Nachdem die Abteilung 2 des Bildungsministeriums von dem Vorgang um den Sohn des Justizministers erfahren hatte, begann sie Erkundigungen einzuziehen. Sie wendete sich dafür sowohl an den Schulträger als auch an das Staatliche Schulamt Mittelthüringen, von dem die beteiligten Ministerialbeamten des Bildungsministeriums aussagten, dass es vorrangig zuständig gewesen sei. Doch noch bevor eine Antwort des Schulamts überhaupt erfolgt war, wurden die bislang bekannten Informationen der Hausleitung mit einem Verfahrensvorschlag zugeleitet und eine Entscheidung der Hausleitung erbeten. Darüber hinaus fehlten hier auch noch wesentliche Unterlagen wie das Protokoll der Klassenkonferenz. Es lag mithin weder ein schlüssiges Ge
Es ist mithin sehr kritisch zu sehen, auf welcher sachlichen Grundlage die Leitungsebene informiert wurde und auf welcher Grundlage dann auch die Entscheidung der Leitungsebene des TMBJS erfolgte, dass beide Schüler gleich zu behandeln seien und die BLF zu absolvieren haben. Dazu wurde ein Vermerk verfasst, in dem selbst sogar benannt wird, dass Genaueres noch zu ermitteln sei. Es sagten mehrere beteiligte Beamten aus, der Vorgang sei nicht ausermittelt gewesen, und ein Beamter stellte fest, dass Feststellungen fehl am Platz gewesen seien, solange man nicht über die gesamte Aktenlage verfügt habe.
Dieser Vermerk vom 14.05.2016 wird mithin offensichtlich von einigen beteiligten Beamten selbst und letztlich auch vom Ausschuss nicht als die tragfähige Entscheidungsgrundlage gewertet, als die sie stets dargestellt worden war. Besonders waren der Leitungsebene wesentliche Unterlagen zum Vorgang selbst nicht zur Kenntnis gebracht worden. Dies betrifft den Antrag der Mutter, das Protokoll der Klassenkonferenz und den Bescheid der Schule.
Die von einigen Zeugen als Begründung angeführte Eilbedürftigkeit wird vom Ausschuss verneint, da sich der Schüler bereits im Ausland befand und auch nicht vor Ende des Schuljahres zurückgekehrt wäre. Zwischen dem Vermerk vom 13.05.2016 und der Rückkehr des Schülers lagen zwei Monate. Die Argumentation, dass ein Zeugnis zwingend hätte ausgestellt werden müssen, trägt ebenfalls nicht, da befasste Mitarbeiter an anderer Stelle erklärten, dass es möglich sei, Zeugnisse zurückzudatieren, damit Schülern keine Nachteile erwachsen.
Die Eilbedürftigkeit kann nur aus dem Fall des zweiten Schülers erwachsen sein. Der Ausschuss hat diesbezüglich festgestellt, dass der Vermerk vom 13.05.2016 vorrangig diesem Schüler gegolten haben muss, was sich auch daraus ergibt, dass für diesen auf zusätzliche Informationen in Form von Anhängen konkret im Vermerk hingewiesen wird. Damit erklären sich auch die fehlenden Unterlagen für den Fall des Sohnes von Minister Lauinger. Nach Wahrnahme des Ausschusses sollte für den Schüler gleich mit entschieden werden, wie es auch ein Mitarbeiter der Abteilung 2 formulierte. Es sollte nach dem Gleichheitsgrundsatz für beide Schüler gleich entschieden werden. Nach Auffassung des Ausschusses überwiegt indes die Ungleichheit der beiden Fälle, da im Fall des Sohnes von Minister Lauinger ein Antrag der Eltern, eine zustimmende Befassung der Klassenkonferenz und ein Bescheid der Schule vorlagen. Außerdem differierten die
Gründe für die erbetene Befreiung dergestalt, dass im Fall des zweiten Schülers auch der § 49 Thüringer Schulgesetz infrage gekommen wäre. Wesentlich Ungleiches darf jedoch nicht gleich behandelt werden, wie das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Urteilen geurteilt hat, zum Beispiel Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Februar 2012, Aktenzeichen 1 BvL 14/07. In Anbetracht der hier benannten Fakten sind der ursprüngliche Vermerk und damit auch die erste Entscheidung der Leitungsebene deutlich als vorläufig zu charakterisieren, da wesentliche Fakten nicht vorlagen. Besonders kritisch aber wertete der Ausschuss die fehlende Rücknahme des Bescheids, die zwingend aus den Vorgängen im Mai 2016 hätte folgen müssen, um es der betroffenen Familie zu ermöglichen, den Rechtsweg zu beschreiten, der ausdrücklich – das will ich noch mal betonen – für jeden Bürger dieses Landes, ungeachtet seines Ansehens, offensteht.
