Protocol of the Session on December 13, 2017

(Zwischenruf Abg. Kuschel, DIE LINKE: Ver- fassungsgerichtshof, Rechnungshof!)

Die Argumente, die für eine altersmäßige Begrenzung sprechen, sind von meinen Vorrednern auch schon vorgetragen worden. Es geht hier eben darum, dass wir bei den Beamten klare gesetzliche Vorgaben haben. Für diese gilt: Das Ruhestandseintrittsalter bzw. Renteneintrittsalter liegt bei 67 Jahren und nur aus besonderen Gründen kann davon abgewichen und der Ruhestandseintritt maximal bis zum 70. Lebensjahr hinausgeschoben werden.

Rein von der Funktion her betrachtet haben die hauptamtlichen Bürgermeister Aufgaben zu erledigen, die den Aufgaben der Laufbahnbeamten schon sehr nahe kommen. Sie tragen die Verantwortung, auch die strafrechtliche Verantwortung für alles, was in einer Gemeinde getan bzw. unterlassen wird. Auch das ist natürlich bei einer Absenkung der Altersgrenze zu beachten. Also die Frage, wie gehen wir eigentlich mit einem 18-jährigen Bürgermeister um, der gegebenenfalls noch nach Jugendstrafrecht zu verurteilen wäre, sollte man auch diskutieren. Ich will damit nur zum Ausdruck bringen, dass unser Rechtssystem sehr komplex ist und es immer einer sehr sorgfältigen Abwägung bedarf.

Was ich ein bisschen problematisch finde, ist die Frage der gesundheitlichen Eignung oder wenn man meint, die Frage der gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers am konkreten Fall diskutieren zu können. Das dürfte in der Wahlsituation nicht gehen. Das geht nur auf einer sehr abstrakten Ebene hier im Hohen Haus und da gilt es abzuwägen, was wir in der Vergangenheit für Erfahrungen gemacht haben, unsere Gesellschaft für Erfahrungen gemacht hat. Nun ist es in der Tat so, dass wir feststellen können, dass ältere Menschen immer leistungsfähiger werden, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch in einem Lebensalter von 70 Jahren entweder gar nicht oder nur in einem sehr geringen Umfang vorhanden sind. Aber das ist nicht der Regelfall. Zum Glück geht es unserer Bevölkerung immer besser, aber dann kommt natürlich auch ein Bereich, wo man sich ernsthaft auf einer abstrakten Ebene um die Dienstfähigkeit Gedanken machen muss – und das ist der Grund, warum wir auch die Altersgrenzen für die Beamten beibehalten.

(Beifall SPD)

Was man nicht machen kann, ist, hier den Eindruck zu erwecken, dass man diese Frage dem Wähler überlassen kann. Die gesundheitliche Eignung kann man nicht öffentlich diskutieren, weil das eine höchstpersönliche Angelegenheit der betroffenen Person ist.

(Beifall SPD)

Deswegen plädiere ich dafür, die Altersgrenzen, wie sie jetzt normiert sind, auch im Gesetz beizubehalten.

(Beifall BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Darüber hinaus geht es natürlich auch darum – und damit bin ich am Ende meiner Rede –, hier auch eine Gewähr dafür zu haben, dass in den Kommunen beizeiten ein Generationenwechsel herbeigeführt werden kann. So schön es ist, mit langgedienten, erfahrenen Bürgermeistern zu arbeiten, so schön ist es auch, wieder junge Leute an der Spitze zu haben, mit einem Mindestalter von 21 Jahren, und

mit diesen Bürgermeistern gemeinsam in die Zukunft zu gehen. Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

Vielen Dank. Weitere Wortmeldungen gibt es nicht. Damit schließe ich die Aussprache. Herr Walk, jetzt frage ich noch einmal: Sie beantragten die Überweisung des Änderungsantrags und des Gesetzes erneut an den Innen- und Kommunalausschuss?

(Zuruf Abg. Walk, CDU: Das ist richtig, wenn er das will!)

