Herr Kollege Kuschel, ich halte es mit der Kollegin Marx von gestern aus der Debatte hier: Es ist nicht verboten – das gilt, glaube ich, für alle hier im Raum und auch im sonstigen Leben –, klüger zu werden.
Die Aufhebung des Wählbarkeitsalters ist für mich jedenfalls ein Stück weit mehr Demokratie, ein Stück mehr Freiheit, eine Erweiterung von Auswahlmöglichkeiten der Bürger, die sehr wohl selbstständig die Wahl treffen können zwischen jungen, neuen Bewerbern und gesetzter Berufs- und Alterserfahrung – in dubio pro libertate, im Zweifel für die Freiheit. Ich bin überzeugt, dass die Wählerinnen und Wähler weder vor den Alten noch vor den Jungen geschützt werden müssen.
Ich will abschließend noch kurz auf die Koalition eingehen. Ich denke, es ist kein Geheimnis, wenn ich sage, dass auch bei der Koalition, Kollege Kuschel, Vertreter existieren, welche die Altersgrenzen im Sinne unserer Intention zu öffnen gedenken. Die Landesregierung, vertreten seinerzeit durch den Innenminister Dr. Poppenhäger, hatte bereits im Juniplenum bei der Einbringung unseres Gesetzentwurfs Aufgeschlossenheit signalisiert und betont – ich zitiere noch mal mit Ihrer Erlaubnis, Herr Präsident, Minister Dr. Poppenhäger seinerzeit –, „dass wir auch wollen, dass das Landtagswahlrecht herabgesetzt wird“. Ich hoffe nur, liebe Landesregierung,
dass sich die Meinung der Landesregierung mit dem Ministerwechsel jetzt nicht plötzlich geändert hat. Auch der Fraktionsvorsitzende der Grünen, Kollege Adams, hat seinerzeit bemerkt, man müsse sich auch um das frühere Wählen positionieren.
Sehr geehrte Damen und Herren, zusammenfassend plädieren wir für eine Änderung des Kommunalwahlgesetzes im Sinne des vorliegenden Änderungsantrags, bitten um Überweisung des Antrags an den zuständigen Innen- und Kommunalausschuss – nicht nur, um die notwendige Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durchzuführen, sondern um im Ergebnis auch – und das ist noch meine Hoffnung – eine fraktionsübergreifende Einigung zu erzielen. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Danke, Herr Präsident, danke, Herr Walk. Sie hatten darauf verwiesen, dass die Koalition vorgeschlagen hat, durch eine Verfassungsänderung das aktive Wahlalter bei Landtagswahlen auf 16 herabzusetzen. Kann ich jetzt Ihre Rede dahin gehend interpretieren, dass die CDU bereit ist, diesem Projekt zu folgen?
Die CDU ist bereit, das passive Wahlrecht auf 18 herunterzusetzen und das Höchstalter aufzuheben, so, wie ich es eben dargestellt habe.
Danke schön. Die Kollegen der AfD-Fraktion und Teile der Regierung sitzen in einem gleißenden Sonnenlicht.
(Zwischenruf Prof. Dr. Hoff, Minister für Kul- tur, Bundes- und Europaangelegenheiten und Chef der Staatskanzlei: Das ist das Licht, das von Ihnen ausgeht!)
Wir bemühen uns, das abzustellen, aber die Anlage fährt nicht so schnell hoch. Ich bitte da um Verzeihung und Nachsicht.
Vielen Dank, Herr Präsident. Werte Abgeordnete, werte Gäste! Vielen Dank auch an Herrn Walk, der so ausführlich zu dem Änderungsantrag ausgeführt hat, denn durchdenkt man die Thematik bis zum Schluss, so ist stattdessen die vollständige Abschaffung der Altersgrenze die einzig konsequente richtige Lösung. Die Qualifikation zur Begleitung eines Amtes fällt nämlich nicht automatisch mit dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters weg.
Unabhängig von solchen Ungereimtheiten ist aber auch anzumerken, dass die Festsetzung einer Höchstaltersgrenze eine Diskriminierung und ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber älteren Mitbürgern darstellt. Selbst der Einwand, dass mit zunehmendem Alter gleichzeitig ein Absinken der Leistungsfähigkeit verbunden wäre, stellt keinen überzeugenden Rechtfertigungsgrund für eine solche Ungleichbehandlung dar.
In Anbetracht der demografischen Entwicklung, nach der sowohl die Lebenserwartung als auch die Leistungsfähigkeit der deutschen Bevölkerung im Alter immer länger erhalten bleibt, wird deutlich, dass das Festhalten an einer starren Altersgrenze
schlicht und einfach nicht mehr zeitgemäß ist. Stattdessen zeigt die Lebenswirklichkeit vielmehr, dass gerade mit dem Voranschreiten des Alters in der Regel auch ein höherer Grad an Reife und Lebenserfahrung einhergeht. Dies sind aber wiederum unabdingbare Voraussetzungen, um ein derart verantwortungsvolles Amt, wie das eines Bürgermeisters oder eines Landrats auch angemessen bekleiden zu können.
