Protocol of the Session on January 26, 2018

Zu Frage 2: Der eintägige länderübergreifende Projekttag „Treffpunkt Grenze“ für Schülerinnen und

(Staatssekretär Götze)

Schüler aus Thüringen und Niedersachsen am Grenzlandmuseum Eichsfeld wurde durch das TMBJS gefördert durch die Erstattung von Fahrtkosten in Höhe von 346,16 Euro für zwei Eichsfelder Schulen. Zudem erhielt der Verein Demokratisch Handeln aus Jena für die Vorbereitung und Durchführung dieser Veranstaltung Fördermittel in Höhe von 3.500 Euro vom TMBJS.

Zu Frage 3: Aktuell werden nur mehrtägige Fahrten zu Thüringer Schullandheimen und Jugendherbergen im Rahmen zentraler schulischer Vorhaben mit kultureller Thematik unterstützt, beispielsweise Chorleiter- und Theatertage. Erstattet werden hier die Fahrtkosten der Schülerinnen und Schüler zum Veranstaltungsort und die Kosten, die bei der Nutzung von pädagogischen Angeboten der besuchten Einrichtung entstehen. Die Diskussion um den Vorschlag von Herrn Minister Holter hat gezeigt, dass ein Interesse für entsprechende Austausche besteht. Das Thüringer Ministerium für Jugend, Bildung und Sport prüft aktuell, wie ein solcher Austausch Thüringer Schulen bei vorliegendem Interesse etwa im Rahmen von Städtepartnerschaften durch das Land angeregt werden könnte.

Zu Frage 4: Der Landesregierung liegen keine Informationen darüber vor, dass andere deutsche Bundesländer bundesländerübergreifend Schülerprojekte mit Thüringer Schülern und Lehrern regelmäßig finanziell fördern.

Es gibt eine Nachfrage des Abgeordneten Tischner.

Ist geplant, dass in Zukunft auch historische mehrtätige Seminare und politische mehrtägige Seminare finanziell unterstützt werden können und wenn nicht, warum?

In gewissem Rahmen werden die Seminare unterstützt. Ansonsten müsste ich das, wenn Sie das noch konkreter haben wollen, noch mal mitnehmen.

Ja. Sie haben gerade ausgeführt, dass nur kulturelle Anlässe gefördert werden. Oder legen Sie „kulturell“ so weit aus, dass da „historisch“ und „politisch“ mit hineinfällt?

Ich nehme es noch mal mit.

Okay. Dann meine zweite Frage: Ist Ihnen bekannt, dass es sich nicht um eine erstmalige Aktion eines bundesländerübergreifenden Austauschs handelt, was im Eichsfeld durchgeführt wird, sondern dass seit vielen Jahren der Freistaat Thüringen und der Freistaat Bayern gemeinsam mit Thüringer Schülern und mit bayerischen Schülern im Grenzlandmuseum Mödlareuth mehrtägige Projekte durchführen?

Das hatte ich jetzt so nicht mitgebracht, insofern muss ich das an dieser Stelle mit Nein beantworten. Wahrscheinlich ist es im Haus bekannt, aber ich habe es jetzt nicht als Antwort dabei.

Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich als nächste Anfrage die des Abgeordneten Kuschel in Drucksache 6/4940 auf.

Danke, Frau Präsidentin.

Bekanntmachung von Beschlüssen des Abwasserzweckverbands (AZV) „Finne“ gemäß § 40 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung im Amtsblatt des Landkreises Sömmerda Nr. 01 vom 10. Januar 2018

Im Amtsblatt des Landkreises Sömmerda Nr. 01 vom 10. Januar 2018 wurden Beschlüsse des AZV „Finne“ gemäß § 40 Abs. 2 Thüringer Kommunalordnung veröffentlicht. Die Bekanntmachung erfolgte allerdings ohne die konkrete Veröffentlichung der Inhalte der Beschlüsse. Auch fehlen Hinweise, wo diese Inhalte einzusehen sind. So wird unter anderem bekannt gegeben, dass die Verbandsversammlung des AZV „Finne“ den abgeschlossenen Investitionsplan zur Haushaltssatzung und den Wirtschaftsplan 2016 bestätigt hat. Welchen Inhalt diese Pläne haben, ist nicht bekannt. Der AZV „Finne“ unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Entspricht die Bekanntmachung von Beschlüssen des AZV „Finne“ im Amtsblatt des Landkreises Sömmerda Nr. 01 vom 10. Januar 2018 den Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung?

2. Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?

3. Inwiefern ist zumindest ein Hinweis im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Beschlüsse auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die entsprechenden Inhalte erforderlich?

(Staatssekretärin Ohler)

4. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen wird die Landesregierung gegebenenfalls in diesem Zusammenhang ergreifen?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Staatssekretär Höhn.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Den Vorgaben der Thüringer Bekanntmachungsverordnung unterliegen nur kommunale Satzungen. Beschlüsse des Gemeinderats bzw. der Verbandsversammlung, welche in öffentlicher Sitzung gefasst wurden, sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 40 Abs. 2 ThürKO zwar unverzüglich in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen, unterliegen jedoch nicht den Anforderungen der Thüringer Bekanntmachungsverordnung. Ein Verstoß gegen die in der Thüringer Bekanntmachungsverordnung enthaltenen Regelungen ist deshalb im Fall des Abwasserzweckverbands „Finne“ nicht ersichtlich.

Zu Frage 2: Auf die Antwort zu Frage 1 möchte ich an dieser Stelle verweisen.

Zu Frage 3: § 23 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 40 Abs. 2 ThürKO sieht keine Rechtspflicht vor, auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme bei entsprechenden Beschlüssen hinzuweisen. Es dürfte in Fällen wie den dargelegten jedoch zweckmäßig sein, einen solchen Hinweis in die Bekanntmachung aufzunehmen.

Zu Frage 4: Rechtsaufsichtliche Maßnahmen obliegen gegebenenfalls der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Ein Rechtsverstoß des Abwasserzweckverbands „Finne“ ist aus deren Sicht nicht erkennbar.

Es gibt eine Nachfrage des Abgeordneten Kuschel.

Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, können Sie mal aus Sicht eines Bürgers die Sinnhaftigkeit dieser Veröffentlichungen im Amtsblatt erläutern? Da stehen Überschriften, was der Zweckverband beschlossen hat, da steht nirgends Inhalt, da steht nicht, dass man Einblick nehmen soll. Was macht dann eine Veröffentlichung für einen Sinn

und resultiert daraus nicht möglicherweise für Sie als oberste Rechtsaufsicht die Notwendigkeit, sich mal mit den Vorgaben für öffentliche Bekanntmachungen zu beschäftigen, sodass sie auch aus Sicht des Bürgers einen Wert erlangen?

Verehrter Herr Abgeordneter, ich habe Ihnen die in diesem Fall einschlägige Rechtslage erläutert. Selbstverständlich unterliegt es dem Ermessen der Landesregierung, an der Stelle möglicherweise gesetzgeberische Änderungen vorzunehmen.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Ver- ordnung reicht auch!)

Es können aber auch bei den entsprechenden Gesetzen – und es handelt sich hier um das Gesetz zur kommunalen Gemeinschaftsarbeit und eine entsprechende Regelung in der Thüringer Kommunalordnung – Änderungen durch das Parlament selbst veranlasst und initiiert werden.

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Dan- ke für den Hinweis, das werden wir tun!)

Gibt es eine weitere Nachfrage? Das kann ich erkennen. Dann rufe ich die nächste Anfrage, eine der Abgeordneten Holbe, in Drucksache 6/5071 auf.

Herzlichen Dank, Frau Präsidentin.

Voraussetzungen einer Verschiebung von Bürgermeisterwahlen

Mit Datum vom 3. Januar 2018 unterrichtete die Landesregierung den Landtag über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018, welches zum 1. Juli 2018 in Kraft treten soll. In einigen der in dem Referentenentwurf enthaltenen Kommunen endet die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister zum 30.06.2018, sodass nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz im II. Quartal 2018 regulär Neuwahlen durchzuführen wären. Für Kommunen, die von einer Neugliederungsmaßnahme betroffen sind, regte das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 gegenüber den Landratsämtern an, die Wahlen erst nach dem Wirksamwerden der Neugliederung durchzuführen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die zeitliche Verschiebung einer regulär für das II. Quartal 2018 vorgesehenen Bürgermeisterwahl?