Gut. Dann stimmen wir zunächst darüber ab. Wer für die Überweisung an den Innen- und Kommunalausschuss ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind Herr Gentele, die AfD-Fraktion und die CDU-Fraktion. Danke schön. Gegenstimmen? Die kommen aus den Koalitionsfraktionen. Damit mit Mehrheit abgewiesen, sodass wir nunmehr über den Änderungsantrag an sich abstimmen. Wer für den Änderungsantrag ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der CDU-Fraktion und der AfD-Fraktion. Gegenstimmen? Aus den Koalitionsfraktionen. Enthaltungen? Von Herrn Kollegen Gentele und von Herrn Helmerich. Herr Helmerich, war das eine Enthaltung?

(Zwischenruf Abg. Mühlbauer, SPD: Nein!)

Nein, okay. Sie haben Ihre Hand nur nach oben gehalten, gut. Mit Mehrheit abgelehnt.

Wir stimmen jetzt direkt über den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in der Drucksache 6/4066 in zweiter Beratung ab. Wer dafür ist, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das sind die Stimmen der CDU-Fraktion. Gegenstimmen? Aus den Koalitionsfraktionen. Enthaltungen? Aus der AfD-Fraktion und vom Kollegen Gentele. Damit mit Mehrheit abgelehnt.

Ich schließe diesen Tagesordnungspunkt und darf auf unserer Besuchertribüne ganz viele Gäste begrüßen, was ich normalerweise zwischendurch so nicht mache, viele Schülerinnen und Schüler, auch einige ältere Herrschaften, aber eine besondere Freude ist es mir, dass ich mit Herrn Korn heute, der 97 Jahre alt ist, glaube ich, den ältesten Besucher des Thüringer Landtags in diesem Jahr begrüßen darf.

(Beifall im Hause)

Herzlich willkommen! Es freut uns, dass Sie in Ihrem Alter noch die Debatten des Landtags mitverfolgen.

Ich rufe damit auf den Tagesordnungspunkt 3

Thüringer Krebsregistergesetz (ThürKRG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/4649 dazu: Beschlussempfehlung des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit - Drucksache 6/4833

ZWEITE BERATUNG

Das Wort hat der Abgeordnete Kubitzki aus dem Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit zur Berichterstattung.

Herr Präsident, meine Damen und Herren, durch Beschluss des Landtags in seiner 98. Sitzung am 02.11.2017 wurde der Gesetzentwurf an den Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit überwiesen. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit hat den Gesetzentwurf in seiner 37. Sitzung am 3. November 2017 und in seiner 39. Sitzung am 7. Dezember 2017 beraten. Der Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit hat eine schriftliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf durchgeführt. An der Anhörung haben sich 19 Anzuhörende beteiligt – von Krankenkassen über Tumorzentren, Krankenhäuser bis zu niedergelassenen Onkologen. Die Anzuhörenden haben den Gesetzentwurf durchweg positiv bewertet. Von allen Anzuhörenden war zu lesen, dass ein Krebsregister für die onkologische Versorgungsforschung und die Steuerung der Prävention und Früherkennungsleistung sowie für die Überprüfung der Effektivität innovativer Therapieoptionen unerlässlich ist. Kritisch gesehen wurde die Meldepflicht von vier Wochen, was durchaus ein sportliches Ziel ist. Aber im Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit konnte eindeutig auch dargelegt und herausgearbeitet werden, dass die Meldefrist, die vierwöchige Frist für die Meldung an das Klinische Krebsregister Thüringen nach § 4 Abs. 1, mit der gleich langen Frist für die Meldung der epidemiologischen Daten an das Gemeinsame Krebsregister zusammenhängt. Eine Verlängerung der Frist im Thüringer Krebsregistergesetz würde dann zu zwei getrennten Meldungen führen, die durch die meldepflichtigen Ärzte bzw. die meldepflichtigen Einrichtungen durchgeführt werden müssten. Das würde eine Doppelbelastung sowohl für die Ärzte als auch für die Einrichtungen bedeuten. Insgesamt hat der Ausschuss für Arbeit, Soziales und Gesundheit mit großer Mehrheit für diesen Gesetzentwurf gestimmt und empfiehlt mit großer Mehrheit die Annahme des Gesetzentwurfs. Danke.

