Zu Frage 4: Die Information der Steuerabteilung des Finanzministeriums ist mit dem Steuergeheimnis vereinbar. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 Abgabenordnung ist die Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten für die Durchführung eines Verfahrens nach Absatz 2 Nr. 1 e (Strafverfah- ren wegen einer Steuerstraftat) zulässig. Die Durchführung von Steuerstrafverfahren regeln die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren SteuerAStBV 2017. Dort ist in Ziffer 135 geregelt, dass in Fällen von besonderer Bedeutung – da sind beispielhaft Verfahren gegen Abgeordnete genannt, vergleiche Ziffer 151 – die vorgesetzte Behörde zu informieren ist. Vorgesetzte Dienstbehörde der Finanzämter ist die Landesfinanzdirektion, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Finanzverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 8a Abs. 1 Finanzverwaltungsgesetz die Finanzverwaltung leitet. Vorgesetzte Dienstbehörde der LFD wiederum ist das Finanzministerium, das als oberste Landesbehörde die Finanzverwaltung gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Finanzverwaltungsgesetz leitet. Innerhalb aller Behörden obliegt dem jeweiligen Leiter, Finanzamtsvorsteher oder Präsident der Landesfinanzdirektion, Ministerin, die Fachaufsicht.
Eine Nachfrage, Herr Minister. Ist es üblich, dass Finanzministerin Taubert durch die Steuerabteilung ihres Ministeriums unter Angabe des Namens des Steuerpflichtigen darüber informiert wird, dass bei diesem Auffälligkeiten aufgetreten sind, die zu Ermittlungen führen könnten, und wenn ja, in welchem Rahmen?
Ich lese Ihnen die Antwort auf Frage 4 gern erneut vor. Sie wird Ihnen dann aber in der schriftlichen Beantwortung auch noch vorliegen, sodass ich mich hier nur wiederholen würde.
Zu einer weiteren Nachfrage hat sich Kollege Müller von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gemeldet, bitte.
Ich habe zwei Nachfragen. Die erste: Gegen den Abgeordneten Mike Mohring soll wegen Steuerhinterziehung ermittelt werden. Unter welchen Voraussetzungen wird im Freistaat Thüringen von einem Mahnverfahren in ein Steuerstrafverfahren übergegangen?
Frage 2: Gibt es Maßnahmen in den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, die dadurch gefährdet bzw. verhindert wurden, dass der Abgeordnete Mike Mohring Kenntnis von seiner Immunitätsaufhebung erhielt?
Zu Ihrer zweiten Frage verweise ich auf meine bereits an Frau Astrid Rothe-Beinlich gegebene Antwort.
Zu Ihrer Frage 1 würde ich das entsprechende Verfahren, über das Sie um Information bitten, in einer schriftlichen Antwort nachreichen.
Gibt es weitere Nachfragen? Das sehe ich nicht. Bevor wir zur letzten Frage der Fragestunde kommen, noch einmal vorsorglich der Hinweis, dass wir vereinbarungsgemäß nach diesem Tagesordnungspunkt zum Tagesordnungspunkt 18 kommen werden, zur Nachwahl eines Mitglieds der Landeszentrale für politische Bildung. Zunächst die letzte Frage in der Fragestunde. Fragesteller ist Herr Kollege Gruhner von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/6093. Bitte, Herr Kollege Gruhner.
Auslöser der Mündlichen Anfrage sind entsprechende Mitteilungen, die in der „Thüringer Allgemeinen“ erschienen sind. So informierte nach Informationen der „Thüringer Allgemeinen“ der Thüringer Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz Dieter Lauinger den Ministerpräsidenten Bodo Ramelow und die Finanzministerin Heike Taubert Anfang Juli 2018 über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Abgeordneten Mike Mohring und das Ersuchen an den Thüringer Landtag, die Immunität des Abgeordneten aufzuheben.
