Vielen Dank, Frau Muhsal. Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Ministerin Werner.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Wiebke Muhsal wie folgt:
Zu Frage 1: Wer führt die Bestandsaufnahme für die Landesregierung durch? Die Bestandsaufnahme wird von dem fachlich zuständigen Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in enger Zusammenarbeit mit der kommunalen Ebene und anderen familienpolitischen Akteurinnen und Akteuren durchgeführt.
Zu Frage 2: Mit welchen Methoden wird die Bestandsaufnahme durchgeführt? Zunächst werden die vorhandenen Informationen, wie zum Beispiel aus dem Familienbericht und dem Seniorenbericht, ausgewertet bzw. bei Bedarf weitere Informationen eingeholt. Gleichzeitig wird ein Beteiligungsprozess mit den familienpolitischen Akteurinnen und Akteuren organisiert, um letztlich ein realistisches und umfassendes Gesamtbild zu erhalten.
Zu Frage 3: Welche Aspekte der Familienpolitik werden im Rahmen der Bestandsaufnahme untersucht? Die Bestandsaufnahme wird nach einem umfassenden Ansatz durchgeführt, das heißt, es werden sowohl die monetären familienpolitischen
Leistungen untersucht, Landesleistungen untersucht als auch die strukturellen Gegebenheiten analysiert. Gleichzeitig muss geprüft werden, wie bestimmte Prozesse effektiver gestaltet werden können. Um nur ein Beispiel zu nennen, werden hierfür die Arbeit der Stiftung FamilienSinn und der Elternakademie, aber auch Angebote in den Beratungsstrukturen bewertet.
Zu Frage 4: Welche Aspekte sind für die Landesregierung bei der Bestandsaufnahme von besonderer Bedeutung? Von besonderer Bedeutung für die Landesregierung ist, dass die Bestandsaufnahme realitätsnah stattfindet. Aus diesem Grund soll sie unter Beteiligung derer stattfinden, die Familienpolitik gestalten. Hierbei ist die Zusammenarbeit zwischen der kommunalen Ebene, den verschiedenen Trägern und auch des Landes von entscheidender Bedeutung. Danke schön.
Vielen Dank, Frau Ministerin. Weitere Nachfragen sehe ich nicht, sodass wir nun zur Frage des Abgeordneten Möller der AfD-Fraktion in der Drucksache 6/503 kommen. Herr Möller, Sie haben das Wort.
1. In wie vielen Fällen waren seit 2009 bei Ärzten und Zahnärzten aus Nicht-EU-Ländern aufgrund festgestellter Unterschiede in der Ausbildung zwischen Thüringen und den Herkunftsländern Anpassungskurse erforderlich (bitte in Jahresscheiben aufschlüsseln)?
desregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Stefan Möller wie folgt – auch hier möchte ich voranstellen, dass mein Haus die nachfolgenden Angaben von der zuständigen Behörde, Thüringer Landesverwaltungsamt, eingeholt hat –:
Zu Frage 1: In wie vielen Fällen waren seit 2009 bei Ärzten und Zahnärzten aus Nicht-EU-Ländern aufgrund festgestellter Unterschiede in der Ausbildung zwischen Thüringen und den Herkunftsländern Anpassungskurse erforderlich? Anpassungskurse für Ärzte und Zahnärzte haben bisher nicht stattgefunden. Die bei der Prüfung der Gleichwertigkeit einer in einem Nicht-EU-Land erworbenen Ausbildung festgestellten defizitären Fachbereiche wurden und werden von den Ärzten und Zahnärzten in der Zeit der Tätigkeit mit einer Berufserlaubnis ausgeglichen und im Rahmen der Kenntnisprüfung nachgewiesen.
Weitere Fragen sehe ich nicht, sodass wir nun zur – denke ich mal – letzten Anfrage, eine des Herrn Abgeordneten Kobelt von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, in der Drucksache 6/504 kommen.
Das Bundeskabinett hat am 1. April 2015 Gesetzund Verordnungsentwürfe zur Änderung wasser-, naturschutz- sowie bergrechtlicher Vorschriften beschlossen. Diese stehen im Zusammenhang mit der Regulierung der Anwendung der FrackingTechnologie. Die Bundesregierung hat die beiden Gesetzentwürfe, die das Kernstück der geplanten Regelungen zum Thema „Fracking“ darstellen, am 1. April 2015 an den Bundesrat weitergeleitet.
1. Welche Position vertritt die Landesregierung in Bezug auf die Fracking-Technologie und ihre Umweltauswirkungen?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zu den aktuellen Vorschlägen der Bundesregierung zur Ermöglichung der Fracking-Technologie?
3. Wie wird sich die Landesregierung im Bundesrat zu den geplanten Änderungen im Zusammenhang mit der Regulierung der Anwendung der FrackingTechnologie verhalten?
Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz. Herr Staatssekretär Möller, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Sehr geehrter Herr Kobelt, die Mündliche Anfrage beantworte ich für die Thüringer Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Der Einstieg in die Förderung von sogenanntem Schiefergas ist mit den Zielen einer verantwortlichen und in die Zukunft gerichteten Energie- und Ressourcenpolitik nicht vereinbar. Die Fracking-Technologie, mit der das Gestein im Untergrund großflächig aufgesprengt und das Erdgas erst freigesetzt werden muss, ist hinsichtlich der Risiken für die Umwelt, insbesondere für unser Grundwasser, unkalkulierbar. Für die Energiewende brauchen wir kein Fracking, denn es verlängert lediglich das fossile Zeitalter.
