Das wird bejaht, dann schließe ich diesen Tagesordnungspunkt und wir kommen zum Aufruf des Tagesordnungspunkts 21
Wahl von Mitgliedern und deren Vertretern des Richterwahlausschusses nach § 51 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes sowie Wahl der Mitglieder und deren Vertretern des Staatsanwaltswahlausschusses nach § 66 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 6/6879 - Wahlvorschläge der Fraktionen der CDU, DIE LINKE, der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksachen 6/7002/7003 -
Am 1. Januar 2019 ist das Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetz in Kraft getreten und hat damit das Thüringer Richtergesetz abgelöst. Nach der Übergangsbestimmung in § 100 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes ist spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Gesetzes der Richterwahlausschuss neu und der Staatsanwaltschaftswahlausschuss erstmals zu bilden.
Um dem Anliegen des Gesetzes gerecht zu werden und Dopplungen auch bei diesem Wahlverfahren zu vermeiden, erläutere ich zunächst die gemeinsamen Rechtsgrundlagen, ehe wir zur getrennten Wahl der beiden Wahlausschüsse kommen.
Sowohl der Richterwahlausschuss als auch der Staatsanwaltschaftswahlausschuss besteht aus jeweils 15 Mitgliedern, darunter jeweils zehn Abgeordnete des Landtags. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu wählen. Gemäß § 52 bzw. § 65 Abs. 2 in Verbindung mit § 52 des Thüringer Richter- und Staatsanwältegesetzes werden die dem Landtag angehörenden Mitglieder des Richterwahlausschusses und die des Staatsanwaltschaftswahlausschusses sowie deren Vertreter vom Landtag jeweils mit Zweidrittelmehrheit gewählt. Jede Landtagsfraktion muss mit mindestens einem Abgeordneten in den beiden Wahlausschüssen vertreten sein. Wir wählen nun zuerst die Mitglieder des Richterwahlausschusses und deren Vertreter. Der gemeinsame Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU, Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grü
nen liegt Ihnen in Drucksache 6/7002 vor. Die Fraktion der AfD hat keinen Wahlvorschlag eingereicht.
Wird eine Aussprache zu diesem Wahlvorgang gewünscht? Das sehe ich nicht. Gemäß § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung kann bei Wahlen durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht. Gibt es Widerspruch? Das sehe ich nicht, dann kann durch Handzeichen über diesen Wahlvorschlag abgestimmt werden. Wer stimmt diesem Wahlvorschlag zu? Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen, die Stimmen der CDU-Fraktion und die Stimmen der AfD-Fraktion. Gibt es Gegenstimmen? Gibt es Enthaltungen? Das sehe ich nicht, damit ist die Zweidrittelmehrheit erreicht.
Ich gratuliere Ihnen allen und gehe davon aus, dass Sie die Wahl annehmen. – Wenn jetzt keiner widerspricht, ist das gesammelt so festgestellt.
Dann kommen wir zum zweiten Teil des Wahlvorgangs: Wahl von Mitgliedern und deren Vertretern des Staatsanwaltswahlausschusses. Der Wahlvorschlag der Fraktion der AfD liegt Ihnen in Drucksache 6/6879 vor, wobei kein Vorschlag für ein stellvertretendes Mitglied unterbreitet wurde. Der gemeinsame Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU, Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen liegt Ihnen in Drucksache 6/7003 vor.
Wird hierzu eine Aussprache gewünscht? Das sehe ich nicht. Wir stimmen der Reihe nach, zuerst über den Wahlvorschlag der Fraktion der AfD ab. Danach erfolgt die Abstimmung über den gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU, Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen.
Gemäß § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung kann bei Wahlen durch Handzeichen abgestimmt werden, wenn kein Mitglied des Landtags widerspricht. Gibt es Widerspruch? Es gibt einen Widerspruch. Dann muss geheim gewählt werden.
