Protocol of the Session on November 1, 2017

se Regelung mit diesem Gesetzentwurf unterstützen?

Natürlich bindet das Kreislaufwirtschaftsgesetz des Bundes das Land in vielen Bereichen, doch bei der Überlassungsverpflichtung muss das Land auf eine Konkretisierung im Gesetzentwurf hinwirken. Die gewerbliche Sammlung scheidet ja immer dann aus, wenn öffentliche Interessen entgegenstehen, egal ob der private Betreiber die Arbeit zum Beispiel kostengünstiger, ökologischer und ökonomischer verrichten könnte. Doch diese im Kreislaufwirtschaftsgesetz recht schwammig definierten öffentlichen Interessen hätte man konkretisieren können. Damit hätte man als Erstes die Rechtssicherheit geschaffen und man hätte die Position der privaten Sammler stärken können. Allerdings ist dies wohl nie Absicht der Landesregierung gewesen. Zielstellung der Landesregierung war stets, die Kommunen im Bereich der Abfallwirtschaft vor gewerblicher Konkurrenz angemessen zu schützen. Solch eine Haltung steht der Entlastung der Bürger natürlich entgegen. Auch der neu eingeführte Absatz, die Kosten für die Entsorgung wilder Mülldeponien auf die gesetzestreuen Abfallgebührenzahler umzulegen, stößt bei vielen Stellungnahmen auf Kritik.

Die Deponieeigenkontrolle bleibt weiterhin ein Manko des Abfallrechts. Hier muss es eine klare Prüfung durch die Behörden nach einem klar definierten Prüfungskatalog geben. Es ist gemeinhin bekannt, dass bei stillgelegten Deponien immer wieder Missstände auftreten, die aufgrund der sogenannten Eigenkontrollen nicht behoben werden. Dass damit auch Zuständigkeitsprobleme einhergehen, haben wir das letzte Mal auch hier bereits kritisiert. Die zentrale Rolle, die das Landesverwaltungsamt zukünftig spielen soll, wurde von vielen in den Stellungnahmen begrüßt. Die Aufgaben beim Landesverwaltungsamt zukünftig zu bündeln, ist positiv im Hinblick auf Effizienz und schafft natürlich Klarheit als Ansprechpartner für die Betroffenen. Dass nun aber die Abfallbehörden genauso wie die Polizei für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften im Straßenverkehr gemäß § 19 zuständig sein sollen, halten wir als so nicht machbar und falsch formuliert im Gesetzentwurf.

Sie postulieren mit diesem Gesetzeswerk außerdem weitere Widersprüche, vor allem im Hinblick auf die energierechtlichen Vorstellungen. So wird bei der Vorbildwirkung der öffentlichen Hand die Förderung der Kreislaufwirtschaft gefordert, was ja erst mal löblich ist, jedoch ist dann die CO2-Bilanz wieder völlige Nebensache bei der Verbringung von Abfällen. Wenn vermeintlich ein öffentliches Interesse an den Abfällen besteht, so kann die Verbringung der Abfälle zu dem nächstgelegenen und geeignetsten Entsorger oder Verwerter schon mal verwehrt werden. Dann muss eine weiter weg gelegene Einrichtung mit der Verwertung der Abfälle be

traut werden, wenn nur vorrangig Thüringer Anlagen betraut werden dürfen, so wie dem Thüringer Landesabfallplan zu entnehmen ist.

Auch die Einführung eines freiwilligen Recyclinglabels könnte zum Beispiel eine Maßnahme sein, um die Förderung des Ressourcenschutzes nach § 1 dieses Gesetzentwurfs zu unterstützen und dem Verbraucher eine Orientierung zu geben.

Das Thüringer Abfallrecht benötigt eine Anpassung an die neue Vorgabe, dies kann nicht bestritten werden; jedoch hätten wir hier bei dem Gesetzentwurf mehr positiven Gestaltungswillen erwartet. Auch der CDU-Änderungsantrag bezüglich der Prüfung von Erzeugnissen im Rahmen der Wiederverwendung sollte eigentlich im Gesetz Eingang finden. Daher können auch wir dieser Gesetzesvorlage in dieser Form leider nicht zustimmen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall AfD)

