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Mit dem Aktionsplan der Bundesregierung und der Länder sollen die Asylverfahren von Westbalkanflüchtlingen noch weiter beschleunigt werden, die Aufenthaltsdauer verkürzt und die Abschiebung direkt aus den Landesaufnahmen heraus erfolgen. In Nordrhein-Westfalen wird das sogar schon seit Anfang des Jahres gemacht. Es ist gelebte Praxis für Flüchtlinge aus dem Kosovo. Sie werden in Abschiebezentren festgehalten und gar nicht erst in die Kommunen verteilt.

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(Frank Herrmann [PIRATEN]: Warum sind Sie dann für schnellere Abschiebung?)

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In Schleswig-Holstein kam es erst 2007 durch die Große Koalition zur Einführung. Seitdem ist es der Polizei erlaubt - das wurde schon dargelegt -, sowohl im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, in den sogenannten Gefahrengebieten, als auch im Grenzgebiet, Personen kurzzeitig anzuhalten und mitgeführte Fahrzeuge einschließlich deren Kofferräume und Ladeflächen in Augenschein zu nehmen. Fällt dabei etwas Verdächtiges auf, können weitere Maßnahmen eingeleitet werden, also zum Beispiel Identitätsfeststellung, Festnahme, Einleitung einer Abschiebung.

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Meine sehr verehrten Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend noch feststellen, dass es in Thüringen keine rechtsfreien Räume gibt und sich die Rechtsanwendung in Thüringen auf alle Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrer Nationalität erstreckt. Straftäter müssen in Thüringen ebenfalls unabhängig von ihrer Herkunft mit konsequenter Strafverfolgung, Haft und gegebenenfalls je nach Schwere der Taten danach auch mit Abschiebung rechnen. Die Sicherheitsbehörden des Freistaats Thüringen sind auf die bevorstehenden Herausforderungen vorbereitet und werden ihre Aufgaben mit Entschlossenheit und auch mit hoher Qualität erfüllen. Die politische Führung des Innenministeriums wird sie dabei nach Kräften unterstützen. Vielen Dank.

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Zu 3: Die in § 62 des Aufenthaltsgesetzes geschaffene gesetzliche Ermächtigung, einen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vorübergehend in Haft zu nehmen, ist nur unter dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zulässig. Dieser verlangt, dass ein Eingriff in das Grundrecht der Freiheit einer Person geeignet, erforderlich und angemessen sein muss. Aus diesem Grund steht eine Freiheitsentziehungsmaßnahme zur Vorbereitung oder Sicherung der Abschiebung ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer richterlichen Entscheidung im Einzelfall. Dem Vollzug von Abschiebungshaft geht somit immer eine richterliche Entscheidung voraus, bei der die Haftgründe geprüft und die Haftdauer bestimmt wurden.

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Dazu fordern wir die Landesregierung mit unserem Antrag auf: konsequente, unangekündigte Abschiebung, wenn die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen wird; Begrenzung der finanziellen Leistungen, wenn die verpflichtende Ausreise nicht erfolgt; keine Verteilung von Asylbewerbern auf die Landkreise, bevor über deren Asylantrag entschieden ist, und während dieser Zeit in erster Linie Sachleistungen zum Lebensunterhalt aber ebenso auch die vollständige Weitergabe von Bundesmitteln für die Betreuung unbegleiteter Minderjähriger. Das sind alles Maßnahmen, die als Mindestmaßnahmen unbedingt umzusetzen sind, wenn wir nicht Gefahr laufen wollen, dass ernsthafte Spannungen in unserer Bevölkerung entstehen. Ich will nicht falsch verstanden werden: Zurzeit besteht für solche Spannungen noch kein Anlass. Hält der Flüchtlingsstrom aber unvermindert an, dürfen wir nicht die Augen vor den sich dann vergrößernden Akzeptanzproblemen verschließen. Danke schön.

