3. Welche Position vertritt die Landesregierung zur möglichen Errichtung eines Zaunes um die Erstaufnahmestelle auf dem Friedberg als Bestandteil eines Sicherheitskonzepts?
4. Welche Leistungsverträge wurden bzw. werden für die Erstaufnahmestelle auf dem Friedberg abgeschlossen und wie werden diese in ihrer Umsetzung kontrolliert?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, Frau Staatssekretärin Albin.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Leukefeld beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesaufnahmestelle in Eisenberg ist bislang die einzige Aufnahmeeinrichtung Thüringens. Angesichts des anhaltend starken Zustroms von Flüchtlingen sieht es die Landesregierung als erforderlich an, mehrere vollwertige Auf
nahmeeinrichtungen zu betreiben. Die Einrichtung in Suhl-Friedberg ist bislang eine Außenstelle der Landesaufnahmestelle Eisenberg. Zwar ist vorgesehen, diese in eine eigenständige Landesaufnahmestelle umzuwandeln, ein konkreter Termin steht noch nicht fest. Es wird jedoch von einer zeitnahen Aufnahme des Betriebs ausgegangen. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Stadt Suhl dürften eher gering sein. So werden etwa die dieser Aufnahmeeinrichtung zugewiesenen Flüchtlinge die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen. Die im Zusammenhang mit der Erstuntersuchung der Flüchtlinge erforderliche Röntgenuntersuchung wird in geeigneten Einrichtungen durchzuführen sein und es wird zur Ansiedlung einer Außenstelle des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge kommen.
Zu Frage 2: Die medizinischen Erstuntersuchungen von Asylbewerbern werden im Wesentlichen durch das medizinische Personal einer Erstaufnahmeeinrichtung selbst durchgeführt. Lediglich für die erforderliche Röntgenaufnahme werden externe Anbieter genutzt. Hierzu befindet sich das Landesverwaltungsamt derzeit im Abstimmungsprozess mit mehreren medizinischen Einrichtungen. Das Landesverwaltungsamt geht bisher davon aus, dass täglich etwa 20 bis 30 Röntgenuntersuchungen in Suhl durchzuführen sein werden. Diese können möglicherweise im Rahmen bereits bestehender Kapazitäten des Klinikums Suhl durchgeführt werden. Selbstverständlich würden diese Leistungen vom Landesverwaltungsamt entsprechend vergütet werden.
Zu Frage 3: Der Landesregierung ist die Sicherheit der hier Schutz suchenden Flüchtlinge ein wesentliches Anliegen. Dabei ist nicht allein an Angriffe von außen zu denken, es muss auch berücksichtigt werden, dass es beispielsweise für den Brandschutz wichtig ist, im Schadensfall einen Überblick darüber zu haben, wie viele Personen sich in der Liegenschaft befinden. Vor diesem Hintergrund wird gegenwärtig geprüft, welche Sicherheitsmaßnahmen erforderlich sind und zugleich einen wirksamen Schutz bieten. Dabei wäre die Einfriedung des Objekts nur eine Option. Eine abschließende Entscheidung hierzu ist noch nicht getroffen.
Zu Frage 4: Zum Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung ist eine Vielzahl von Leistungen vertraglich abzusichern. So wurden neben der Anmietung der Liegenschaft und entsprechenden Wartungsverträgen durch das Landesverwaltungsamt oder das Thüringer Liegenschaftsmanagement insbesondere Vereinbarungen zur Versorgung der hier lebenden Flüchtlinge mit Lebensmitteln, Bekleidung und Hygieneartikeln, zur medizinischen Versorgung, zur Durchführung von Erstorientierungskursen, zur Reinigung der Einrichtung und zur Durchführung des Wachschutzes getroffen. Eine Kontrolle der Leistungen erfolgt durch die jeweiligen Vertragspartner.