Als nächster Redner hat Abgeordneter Kobelt, Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, obwohl es jetzt schon fortgeschrittene Stunde ist, versuche ich doch mit zwei kleinen Beispielen Herrn Gruhner oder die CDU zu überzeugen, dass das ein gutes Gesetz ist. Zwei Beispiele aus der Praxis: Die kreisfreien Städte oder die Landkreise sind bisher ganz unterschiedlich mit der Problematik Müll umgegangen. Ich war lange Zeit im Stadtrat in Weimar und dort auch im Umwelt- und Bauausschuss. Dort haben wir lange Zeit diskutiert, wie man mit dem Müll der Bürgerinnen und Bürger umgeht. Ein schwieriges Thema, weil jeder natürlich gleich vermutet hat, die Gebühren steigen, wenn man daran etwas verändert. Über einen mehrmonatigen Prozess – es wurde im Ausschuss, im Stadtrat und auch mit den Betroffenen diskutiert – ist eine Lösung gefunden worden, bei der das Ziel war, und das ist auch das Ziel, glaube ich, dieser Gesetzesänderung, den Müll, der nicht genutzt werden kann, zu reduzieren. Das hat sich in der sogenannten schwarzen Tonne ausgedrückt. Das Problem war, dass in der schwarzen Tonne alles Mögliche gelandet ist, auch was man verwerten konnte, weil es einfach von der Gebührensatzung und von der Praktikabilität einfacher war, das alles in die schwarze Tonne zu werfen. Dann wurde von der kreisfreien Stadt Weimar ein Konzept aufgestellt und eine Biotonne, eine Wertstofftonne eingeführt. Das wurde meiner Meinung nach sehr gut kommuniziert. Natürlich ist auch der Einzelpreis für so eine schwarze Tonne leicht gestiegen, aber da

(Abg. Kießling)

durch, dass mehr recycelt werden konnte und Einnahmen erwirtschaftet werden konnten, ist zum Schluss rausgekommen, dass durch diese Maßnahmen sowohl der unverwertbare Restmüll um 50 Prozent gesunken ist als auch die Gebühren der Bürgerinnen und Bürger mittelfristig gesenkt werden konnten. Das ist, glaube ich, auch ein Ziel, was diesem Gesetz zugrunde liegt, das man hier auch umsetzen kann, wenn es gut gemacht ist. Deswegen freue ich mich sehr, dass diese Gesetzesänderung gekommen ist und dass wir als rot-rot-grüne Koalition dazu stehen.

Das zweite Beispiel ist: Sie haben lange Zeit unser Gesetz oder das vorgegebene sogenannte Verbrennungsverbot kritisiert. Es hat sich ein einfaches Beispiel herauskristallisiert, aus dem eine Win-winSituation entstanden ist. Die Stadt Nordhausen hat beschlossen, diese hölzigen Abfälle, die anfallen, die sonst niemand verwenden wollte oder konnte, die bisher verbrannt wurden, wiederzuverwenden. Sie haben sich eine Anlage angeschafft oder sind gerade dabei, dies zu verwerten, kleine Pellets zu machen. Sie haben geplant und sind dabei, das umzusetzen, einen ganzen Büro-Wohn-Komplex und das Gebäude der Stadtwerke Nordhausen mit diesem Rohstoff zu versorgen, der sonst einfach nur verbrannt wurde und nicht genutzt werden konnte. Sie sehen an diesem Beispiel, dass die unterschiedlichen Kommunen und Landkreise unterschiedlich mit dem Thema umgehen und dass ein Riesenpotenzial besteht, auch ein wirtschaftliches Potenzial und auch ein Gebührensenkungspotenzial im ordentlichen Umgang mit Müll. Das wollen wir als Grüne natürlich befördern und sind sehr dankbar, dass dieses Gesetz gekommen ist.

Wir bitten um Zustimmung, damit solche Regelungen, mehr Recycling, mehr Nutzung und letztendlich auch mögliche Gebührensenkungen umgesetzt werden können. Vielen Dank. Ich bitte um Zustimmung.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Aus den Reihen der Abgeordneten liegen mir jetzt keine weiteren Wortmeldungen vor. Frau Ministerin Siegesmund, Sie haben das Wort für die Landesregierung.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, danke für die konstruktive Diskussion! Anknüpfend an das, was Abgeordneter Kobelt gerade gesagt hat: Genau darum geht es uns, nämlich die landesrechtlichen Möglichkeiten einer ökologischen Abfallwirt

schaft zu stärken und den Ressourcenschutz zu fördern.

Herr Gruhner, so sehr ich Ihren Anfangsbemerkungen zustimme, so sehr verwundert es mich dann, denn wenn Sie diese zwei Prämissen, nämlich die ökologische Abfallwirtschaft zu stärken und die Förderung des Ressourcenschutzes auch aktiv zu betreiben – so habe ich Sie jedenfalls verstanden –, teilen, dann müssten Sie eigentlich auch den Gesetzentwurf befürworten.

