Im entsprechenden Blog wird berichtet, dass das Portal um Spenden mit dem Hinweis „dem MerkelRegime noch zusätzlich eins auswischen“ wirbt.
1. Ist der Landesregierung bekannt, seit wann und gegebenenfalls mit welcher Begründung das Finanzamt Jena dem Verein die Gemeinnützigkeit zuerkannt hat?
2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Anerkennung des Vereins als gemeinnützig vor dem Hintergrund dessen inhaltlicher Ausrichtung?
3. Ist der Landesregierung bekannt, ob zwischenzeitlich ein Verfahren eingeleitet wurde, um die Gemeinnützigkeit des Vereins zu prüfen, und wenn ja, wann ist gegebenenfalls mit einem Ergebnis zu rechnen bzw. welches Ergebnis gab es, und wenn nein, warum nicht?
4. Ist der Landesregierung bekannt, ob gegen den Verein bzw. den zugehörigen Blog „Journalistenwatch.com“ Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, und wenn ja, wegen welcher Delikte?
Sehr geehrte Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Landesregierung antwortet auf die Mündliche Anfrage wie folgt:
Wir fassen die Fragen 1 bis 3 zusammen. Die Fragestellungen mit der laufenden Nummer 1 bis 3 beziehen sich auf die steuerliche Behandlung eines konkreten Steuerpflichtigen. Einer Beantwortung dieser Fragen steht das Steuergeheimnis nach § 30 Abgabenordnung entgegen, dem die gesamten persönlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen, öffentlichen und privaten Verhältnisse eines Steuerpflichtigen unterliegen. Zu den geschützten Verhältnissen zählen dabei auch das Verwaltungsverfahren selbst, die Art der Beteiligung am Verwaltungsverfahren sowie die Maßnahmen, die von den Verfahrensbeteiligten getroffen wurden. Auf Artikel 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen nehme ich Bezug. Dennoch möchte ich Ihnen einen
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz bzw. § 3 Nr. 6 Gewerbesteuergesetz grundsätzlich steuerbefreit. Näheres zu den Voraussetzungen dieser Steuerbefreiung regelt die Abgabenordnung.
Die Überprüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfolgt bei neu gegründeten bzw. errichteten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in einem zweistufigen Verfahren. Das ist erstens die sogenannte Satzungsprüfung. Dabei überprüft das örtlich zuständige Finanzamt anhand des vom Steuerpflichtigen vorgelegten satzungsmäßigen Statutes, ob dieses die für die Bestätigung der Steuervergünstigung erforderlichen Bestimmungen enthält. Ist dies der Fall, erteilt das Finanzamt einen Feststellungsbescheid nach § 60a Abgabenordnung, mit dem die Einhaltung der formellen Voraussetzungen des Gemeinnützigkeitsrechts bestätigt wird. Eine abschließende Beurteilung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen ist damit noch nicht verbunden, denn gerade im Gründungs- und Errichtungsstadium entfalten die betroffenen Steuerpflichtigen oftmals nur Planungshandlungen, die die aktive Verwirklichung des satzungsmäßigen Zweckes lediglich vorbereiten und eine hinreichende Kontrolle der tatsächlichen Geschäftsführung nicht zulassen. Deshalb gibt es als zweite Stufe die Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung. Eine abschließende Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung, Geschäftstätigkeit erfolgt besteuerungszeitraumbezogen im späteren Veranlagungsverfahren anhand der mit der Steuererklärung eingereichten Unterlagen. Nach dem Untersuchungsgrundsatz des § 88 Abgabenordnung entscheidet das Finanzamt über Art und Umfang zusätzlicher eigener Ermittlungen. Hinweisen, die auf eine Verletzung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften hindeuten, wird dabei nachgegangen.
Zu Frage 4 antworten wir wie folgt: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über polizeiliche Ermittlungsverfahren gegen den Verein bzw. der zugehörigen Website journalistenwatch.com im Freistaat Thüringen vor.
Ja, ich probiere es zumindest noch mal. Kann denn die Landesregierung ausschließen, dass es eine Überprüfung der Gemeinnützigkeit des Vereins gibt?
Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann danke ich Frau Ministerin und rufe als nächste Anfrage die der Abgeordneten Floßmann in Drucksache 6/4917 auf.
Gesetz zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes und des Thüringer Rettungsdienstgesetzes (Gesetzentwurf der Landesre- gierung, Drucksache 6/4794) – Führungs- und Fachkräfte der Landkreise
Der oben genannte Gesetzentwurf der Landesregierung sieht eine Änderung des Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetzes vor. § 16 Abs. 3 Satz 3 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz enthält bisher die Regelung, dass der Kreisbrandinspektor nicht zugleich Ortsbrandmeister sein darf. Dieser Ausschluss soll nunmehr auf die Kreisbrandmeister erweitert werden. Begründet wird dies mit der Vermeidung von Interessenkonflikten, die bei der gleichzeitigen Wahrnehmung der Funktion des Ortsbrandmeisters entstehen könnten. Gemäß §§ 2 und 6 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz sind die Landkreise und kreisfreien Städte Aufgabenträger des überörtlichen Brandschutzes. Die Aufgabenerfüllung im Brandschutz erfolgt im eigenen Wirkungskreis.
1. Welche Interessenkonflikte sieht die Landesregierung bei der Personalunion von Kreisbrandmeister und Ortsbrandmeister und wie begründet sie dies?
2. Inwiefern greift die Erweiterung der Ausschlussklausel auf die Kreisbrandmeister in das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung bei der Auswahl von Ortsbrandmeistern von Gemeinden und Städten ein?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Inneres und Kommunales, Herr Staatssekretär Götze.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Floßmann beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Die Antwort zu Frage 1: Die Interessenkollision besteht insbesondere darin, dass die Kreisbrandmeister wie auch der Kreisbrandinspektor Vorgesetzte der Ortsbrandmeister sind, da sie als Vertreter und im Auftrag des Landratsamts tätig werden. Im Falle, dass ein Kreisbrandmeister auch die Funktion eines Ortsbrandmeisters innehat, beaufsichtigt er sich nach § 53 Abs. 2 Thüringer Brandund Katastrophenschutzgesetz in Verbindung mit den Regelungen der Thüringer Kommunalordnung selbst. Dies kann etwa im Rahmen einer Einsatzleitung zum Tragen kommen oder etwa bei der Überprüfung des Leistungsstands und der Einsatzbereitschaft seiner Feuerwehr.
Die Antwort zu Frage 2: Gemäß § 16 Abs. 3 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz in seiner bislang gültigen Fassung darf ein Kreisbrandinspektor nicht zum Ortsbrandmeister bestellt werden. Die vorgesehene Erweiterung dieser Ausschlussklausel auf Kreisbrandmeister bedeutet tatsächlich eine weitere Einengung des Kreises der zur Auswahl stehenden Personen. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Artikel 28 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 91 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern im Rahmen der Gesetze.
Die Antwort zu Frage 3: Ein Kreisbrandmeister soll nach dem Gesetzentwurf nicht zugleich die Funktion eines Ortsbrandmeisters innehaben können. Diese Person wird damit gegenüber anderen, die nicht Kreisbrandmeister sind, bei denen aber im Übrigen die erforderliche Eignung zur Übernahme des Amtes eines Ortsbrandmeisters vorliegt, ungleich behandelt. Für diese Ungleichbehandlung gibt es jedoch einen sachlichen, nämlich den in Antwort zu Frage 1 genannten, Grund. Damit kommt der Gesetzgeber seiner aus dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz resultierenden Pflicht nach, wesentlich Gleiches rechtlich gleich und wesentlich Ungleiches rechtlich ungleich zu behandeln.
Die Antwort zu Frage 4: Übergangs- oder Ausnahmeregelungen sind im aktuellen Gesetzentwurf nicht vorgesehen.
Ich habe eine Nachfrage zu Frage 4, die Sie schon beantwortet haben, Herr Götze. Wenn keine Ausnahmeoder Übergangsregelungen vorgesehen sind, tritt das Gesetz mit dem Tag der Verkündung in Kraft. Wie gestaltet sich das Ganze in der praktischen Umsetzung, wenn es Personen in Doppelfunktion gibt?