Dazu wird wie folgt verfahren, ich erläutere den Stimmzettel: Für die beiden Wahlen, die wir dann gemeinsam durchführen werden, liegen farblich unterschiedliche Stimmzettel vor. Der Wahlschein für den Wahlvorschlag der Fraktion der AfD in Drucksache 6/6879 ist gelb und der Wahlschein für den gemeinsamen Wahlvorschlag der Fraktionen der CDU, Die Linke, der SPD und Bündnis 90/Die Grünen in Drucksache 6/7003 ist weiß. Sie erhalten also jetzt gleich einen gelben und einen weißen Stimmzettel. Auf jedem der beiden Stimmzettel haben Sie die Möglichkeit mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu stimmen.
Dirk Adams, Dagmar Becker, Sabine Berninger, André Blechschmidt, Andreas Bühl, Birgit Diezel, Steffen Dittes, Volker Emde, Kati Engel, Wolfgang Fiedler, Kristin Floßmann, Jörg Geibert, Siegfried Gentele, Manfred Grob, Stefan Gruhner, Ronald Hande, Dr. Thomas Hartung, Steffen Harzer, Dieter Hausold, Oskar Helmerich, Madeleine Henfling, Jörg Henke, Susanne Hennig-Wellsow, Corinna Herold, Christian Herrgott, Matthias Hey, Michael Heym, Björn Höcke, Gudrun Holbe, Elke Holzapfel, Margit Jung, Ralf Kalich, Jörg Kellner, Olaf Kießling, Roberto Kobelt, Dr. Thadäus König, Katharina König-Preuss, Knut Korschewsky, Maik Kowalleck, Rainer Kräuter, Jens Krumpe, Jörg Kubitzki, Tilo Kummer, Frank Kuschel, Annette Lehmann, Diana Lehmann, Ina Leukefeld, Christine Lieberknecht.
Christina Liebetrau, Ute Lukasch, Dr. Gudrun Lukin, Marcus Malsch, Dr. Iris Martin-Gehl, Dorothea Marx, Beate Meißner, Katja Mitteldorf, Mike Mohring, Stefan Möller, Eleonore Mühlbauer, Wiebke Muhsal, Anja Müller, Olaf Müller, Birgit Pelke, Babett Pfefferlein, Dr. Werner Pidde, Egon Primas, Jürgen Reinholz, Klaus Rietschel, Marion Rosin, Astrid Rothe-Beinlich, Thomas Rudy, Christian Schaft, Claudia Scheerschmidt, Manfred Scherer, Dr. Johanna Scheringer-Wright, Simone Schulze, Diana Skibbe, Karola Stange, Christina Tasch, Heike Taubert, Jörg Thamm, Christian Tischner, Prof. Dr. Mario Voigt, Marit Wagler, Raymond Walk, Frank Warnecke, Herbert Wirkner, Torsten Wolf, Henry Worm, Gerold Wucherpfennig, Christoph Zippel.
Gibt es jetzt noch Nachzügler? Das sehe ich nicht. Dann lese ich jetzt den Satz insgesamt vor: Ich schließe die Wahlhandlung und bitte um Auszählung der Stimmen.
Ich gebe das Wahlergebnis der Wahlvorschläge bekannt, zunächst das Wahlergebnis des Wahlvorschlags der Fraktion der AfD: Es wurden 80 Stimmzettel abgegeben. Davon waren auch alle gültig. Auf den Wahlvorschlag der Fraktion der AfD in der Drucksache 6/6879 entfielen 33 Jastimmen, 41 Neinstimmen und 6 Enthaltungen. Damit ist die Zweidrittelmehrheit nicht erreicht.
Grünen in der Drucksache 6/7003 wurde folgendes Ergebnis erzielt: Abgegebene Stimmen 80, ungültig davon 1 Stimmzettel, gültige Stimmzettel 79. Mit Ja haben 69, mit Nein 7 gestimmt und es gab 3 Enthaltungen. In diesem Fall ist die Zweidrittelmehrheit erreicht.
Ich frage die AfD, ob sie einen zweiten Wahlgang wünscht. Das ist nicht der Fall. Damit gratuliere ich den gewählten Mitgliedern und Vertretern und gehe auch hier davon aus, dass sie die Wahl annehmen. Ich sehe keinen Widerspruch. Damit schließe ich diesen Tagesordnungspunkt.