Aber ich will noch mal zu Ihren einzelnen dargelegten Punkten und Ihrer Skepsis einige Ausführungen machen. Grundsätzlich ist es, denke ich, weitestgehend bekannt, allein wenn man sich den Earth Overshoot Day vor Augen führt, der allein in den letzten fünf Jahren immer weiter nach vorn gerückt ist im Jahr, wo wir also die Ressourcen, die uns in dieser Generation für ein Jahr zustehen, bereits Anfang August verbraucht haben, dann ist es doch klar, dass es unsere Pflicht ist, ja, geradezu ein Generationenvertragspunkt, dass wir alle Möglichkeiten ausschöpfen, also alle landesrechtlichen Möglichkeiten hin zu einer ökologischeren Abfallwirtschaft und hin zu einem besseren Ressourcenschutz.

Vor diesem Hintergrund sind vier Säulen wichtig in dem vorliegenden Gesetzentwurf. Die erste: die Vorbildwirkung der öffentlichen Hand. Beim staatlichen Handeln sollen Umweltaspekte stärker berücksichtigt werden, um den Schutz der natürlichen Ressourcen, den sparsamen und effizienten Umgang mit Rohstoffen und Ressourcen und deren Wiederverwendung voranzubringen. Deswegen haben wir gesagt, wir brauchen eine Regelung zur Vorbildwirkung der öffentlichen Hand, die von Behörden und Einrichtungen des Landes und den Kommunen abfallwirtschaftlich vorteilhafte Entscheidungen abverlangt. Ich möchte, dass bereits bei der Projektplanung oder bei Einkaufsüberlegungen darüber nachgedacht wird, ob und welche Recyclingprodukte eingesetzt werden können. Das kann doch losgehen bei der Frage, wenn man USB-Sticks kauft, ob man die beispielsweise aus Recyclingmaterial nimmt, und hört auf bei Großprojekten.

Die öffentliche Hand, meine sehr geehrten Damen und Herren, als größter Auftraggeber, wenn derjenige auch als größter Auftraggeber mit gutem Beispiel vorangeht, dann ist doch klar, wenn wir etwas von anderen fordern, dass wir selbst zeigen können, dass wir es auf die Reihe kriegen. Das ist doch das Mindeste. Natürlich muss sich das im Rahmen der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bewegen. Aber Sie alle wissen doch selbst aus Ihrem Leben auch, wenn Sie sich für ein Haushaltsgerät entscheiden und man entscheidet sich für die Billig-Billig-Variante, dass es doch in der Regel so ist, dass man die

(Abg. Kobelt)

nächste Anschaffung quasi schon zum Greifen nahe hat. Also wenn man sich in dem Fall für Qualität entscheidet, ist es doch genau das, was wir wollen, nämlich dass wir Ressourcen schützen, und zwar von Anfang an.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Befürchtete Mehrbelastungen der Kommunen durch die Beschaffung von Recyclingprodukten wären doch durch die Grundsätze, die wir Ihnen vorgelegt haben, begrenzt, Herr Gruhner. Und selbst wenn die Anfangskosten höher wären, dann bin ich mir sicher, dass auf längere Sicht und über den gesamten Lebenszyklus der betroffenen Produkte aufgrund der Eigenschaften und der damit verbundenen Ressourcenschonung sich relativ schnell ein Ausgleich dieser Mehrkosten ergibt. Deswegen lohnt sich das und wir sollten genau hinschauen.

