Protocol of the Session on June 22, 2018

Danke für die Antwort. Herr Staatssekretär, Sie hatten unter der Antwort zu Frage 2 aufgeführt, wie viele Sachbeschädigungen mit der entsprechenden Parole in den Jahren 2014 bis 2018 erfasst wurden. Werden denn auch Graffitis mit anderen Inhalten derart detailliert erfasst? Ich möchte als ein Beispiel da nur die diversen Graffitis in Eisenach mit „Nazikiez“, „NS-Zone“ und Ähnlichem mehr erwähnen. Oder ist das sozusagen eine Spezifik für die hier behandelten Parolen?

Ohne das im Detail zu wissen, gehe ich davon aus, dass die Art der Sachbeschädigung erfasst wird. Wenn es sich um verfassungsfeindliche Äußerungen im Sinne des § 86 a Strafgesetzbuch handelt, ist es auf jeden Fall gegeben. Dann besteht auch die Pflicht, diese Schmierereien sofort zu beseitigen.

Weitere Frage? Herr Kießling.

Ja, vielen Dank, Frau Präsidentin. Kurze Nachfrage: Bei diesen Schmierereien haben Sie auch festgestellt, dass diese jetzt verstärkt zutage treten. Sieht die Landesregierung einen Zusammenhang mit der Veröffentlichung der drei Fraktionsvorsitzenden von Linke, SPD und Grünen mit diesen Schmierereien und wenn ja welchen und ist dort festzustellen, dass nach der Veröffentlichung diese Schmierereien verstärkt zutage getreten sind?

Ein derartiger Kausalzusammenhang ist nicht feststellbar.

(Staatssekretär Götze)

Damit ist die Nachfragemöglichkeit erschöpft und wir kommen zur nächsten Frage. Fragestellerin ist Frau Abgeordnete Berninger, Fraktion die Linke, in der Drucksache 6/5833. Bitte.

Danke schön, Frau Präsidentin.

Entzug eines Stadtratsmandats in der Stadt Bad Sulza

Am 29. April 2018 wurde Dirk Schütze zum Bürgermeister der Stadt Bad Sulza gewählt. Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes – darauf weist auch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales in seinen „Informationen für die Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber, Bürgerinnen und Bürger“ zu den Thüringer Kommunalwahlen vom 7. April 2016 hin – beginnt „die Amtszeit des Neugewählten [...] nicht vor Ende des Beamtenverhältnisses seines Vorgängers.“

Mit Verweis auf die erfolgte Bürgermeisterwahl am 29. April 2018 und die Annahme der Wahl durch Herrn Schütze am 5. Mai 2018 wurde er als Mitglied des Stadtrats von der Stadtverwaltung Bad Sulza für die am 24. Mai 2018 stattfindende Stadtratssitzung nicht geladen. Obwohl die Amtszeit als Bürgermeister erst am 1. Juli 2018 beginnt und Herr Schütze gegen die Nichtladung als Stadtratsmitglied protestierte, vereidigte der noch amtierende Bürgermeister der Stadt Bad Sulza während der Sitzung des Stadtrates am 24. Mai 2018 einen Nachfolger per Handschlag.

Dirk Schütze verlor damit unfreiwillig sein Stadtratsmandat, bzw. es wurde ihm durch den noch amtierenden Bürgermeister gegen seinen Willen entzogen. Der noch amtierende Bürgermeister verwies auf eine Einschätzung der Kommunalaufsicht, wie ich der „Thüringer Allgemeinen“, Apolda, am 26. Mai 2018 entnommen habe.

Die Stadt Bad Sulza und die örtliche Kommunalaufsicht des Landkreises Weimarer Land unterliegen der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Mit welcher rechtlichen Begründung verlor nach Kenntnis der Landesregierung Dirk Schütze sein Stadtratsmandat in der Stadt Bad Sulza, obwohl seine Amtszeit als Bürgermeister erst am 1. Juli 2018 beginnt?

2. Wie bewertet die Landesregierung diesen Vorgang?

3. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich gegebenenfalls für die Beteiligten?

4. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hält die Landesregierung gegebenenfalls für erforderlich?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 Thüringer Kommunalwahlgesetz beginnt die Amtszeit des neu gewählten Bürgermeisters am Tag nach der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters. Ist der neu gewählte Bürgermeister gleichzeitig Gemeinderatsmitglied in derselben Gemeinde, so erlischt nach § 24 Abs. 9 Thüringer Kommunalwahlgesetz mit der Annahme der Wahl als Bürgermeister sein Amt als Gemeinderatsmitglied. Für ihn wird ein Nachrücker berufen. Lehnt der Gewählte die Wahl ab, so findet eine Neuwahl statt. In dem geschilderten Fall hat das Verwaltungsgericht Weimar mit Beschluss vom 23. Mai 2018 über einen Antrag des Herrn Dirk Schütze in dieser Angelegenheit im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden. Inhalt des Antrags von Herrn Schütze war es, die Stadt Bad Sulza zu verpflichten, ihn als Gemeinderatsmitglied zu der Stadtratssitzung am 24. Mai 2018 zu laden. Dieser Antrag wurde durch das Verwaltungsgericht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass Herr Dirk Schütze mit der Annahme seiner Wahl zum Bürgermeister am 5. Mai 2018 sein Mandat als Gemeinderatsmitglied entsprechend der Formulierung des § 24 Abs. 9 Thüringer Kommunalwahlgesetz Kraft Gesetzes verloren habe. Es führte hierzu weiter aus, dass der Gesetzgeber die sich hieraus ergebende zeitliche Lücke bewusst in Kauf genommen habe, indem er weiter regelte, dass für das ausscheidende Gemeinderatsmitglied ein Nachrücker berufen werde.

Zu Frage 2: Die Landesregierung schließt sich der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Weimar an.

Zu Frage 3: Die rechtlichen Konsequenzen für die zum Bürgermeister gewählte Person habe ich bereits in der Antwort zu Frage 1 dargelegt. Für die als Nachrücker berufene Person ist zu berücksichtigen, dass durch seine Berufung als Gemeinderatsmitglied anstelle der zum Bürgermeister gewählten Person vollendete Tatsachen geschaffen wurden. Nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 6. März 2000 wird eine Person, die als

Nachrücker zur Verfügung steht, in dem Zeitpunkt, in dem sie berufen wird, für eine ausgeschiedene Person das Amt anzutreten, gewähltes Gemeinderatsmitglied. Wer gewählte Person ist, kann danach nicht wieder Nachrücker sein. Die Person, die vorher Gemeinderatsmitglied war, hat das Amt mit der Berufung des Nachrückers verloren.

Zu Frage 4: Keine. Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Handeln der Stadt Bad Sulza sind nicht erkennbar.

Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

Gibt es Nachfragen? Frau Kollegin Berninger.

Mich würde erstens interessieren, ob es ähnliche Vorgänge in anderen Kommunen gibt oder gab und ob dort beispielsweise Beschwerden eingelegt wurden.

Als Zweites möchte ich nachfragen: Ich weiß, dass die Landesregierung der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Weimarer Land am 24.05. ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Das war zu einem Zeitpunkt, als das Urteil oder der Beschluss des Verwaltungsgerichts noch nicht rechtskräftig gewesen ist. Die Rechtsauffassung der Landesregierung war, dass der Fall, dass ein Gemeinderatsmitglied zum Bürgermeister derselben Gemeinde gewählt wird, nach der Regelung des § 24 Abs. 9 Thüringer Kommunalwahlgesetz zu bewerten ist, der – Zitat – „als spezialgesetzliche Regelung § 23 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ThürKO vorgeht und für den Zeitpunkt des Amtsverlustes des Amtes als Gemeinderatsmitglied § 24 Abs. 9 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes im Zusammenhang mit dem § 25 Abs. 1 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes zu sehen ist, wonach die Amtszeit in der Regel am Tag nach der Annahme der Wahl beginnt, nicht jedoch vor Ablauf der Amtszeit des vorhergehenden Bürgermeisters.“ Es ist also eine andere Rechtsauffassung, als die, die Sie jetzt vertreten. Mich würde interessieren, wie Sie bewerten, dass die Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Weimarer Land dieser, Ihrer angewiesenen, Rechtsauffassung nicht nachgekommen ist.

Also, zu Nachfrage 1 kann ich Ihnen nur sagen, dass mir ähnliche Sachverhalte nicht bekannt sind.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Das steht doch in der Zeitung! Lest Ihr keine Zei- tung?)

Jetzt lassen Sie mich doch mal bitte zu Ende reden. Mir sind sie hier nicht bekannt.

Die Landesregierung wird gefragt, ob sie bekannt sind. Die Landesregierung kann nicht verpflichtet werden, Zeitung zu lesen.

Ich werde das noch mal recherchieren lassen. Diese Frage bekommen Sie dann schriftlich beantwortet.

Zu Frage 2. Es ist in der Tat so, dass wir eine andere Rechtsauffassung vertreten haben. Die wurde vom zuständigen Verwaltungsgericht nicht bestätigt. Das ist ein Fakt. Unsere Mitarbeiter haben diese rechtskräftige Entscheidung auch bewertet und ich kann Ihnen heute mitteilen, dass wir uns der Auffassung, wie sie das Verwaltungsgericht entschieden hat bzw. vertritt, anschließen.