Warum diese Rücknahme nicht erfolgte, kann mit den nicht klaren Zuständigkeiten der verschiedenen damit befassten Beamten erklärt werden, aber auch mit der Unsicherheit in der Frage, in welcher Form und Deutlichkeit Anweisungen zu erteilen sind. Der Ausschuss geht letztlich davon aus, dass die Rücknahme des Bescheids durch das Ministerium gegenüber dem Schulträger angewiesen hätten werden müssen, und zwar – das betone ich noch einmal – in schriftlicher Form.
Ein zum jetzigen Stand wesentlicher Aspekt dieses Untersuchungskomplexes war auch die Frage, wann der damaligen Ministerin Klaubert der Name des Schülers bekannt war. Hintergrund war, in welchem Kontext die Ministerin ihre Entscheidung getroffen hatte. Der Abgeordnete Geibert stellte diesbezüglich eine uneidliche Falschaussage der Ministerin in den Raum, da es in einer Sitzung die Aussage gab, sie hätte den Namen im Mai bewusst und ein anderes Mal im Juni gekannt. Unter Rückgriff auf die entsprechenden Protokolle stellte sich allerdings heraus, dass zwei verschiedene Sachverhalte adressiert wurden, wobei vonseiten der Ministerin einmal auf die Kenntnis des Namens, das andere Mal auf den Gesamtzusammenhang fokussiert wurde. In diesem Sinne konkretisierte Dr. Klaubert ihre Aussage in der Sitzung vom März 2018. Der für den Untersuchungskomplex II – das ist wieder die Zusammenfassung – zu erwartende weitere Erkenntnisgewinn, kann nach derzeitigem Kenntnisstand als gering eingeschätzt werden.
Thüringer Ministers für Migration, Justiz und Verbraucherschutz seit dem 20. Juni 2016 und ihren Auswirkungen befasst, war bis zur Sitzung im August 2018 noch nicht originär Gegenstand der Beweisaufnahme. Zu diesem Komplex werden folglich aktuell keine Einschätzungen getroffen.
Zu Untersuchungskomplex IV: Der Untersuchungskomplex IV befasste sich mit den erneuten Interventionen des Thüringer Ministers für Migration, Justiz und Verbraucherschutz seit dem 24. Juni 2016 und deren Auswirkungen. Dieser Komplex ist in Teilen bearbeitet. Zentral für diesen Komplex ist die Frage nach der Revidierung der bereits dargestellten, ursprünglichen Entscheidung der Leitungsebene am Rande des Plenums im Juni 2016 und die Frage einer Sitzung am 27.06.2016 im Bildungsministerium, bei der das bereits erörterte „braune Papier“ – Sie erinnern sich, ich sprach zu Beginn davon –, übergeben worden sein soll. Damit ist die Frage nach der Formulierung verbunden, die sich auf dem späteren Zeugnis wieder fand. Nach Aktenlage und übereinstimmenden Zeugenaussagen kann als Datum der Abänderung der Entscheidung der 23.06.2016 benannt werden. Die revidierte Entscheidung der Leitungsebene wurde an diesem Tag mehrfach, ausdrücklich, mündlich und per E-Mail in die verantwortliche Abteilung kommuniziert. Außerdem wurde auch auf einem Vermerk entsprechend durch die Hausleitung gezeichnet. Nach Argumentation einiger Beamter wurde dies jedoch nicht berücksichtigt, da nicht auf dem neuesten Vermerk gezeichnet worden war. Daraus begründete die Abteilung auch, warum es ihr an einer schriftlichen Anweisung fehlte. Dieser Argumentation ist der Ausschuss ausdrücklich nicht gefolgt. Selbst wenn man den beteiligten Beamten in der Frage der fehlenden Schriftlichkeit folgen sollte, so ist im Verwaltungshandeln des TMBJS die Erteilung von Anweisungen per E-Mail üblich und vielfältig darstellbar. Auch die befasste Abteilung selbst handelte beispielsweise in Anweisungen an das Schulamt entsprechend. Bezüglich des Gesprächs am 27.06.2016, um 17.00 Uhr, war die zentrale Frage die des angeblich übergebenen „braunen Papiers“. Wie bereits ausgeführt, kann die Aussage des Abteilungsleiters der Abteilung 2 nicht verifiziert werden, weder durch Zeugenaussagen noch durch eine Aktennotiz seinerseits, die der von ihm hervorgehobenen hohen Relevanz des Gesprächs gerecht geworden wäre. Die spätere Zeugnisformulierung entstammte dem Bescheid der Schule und sollte auf Betreiben der Ministerin Klaubert dort niedergelegt werden. Nur angerissen wurde bislang die Frage nach einem Gespräch am 27.06., um 14.00 Uhr, welches die Abteilung 2 des Bildungsministeriums mit Teilen der Leitungsebene führte. Mit
Gänzlich unbearbeitet sind die Komplexe V und VI des Einsetzungsbeschlusses. Hierzu liegen auch aktuell keinerlei Anträge vor. Komplex V befasst sich damit, wie die Mitglieder der Landesregierung zu dem Vorfall informiert wurden. Komplex VI befasst sich mit dem Bericht der Landesregierung in der Sitzung der Ausschüsse für Bildung, Jugend und Sport sowie Migration, Justiz und Verbraucherschutz sowie der Plenarsitzung am 24. August 2016.