Schließlich besteht unserer Ansicht nach auch nicht die Gefahr, dass Kandidaten in die Ämter gewählt werden, die aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage sind, ihren Aufgaben gerecht zu werden. Wir vertrauen vielmehr darauf, dass die Wähler genau einschätzen können, ob ein Kandidat auch trotz seines fortgeschrittenen Alters noch in der Lage ist, das Amt vollumfänglich über die gesamte Amtszeit ausfüllen zu können. Wir werden deshalb den Alternativantrag der CDU unterstützen, weil wir wirklich die Notwendigkeit sehen, dass ein langerfahrener Landrat oder Bürgermeister durchaus in der Lage ist, sein Amt noch länger auszuführen, weil er aufgrund seiner Erfahrung viele Sachen viel besser handhaben kann als junge Nachrücker, die dann später mal ins Amt kommen. Deswegen unterstützen wir Ihren Alternativantrag. Vielen Dank.
Herr Präsident, verehrte Kolleginnen und Kollegen, verehrte Zuschauerinnen und Zuschauer, liebe Schülerinnen und Schüler, es ist in der Tat eine Debatte, die sich auch inhaltlich gelohnt hat. Dennoch haben wir uns als Koalitionsfraktionen am Schluss dafür entschieden zu sagen, wir halten es nicht für angebracht, die Altersgrenze aufzuheben, denn – der Kollege Kuschel hat es hier auch schon mal ausgeführt – bei den hauptamtlichen Bürgermeistern und Landräten oder Landrätinnen und Bürgermeisterinnen geht es nicht nur darum, als geschätzter Mitbürger, als geschätzte Mitbürgerin sozusagen die politische Führung zu haben und an der Spitze eines Kreises oder einer Stadt zu stehen, sondern es geht auch darum, eine Verwaltung zu führen. Bei der geltenden Gesetzeslage, darauf hat Kollege Kuschel schon hingewiesen, ist man beim erzwungenen Ende als Leiter oder Leiterin einer Behörde, wenn man beim Wahltag das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, faktisch beim Ende einer Amtszeit 71 Jahre alt. Jetzt zu sagen, die Demokratie gebietet es, dieses Alter noch weiter heraufzusetzen, während andere Leute, die in der Verwaltung tätig sind, mit 67 ausscheiden müssen, ist
keine Altersdiskriminierung, sondern aus unserer Sicht eine gerechte Gleichbehandlung. Diese Diskussion, ob man die Altersgrenze ganz aufheben soll, würde es geschätzten Stadtoberhäuptern und Landkreisoberhäuptern ermöglichen, dann noch mal bis Ultimo zur Wahl anzutreten. Den Bürgerinnen und Bürgern die Entscheidung darüber zu überlassen, ob sie diesen Kolleginnen und Kollegen die Behördenleitung weiter zutrauen, ist auch ein schwerwiegendes Argument, Herr Kollege Walk. Aber wir meinen, wenn man im Beamtenrecht oder im allgemeinen Dienstrecht schon sagt, das können auch Angestellte in diesem Alter nicht mehr, dann muss man das bei Hauptamtlern auch nicht unermesslich nach oben herausschieben.
Einen weiteren Aspekt möchte ich hier zur Sprache bringen, der bisher noch nicht betont worden ist. Es gibt durchaus auch bei solchen kommunalen Spitzenämtern Nachwuchsprobleme. Es ist eben nicht so – das ist immer ein Vorurteil, das gern bedient wird –, dass man in der Politik locker und leicht sein Geld verdient. Im Gegenteil. Die Menschen, die diese Arbeit auf sich nehmen, haben ein Amt zu verwalten, das eben nicht nach 8 Stunden zu Ende ist, das eben auch gerade bei Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, bei Landrätinnen und Landräten auch Einsatz am Wochenende und rund um die Uhr bedeutet. Wir wollen auch den Druck von Kandidatinnen und Kandidaten nehmen, die schon ein gewisses Lebensalter erreicht haben, dass sie dann vielleicht gedrängt werden, weil sie eben bekannt sind, weil die Bürgerinnen und Bürger sie schätzen, noch mal antreten zu müssen. Wir wollen auch mit der Beibehaltung der bisherigen Altersgrenze sicherstellen, dass da auch frei gesagt werden kann: Ich ziehe mich jetzt auf mein Altenteil zurück. Wie gesagt, wir sehen dort keine Altersdiskriminierung, weil im Ehrenamt
die Tätigkeit dann gern weiter erfolgen kann. Wenn es eine Altersdiskriminierung wäre, dann wäre ich ja als Juristin daran interessiert, dass man das auch mal juristisch klärt. Dann könnten Kolleginnen und Kollegen, die aus ihrer Sicht sagen, ich will auch noch mit 80 hauptamtlicher Bürgermeister oder hauptamtlicher Landrat sein, das auch mal klageweise meinetwegen zum Europäischen Gerichtshof bringen. Das wäre spannend, wie es ausgeht. Wir haben uns dazu entschlossen zu sagen, dass bei einer Behördenleitung oder einer Leitung einer Stadtverwaltung oder eines Landratsamts mit der Altersgrenze von 71 dann auch mal Schluss sein sollte und sehen darin eben gerade keine Diskriminierung, sondern eine Gleichbehandlung mit anderen Beamten, die diese Funktion ausführen.
