medien, Datenschutz und Informationsfreiheit und den Ausschuss für die Gleichstellung der Frau überwiesen.
Gleichzeitig sehen wir, dass die PEP-Quote scheinbar nicht mehr funktioniert. Das wurde vorhin auch schon gesagt. Einige Dienststellen wurden überproportional stark eingeschränkt, die kleineren Dienststellen sogar nahezu bis zur Handlungsunfähigkeit getrieben. Beispiele dafür sind die ZGF und der Datenschutz. Generell ist es sicherlich richtig, sich Gedanken zu machen und Stellen kritisch zu hinterfragen. Wir sehen das besonders beim Umweltressort. Dort hat man sich mit einer durchaus üppigen Personaldecke eingerichtet. Darauf sollte man ein Auge haben.
Man könnte noch eine ganze Reihe weiterer Punkte anspre chen. Der Präsident drängt darauf, dass ich jetzt meinen Bei trag beende. Aber auf einen Punkt möchte ich noch eingehen, und zwar auf den Datenschutz. Ich habe größte Bedenken, dass die personenbezogenen Daten zu den Landschaftserhal tungsverbänden weitergegeben werden.
4. Sieht die Landesregierung Interessen Dritter in Sachen Datenschutz gefährdet, sollte eine vollständige Offenlegung von Nebentätigkeiten und Verdiensthöhen Gesetz werden, und wenn ja, wie begründet sie dieses?
Meine Damen und Herren, wenn man diesbezüglich Fakten fälscht – ich sage dies auch in Richtung des Kollegen Hartmann –, halte ich dies für brandgefährlich. Was Sie im Zusammenhang mit der PAG-Novelle gern verschweigen, ist, dass mit dem Gesetzentwurf auch die Bürgerrechte beim Datenschutz ausdrücklich gestärkt werden. Herr Schindler weiß dies. Darin sind wir uns einig. Auf der anderen Seite muss klar sein: Bei uns in Bayern geht es darum, die Bevölkerung zu schützen und Verbrechen zu bekämpfen. Das ist unser Auftrag.
Der sofortige flächendeckende Einsatz von BodyCams in Schleswig-Holstein verbietet sich angesichts der vielen noch offenen Fragen, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Datenschutz.
Herr Präsident, ich erlaube mir mit Ihrer Genehmigung von der Homepage des Bundesbeauftragten für Datenschutz zu zitieren:
Neufassung des Bayerischen Datenschutzrechtes reden, dann lohnt sich ein Blick zurück auf die Geschichte dieser Neufassung. Sie hat eine verhältnismäßig lange Geschichte, aus der man auch erkennen kann, wie Gesetzgebung nicht funktioniert bzw. nicht erfolgen darf und auch, wie Gesetzgebung sinnvoll funktionieren kann. Wir hatten bereits 2012 den ersten Entwurf vorliegen, der dann aber grandios im Europäischen Parlament gescheitert ist. Grund war massiver Lobbyismus der Industrie gegen die Grundsätze des Persönlichkeitsschutzes. Im Übrigen hat sich gerade die EVP-Fraktion im Europäischen Parlament sehr damit hervorgetan, quasi jede Formulierung aus den Lobbypapieren in den damaligen Entwurf der Datenschutz-Grundverordnung aufzunehmen. Es ist gut, dass das an die Öffentlichkeit gekommen ist. Es ist gut, dass es einen mittleren Skandal gegeben hat; denn was dann folgte, das war in der Tat eine vorbildliche EU-Gesetzgebung. Die Einflussnahme der Lobbyisten ist ausgesprochen zurückgegangen, und auch der politische Wille, sich bestimmte Vorteile zu verschaffen, wurde aufgegeben.
Das bestehende bayerische Datenschutzrecht wird weitgehend nach den bestehenden Standards auf die Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung gestellt. Es kam sicherlich auch das eine oder andere hinzu; aber auch hier orientiert man sich letztendlich an den bestehenden Standards, was ich sehr begrüße. Es wird im Haus immer wieder einmal europäische Gesetzgebung zum Anlass genommen, die gesamten Standards umzukrempeln; das ist in diesem Fall nicht geschehen. Von daher sehen wir auch
Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Es geht in dieser Zweiten Lesung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes um eine Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung. Von den Vorred
Mit der Datenschutz-Grundverordnung sind Datenschutzregelungen für alle EU-Bürgerinnen und -Bürger unmittelbar anwendbar, egal, wo die datenverarbeitende Stelle ihren Sitz hat. Endlich können Datenschutzbehörden bei Verstößen empfindliche Strafen verhängen; endlich wird der Grundsatz "Privacy by Design" auch rechtlich verankert. Wir als Landesgesetzgeber und Landesgesetzgeberinnen sind jetzt am Zug, unsere Datenschutzgesetze dem europäischen Recht anzupassen.