Wesentlich wäre außerdem eine Einzelfrage – die der schulaufsichtlichen Prüfung. Hierzu hatten Mitglieder der CDU-Fraktion im UA 6/3 mehrmals angekündigt, noch offene Fragen zu haben und auch Anträge stellen zu wollen. Bis heute warte ich hier auf entsprechende Anträge.
Aus dem bis hierher erhobenen Kenntnisstand lässt sich folgendes Fazit ziehen: Nach aktueller Einschätzung des Ausschusses haben überhastetes Handeln, unklare Zuständigkeiten auf allen Ebenen, Unsicherheiten in der Verwendung von Aktennotizen, Vermerken und Weisungen per E-Mail, fehlende Grundlagen in der Anwendung des Schulrechts aufseiten der Schule und letztlich eine unklare Rechtslage zu einer Gemengelage geführt, die ohne Zweifel als äußerst unbefriedigend bezeichnet werden kann. Abschließend möchte ich einige Bemerkungen dazu machen – auch das ist, glaube ich, wichtig –, wie die Arbeit des Ausschusses diskreditiert wird. Auch das gehört meiner Ansicht nach zu den Aufgaben eines Ausschussvorsitzenden, um Schaden von diesem, so wesentlichen Instrument unserer parlamentarischen Demokratie abzuwenden. Wir haben in der Presse lesen können, dass sich die CDU-Fraktion im Zwischenbericht des UA 6/3 inhaltlich nicht berücksichtigt sieht. Die CDU-Fraktion hatte ausreichend Gelegenheit, Kritik oder Änderungsbedarf an den Schlussfolgerungen in – ich sage ausdrücklich – meinem Entwurf zu äußern und inhaltlich zu untermauern. Dies ist nicht geschehen. Änderungsanträge der CDU zum Zwischenbericht wurden nicht vorgelegt. Eine Stellungnahme oder ein Sondervotum sollte nach Äußerungen von Mitgliedern der CDU-Fraktion im Untersuchungsausschuss erst nicht erfolgen und erfolgte dann nicht in der Darstellung einer eigenen Sicht auf den Untersuchungsgegenstand, sondern nur in einer kaum inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem im Ausschuss mehrheitlich beschlossenen Zwischenbericht. Wir haben in der Presse gelesen, dass die CDU sich im Zwischenbericht nicht ausreichend repräsentiert sieht. Nun, sie selbst repräsentiert sich aber leider nicht.
Die hellseherischen Kräfte des Ausschusses und des Ausschussvorsitzenden sind beschränkt. In dieser Hinsicht mangelt es dem Ausschussvorsitzenden tatsächlich an einer entsprechenden Qualifikation. Die in der Presse und sozialen Medien genannte Begründung für die nicht erfolgte Mitarbeit an dem Zwischenbericht war, dass ein Zwischenbericht keinen Wertungsteil enthalten dürfe. Ich möchte an dieser Stelle mal mit den Mythen aufräumen, die hier eventuell im Entstehen begriffen sind.