Zunächst herzlichen Dank für die Antwort. Ich habe eine Nachfrage, was die Leistungserbringer angeht, die für die Sozialarbeit, soziale Begleitung gebunden sind, und zwar sind das zwei. Meine Frage geht in die Richtung: Halten Sie es für sinnvoll, dass zwei unterschiedliche Träger – das sind der Arbeiter-Samariter-Bund und das DRK – in einer Einrichtung tätig sind und auch unterschiedlich wirken? Weil da natürlich auch durch die Unterschiedlichkeit bestimmte Differenzen auftreten, möchte ich das gern wissen.
Wir sind gerade bei einer Prüfung sämtlicher bestehender Leistungsverträge, die das Landesverwaltungsamt derzeit vornimmt, weil das alles Verträge sind, die quasi noch von der Vorgängerregierung geschlossen wurden. Dabei schauen wir uns natürlich genau auch solche Diskrepanzen an. Das ist auf den ersten Blick sicherlich nicht sinnvoll, deswegen unterziehen wir das derzeit einer Prüfung.
Vielen Dank, Frau Staatssekretärin. Weitere Fragen sehe ich nicht, sodass wir zur Anfrage des Abgeordneten Kuschel in der Drucksache 6/705 kommen.
Nach Kenntnis des Fragestellers ist auf dem bisherigen Schlackeplatz auf der Sportanlage am Jenzig in Jena der Bau eines Kunstrasenplatzes geplant.
1. Liegen der Landesregierung im Rahmen der Sportstättenförderung Anträge auf Unterstützung des Baus eines Kunstrasenplatzes auf der Sportanlage am Jenzig in Jena vor und wenn ja, in welchem finanziellen Umfang?
2. Wenn Frage 1 mit Ja beantwortet wird: Steht die Unterstützung des Baus eines Kunstrasenplatzes auf der Sportanlage am Jenzig in Jena im Rahmen der Sportstättenförderung auf der Prioritätenliste, wenn ja, an welcher Stelle und wann ist mit der Förderung zu rechnen, und wenn nein, warum nicht?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, sehr geehrter Herr Kuschel, der Landesregierung liegen keine Anträge vor, weshalb die Beantwortung der zweiten Frage entfällt.
Danke, Herr Präsident. Frau Staatssekretärin, in dem Zusammenhang: Wer wäre für diese Antragstellung verantwortlich und wann war der Anmeldeschluss?
Wir kommen zur Anfrage des Abgeordneten Schaft in der Drucksache 6/706. Herr Schaft, Sie haben das Wort.
Studierende der Berufsakademien Gera und Eisenach erhalten gemäß § 1 Abs. 3 Thüringer Berufsakademiegesetz derzeit eine Mindestausbildungsvergütung, die den Bedarfssatz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes nicht unterschreiten darf. Studierende der derzeitigen Berufsakademien haben sich bei mir erkundigt, wie im Rahmen der Überführung der Berufsakademien in die neue Duale Hochschule mit dieser Gesetzesvorschrift umgegangen werden wird und wie, eine Änderung dieser Regelung vorausgesetzt, mögliche Förderlücken bis zur Gewährung eines BAföG-Anspruchs verhindert werden können.
1. Wird die derzeitige Regelung zur Mindestausbildungsvergütung bei der Überführung der Berufsakademien in die Duale Hochschule sinngleich übertragen werden?
2. Falls dies nicht möglich ist, welche rechtlichen Erwägungen sprechen gegen eine entsprechende Übernahme?
3. Sieht die Landesregierung hier gegebenenfalls eine drohende Förderlücke für die Studierenden im Rahmen der anstehenden Überführung und wie wird diesem möglichen Problem seitens der Landesregierung begegnet werden?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft, Herr Minister Tiefensee.