Beratung des Zwischenberichts des Untersuchungsausschusses 6/3 „Möglicher Amtsmissbrauch“ Beschluss des Landtags Nummer 2 - Drucksache 6/6124 - dazu: Mögliches Fehlverhalten der Thüringer Landesregierung in der Lauinger-Affäre - Drucksache 6/6990 -
Vor der Aussprache erteile ich dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses 6/3, Herrn Abgeordneten Korschewsky, das Wort. Herr Korschewsky, bitte.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, sehr geehrte Besucherinnen und Besucher auf der Tribüne und am Livestream! Zunächst zum vorliegenden Zwischenbericht: Der heute vorliegende Zwischenbericht wurde am 26. Februar 2019 mit Mehrheit des Ausschusses beschlossen und am 22. März offiziell der Öffentlichkeit übergeben und damit auch dem Landtag zugeleitet. Der Untersuchungsausschuss 6/3 „Möglicher Amtsmissbrauch“ wurde mit Beschluss des Landtags vom 29.09.2016 auf Antrag der CDU-Fraktion eingesetzt. Vorausgegangen war ab August 2016 eine Presseberichterstattung, in der unterstellt wurde, dass der Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Dieter Lauinger sein Amt für private Zwecke missbraucht habe und damit die Befreiung seines Sohnes von der Besonderen Leistungsfeststellung – BLF – erreicht habe.
Die Berichterstattung erfuhr große regionale und überregionale Resonanz, welche neben einer privaten Pressekonferenz der Familie Lauinger auch in
einer parlamentarischen Befassung mündete. Neben einer Kleinen Anfrage wurden zwei Anträge von CDU und AfD eingereicht und die Landesregierung beantragte, in einer gemeinsamen Sitzung des Ausschusses für Bildung, Jugend und Sport und des Ausschusses für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Bericht zu erstatten. Diese Sitzung fand am 23. August 2016 statt. Die Landesregierung berichtete umfassend von den Vorkommnissen, die mit der Befreiung des Sohnes des Justizministers von der BLF zusammenhingen. Einen Tag später fand außerdem ein Sonderplenum statt, welches sich ebenfalls der Thematik widmete. Dem folgte am 21. September 2016 ein Antrag von Mitgliedern der CDU-Fraktion auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses, welcher sich nach dem oben genannten Beschluss am 21. November 2016 konstituierte.
Mittlerweile hat der Ausschuss 25 Mal getagt und dabei über 130 Zeuginnen und Zeugen vernommen, einige von ihnen auch mehrfach. 13 Sitzungen befassten sich hierbei mit der Aktenvollständigkeit. Zehn Sitzungen befassten sich mit der eigentlichen Abarbeitung des Untersuchungsauftrags. Eine Sitzung war den dann auch in der Presse thematisierten Anträgen von Zeugen auf Betroffenenstatus vorbehalten. Dazu, meine sehr geehrten Damen und Herren, werde ich später noch etwas ausführen.
Einbezogen in den Zwischenbericht wurden die Sitzungen bis zum August 2018, also insgesamt 18 Sitzungen. Auf die einzelnen Ergebnisse dieser 18 Sitzungen werde ich nun näher eingehen. Detailliertere Ausführungen können dem nun auch veröffentlichten Bericht entnommen werden, Sie brauchen also keine Sorge haben, dass ich hier die knapp 380 Seiten vorlesen werde.
Aber zunächst einmal zur Aktenvollständigkeit und zur Aktenauthentizität. Meine sehr geehrten Damen und Herren, hier kann ich es nicht verhehlen zu sagen, dass hier der Ausschuss teilweise behindert war und teilweise eine schwere Arbeit hatte, da mehrere Lieferungen aus unterschiedlichen Ministerien angefordert werden mussten, um zu einer klaren Übersicht über die vorhandenen Akten zu gelangen. Das hat die Arbeit des Ausschusses erheblich erschwert und meiner Meinung nach auch in die Länge gezogen. Zur besseren Nutzung aller Akten wurde durch die Landtagsverwaltung eine Digitalisierung vorgenommen und den Abgeordneten zur Verfügung gestellt.