(Beifall DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜ- NEN)

(Staatssekretär Götze)

Vielen Dank, Herr Kubitzki. Zunächst wurde mir keine Wortmeldung signalisiert. Doch, Frau Abgeordnete Herold für die AfD-Fraktion.

Vielen Dank, Herr Präsident. Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, liebe Besucher auf der Tribüne und Zuschauer im Internet, der heute hier zur Abstimmung stehende Gesetzentwurf zum Thüringer Krebsregistergesetz hätte ein Beispiel für gelungene, demokratische Beteiligung werden können, wenn man es denn gewollt hätte. So ist er leider nur ein Lehrstück dafür, was auf dem Wege parlamentarischer Meinungsbildung alles schiefgehen kann. Einen wichtigen demokratischen Bestandteil beim Entstehen eines neuen Gesetzes bildet die Anhörung derer, die dieses Gesetz dann später angeht, Institutionen und Personengruppen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes davon betroffen sind, im positiven oder im negativen Sinne. Hier wird externen Fachleuten oder anderen von den Rechtsfolgen betroffenen Einrichtungen die Gelegenheit eingeräumt, Anmerkungen, Kritik, Verbesserungsvorschläge anzumelden, damit diese im Gesetzgebungsverfahren Eingang finden. In eben dieser guten demokratischen Tradition wurde auch unlängst im Ausschuss für Soziales, Arbeit und Gesundheit bezüglich des von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs zum Thüringer Krebsregister in der Fassung vom 25.10.2017 verfahren. In der am 03.11.2017 stattgefundenen Sondersitzung einigte man sich einstimmig darauf, eine schriftliche Anhörung zum Gesetzentwurf durchzuführen, um eine möglichst breite Einbindung von Fachleuten und Sachverständigen sicherzustellen und den Durchführenden – den medizinischen Einrichtungen, den Praxen, den Krankenhäusern – die Gelegenheit zu geben, dem Gesetzgeber eine Rückmeldung über den zur Rede stehenden Gesetzestext zu geben und eventuell gewünschte Änderungen anzumelden.

(Beifall AfD)

Die überaus rege Beteiligung im Rahmen des Anhörungsverfahrens gibt Zeugnis von einer sehr gesunden, demokratischen Beteiligungskultur in Thüringen. Der Eingang zahlreicher Stellungnahmen vom Krebsregister betroffener Verbände, Kliniken, onkologischen Zentren, Krankenkassen, aber auch einzelner niedergelassener Mediziner zeigte, dass sie sich kritisch mit dem Gesetzentwurf auseinandergesetzt haben. Das ist ein Paradebeispiel politischer Partizipation, wie sie gelingen sollte. Das müsste eigentlich jeden Parlamentarier mit Freude erfüllen. Die Angehörten haben von ihrem Recht demokratischer Einflussnahme in vorbildlicher Art und Weise Gebrauch gemacht und in ihren Zuschriften vielfältige Anmerkungen und Änderungs

vorschläge formuliert. Leider haben die geäußerten Vorschläge und Änderungswünsche bei der Landesregierung nicht die erhoffte Resonanz ausgelöst, was ich nur als einen weiteren Ausdruck eines um sich greifenden Entfremdungsprozesses zwischen nicht mehr so lange hier Regierenden und Regierten kennzeichnen kann.

(Beifall AfD)

So musste ich in der Sitzung des Ausschusses für Soziales, Arbeit und Gesundheit am 7. Dezember 2017 mit Erstaunen und einer gewissen Irritation feststellen, dass vonseiten der Regierungsfraktionen wie auch vonseiten der CDU-Fraktion besagte Stellungnahmen der angehörten Sachverständigen und praktizierenden Onkologen an diesen Stellen, wo sie Kritik angemeldet haben, nicht zur Kenntnis genommen wurden. Zentrale Kritikpunkte wie auch konkrete Änderungswünsche wurden – wenn überhaupt – nur im Vorübergehen behandelt.