Herr Staatssekretär, ich darf mal ganz kurz den Saal um Ruhe und die notwendige Aufmerksamkeit für Ihre Antwort bitten.
Das Risiko, unsere Grund- und Trinkwasservorräte schwer und dauerhaft durch den Einsatz der Fracking-Technologie zu beeinträchtigen, rechtfertigt in keiner Weise die kurzzeitige Förderung von vergleichsweise sehr geringen Gasmengen. Wir fordern deshalb seit Langem den Verzicht auf die Förderung von Schiefergas und eine deutlich stärkere Berücksichtigung der Umweltbelange bei der laufenden Erdgasförderung.
Zu Frage 2: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Untersagung und Risikominimierung bei der Anwendung der Fracking-Technologie eröffnet zielgerichtet neue Möglichkeiten, noch die letzten Reste von klimaschädlichen fossilen Brennstoffen umweltschädlich aus dem Boden zu pressen. Der Gesetzentwurf sieht nur ein teilweises Verbot dieser Technologie vor. Er beinhaltet verschiedene Ausnahmetatbestände, die eine Erforschung und die Anwendung dieser Technologie in unkonventionellen Lagerstätten gerade erst ermöglichen sollen. Lediglich in einigen Gebieten und in bestimmten Tiefen sollen die Aufsuchung und Gewinnung von unkonventionellem Erdgas mittels der FrackingTechnologie ausgeschlossen werden. Die Festlegung einer pauschalen Tiefe von 3.000 Metern, oberhalb derer das Verbot des neuen § 13 a Abs. 1
des Wasserhaushaltsgesetzes gelten soll, ist aus fachlicher Sicht weder nachvollziehbar noch begründbar. Die mit der Fracking-Technologie verbundene Gefährdung des Grundwassers besteht unabhängig von der Tiefe ihres Einsatzes und ihres Zwecks. Mit der Fracking-Technologie können sowohl Erdgas als auch Erdöl erschlossen werden. Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung rechtfertigt das Verbot des Einsatzes der Fracking-Technologie zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten mit fehlenden notwendigen Erkenntnissen. Dies trifft gleichermaßen auch auf Erdöl zu. Da die mit der Fracking-Technologie verbundene Gefährdung des Grundwassers sowohl bei Erdgas als auch bei der Förderung von Erdöl besteht, ist eine Gleichbehandlung für alle Kohlenwasserstoffe geboten. Der Gesetzentwurf wird den Erfordernissen insgesamt nicht gerecht und muss deshalb aus Sicht der Landesregierung dringend nachgebessert werden.
Zu Frage 3: Thüringen wird sich im Bundesrat für deutliche Nachbesserungen der Gesetzentwürfe einsetzen. Die vorgesehene Tiefenbegrenzung von 3.000 Metern muss aus dem Änderungsgesetz zum Wasserhaushaltsgesetz gestrichen werden und das Verbot muss zusätzlich auch auf Erdöl aus unkonventionellen Lagerstätten erweitert und die Erprobungsmaßnahmen dürfen aus Sicht der Landesregierung nicht zugelassen werden.
Eine weitere Frage des Abgeordneten Kobelt gibt es nicht, auch sonst nicht, sodass ich Ihnen herzlich danke, Herr Staatssekretär Möller.
Ich darf darauf hinweisen, dass die aufgrund des Zeitmangels heute nicht beantworteten Mündlichen Anfragen innerhalb einer Woche dann beantwortet werden. Damit schließe ich die Fragestunde.
Wir haben uns darauf verständigt, die Wahlen in den Tagesordnungspunkten 13 und 14 direkt im Anschluss der Fragestunde zu machen.
Wahl eines weiteren stimmberechtigten Mitglieds des erweiterten Gremiums nach § 4 des Thüringer Gesetzes zur Überprüfung von Abgeordneten sowie dessen Ersatzmitglieds Wahlvorschlag der Fraktion der AfD - Drucksache 6/541
Die erforderliche Mehrheit liegt bei 46 Stimmen. Ich frage Sie, ob es Wortmeldungen gibt. Das, sehe ich, ist nicht der Fall, sodass ich darauf hinweise,
dass wir gemäß § 46 Abs. 2 der Geschäftsordnung die Wahl mit Handzeichen bestreiten können, soweit kein Widerspruch erfolgt.
Es gibt Widerspruch, sodass wir nun eine geheime Wahl stattfinden lassen. Dazu wird wie folgt verfahren; ich erläutere den Stimmzettel: Für die Wahl erhält jede und jeder Abgeordnete einen Stimmzettel. Es kann entweder „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“ angekreuzt werden. Als Wahlhelfer berufe ich die Abgeordneten Herold, Kobelt und Gruhner.
Ich eröffne die Wahlhandlung und bitte die Schriftführer, sobald sie eine Namensliste vorliegen haben, diese vorzulesen.