Zur Aktenvollständigkeit, -klarheit und -wahrheit ist besonders ein Aspekt zu benennen, welcher auch schon in der Presse Anklang gefunden hat – die Frage der Presse werde ich heute noch öfter aufru
fen. Es handelt sich um die Herkunft des sogenannten braunen Papiers mit der Zeugnisformulierung, welches nachträglich nach bereits vollzogenen Aktenlieferungen vom Abteilungsleiter 2 des Bildungsministeriums beigebracht wurde verbunden mit einer Aussage, er habe es von Ministerin Klaubert erhalten.
Diese Frage des „braunen Papiers“ wurde auch im Untersuchungskomplex IV des Ausschusses noch einmal aufgegriffen und wird von den Ausschussmitgliedern wie folgt beantwortet: Die Darstellung des Abteilungsleiters kann bislang weder von Zeugen noch durch Spezifika der Aufschrift oder des Papiers selbst bestätigt werden. Die Formulierung auf dem braunen Papier selbst entstammt dem Bescheid der Schule und war allen relevanten Personen bekannt. Nach Aussage der Zeugin Klaubert und ersichtlich aus der Aktenlage beruhte der Textinhalt auf einer zuvor getroffenen Entscheidung der Hausleitung. Der Ausschuss hat hier festgestellt, dass eine Zuordnung des Papiers nicht möglich ist, die Formulierung selbst ist dem Bescheid der Schule entnommen.
Zum ersten Untersuchungskomplex: Der erste Komplex befasste sich mit der Antragstellung und der Entscheidung der Schule des Sohnes von Minister Lauinger. Wenn man so will, begann hier eine Serie unsauberen Verwaltungshandelns, welches sich bis in das Bildungsministerium fortsetzte. Dies beginnt damit, dass ein mündlicher Antrag auf Befreiung vom Unterricht in die Klassenkonferenz eingebracht wurde, obwohl es hierfür eines schriftlichen Antrags bedurft hätte, der dann vor Ausfertigung des Bescheids von den Eltern nachgereicht wurde. Die Klassenkonferenz entschied auf mündlichen Antrag auf Grundlage der Leistungen des Schülers einstimmig, dass die Genehmigung eines Auslandsaufenthalts und eine darauffolgende Versetzung in die Klasse 11 zu erteilen sei. Bezüglich des zuerst nur mündlichen Antrags führten Verantwortliche der Schule vor dem Ausschuss aus, dass es durchaus vorkomme, dass Anträge, die in zeitlicher Nähe zu Klassenkonferenzen erfolgen, auch mündlich eingebracht werden könnten.
Die mündliche Antragstellung ist als Formfehler zu werten, scheint aber einer gängigen Praxis im Schulalltag entsprochen zu haben. Hierzu kommt allerdings, dass die Schule über einen Sachverhalt entschied, über den der Schulträger hätte entscheiden müssen, bestenfalls sogar unter Einbeziehung von Schulamt oder Ministerium. Die Schule hätte sich laut Schulordnung des Bistums Erfurt bei einer Befreiung von länger als 15 Tagen an die Schulabteilung des Bischöflichen Ordinariats wenden müs
Hinzu kommt, dass es sich nicht um einen einfachen Befreiungs- oder Beurlaubungssachverhalt handelte, sondern ebenso um die Nichtteilnahme an der BLF und die Versetzung in die Klasse 11. Im Bereich von Versetzungen, Prüfungen und Zeugnissen müssen sich Schulen in freier Trägerschaft an der staatlichen Schulgesetzgebung orientieren. Dies ist hier aus meiner Sicht nicht erfolgt. Der Ausschuss führt dies insbesondere auf eine mangelhafte Kenntnis der schulgesetzlichen Regelungen aufseiten der Schule zurück. Dies ist auch dem Schulträger, also dem Bistum Erfurt, anzulasten, welches die Schulaufsicht über die Schule führte und bis zu dem hier in Rede stehenden Vorgang in keinem einzigen Fall mit Befreiungstatbeständen befasst worden war, obwohl die Schulordnung des Bistums dieses Jahr Befreiungen über 15 Tage als verpflichtend vorsieht. Es ist, meine sehr geehrten Damen und Herren, lebensfremd anzunehmen, dass dies die erste Befreiung von der Schulpflicht war, die länger als 15 Tage währte. Der Schulabteilung des bischöflichen Ordinariats wird darum attestiert, dass sie hier ihren schulaufsichtlichen Pflichten, vor allem ihren Informationspflichten zur Schulgesetzgebung nicht nachgekommen ist. Auch die Schule ist ihren aus der Schulordnung des Bistums erwachsenen Pflichten nicht nachgekommen und war sich dessen nicht einmal vollumfänglich bewusst, da den Schulen des Bistums Erfurt die Schulordnung offensichtlich nicht vorlag.