Herr Kuschel hat eine weitere Nachfrage.

Die anderen Fälle mache ich jetzt nicht zum Gegenstand der Nachfrage. Das stelle ich dem Ministerium im Rahmen der Amtshilfe zur Verfügung. Ich bin davon ausgegangen, Sie lesen genauso Zeitung wie ich. Okay.

Zum einen handelt es sich ja um einen Beschluss im summarischen Verfahren des Verwaltungsgerichts. Seit wann bewertet die Landesregierung, insbesondere das Innenministerium, Beschlüsse, die im Eilverfahren, also im summarischen Verfahren, getroffen wurden, als eine abschließende rechtliche Bewertung und nimmt sie sich an? Zumal, wenn sie im Widerspruch zu einer 20-jährigen Rechtsauffassung im Ministerium standen. Das ist das erste. Und das zweite, was empfehlen Sie denn dem Gesetzgeber, ist doch der Mandatsentzug das schärfste Schwert, was überhaupt angewendet werden kann, und ein starker Eingriff in das passive Wahlrecht. Der härteste Eingriff. Was empfiehlt also die Landesregierung, wenn sie jetzt eine andere Auffassung vertritt? Bisher hat sie keinen Handlungsbedarf gesehen, weil sie gesagt hat, es ergibt sich kausal aus der von Frau Berninger beschriebenen Rechtskette. Wenn Sie jetzt eine andere Rechtsauffassung haben, haben Sie eine Empfehlung an den Gesetzgeber? Wenn ja, welche? Danke.

In der Vergangenheit dürfte es nicht unüblich gewesen sein, dass die Landesregierung von ihr vertretene Rechtsauffassungen auch nach Beschlüssen von Verwaltungsgerichten, die im einstweiligen Rechtsschutz gefallen sind, überprüft und geändert

(Staatssekretär Götze)

hat. Selbstverständlich werden wir das Urteil auswerten und wenn es einen Regelungsbedarf geben sollte, sprich das Kommunalwahlgesetz geändert werden muss, dann werden wir einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten.

Die Nachfragemöglichkeiten sind damit erschöpft und nächster Fragesteller ist Herr Abgeordneter Tischner von der CDU-Fraktion mit der Drucksache 6/5840. Herr Tischner, bitte.

Vielen Dank, Frau Präsidentin.

Fördermittel für Investitionen in Kindergärten und Kinderkrippen

Die Förderung von Kinderbetreuungsangeboten ist eine Investition in die Zukunft. Aus diesem Grund unterstützt der Bund die Länder und Kommunen durch massive Finanzhilfen. Das Bundeskabinett hat Ende 2016 das Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017 bis 2020 auf den Weg gebracht. Damit werden seitens des Bundes in den Jahren 2017 bis 2020 jährlich 300 Millionen Euro bereitgestellt. Thüringen wird hiervon rund 28,6 Millionen Euro erhalten. Im Jahr 2018 stellt der Bund zeitgleich auch Investitionsmittel im Rahmen des Investitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2015 bis 2018 bereit. Für das Landesinvestitionsprogramm „Kindertageseinrichtungen“ 2017 bis 2018 stellt der Freistaat Thüringen in den Jahren 2017 und 2018 zudem Landesmittel in Höhe von jeweils 5 Millionen Euro zur Verfügung. Gegenstand der Förderung sind Investitionen in Tageseinrichtungen zur Modernisierung, Sanierung, Ausstattung oder Neuschaffung von Betreuungskapazitäten für Kinder von Geburt bis zum Schuleintritt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie viele Fördermittel stellt die Bundesregierung in den Jahren 2018 und 2019 für Thüringen im Rahmen der beiden oben genannten Investitionsprogramme bereit (bitte nach dem jeweiligen Bun- desförderprogramm unterscheiden)?

2. Wie viele Anträge seitens der Träger liegen dem Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport derzeit für die drei benannten Förderprogramme thüringenweit und speziell aus dem Landkreis Greiz vor?

3. Wie ist der aktuelle Bearbeitungsstand dieser Anträge (bitte nach dem jeweiligen Förderpro- gramm unterscheiden) ?

4. Wann können die Kommunen voraussichtlich mit einer Förderentscheidung rechnen (bitte jeweils nach Förderprogramm thüringenweit darstellen so- wie speziell für den Landkreis Greiz)?

Für die Landesregierung antwortet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.