Kolleginnen und Kollegen, der Geist der DatenschutzGrundverordnung ist ein positiver, mehr als modern und bürgerrechtsorientiert. Das bayerische Anpassungsgesetz will sich jedoch an einigen Stellen Öffnungsklauseln freihalten, mit denen vor allem staatliche Stellen auch künftig unbeschwert mit personenbezogenen Daten zu Zwecken umgehen dürfen, zu denen sie eigentlich nicht erhoben worden sind. Wir wollen aber für die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes einen effektiven Datenschutz. Die Übertragung von Daten führt oft zu einer Zweckänderung; das unterstreicht unser zweiter Antrag. Die Verordnung hat jedoch zum Ziel, das Zweckbindungsprinzip als zentrales datenschutzrechtliches Prinzip massiv zu stärken. Gummiparagrafen und allzu weich auslegbare Öffnungsklauseln führen das Zweckbindungsprinzip ad absurdum.
Außerdem lässt der Gesetzentwurf der Staatsregierung zu, dass personenbezogene Daten an staatliche und nichtstaatliche Stellen übermittelt werden, ohne dass die Betroffenen es mitbekommen. Das ist, ehrlich gesagt, nicht die Richtung, in die die neue Datenschutz-Grundverordnung weist. Deswegen haben wir uns in der Abwägung der verschiedenen Pros und Kontras dafür entschieden, dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht zuzustimmen, ihn aber auch nicht abzulehnen, sondern uns zu enthalten.
Ich glaube, wir sind uns alle einig, gerade wenn wir die Debatten in den letzten Tagen und Wochen mitverfolgen, dass Datenschutz leider nicht immer den hohen Stellenwert hat, den er eigentlich haben sollte. Wir wissen hoffentlich auch alle, dass wir mit nationalen Datenschutzregelungen nicht weiterkommen. Wir hatten ja erst vor Kurzem den großen CambridgeAnalytica-Skandal. Der britische "Observer" hat den Skandal als eines der größten Datenlecks in der Geschichte von Facebook bezeichnet. Ich bin sehr froh,
dass wir mit der neuen Datenschutz-Grundverordnung jetzt endlich Möglichkeiten haben, auch Sanktionen gegenüber internationalen Konzernen zu verhängen; denn, ehrlich gesagt, genau da müssen wir hin.
Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung über die Drucksache 20/10015:
Punkt 27, Drucksache 20/10756, Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung anderer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften.
[Bericht des Ausschusses für Justiz, Datenschutz und Gleichstellung über die Drucksache 20/10015: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und zur Anpassung anderer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften (Se- natsantrag) – Drs 20/10756 –]
Für den Datenschutz hat die Digitalisierung eine ganz erhebliche Bedeutung. Diese Aufgabe wird auf uns zukommen, auf unsere öffentlichen Behörden, aber natürlich auch auf eine ganze Reihe von privaten Unternehmen. Diese Themen werden wir auch im Rahmen der digitalen Agenda der Landesregierung, die ja gerade in einem breit angelegten Beteiligungsprozess entwickelt wird, weiter diskutieren müssen; denn diese beiden Themen kann man nicht ohne einander denken.
Einsetzung eines Untersuchungsausschusses: „Mögliches Fehlverhalten des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als Aufsichtsbehörde im Zusammenhang mit dem Auffinden, der Sicherung, dem Sichten sowie der Räumung der in einem Aktenlager in Immelborn im Juli 2013 aufgefundenen Unterlagen“ Antrag der Abgeordneten Emde, Grob, Heym und weiterer Abgeordneter der Fraktion der CDU - Drucksache 6/206 dazu: Gutachtliche Äußerung des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz gemäß § 2 Abs. 3 des Untersuchungsausschußgesetzes - Drucksache 6/394
Hier muss man zumindest das Stichwort „Unterstützungspflicht“ nennen. § 38 Abs. 1 Satz 1 im Thüringer Datenschutzgesetz lautet: „Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und seine Beauftragten sind von allen öffentlichen Stellen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.“ Zwar ist der Untersuchungsausschuss gerade kein Strafprozess, aber angesichts der strengen Vorgaben des EuGH verbietet sich politisch instrumentelle Einseitigkeit in der Arbeit des Untersuchungsausschusses zur Sachverhaltsermittlung.