Allerdings – ich will das hier betonen – ist positiv zu bewerten, dass sowohl Schule als auch Schulträger Versäumnisse selbst einräumten und diesen mittlerweile auch abgeholfen haben. Den bereits benannten Unsicherheiten aufseiten der Schule ist es auch zu verdanken, dass sich die Schule stattdessen an das Staatliche Schulamt Mittelthüringen wendete, da man es als zuständig erachtete. Das Staatliche Schulamt wurde nach Auffassung des Ausschusses in unverbindlicher Form mit dem Vorgang befasst. Der Anfrage der Schule waren keine konkreten Informationen durch die Schule beigegeben worden. Es handelte sich deshalb mitnichten um einen Antrag. Infolgedessen sah sich der zuständige Referent des Schulamts auch nur zu einer unverbindlichen Antwort veranlasst, wie er sie nach eigener Aussage täglich mehrfach erteilt. Er zitierte aber dennoch vollumfänglich die Ziffer 13 der Durchführungsbestimmungen, auf deren Grundlage dann auch der Bescheid an die Eltern des betreffenden Schülers erfolgte. Die Antwort des Schulamts mit der Formulierung, dass der Absatz 3 der Ziffer 13 der Durchführungsbestimmungen im Ausnahmefall Anwendung finden könnte, werteten Schulleiter und
Oberstufenleiter nach eigenen Aussagen so, dass eine Genehmigung des Auslandsaufenthalts möglich sei und der Schulgesetzgebung Genüge getan sei.
Daraufhin wurde die Familie kontaktiert und diese darauf hingewiesen, dass ein schriftlicher Antrag gestellt werden müsse, was Frau Lauinger am 23. November 2015 auch tat. Diesem Antrag wurde am 10.12.2015 seitens der Schule durch einen Bescheid stattgegeben, der vom Ausschuss als rechtswidrig, aber bestandskräftig eingeschätzt wird.
Damit folgt der Ausschuss den Bewertungen der im Ministerium und Schulamt tätigen Juristen. Dem Bescheid der Schule kam in der Ausschussarbeit große Bedeutung zu. Dies resultiert zum einen aus dem nicht eindeutigen Regelungsgehalt desselben, vor allem aber aus der unkorrekten Zitierung der Ziffer 13 der Durchführungsbestimmungen, und dies, obwohl das Staatliche Schulamt diese korrekt übermittelt hatte. Die Bescheidersteller gaben hierzu an, den Verordnungstext auf die tatsächliche Situation angepasst zu haben. Sie räumten dies als Fehler ein und begründeten ihr Verhalten unter anderem damit, den Sinngehalt nicht verändert zu haben und noch nie in so einer Situation gewesen zu sein, eine Rechtsvorschrift zitieren zu müssen. Der Ausschuss stellte auch hier einen deutlichen Verfahrensfehler und fehlende Kenntnisse der einschlägigen Rechtslage fest. Wie bereits erwähnt, hat das bischöfliche Ordinariat hier bereits Abhilfe geschaffen und die Zusammenarbeit mit den Schulen vor allem im Fall der Unsicherheit in der Auslegung der Schulgesetzgebung gestärkt.