Vielen Dank. Ich beantworte die Fragen 1 und 2 im Zusammenhang: Ja, es ist beabsichtigt, im Gesetzentwurf zur Errichtung der Dualen Hochschule in Thüringen eine Regelung vorzusehen, die für die Zulassung der Praxispartner der Dualen Hochschule die Zahlung einer Mindestausbildungsvergütung nach Maßgabe der derzeitigen Regelung im Thüringer Berufsakademiegesetz zur Bedingung macht. Damit werden die Studierenden der künftigen Dualen Hochschule auch weiterhin eine Ausbildungsvergütung erhalten. Daneben werden sie wie die Studierenden der Berufsakademie auch einen Anspruch auf Förderung nach dem BAföG haben, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Und zu Ihrer Frage 3: Eine Förderlücke im Sinne der Frage besteht angesichts der vorherigen Antwort nicht.
Weitere Fragen? Die sehe ich nicht, sodass wir zur Frage des Abgeordneten Worm in der Drucksache 6/713 kommen. Herr Abgeordneter Worm.
Am 2. Juni 2015 wurde im „Freien Wort“ ein Artikel über die Zukunft des Erholungsortes Lauscha veröffentlicht. Der Stadt Lauscha droht der Verlust ihres Titels eines „Staatlich anerkannten Erholungsortes“ aufgrund der absehbaren Nichterfüllung der geforderten Kriterien. Die Konsequenzen aus der Aberkennung würden vor allem die kleinen und mittelständischen Unternehmen in Lauscha treffen, da mit dem Titel weitgehende Möglichkeiten verbunden sind, Ladengeschäfte an Sonn- und Feiertagen zu öffnen.
1. Ist der Landesregierung die geschilderte Problematik bekannt und steht diesbezüglich die Stadt Lauscha in Kontakt mit der Landesregierung?
2. Welche Maßnahmen kann die Landesregierung ergreifen, um die negativen Auswirkungen auf die kleinen und mittelständischen Unternehmen bei einem möglichen Verlust des Titels zu verringern?
3. Welche möglichen Alternativen sind der Landesregierung bekannt, die es ermöglichen, trotz einer Aberkennung des Titels „Staatlich anerkannter Erholungsort“ die bisher bestehenden Öffnungszeiten von Ladengeschäften an Sonn- und Feiertagen zu erhalten?
Zu Ihrer Frage 1: Die Stadt Lauscha ist noch bis zum 19.11.2016 als Erholungsort staatlich anerkannt. Bis zum 19.11.2015 muss die Antragstellung zur erneuten Anerkennung als „Staatlich anerkannter Erholungsort“ erfolgen, wenn die Stadt diesen Status fortführen will. Die Antragsunterlagen wurden der Stadt Lauscha im Februar 2015 übersandt. Die Stadt Lauscha hat sich bezüglich der Antragstellung auf Verlängerung der Prädikatisierung noch nicht an das Land gewandt.
Zu Frage 2: Zunächst bleibt abzuwarten, welche kommunalen Entscheidungen hinsichtlich der neuen Antragstellung getroffen werden und ob eine erneute Antragstellung durch die Stadt erfolgt. Diese Entscheidung hat die Stadt auch unter Abwägung der Interessen ihrer Unternehmenslandschaft zu treffen. Das Land wird diese kommunale Entscheidung grundsätzlich akzeptieren. Es ist nicht Aufgabe des Landes, Vorsorgemaßnahmen für freiwillige Gestaltungsmöglichkeiten in den Kommunen vorzuhalten.
Zu Frage 3: Sollte die Stadt Lauscha nicht erneut „Staatlich anerkannter Erholungsort“ werden, besteht die Möglichkeit, das Ausnahmeprivileg des § 8 Abs. 1 Thüringer Ladenöffnungsgesetz (Thür- LadÖffG) als Ausflugsort in Anspruch zu nehmen. Dafür kann der zuständige Landkreis Sonneberg nach § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes im übertragenen Wirkungskreis die erforderlichen Voraussetzungen durch den Erlass einer Rechtsverordnung schaffen, in der er festlegt, dass die Stadt Lauscha Ausflugsort im Sinne des § 8 ist. Sollte der Landkreis Sonneberg keine Ausnahmeregelung im Sinne des § 8 erlassen, kann gegebenenfalls die Übergangsrege