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Bei Menschen, die vollziehbar ausreisepflichtig sind und bei denen ein Ausreisedatum und eine Reisemöglichkeit zur freiwilligen Ausreise feststehen, sind die Leistungen auf das konkrete Ausreisedatum zu befristen. Sollte der Ausreisepflichtige schuldhaft die Möglichkeit der Ausreise nicht wahrnehmen, sind ihm nur noch Leistungen für das unabdingbar Notwendige zu gewähren, bis er zwangsweise in sein Heimatland zurückgeführt wird. Dieses Vorgehen minimiert Fehlanreize und trägt womöglich sogar zu einer verstärkten Wahrnehmung der Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise bei, was natürlich von uns allen zu begrüßen wäre, weil die freiwillige Ausreise eben das kostengünstigere Element im Gegensatz zur zwangsweisen Abschiebung ist. Aber wer nicht freiwillig ausreist, muss in letzter Konsequenz zwangsweise nach Hause zurückgeführt werden.

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Zum Beispiel mit der Forderung nach eigenständigen Aufnahmeeinrichtungen für Flüchtlinge aus sogenannten sicheren Herkunftsländern, in Punkt 2 a Ihres Antrags, oder mit der Forderung „Abschiebung um jeden Preis“, spätestens nach drei Monaten, in Punkt 2 b Ihres Antrags, oder durch die Leistungseinschränkung, auch um den Preis der Kostensteigerung für die Verwaltung, bei den Leistungen zur Deckung des persönlichen Bedarfs. Sie wollen diese zwingend in Sachleistungen umwandeln in Punkt 2 c Ihres Antrags.

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Vielleicht hätte man auch beraten können, ob der Innenminister, wenn es einen solchen Erlass gibt oder auch nicht gibt, nach § 60 a Aufenthaltsgesetz - zumindest in eigener Kompetenz der Landesregierung - eine Anordnung zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung hätte erlassen können.

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Liebe Kollegin Beer, ich weiß nicht, wo Sie angerufen haben und mit wem Sie alles gesprochen haben, ich kann jedoch aus persönlicher Erfahrung sagen: Zufällig gehen zwei Roma-Kinder mit meinem Sohn in eine Klasse. Und ich weiß, dass hier die Abschiebung auch gestoppt worden ist. Ich freue mich sehr darüber, dass diese Menschen zurzeit bei uns bleiben dürfen. Das war für Sie aus dem Alltag, aus der Praxis berichtet.

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Denn die Staatsangehörigen Kroatiens, Frau Kollegin Beer, sind seit dem 1. Juli 2013, also ab dem Datum, an dem Kroatien Mitglied der Europäischen Union wurde, Unionsbürger und damit nicht von Abschiebung bedroht.

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Ibrahim Miri ist seit vielen Jahren, ja, Jahrzehnten vollziehbar ausreisepflichtig in Bremen, hat viele Asylanträge und Asylfolgeanträge gestellt, die alle negativ beschieden worden sind. Seine Ausreise scheiterte immer daran, dass er nicht über die gültigen Passersatzpapiere seines Herkunftslandes verfügte. Als er dann eine mehrjährige Haftstrafe wegen schwerer krimineller Delikte hinter sich gebracht hatte, gelang im Zusammenwirken zwischen dem Bund und dem Land Bremen und den Sicherheitsbehörden die Abschiebung in den Libanon.

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sitzt inzwischen in Abschiebehaft, bei einem weiteren wird die Abschiebung vorbereitet, und die anderen beiden befinden sich in Strafhaft, bis sie ihre Strafen verbüßt haben.

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Der Effekt allerdings von der jetzt begehrten Aushöhlung des Asylrechts wäre relativ groß und würde Menschen treffen, die möglicherweise oder potenziell reell bedroht wären bei einer Abschiebung. Klar ist, und das möchte ich hier auch ganz klar sagen: Leute wie Ibrahim Miri bereiten sich, ihren Familien und der Gesellschaft massive Probleme. Das sind die ganz harten Kaliber, und wenn Sie mich fragen: Die gehören ins Gefängnis und nirgendwo anders hin.

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Es wäre ja immerhin denkbar, dass jemand einen Folgeantrag stellt und dieser auch begründet ist, und dass die Person tatsächlich ein Abschiebeverbot oder andere Abschiebehindernisse vorweist. Das muss dann geprüft werden, das ist ein Prinzip des Rechtsstaates, dass jemand ein Anrecht darauf hat, dass geprüft wird, ob dieser Mensch den Anspruch auf die Inanspruchnahme eines Grundrechtes hat. Und selbst Kriminelle haben das Recht auf körperliche Unversehrtheit. Sollte eine Abschiebung dieses gefährden, dann haben sie auch das Recht, dass darauf verzichtet wird.