In diesem Kontext stellt sich als zentrale Frage heraus, inwieweit diesem Bescheid Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz zugebilligt werden muss. Hierbei wurde thematisiert, ob einem Juristen wie Minister Lauinger im Fall eines rechtswidrigen Verwaltungsakts Vertrauensschutz eingeräumt werden kann. Hierzu stellte der Ausschuss fest, dass Minister Lauinger sowohl nach Aktenlage als auch nach Aussagen der beteiligten Personen nicht in das Antragsprozedere involviert war und sich erst einschaltete, als die Schule der Familie mitteilte, dass ihr Sohn kein Zeugnis erhalten würde. Der in das Antragsverfahren involvierten Mutter des Schülers können die für Schulträger und Schule festgestellten Versäumnisse und Verfahrensfehler nicht angelastet werden, da sie in einem berechtigten Vertrauen auf die Kompetenz der handelnden Behörden agierte.
Der Untersuchungskomplex I – als Zusammenfassung – stellt sich gemessen am Untersuchungsauftrag als ausermittelt dar.
Zum Untersuchungskomplex II: Der zweite Untersuchungskomplex behandelte die Frage der Entscheidung des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport im Mai 2016. Anfang Mai 2016 erfuhr das TMBJS durch die Beschwerde des Vaters eines Mitschülers von dem Vorgang. Der Vater gab an, dass seinem Antrag auf Freistellung von der BLF durch das Staatliche Schulamt Mittelthüringen nicht stattgegeben worden sei, weshalb er sich nun direkt an das Bildungsministerium wendete. In diesem Kontext führte er auch an, dass ein Mitschüler seines Sohnes eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erhalten hätte. Damit setzte sich im Bildungsministerium fort, was in der Schule und bei dem Schulträger bereits begonnen hatte. Dies beginnt mit den Unsicherheiten in der Verortung der Zuständigkeit für die Schule in freier Trägerschaft.
Im Bildungsministerium gab es mit dem Referat 26 ein Referat, welches für Schulen in freier Trägerschaft die Verantwortung trug. Dieses Referat wurde von einer Juristin geleitet, welche allerdings mehrfach vortrug, für die rechtliche Bewertung in diesem Fall nicht zuständig gewesen zu sein. Sie verwies auf einen Referatsleiter des Referates 25, ebenfalls einen Juristen, welcher wiederum schilderte, nur für die Rechtsfragen staatlicher Schulen zuständig zu sein, und die vollumfängliche Zuständigkeit zurück an die vorgenannte Referatsleiterin verwies.
Ähnliche Zuständigkeitsunsicherheiten bestanden offenbar auch zwischen dem Staatlichen Schulamt und dem Ministerium. Während das Staatliche Schulamt darauf hinwies, dass das Ministerium zuständig sei, sagte die zuständige Referatsleiterin im Ministerium aus, das Schulamt sei zuständig gewesen. Damit entsteht faktisch eine gefühlte Nicht-Zuständigkeit der verschiedenen Stellen, die Probleme hinsichtlich einer möglichen Lösung förmlich herausforderte.
Nachdem die Abteilung 2 des Bildungsministeriums von dem Vorgang um den Sohn des Justizministers erfahren hatte, begann sie Erkundigungen einzuziehen. Sie wendete sich dafür sowohl an den Schulträger als auch an das Staatliche Schulamt Mittelthüringen, von dem die beteiligten Ministerialbeamten des Bildungsministeriums aussagten, dass es vorrangig zuständig gewesen sei. Doch noch bevor eine Antwort des Schulamts überhaupt erfolgt war, wurden die bislang bekannten Informationen der Hausleitung mit einem Verfahrensvorschlag zugeleitet und eine Entscheidung der Hausleitung erbeten. Darüber hinaus fehlten hier auch noch wesentliche Unterlagen wie das Protokoll der Klassenkonferenz. Es lag mithin weder ein schlüssiges Ge