§ 28 Abs. 5 des Thüringer Untersuchungsausschussgesetzes bildet deutlich die rechtliche Grundlage für die Abfassung eines Zwischenberichts mit Wertungsteil. Ich zitiere: „Der Landtag kann während der Untersuchung jederzeit vom Untersuchungsausschuss einen Bericht über den Stand des Verfahrens verlangen. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.“ Der Satz, Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, verweist hier bereits auf den Modus, nachdem analog zu einem Abschlussbericht ein Zwischenbericht abzufassen ist. § 28 Abs. 1 verlangt hierbei, einen schriftlichen Bericht über den Verlauf des Verfahrens, die ermittelnden Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchung. Das Ergebnis der Untersuchung ist zu begründen.
Vor allem im Hinblick auf die vom Gesetzgeber gewollte Analogie eines Zwischenberichts mit einem Abschlussbericht nach § 28 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz ergibt sich mithin die Notwendigkeit eines Zwischenberichts mit Wertungsteil, nur eingeschränkt dahin gehend – auch das sage ich ganz ausdrücklich –, dass kein endgültiges Ergebnis ermittelt werden kann, sondern auf der Grundlage der bereits erhobenen Beweise und Zeugenaussagen lediglich vorläufige Wertungen vorzunehmen und diese auch als solche deutlich zu kennzeichnen sind.
Diese Auslegung korrespondiert auch mit den Regelungen im Bundesuntersuchungsausschussgesetz, dem PUAG, dessen Grundsätze des parlamentarischen Untersuchungsrechts nach Kommentierung von Poschmann zu Artikel 64 im Kommentar zur Thüringer Verfassung auf das Thüringer Untersuchungsausschussgesetz übertragbar sind. Glauben/Brocker formuliert hierzu in der Kommentierung zu § 33 PUAG ganz klar, dass eine Bewertung Teil eines Teilberichts, aber ebenso eines Zwischenberichts darstellt, wobei die Minderheitenrechte zu wahren seien, indem ein möglicherweise abweichendes Votum der Minderheit in einem derartigen Bericht zu berücksichtigen ist. Dazu bedarf es aber auch eines entsprechenden Votums der Minderheit.
Eine Einschränkung der Minderheitenrechte ist auch anderweitig nicht festzustellen, da ein Zwischenbericht im Gegensatz zu einem Sachstandsoder einem Abschlussbericht die Beweisaufnahme nicht beendet, sondern – im Gegenteil – die Untersuchungsarbeit ununterbrochen fortsetzt und damit dem Erkenntnisinteresse der Ausschussminderheit vollumfänglich Rechnung trägt. An dieser Stelle verweise ich noch einmal darauf, dass die weiteren Beratungen stattgefunden haben. Es haben weitere zwölf Beratungen stattgefunden.
Ein etwaiges Begehren der CDU-Fraktion, die Öffentlichkeit vor gegebenenfalls vorschnellen und unbewiesenen Wertungen zu schützen, läuft bereits insofern leer, da die Ausschussminderheit das ihr zustehende Minderheitenrecht eines Sondervotums nutzen konnte, um ihr unter Umständen abweichendes Urteil zum bisherigen Ermittlungsstand kundzutun. Ein mögliches Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit ist im Übrigen auch dahingehend unbegründet, da es deutlich im Widerspruch zu § 28 Thüringer Untersuchungsausschussgesetz steht, in welchem – wie bereits ausgeführt – klar geregelt ist, dass der Landtag jederzeit Rechenschaft über die bisherigen Untersuchungsergebnisse eines Untersuchungsausschusses verlangen kann. Dies ist im aktuellen Fall geschehen.
Der Thüringer Landtag beschloss am 30.08.2018, dass der Untersuchungsausschuss 6/3 bis zum 31.03.2019 einen Zwischenbericht vorlegen soll, welcher vorliegt. Letztlich hat das Thüringer Verfassungsgericht in Bezug auf den Untersuchungsausschuss Immelborn, in dem sich die gleiche Frage stellte, per Beschluss vom 13. September 2017 Folgendes ausgeführt: Das Recht der CDU auf eine effiziente Durchführung des Verfahrens – ich zitiere – „[…] wäre durch einen Zwischenbericht mit Wertung auch nicht betroffen, solange gesichert ist, dass hierdurch eine abschließende Beweiswürdigung nicht erfolgt und die Beweisaufnahme fortgeführt wird.“ Das ist im Zwischenbericht des Untersuchungsausschusses 6/3 vollumfänglich umgesetzt worden. Es ist deutlich darauf verwiesen worden, dass es sich um bislang ermittelte Tatsachen und ein vorläufiges Ergebnis handelt. Es ist am Ende des Berichts auch aufgeführt worden, welche Untersuchungskomplexe nur teilweise oder noch gar nicht abgearbeitet wurden. Es wurde auch innerhalb des Textes – so beispielsweise im Kontext des Untersuchungskomplexes IV – mehrmals darauf verwiesen, wenn ein Komplex als aktuell nicht ausermittelt eingeschätzt werden muss, was ich auch in meinen bisherigen Ausführungen getan habe.