1. Wen hat Minister Lauinger wann – Datum und Uhrzeit – über die oben genannte Immunitätssache informiert?
2. Hat Minister Lauinger auch in anderen Fällen Kabinettskollegen über vertrauliche Vorgänge seines Ministeriums informiert und wenn ja, in wie vielen Fällen?
3. Wie gewährleistet die Landesregierung, dass faktische Einwirkungsmöglichkeiten nicht ausgenutzt werden, um staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen Verletzung von Dienstgeheimnissen – § 353b Strafgesetzbuch – zu beeinflussen?
4. Sind durch einen möglichen Bruch der Vertraulichkeit in der genannten Immunitätssache geplante Ermittlungsmaßnahmen der Ermittlungsbehörden beeinträchtigt worden?
Zu Ihrer Frage 1: Die Staatsanwaltschaft Erfurt führt, wie Ihnen aufgrund Ihrer eigenen Anzeige bekannt ist, Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verletzung von Dienstgeheimnissen und besonderer Geheimhaltungspflichten durch. Hintergrund dieser Verfahren ist wiederum ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Abgeordneten Mohring, Vorsitzender der Fraktion der CDU, wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall. Noch sind die Ermittlungen nicht abgeschlossen. Die Frage, wer zu welchem Zeitpunkt wie und welche Mitteilung weitergegeben hat und welche Erkenntnisse wann bei wem
vorhanden waren, ist Gegenstand genau dieser staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen. Der Respekt vor der Arbeit der Staatsanwaltschaft und die Wahrung ihrer unabhängigen und ungestörten Ermittlungsarbeit gebieten es, dass über die Antworten zu den Mündlichen Anfragen der Abgeordneten Herrgott in der Drucksache 6/6092 und von Prof. Dr. Voigt in der Drucksache 6/6091, die ebenfalls diesen Sachverhalt der hier in Rede stehenden Ermittlungsverfahren berühren, derzeit keine weiteren Aussagen getroffen werden.
Zu Ihrer Frage 2: Dienstliche Vorgänge sind grundsätzlich vertraulich. Wenn ressortübergreifende Zuständigkeiten betroffen sind, erfolgt notwendigerweise und regelmäßig auch ein entsprechender Informationsaustausch. Die Mitglieder der Landesregierung unterliegen hinsichtlich des Austauschs dieser vertraulichen Angelegenheiten der Verschwiegenheit nach § 6 Abs. 1 Thüringer Ministergesetz.
Zu Ihrer Frage 3: Bereits in der Verwaltungsvorschrift des Thüringer Justizministeriums zu den Berichtspflichten in Straf- und Bußgeldsachen ist festgelegt, dass die Staatsanwaltschaft in bestimmten dort näher bezeichneten Fällen dem Justizministerium über die Einleitung des Verfahrens, die abschließende staatsanwaltschaftliche Verfügung, die den einstweiligen oder vorläufigen Abschluss des Verfahrens betreffen, eine gerichtliche Entscheidung, die Einlegung von Rechtsmitteln und den Eintritt der Rechtskraft zu berichten hat. Über andere Maßnahmen und Vorkommnisse – also etwa einzelne Ermittlungsschritte – ist nur zu berichten, wenn eine entsprechende Anordnung ergangen ist oder die Staatsanwaltschaft einen Bericht für sachdienlich hält, ferner, wenn ein Interesse des Justizministeriums an sofortiger Unterrichtung anzunehmen ist, wobei es dann eines Berichts grundsätzlich erst mit Beginn der Maßnahme bedarf. Schon diese allgemeinen Regelungen stellen sicher, dass das Justizministerium grundsätzlich keinen Einfluss auf die konkreten Ermittlungsmaßnahmen und Ermittlungsschritte der Strafverfolgungsbehörde in einzelnen Fällen nimmt.