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Ich sage aber immer: Zu einer Abschiebung gehören zwei. Wir brauchen immer ein Land, welches auch bereit ist, die notwendigen Papiere auszustellen und zu sagen: Ja, wir nehmen diese Personen zurück. Der Libanon hat sich über Jahrzehnte verweigert. Es gab keine Rückführungen in den Libanon. Das erklärt, warum viele Personen, von denen wir uns gern getrennt hätten, so lange hier in Bremen geblieben sind.

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Diese Eingabe stammt aus dem Jahr 2002. Im Jahr 2003, nachdem die Asylverfahren gelaufen waren und festgestellt worden war, dass auf die besagte Familie die Bleiberechtsregelung nicht angewendet werden kann, ist dann eine Abschiebung angedroht worden; aber immer unter der Maßgabe der freiwilligen Ausreise. Von dieser Möglichkeit der freiwilligen Ausreise hat die Familie aber keinen Gebrauch gemacht.

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Meine Damen und Herren von der CDU, wir haben in den letzten Jahren, bevor die Bleiberechtsregelung kam, hier im Parlament sehr viel über Abschiebung gesprochen. Dann kam die Bleiberechtsregelung, wodurch für die betroffenen Menschen die Möglichkeit geschaffen wurde, ein Bleiberecht zu bekommen. Ende 2009 läuft diese Regelung aber aus. Meine Damen und Herren von der CDU, Sie werden in Ihren Wahlkreisen zukünftig wieder für die Politik Ihrer Landesregierung

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Die Innenministerkonferenz und der Deutsche Bundestag entschieden sich aber für eine völlig ungenügende und vor allem hartherzige Regelung. Wir haben schon damals die sogenannte Härtefallregelung kritisiert, an die der Bundestag eine ganze Reihe von Bedingungen geknüpft hat. Wer eine Aufenthaltserlaubnis beantragt, muss gesetzestreu gewesen sein, darf keine Verbindung zu vermeintlichen Extremisten haben und soll immer mit der Ausländerbehörde kooperiert haben. Die schwierigste Hürde ist der eigenständige Lebensunterhalt. 80 % derjenigen, die das Bleiberecht beantragt haben, sind nur im Besitz einer sogenannten Aufenthaltserlaubnis auf Probe. Können sie zum 31. Dezember dieses Jahres nicht nachweisen, vom eigenen Gehalt leben zu können, droht der Rückfall in die Duldung und in einigen Fällen - das will ich hier auch ganz klar sagen - die sofortige Abschiebung.

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nur einige Punkte nennen: Ein langfristiger Aufenthalt der Betroffenen ohne Status und das Erreichen eines hohen Integrationsgrades müssen ebenso berücksichtigt werden wie in Deutschland geborene und sozialisierte Kinder, die das Land ihrer Eltern überhaupt nicht kennen. Wir wollen keine Trennung von Familien. Wir wollen keine Sippenhaft in den Entscheidungen der Ausländerbehörden sehen. Wir wollen auch ergänzende Sozialleistungen akzeptieren, wenn Kinder der Grund dieser Zahlungen sind. Das ist hier eben von den anderen Rednern der Opposition gesagt worden; das muss ich nicht wiederholen. Wir wollen sie auch dann akzeptieren, wenn aus humanitären Gesichtspunkten traumatisierte, ältere, kranke Menschen ansonsten von der Abschiebung bedroht sind.

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Wenn in der Familie in diesen Fragen ohne Druck, weil sie ein Bleiberecht, eine Niederlassungserlaubnis haben, Entscheidungen möglich sind, bestimmte Zeiten ihres Lebens bei Eltern oder Großeltern auch an anderen Standorten zu verbringen, so ist das auf der ganzen Welt Praxis. Worum es uns geht: Bei der drohenden Abschiebung soll sozusagen kein Keil in die Familie geschlagen werden, indem Teile der Familie abgeschoben werden, wodurch es zu einer Zwangstrennung von Familien kommt. Das ist etwas vollkommen anderes.