Zeugen nicht vollumfänglich befragt worden seien. Da habe ich mal den Duden zu Rate gezogen, da es ja Schwierigkeiten zu geben scheint, die Bedeutung des Wortes „Zwischenbericht“ zu verstehen. Im Duden steht ganz lapidar: ein Zwischenbericht sei ein vorläufiger Bericht. Ich würde mal annehmen, damit wird auch klar, dass die Beweisaufnahme nicht abgeschlossen ist und eventuell sogar Zeugen noch einmal befragt werden müssen. Was ich an dieser Stelle mehr als interessant finde, ist, dass die CDU ihrerseits ja einen Abschlussbericht wünscht, obwohl sie doch zu jeder Gelegenheit argumentiert, dass kein einziger Untersuchungskomplex abgeschlossen sei und zu zwei Untersuchungskomplexen noch überhaupt keine Anträge vorliegen. Dies habe ich mittlerweile hier auch ausgeführt. Nun wird die CDU in ihrem Beitrag heute sicherlich schlüssig erklären können, wie sie zu dieser Auffassung kommt und wie es auch weitergehen soll.
Das bringt mich gleich zu einem weiteren Kommentar, den wir in der Presse lesen durften. Der Obmann der CDU lässt sich mit dem Satz zitieren: „R2G hätte sich statt einem Zwischenbericht zu verfassen, lieber mit voller Kraft einem Abschlussbericht widmen sollen.“ Der von der CDU beantragte Einsetzungsbeschluss des Untersuchungsausschusses 6/3 umfasst insgesamt 85 sehr umfangreiche Einzelfragen und sechs Untersuchungskomplexe. Es war von vornherein klar, dass es sich hierbei um ein sehr ambitioniertes Projekt handelte, welches leider auch noch behindert wurde durch teils überdimensionierte Anträge und ständige Aktennachlieferungen – auch das habe ich schon zitiert.
Die Vorlage 24 beispielsweise erforderte die Einvernahme von 44 Zeugen gestreckt auf sieben Sitzungen. Aktuell hat der Untersuchungsausschuss 6/3 25 Sitzungen absolviert. Mehr als ein Drittel der Zeit wurde also auf einen Aspekt gelegt, der sich tatsächlich vorhersehbar als völlig irrelevant erwies. Problematisch ist außerdem, dass immer wieder Fragen aufgeworfen werden, die eigentlich bereits abgehandelt worden sind. Vor Kurzem waren dann wieder neue Einlassungen in der Presse zu lesen, der Ausschuss habe sich über Beamte des TMBJS hinweggesetzt, indem er deren Anträge auf Betroffeneninhaltsstatus ablehnte. An dieser Stelle, meine sehr geehrten Damen und Herren, wird das Pferd von hinten aufgezäumt. Denn was tut denn ein Untersuchungsausschuss, was ist denn seine Aufgabe? Er dient der Kontrolle von Regierungsund Verwaltungshandeln. Und diese Aufgabe nimmt dieser Untersuchungsausschuss sehr ernst.
Die CDU wies in der Presse und im Ausschuss auch darauf hin, dass es zu Klagen kommen könnte. Ja, diese Gefahr bestand. Aber die Ausschussmehrheit hatte immer wieder argumentiert, dass sich der Ausschuss nicht gegen die Beamten richte und die Berichte der richterlichen Erörterung nach UAG sowieso entzogen sind. Eine Klage kam, aber das Verwaltungsgericht Weimar entschied für den Untersuchungsausschuss trotz eindringlicher anderer Auffassungen, die im Ausschuss geäußert wurden. Weimar hat damit ganz klar und genau die Punkte, die von den Koalitionsfraktionen angesprochen wurden, bestätigt. Hier gibt es keinerlei Deutungshoheit und keinerlei Auslegungsmöglichkeiten. Ich bedaure sehr – und das will ich ausdrücklich betonen –, dass hier durch die unrechtmäßige Weitergabe des Zwischenberichts unter völliger Ignoranz von Datenschutz und Persönlichkeitsrechten, und das sage ich ausdrücklich, egal von wem das ist, und das daraus folgende fragmentarische Zitieren in der Presse Spekulationen Raum gegeben wurde, die am Ende keinem der Beteiligten recht gewesen sein können an dieser Stelle, meine sehr geehrten Damen und Herren.