Darüber hinaus hat sich der Justizminister bereits im Jahr 2016 mit der Verwaltungsvorschrift – ich zitiere – „Leitlinien zur Ausübung des ministeriellen Weisungsrechts gegenüber den Staatsanwaltschaften“ ausdrücklich einer entsprechenden Selbstbeschränkung unterworfen. Danach gilt das Folgende: Der für Justiz zuständige Minister übt das Weisungsrecht gegenüber den Staatsanwaltschaften grundsätzlich nur in Form von allgemeinen Weisungen aus. Durch diese allgemeinen und landesweit geltenden Regelungen soll eine gleichmäßige Strafrechtspflege gewährleistet werden. Eine Weisung in einem Einzelfall kommt nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn der Generalstaatsanwalt gegen eine rechtswidrige staatsanwaltschaftli
che Entscheidung oder eine offensichtlich fehlerhafte Sachbehandlung nicht einschreitet. Eine Weisung richtet sich nur an den Generalstaatsanwalt; eine direkte Weisung an den Leiter einer Staatsanwaltschaft oder den ermittelnden Staatsanwalt oder eben auch Staatsanwältin erfolgt nicht. Dem Generalstaatsanwalt ist vor einer beabsichtigten Weisung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; eine Weisung hat stets schriftlich zu erfolgen und sie ist zu begründen. Zusätzlich wurde angeordnet – allein um bereits dem Anschein einer möglichen Einflussnahme vorzubeugen –, dass die aufgrund bestehender Berichtspflichten der Staatsanwaltschaften dem TMMJV zugehenden Informationen in dieser Sache von der Fachabteilung ausschließlich bis zur Ebene des Staatssekretärs, Herrn von Ammon, zur Kenntnis gegeben werden.
Zu Ihrer Frage 4: Grundsätzlich ist es für die Arbeit der Staatsanwaltschaft nie förderlich, wenn Betroffene von beabsichtigten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorab Kenntnis erlangen, egal um welche Person es sich handelt. Im konkreten Fall – also hier den Abgeordneten Mohring betreffend – kann die Frage zuverlässig erst nach Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Abgeordneten Mohring wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in besonders schwerem Fall beantwortet werden. Die Landesregierung wird dem Landtag dann zu gegebener Zeit gern berichten. Das geeignete Gremium hierfür erscheint aus hiesiger Sicht der Ausschuss für Migration, Justiz und Verbraucherschutz.
Herr Minister, ich will Sie fragen, ob Sie darstellen können, was denn der Justizminister eigentlich damit bezweckte, dass er den Ministerpräsidenten und die Finanzministerin im oben genannten Fall informiert hat?
Ich darf hierzu, lieber Herr Abgeordneter, auf meine Antwort auf die Frage von Prof. Dr. Voigt verweisen, in der ich wie folgt ausgeführt habe: Dienstliche Vorgänge sind grundsätzlich vertraulich. Wenn ressortübergreifende Zuständigkeiten betroffen sind, erfolgt notwendigerweise und regelmäßig auch ein entsprechender Informationsaustausch. Unabhängig davon dient der Zusammenarbeit der zuständigen Steuer- und der Strafverfolgungsbehörden, wenn die ihnen jeweils vorgesetzten obers
ten Landesbehörden in gemeinsamen Angelegenheiten – selbstverständlich unter absoluter Wahrung der jeweiligen Vertraulichkeit oder gar Geheimhaltungspflichten – einen guten Informationsaustausch pflegen. Dem dient übrigens auch der unmittelbare und persönliche und vertrauensvolle Informationsaustausch zwischen der Finanzministerin und dem Justizminister. Hinsichtlich des Austauschs vertraulicher dienstlicher Angelegenheiten unterliegen die Mitglieder der Landesregierung, unabhängig davon, ob es sich um den Ministerpräsidenten, die Finanzministerin oder den Justizminister handelt, der Verschwiegenheit nach § 6 Abs. 1 des Thüringer Ministergesetzes. Und ich führte in der Antwort zu Frage 4 auf den Abgeordneten Prof. Voigt aus: Es gab in der Vergangenheit immer wieder dienstliche Anlässe, in denen der Justizminister es für angezeigt hielt, den Ministerpräsidenten über vertrauliche Angelegenheiten zu unterrichten.