es steht ja auch wörtlich in dem Änderungsantrag, zum Ziel einer fraktionsübergreifenden Einigung dann zu sagen, wenn ihr der Aufhebung der Altersgrenze zustimmt, kriegt ihr dafür auch eine Herabsetzung des Wählbarkeitsalters auf 18. Das war in der Tat ein verlockendes Angebot. Aber aus den von mir geschilderten Gründen haben wir das jetzt als Paket dann doch nicht angenommen und befürworten deswegen die Beibehaltung der bisherigen Regelung. Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Frau Marx. Als Nächster hat Abgeordneter Adams für die Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen das Wort.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Präsident, wir lehnen den vorliegenden Gesetzentwurf der CDU-Fraktion ab. Mit ihrem Gesetzentwurf „Viertes Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalwahlgesetzes“ in der Drucksache 6/4066 wollte die Fraktion der CDU das Kommunalwahlgesetz dahin gehend ändern, dass die Altersgrenze im Kommunalwahlgesetz für hauptamtliche Bürgermeister und Bürgermeisterinnen sowie Landrätinnen und Landräte von 65 auf 67 Jahre angehoben wird. Dabei verweist die CDU auf die Anhebung des Pensionsalters für normale Beamte auf 67 Jahre. Nun muss aber beachtet werden, dass es bei der Altersgrenze in dem Kommunalwahlgesetz um das Alter zur Wahl geht. Das heißt, wenn die Bürgermeisterin mit 67 Jahren gewählt würde, wäre sie am Ende ihrer Amtszeit 73 Jahre alt und würde damit weit über dem Pensionsalter für normale Laufbahnbeamte liegen. Darauf hat zum Beispiel auch der Gemeinde- und Städtebund in seiner Stellungnahme sehr kritisch hingewiesen. Ich verweise dazu auf die Reden, die vonseiten der Koalition bisher schon gehalten wurden.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir plädieren daher für eine Regelung, die zwar die Altersgrenze anhebt, dann aber eine Pensionierung mit dem Erreichen des Pensionsalters vorsieht. Dann muss natürlich unter anderem auch geregelt werden, dass uns die Wahltermine in den Gemeinden nicht vollkommen dispers auseinanderlaufen und dass wir dann jedenfalls eine Regelung benötigen, dass ein/e nachzuwählende/r Bewerberin und Bewerber bis zum Ende der normalen Wahlzeit ihren/ seinen Dienst tun kann. All das werden wir im Verlauf der nächsten Jahre und Monate noch weiterhin besprechen. Vielen Dank.
Danke schön. Weitere Wortmeldungen aus den Reihen der Abgeordneten habe ich nicht. Herr Staatssekretär Götze hat sich allerdings für die Regierung gemeldet. Bitte schön, Herr Götze.
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, wir beschäftigen uns hier mit einer Regelung, die in der Tat sehr kontrovers zu diskutieren ist, die im Ausschuss auch sehr kontrovers diskutiert wurde. Die Diskussion ist aber gut, weil es gerade in diesem Bereich der Wählbarkeitsvoraussetzungen wichtig ist, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen, ob unsere gesetzlichen Vorgaben noch zeitgemäß und sachgerecht sind. Insofern lohnt die Debatte.
Die Argumente lassen sich, glaube ich, auf beiden Seiten hören. Ich meine aber, man sollte noch einmal den Blick darauf richten, welche Vergleichsgruppe man hier eigentlich wählt. Sie, Herr Walk, sagen, wir sollten nicht so sehr auf die Laufbahnbeamten abstellen,
können wir dem Wählervotum vertrauen und führt uns das am Ende dazu, zu sagen, dass unsere Rahmenvoraussetzungen, mit denen wir in den letzten Jahren eigentlich ganz gut gefahren sind, jetzt geändert werden sollten?
Ich kann mich auch nach dieser Debatte Ihren Argumenten nicht so richtig anschließen, auch wenn die vorgeschlagene Regelung natürlich einen gewissen Charme hat. Es ist unserem Rechtssystem auch nicht ganz fremd, dass wir diese Altersvorgaben machen, zum Beispiel für den Bundespräsidenten. Auch diese Regelungen müssen zu gegebener Zeit vielleicht einmal hinterfragt werden, aber sie haben natürlich auch ihre Berechtigung.