Dann müsste diese Situation im Sinne des neuen Gesetzes aufgelöst werden. Das heißt, Sie würden diese Funktion aufgeben müssen und es müssten neue Personen mit dieser Funktion beauftragt werden. Aber ich möchte darauf hinweisen, dass wir hier von einem Gesetzentwurf sprechen. Dieser Gesetzentwurf wird jetzt im Ausschuss anzuhören und zu diskutieren sein. Sie haben es selbstverständlich in der Hand, den Gesetzentwurf entsprechend zu gestalten.
Gibt es weitere Nachfragen? Das kann ich nicht erkennen. Dann rufe ich als nächste Anfrage die des Herrn Abgeordneten Tischner in der Drucksache 6/4935 auf.
Die Thüringer Gedenkstätten und Grenzlandmuseen bieten Schülerinnen und Schülern eine Vielzahl von zeitgeschichtlichen und politischen Projekten. Eine Broschüre des Ministeriums informiert über Unterstützungsangebote. Das Thüringer Bildungsministerium unterstützt demnach eintägige Fahrten pro Klasse/Kurs/Gruppe bis zu 500 Euro. Für mehrtägige Fahrten zu Thüringer Schullandheimen und Jugendherbergen können im Rahmen zentraler schulischer Vorhaben mit kultureller Thematik – beispielsweise Chorlager, Theatertage – bis zu 800 Euro bereitgestellt werden. Bildungsminister Helmut Holter hat kürzlich gefordert, bundesländerübergreifende Schülerprojekte stärker zu fördern.
Teilnehmern aus unterschiedlichen Bundesländern fanden seit dem Schuljahr 2016/2017 mit Thüringer Schülern statt?
2. In welchem finanziellen Umfang wurden eintägige und mehrtägige bundesländerübergreifende Schülerseminare mit Thüringer Schülern durch die Landesregierung seit dem Schuljahr 2016/2017 gefördert?
3. Werden mehrtägige zeitgeschichtliche und politische Projekte ebenfalls durch den Freistaat gefördert oder gilt dies nur für „mehrtägige Fahrten zu Thüringer Schullandheimen und Jugendherbergen (...) im Rahmen zentraler schulischer Vorhaben mit kultureller Thematik“?
4. Über welche Erkenntnisse verfügt die Landesregierung, dass andere deutsche Bundesländer bundesländerübergreifende Schülerprojekte mit Thüringer Schülern und Lehrern regelmäßig finanziell fördern?
Es antwortet für die Landesregierung das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport, Frau Staatssekretärin Ohler.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Tischner beantworte ich namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Erstmalig wurde mit Unterstützung des TMBJS und des niedersächsischen Kultusministeriums ein eintägiger länderübergreifender Projekttag am 6. November 2017 für weiterführende Schulen aus Thüringen und Niedersachsen im Grenzlandmuseum Eichsfeld durchgeführt. Unter dem Motto: „Treffpunkt Grenze: Geschichte erfahren, Demokratie lernen“ arbeiteten vier Schulklassen – insgesamt 120 Schülerinnen und Schüler aus dem Raum Göttingen und Teistungen in mehreren Workshops zu Themen der politisch-historischen Bildung, zur Demokratieerziehung und Umweltbildung am authentischen Lernort der ehemaligen innerdeutschen Demarkationslinie.
Bildungsminister Helmut Holter wirkte bei einem Podiumsgespräch des Projekttages mit, beteiligte sich an einem Museumsrundgang und informierte sich über die außerunterrichtliche Arbeit der Schülerinnen und Schüler. Partner des ersten länderübergreifenden Projekttages waren das Grenzlandmuseum Eichsfeld und der Verein Demokratisch Handeln. Für Herbst 2018 ist der zweite länderübergreifende Projekttag für weiterführende Schulen aus Thüringen und Niedersachsen im Grenzlandmuseum Eichsfeld geplant.