Gibt es eine weitere Nachfrage? Kollege Adams hatte sich vorher gemeldet. Oder lassen Sie Herrn Gruhner vor? Herr Kollege Gruhner.
Herr Minister, Sie haben jetzt hier maßgeblich mit der etwaigen Ressortzuständigkeit der Finanzministerin argumentiert. Mir erschließt sich allerdings noch nicht so genau, wo an dieser Stelle die Ressortzuständigkeit der Staatskanzlei liegt. Vielleicht können Sie das noch mal ausführen.
Die koordinierende Funktion der Staatskanzlei führt mit sich – und wir hatten dies in anderen Fällen auch –, dass sie auch von Vorgängen in Kenntnis gesetzt wird, die offensichtlich einen das Ressort überschreitenden politischen Gehalt haben. Dies gilt in der Regel als normal und dient der Wahrnehmung der Koordinationsfunktion, aber auch der übergreifenden Kommunikationsfunktion der Staatskanzlei. Insofern ist es durchaus sachdienlich, auch angemessen und unabhängig von dieser Landesregierung nicht unüblich, dass die Staatskanzlei von entsprechenden Vorgängen Kenntnis hat. Dass sie darüber selbstverständlich, wenn es sich um vertrauliche und der Verschwiegenheit unterliegende Angelegenheiten handelt, nicht selbst aktiv kommuniziert, liegt in der Natur der Sache.
Herr Präsident, ich möchte gern zwei Nachfragen stellen. Erste Nachfrage: Herr Minister, ist der Abgeordnete Mohring durch die Staatsanwaltschaft dazu befragt worden, wer ihn über Inhalt und Termin der bevorstehenden Immunitätsausschusssitzung informiert hat?
Und die zweite Frage: Das Nachrichtenmagazin „Der Spiegel“ berichtete in seiner Ausgabe 52 aus dem Jahr 2008, dass dem Abgeordneten Mohring ein Teil seiner Diät wegen mutmaßlich bestehender Steuerschulden gepfändet werden sollte. Meine Frage: Wird dieser Sacherhalt bei den derzeitigen Ermittlungen von Bedeutung sein?
Herr Abgeordneter, vor dem Hintergrund, dass Sie dem Parlament bereits lange angehören, wird es Sie nicht überraschen, dass ich in der Beantwortung auf die von Ihnen vorgetragenen Fragen insoweit Zurückhaltung an den Tag lege, weil Sie nach konkreten Details staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen fragen bzw. eine Einschätzung der Landesregierung zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erbitten, die noch laufen, zu denen aber noch kein Abschlussbericht vorliegt. Insofern kann ich Ihre Fragen möglicherweise nachvollziehen, aber vor dem Hintergrund der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in dem einen wie in dem anderen Fall – das heißt, in der Frage der Prüfung einer möglichen Verletzung der Geheimhaltungspflichten, aber auch des konkreten Verfahrens gegen den Abgeordneten Mohring hinsichtlich einer Steuerstraftat im besonders schweren Fall – keine Antwort geben.
Weitere Nachfragen gibt es nicht und wären auch nicht zulässig. Damit danke ich Ihnen, Herr Minister Prof. Dr. Hoff, und schließe die Fragestunde.
Nachwahl eines Mitglieds des Kuratoriums der Thüringer Landeszentrale für politische Bildung Wahlvorschlag der Fraktion der CDU - Drucksache 6/5870
Für den zurückgetretenen Abgeordneten Jörg Geibert wurde der Abgeordnete Volker Emde vorgeschlagen. Wird dazu Aussprache gewünscht? Das ist nicht der Fall, sodass wir in die Wahlhandlung eintreten können. Wir können durch Handzeichen abstimmen, soweit kein Widerspruch erfolgt. Das ist nicht der Fall, sodass wir per Handzeichen abstimmen. Wer für den Wahlvorschlag ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der Koalitionsfraktionen, der CDU-Fraktion, der AfD-Fraktion. Danke schön. Gegenstimmen? Enthaltungen? Alles nicht der Fall, damit einstimmig gewählt.