(Abg. Kuschel)

2. In welchen der den oben genannten Referentenentwurf betreffenden Neugliederungsfälle hat die zuständige Kommunalaufsicht den regulären Termin zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters bereits verschoben, und sofern dies erfolgt ist, auf welchen Zeitpunkt und mit welcher Begründung?

3. In welchen der den oben genannten Referentenentwurf betreffenden Neugliederungsfälle hat die zuständige Kommunalaufsicht den regulären Termin zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters bereits bestätigt und, sofern dies erfolgt ist, mit welcher Begründung?

4. Kann ausgeschlossen werden, dass eine rechtlich unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt, wenn der Wahltermin in Kommunen, die von dem oben genannten Referentenentwurf betroffen sind, einerseits regulär für das II. Quartal 2018 und andererseits erst nach dem 1. Juli 2018 bestimmt wird?

Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Staatssekretär Höhn.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Holbe beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Satz 3 des Thüringer Kommunalwahlgesetzes bestimmt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde den Wahltermin für die Bürgermeisterwahl, der innerhalb der letzten drei Monate der vorgehenden Amtszeit des jeweiligen Bürgermeisters liegen soll. Die Regelung zur Festsetzung des Wahltermins ist eine Soll-Regelung. Sie lässt Abweichungen aus sachlichen Gründen zu. Die im Referentenentwurf für ein Thüringer Gesetz zur freiwilligen Neugliederung kreisangehöriger Gemeinden im Jahr 2018 vorgesehenen gemeindlichen Neugliederungen können im Einzelfall einen solchen Sachgrund darstellen. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales wies dementsprechend im Rundschreiben vom 25. Oktober 2017 darauf hin, dass es, soweit es Mitte 2018 zu Gebiets- oder Bestandsänderungen kommen kann, in Einzelfällen geboten sein kann, die Entwicklungen im Bereich der Gemeindegebietsreform abzuwarten und eine dem Einzelfall entsprechende einvernehmliche Lösung mit den beteiligten Gemeinden anzustreben. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden entscheiden somit im Einzelfall in Abstimmung mit den beteiligten Gemeinden, ob von der Festsetzung des Wahltermins abgesehen wird. Eine generelle Anregung, die Wahlen erst nach dem Wirksamwerden der jeweiligen Gemeindeneugliederungen durchzu

führen, erfolgte durch das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales nicht.

Zu Frage 2: Nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden wurde in der Stadt Ilmenau im Ilm-Kreis und der Stadt Schleusingen im Landkreis Hildburghausen der Termin zur Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters verschoben. In diesen Städten sollen nach dem Referentenentwurf für ein Gesetz zur freiwilligen Neugliederung der kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2018 Eingliederungen vorgenommen werden. Die beteiligten Gemeinden haben den Wunsch geäußert, die Wahl des Oberbürgermeisters bzw. Bürgermeisters jeweils nach Wirksamwerden der Eingliederung im vergrößerten Gemeindegebiet durchzuführen. Die zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden haben in Abstimmung und jeweils nach Anhörung der beteiligten Städte und Gemeinden entschieden, noch keinen Wahltermin festzusetzen. Die konkreten Termine für die Wahlen in diesen Gemeinden werden erst nach Wirksamwerden der Bestimmungen des Neugliederungsgesetzes festgelegt. Nach dem Rechtsstaatsprinzip müssen Gebietsund Bestandsänderungen von Gemeinden, die das Wahlgebiet für die jeweilige Kommunalwahl verändern, vor der Festsetzung der jeweiligen Wahltermine in Kraft getreten sein.

In der Stadt Langewiesen im Ilm-Kreis, den Gemeinden Föritz und Neuhaus-Schierschnitz, beide im Landkreis Sonneberg, wurde nach Mitteilung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörden bislang ebenfalls kein Wahltermin für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters festgesetzt. Diese Gemeinden werden im Zuge der von ihnen gewünschten Neugliederungsmaßnahmen in der Jahresmitte in 2018 aufgelöst, sodass die Bürgermeisterwahlen ins Leere gehen würden. Da im Falle der Gemeinde Tiefenort im Wartburgkreis ebenfalls Bestrebungen zur Neustrukturierung vorliegen, hat die zuständige Rechtsaufsichtbehörde von der Festsetzung des Wahltermins zunächst abgesehen.