Es sei mir gestattet, an dieser Stelle auch deutlich zu sagen: Ich wäre froh, wenn wir ermitteln könnten, wer, wann und wo diesen bisher durch den Ausschuss zum damaligen Zeitpunkt nicht autorisierten Bericht und auch nicht anonymisierten Bericht im Vollformat der Presse übergeben hat.
Abschließend bleibt der Eindruck, dass das Vorgehen im Untersuchungsausschuss „Möglicher Amtsmissbrauch“ der gleichen vorgefertigten Strategie folgt wie im Untersuchungsausschuss Immelborn. Die Ähnlichkeiten sind so frappierend, dass ich abschließende Wertungen der Pressestrategie der CDU ruhigen Gewissens der Ausschussvorsitzenden des Untersuchungsausschusses Immelborn, Frau Henfling, überlassen kann. Ich zitiere Frau Henfling aus ihrer damaligen Rede: „Ich möchte deshalb mit Bezug auf meine bereits gemachten Anmerkungen zur Vorläufigkeit von Feststellungen und Wertungen an dieser Stelle festhalten: Unzulässige Wertungen werden von der CDU in ihren Pressemitteilungen, nicht aber von dem Ausschuss in Gänze im Zwischenbericht vorgenommen.“
Ich möchte meinen Bericht nicht schließen, ohne mich aber – und das mache ich mit großer Dankbarkeit – bei der Landtagsverwaltung für die hervorragende Zusammenarbeit zu bedanken.
Ihre Unterstützung, meine sehr geehrten Damen und Herren der Landtagsverwaltung, und Ihr entsprechender Rat sind mir stets sehr willkommen und fachlich höchst qualifiziert und für die Ausschussarbeit unerlässlich gewesen und ich hoffe auch auf eine zukünftige außerordentlich gute weitere Zusammenarbeit. Vielen Dank für die Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, Frau Präsidentin, lieber Vorsitzender unseres Ausschusses, in der letzten Woche erreichte mich als Ausschussvorsitzender im Haushalts- und Finanzausschuss ein Schreiben der Landtagsverwaltung als Handlungsanweisung für Ausschussvorsitzende in öffentlichen Sitzungen. Das wurde in Auftrag gegeben durch die Mehrheit im Ältestenrat und Satz 1 lautet: „Der Ausschussvorsitzende möge doch stets seine Neutralitätspflicht wahren.“
Ich würde dem Ältestenrat empfehlen, mal nachzuprüfen, ob das in diesem Falle heute hier der Fall war. So viel zur Einleitung.
Ich nehme hier in der Lauinger-Affäre Stellung zu einem Zwischenbericht, dem wir als CDU nicht zugestimmt haben. Nur, um das noch mal ganz klarzustellen: Dieser Zwischenbericht, insbesondere der Teil, in dem Wertungen vorgenommen werden zu Vorgängen, welche noch gar nicht abgeschlossen sind, ist absolut unzulässig. Für uns als CDU ist es ein äußerst fragwürdiges Verfahren und deshalb kann es von uns logischerweise gar kein Sondervotum inhaltlicher Art geben. Die Wertungsfeststellungen des von Rot-Rot-Grün allein beschlossenen Zwischenberichts sind dazu geeignet, die Rechte, die Reputation und den Ruf von Mitarbeitern der Thüringer Landesverwaltung zu schädigen. Aus meiner Sicht erfolgt dies einzig mit dem Ziel, vom Fehlverhalten der Regierung abzulenken, und
Aber zur Sache: Was ist passiert? Ein empörter Vater wendet sich an das Bildungsministerium. Sein Sohn, der wegen eines tragischen Ereignisses in seiner Familie über mehrere Monate die Schule nicht besuchen konnte, wird durch die Schulleitung gedrängt, die Besondere Leistungsfeststellung abzulegen. Gleichzeitig aber wird der Klassenkamerad und Sohn des Ministers Lauinger, der sich für ein paar Wochen im sonnigen Neuseeland aufhält, durch den Direktor der privaten Schule von eben dieser Prüfung freigestellt.