Der zweite Punkt: Wir wollen mehr Verwertung von Abfällen erreichen. Hierzu gehört, dass es keine wirtschaftlichen Fehlanreize zum Beispiel durch deutlich niedrigere Gebühren für die Beseitigung von Abfällen im Vergleich zu deren Verwertung gibt. Das würde eine rechtswidrige Umgehung der bundesrechtlich vorgeschriebenen Abfallhierarchie bedeuten. Das wollen wir ausdrücklich nicht, sondern was wir wollen, ist, Abfallströme so zu steuern, dass mit den Abfällen auch sorgsam weiter umgegangen werden kann. Wir leben in einer Marktwirtschaft. Und ja, das heißt, unser tägliches Verhalten wird auch, übrigens gerade im Bereich Abfall, von der Preisbildung beeinflusst. Und genau hier müssen doch die Maßnahmen im praktischen Vollzug so angesetzt sein, dass Umweltgesetze den Rahmen geben und an dieser Stelle das Abkippen oder Vergessen von Abfällen nicht nur geahndet wird, sondern gar nicht erst passiert. Das ist für manche leider immer noch die einfachste und billigste Variante; das darf es aber nicht geben. Deswegen sagen wir, dass beispielsweise noch verwertbare Bauabfälle nicht auf Deponien abgelagert werden, nur weil das die billigere Alternative ist. Klassisches Beispiel hier: Wir werben auf der einen Seite für den Erhalt unserer schönen Gipskarstlandschaft im Norden Thüringens, auf der anderen Seite, wenn irgendwo saniert wird, liegen in der Regel die Gipskartonplatten nach einer Verwendung auf der Straße. Wenn wir mehr Baustoffrecycling an dieser Stelle anwenden könnten, würden wir einen Stoffkreislauf mehr schließen. Das ist doch ganz klar, dass es an dieser Stelle Anreize bedarf.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Mein dritter Punkt, meine sehr geehrten Damen und Herren: Der Staat ist natürlich auch Dienstleister. Wir wollen, dass es bürgerfreundlichere Möglichkeiten gibt, um beispielsweise kleine Elektroalt

geräte abgeben zu können. Dadurch werden doch zusätzlich Potenziale erschlossen, um wertvolle Sekundärrohstoffe einer Verwertung zuzuführen. Tilo Kummer hat vorhin das Beispiel Handys genannt. Wenn man weiß, wie viele seltene Erden bei den meisten Leuten zu Hause irgendwo in einer Schublade schlummern, weil man schon das sechste Handy in die Schublade gesteckt hat, dann sieht man, dass wir hier an dieser Stelle noch einen großen Schatz tatsächlich zu heben haben, wie es vorhin auch schon in Rede war. Bereits nach bundesrechtlichen Vorgaben sind neben den Herstellern und Vertreibern eben auch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zum Sammeln verpflichtet. Festlegungen zu deren Intensität gibt es aber noch nicht. In Gebieten, in denen rücknahmeverpflichtete Hersteller oder Vertreiber von Elektrogeräten keine Standorte haben, kommt es auf ein bürgerfreundliches Angebot der Entsorgungsträger an. Dazu rufen wir auf, dazu wollen wir die Angebote schaffen. Diese Mindeststandards wollen wir erfüllen. Das geht überhaupt nicht, Herr Gruhner, über Bundesgesetze hinaus, sondern im Gegenteil, wir unterstützen die Bürgerinnen und Bürger, die keine lokale Annahmestelle haben, indem wir eine schaffen wollen. Damit schließen wir doch den Kreis.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, der letzte, der vierte Punkt: Stichwort „Deregulierung“. Bei der Neufassung des Gesetzes wurde die Forderung nach Deregulierung unsererseits sehr ernst genommen, auch wenn sich dies an der einen oder anderen Stelle durchaus neu anhören dürfte. Das Gesetz verzichtet nicht nur auf solche Regelungen, die das Bundesrecht bereits vorgibt, sondern fachspezifische Regelungen, die mit vergleichbarem Inhalt in anderen Landesregelungen vorhanden sind, sind an dieser Stelle nicht zusätzlich ausgeführt. Das heißt, der Regelungsbestand wurde von 91 auf 61 Regelungsabsätze reduziert. Man kann also einerseits diese Frage ökologischer bearbeiten und andererseits an dieser Stelle mit weniger Rechtsverordnungen arbeiten. Ich bitte Sie daher insgesamt um Zustimmung zum vorliegenden Gesetzentwurf. Vielen Dank.

(Beifall DIE LINKE, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich schließe die Beratung und wir kommen zur Abstimmung. Wir stimmen direkt über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 6/3710 in zweiter Beratung ab. Wer stimmt für den Gesetzentwurf, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind die Koalitionsfraktionen und der Abgeordnete Gentele. Gegenstimmen? Die CDU-Fraktion. Stimmenthaltungen? Die AfD-Fraktion und der fraktionslose Abgeordnete Krumpe. Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Beratung angenommen.