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- Herr Bachmann, nun seien Sie einmal ein bisschen ruhig. Schauen Sie sich das Ausländerrecht einmal an! Wenn Sie Abschiebungen grundsätzlich ablehnen, dann müssen Sie sagen, dass Sie das Ausländerrecht schlichtweg außer Kraft setzen wollen. Denn im Ausländerrecht ist klar geregelt, dass jemand, der kein Aufenthaltsrecht bekommt, das Land verlassen muss. Derjenige ist dann zur Ausreise verpflichtet und muss das normalerweise auch tun. Wenn er nicht ausreist, bleibt in letzter Konsequenz nur die Möglichkeit der Abschiebung. Das ist keine schöne Aufgabe für die Ausländerbehörden und keine schöne Aufgabe für die Polizeibeamten.

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Bei der von Ihnen genannten kosovarischen Staatsangehörigen sind die Asylverfahren in den Jahren 1991, 1997, 1998 und 2000 erfolglos geblieben. Es hat eine gerichtliche Überprüfung stattgefunden, und es wurde ganz klar festgestellt, dass sie ausreisepflichtig ist. Im Jahr 2000 ist die Abschiebung angemeldet worden. Man hat es mitgeteilt, wie das normalerweise üblich ist - vor allem, wenn Kinder betroffen sind. Was ist passiert? - Die Frau ist untergetaucht. Dann ist sie wieder aufgetaucht, und das ganze Verfahren ist noch einmal durchgeführt worden.

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Die Abschiebung wurde wieder angemeldet, und sie ist wieder untergetaucht. Da sie untergetaucht ist, war klar, dass keine Möglichkeit zur Begünstigung im Rahmen der Altfallregelung besteht. Ich glaube, darin sind wir uns einig. Das ist im Ausländerrecht genau so geregelt.

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Ärztliche Atteste zur Verhinderung einer Abschiebung bedürfen einer amtsärztlichen Bestätigung – Drs 21/10910 – 4994,

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Dann kommen wir zum Tagesordnungspunkt 34, Drucksache 21/10910, Antrag der AfD-Fraktion: Ärztliche Atteste zur Verhinderung einer Abschiebung bedürfen einer amtsärztlichen Bestätigung.

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[Antrag der AfD-Fraktion: Ärztliche Atteste zur Verhinderung einer Abschiebung bedürfen einer amtsärztlichen Bestätigung – Drs 21/10910 –]

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Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen! Die Abschiebung ausreisepflichtiger

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Zumindest nach Recherchen der "Welt am Sonntag" sind ärztliche Gefälligkeitsgutachten jedoch weit verbreitet. Der bayrische Innenminister Herrmann sagte gegenüber der Zeitung "Welt am Sonntag", dass zum Teil auffallend unqualifizierte medizinische Aspekte angeführt werden, um die Abschiebung zu verhindern. Auch der Landrat im Kreis Gütersloh, Sven-Georg Adenauer, hält bis zu 20 Prozent der Atteste, mit denen abgelehnte Asylbewerber ihre Reiseunfähigkeit belegen wollen, für falsch. Im Zusammenhang mit unzutreffenden Attesten laufen auch bereits staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen Ärzte.

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Auch im Zusammenhang mit Paragraf 60 a Absatz 2 d des Aufenthaltsgesetzes wird deutlich, dass amtsärztliche Atteste sinnvoll sind. Eigentlich sollen die ja in der Regel unverzüglich bei Krankheitseintritt beigebracht werden. Es soll eben auch kein Attest auf Vorrat erteilt werden. Die Regel ist allerdings, dass derartige Atteste kurz vor der Abschiebung erteilt und beigebracht werden. Das soll in Zukunft verhindert werden durch diese Neuregelung.

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Wenn es dann tatsächlich am Tage oder in der Stunde der Abschiebung zu entsprechenden krankheitsmäßigen Ausfällen kommt, dann soll dort auch ein Amtsarzt bereitstehen. Deswegen appellieren wir an den Senat und bitten die Bürgerschaft zu unterstützen, dass sich Hamburg im Bundesrat für eine derartige Ergänzung des Aufenthaltsgesetzes ausspricht. – Vielen Dank.