(Ministerin Siegesmund)

Wir stimmen über den Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich, sich von den Plätzen zu erheben. Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen und des Abgeordneten Gentele. Gegenstimmen? Das sind die Stimmen der Fraktion der CDU. Stimmenthaltungen? Das sind die Fraktion der AfD und der fraktionslose Abgeordnete Krumpe. Damit ist der Gesetzentwurf auch in der Schlussabstimmung angenommen. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6

Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/4368 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit - Drucksache 6/4678

ZWEITE BERATUNG

Das Wort hat Abgeordneter Thamm aus dem Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit zur Berichterstattung.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches: Durch den Beschluss des Landtags in seiner 93. Sitzung am 1. September 2017 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit überwiesen. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit hat den Gesetzentwurf in seiner 35. Sitzung am 21. September 2017 und in seiner 36. Sitzung am 26. Oktober 2017 beraten sowie ein schriftliches Anhörungsverfahren der kommunalen Spitzenverbände zum Gesetzentwurf durchgeführt. Sowohl der Thüringische Landkreistag mit der Zuschrift 6/1306 als auch der Gemeinde- und Städtebund mit der Zuschrift 6/1297 stimmen dem Gesetzentwurf zu. Beide Verbände teilen die Auffassung der Landesregierung, dass es praxisgerechter ist, die Vorgaben des § 46a Sozialgesetzbuch XII im Rahmen von fachaufsichtlichen Weisungen umzusetzen. Ebenso unterstützen sie die durch das Bundesteilhabegesetz erforderlich gewordene landesrechtliche Umsetzung des § 136 SGB XII.

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses lautet, den Gesetzentwurf anzunehmen. Danke.

(Beifall CDU, SPD)

Ich eröffne die Beratung. Es liegen mir keine Wortmeldungen vor. Das ist auch weiterhin so. Damit schließe ich die Beratung und wir stimmen direkt über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 6/4368 in zweiter Beratung ab. Wer dem zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. Das sind alle Abgeordneten des Hauses. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Damit ist der Gesetzentwurf in zweiter Beratung angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung. Ich bitte Sie, sich von den Plätzen zu erheben, wer dem Gesetzentwurf die Zustimmung erteilt. Gegenstimmen? Stimmenthaltungen? Das kann ich nicht erkennen. Damit ist der Gesetzentwurf einstimmig angenommen. Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7

Thüringer Gesetz zu dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/4603 ERSTE und ZWEITE BERATUNG

Wünscht die Landesregierung das Wort zur Begründung? Das kann ich nicht erkennen. Ich eröffne die Beratung. Als erster Redner hat Abgeordneter Schaft, Fraktion Die Linke, das Wort.

Werte Kolleginnen und Kollegen, werte Zuschauerinnen und Zuschauer, die vielleicht noch am Livestream sind, sehr geehrte Präsidentin, wir beraten heute den Studienakkreditierungsstaatsvertrag, der im Juni 2017 durch die Ministerpräsidenten unterzeichnet wurde. Mit diesem Staatsvertrag und der sich daraus ableitenden, sich derzeit im Anhörungsverfahren befindlichen Musterrechtsverordnung soll dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Akkreditierungswesen in der Bundesrepublik Rechnung getragen werden. Mit dem Entscheid vom 17. Februar 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelungen über die Akkreditierung von Studiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem Grundgesetz in Artikel 5 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 20 Abs. 3 unvereinbar sind. Das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit stehe zwar den Vorgaben zur Qualitätssicherung von Studienangeboten nicht grundsätzlich entgegen, wesentliche Entscheidungen zur Akkreditierung darf der Gesetzgeber jedoch nicht anderen Akteuren überlassen. Mit diesem Urteil setzte sich der Prozess zur Erarbeitung des neuen Staatsvertrags in Gang. Zentraler Gegenstand der Interpretation des Urteils ist die Frage, was unter den we

(Vizepräsidentin Jung)

sentlichen Entscheidungen zur Akkreditierung zu verstehen ist. Dazu bekamen die Gesetzgeber die Aufgabe, zu regeln, wer im Rahmen von Akkreditierungsverfahren grundrechtsrelevante Entscheidungen zu treffen hat, wie das Verfahren auszugestalten ist. Auch wurden den Ländern quasi hinreichende gesetzgeberische Entscheidungen zu den Bewertungskriterien ins Hausaufgabenheft geschrieben.

Wie gesagt, ausgehend davon blieb immer noch gewissermaßen Interpretationsspielraum bestehen, inwieweit der Gesetzgeber über den Staatsvertrag Vorgaben zu Verfahren, zur Organisation, zu den Kriterien zu gestalten hat. Das Urteil hatte – kann man somit schon sagen – durchaus Potenzial, in einem Staatsvertrag auch entsprechend weitreichend diese Aspekte zu regeln und auszugestalten. Schaut man in den nun vorliegenden Staatsvertrag, so lassen sich folgende Leitgedanken dessen, wie das Akkreditierungswesen nun weiter ausgestaltet werden soll, formulieren.