Ein Blick auf die Details verdeutlicht das Ärgernis. Es begrüßt natürlich grundsätzlich die große Mehrheit der Angehörten in ihren Stellungnahmen die Intention des Gesetzes, nämlich die Schaffung landesrechtlicher Voraussetzungen zur Errichtung und zum Betrieb eines klinischen Krebsregisters. Das tun wir auch. Ein klinisches Krebsregister ist ein hervorragendes Arbeitsmittel für alle, die im weitesten Sinne mit dieser Krankheit befasst sind. Wir hätten uns auch gefreut, wenn das Thüringer Gesetz zu diesem Vorhaben so ausgefallen wäre, dass alle, die es angeht, damit rundum glücklich und zufrieden sind. Es wurden in den Zuschriften wiederholt Kritikpunkte rund um das Meldesystem angemeldet, die aus unserer Sicht nicht unter den Tisch fallen dürfen. Beispielhaft hierfür stehen die §§ 4, 5, 6, 8 und 20, die immer wieder von den Angehörten kritisch thematisiert wurden und deren Änderung oder Überarbeitung noch vor Verabschiedung des Gesetzes mit Nachdruck angemahnt wird, zum Beispiel § 4, die Meldefrist. Die Meldefrist von 4 Wochen wird von nahezu allen Betroffenen als unrealistisch und nicht praktikabel bezeichnet und die hier vorgebrachten Einwände, dass es um eine Anschlusstauglichkeit geht bzw. andere Meldefristen in dem Zusammenhang auch nur 4 Wochen betragen, muss meiner Ansicht nach nicht dazu führen, dass wir den Fehler einer zu kurzen Meldefrist hier wiederholen und wiederum in das Gesetz einspeisen. Das hätte sich sicherlich auch ändern lassen. 8 bis 10 Wochen werden von denen, die das umsetzen müssen, als durchaus angemessen und alltagstauglich beschrieben. In Sachsen-Anhalt gibt es eine Meldefrist von 6 Wochen, das muss also auch irgendwie funktionieren.

In das Bild eines insgesamt schlecht geregelten Meldemechanismus passt auch die Androhung eines Bußgelds von bis zu 10.000 Euro, wie in § 20 Abs. 2 des Gesetzentwurfs fixiert. Damit ist also die

viel zu kurze Meldefrist auch noch mit einem extrem hohen Bußgeld bedroht. Niedergelassenen Praktikern, die sowieso schon unter Bürokratie stöhnen und denen immer wieder versprochen wird, dass Bürokratieabbau ein vordringliches Ziel von wem auch immer ist, diesen Niedergelassenen und Selbstständigen wird damit praktisch gezeigt, was man von ihren Wünschen und Bedürfnissen hält, nämlich gar nichts. Die juristischen Streitigkeiten, die sich aus solchen Ordnungswidrigkeiten, Strafzahlungen und Sanktionen ergeben, sind hier noch überhaupt nicht aufgeführt. Die kosten alle Beteiligten Zeit, Geld und Nerven. Das sind alles Ressourcen, die bei der Behandlung der Patienten seitens der praktischen Ärzte und Krankenhäuser viel besser eingesetzt wären.

§ 5 behandelt die Art und Weise der Übermittlung der Meldedaten, die soll elektronisch erfolgen. Das Meldeverfahren selbst ist nicht näher geregelt. Viele Details bleiben ungeklärt, der Verwaltungsaufwand, insbesondere für niedergelassene Ärzte, wird damit stark erhöht – früher konnte man das nämlich schriftlich machen, denn jede dieser elektronischen Übermittlungen muss natürlich mit einem Programm unterstützt werden. Ich weiß aus eigener Erfahrung, diese ganzen Anwendungsprogramme für Praxen haben erhebliche Aktualisierungskosten, schon alleine die Module für diese elektronischen

(Zwischenruf Abg. Kubitzki, DIE LINKE: Mann, Mann, Mann, peinlich!)

Meldungen kosten zusätzliches Geld.

§ 6 behandelt das Widerspruchsrecht der Patienten. Die Frage der Informationspflicht und des Datenschutzes bleibt fahrlässig unterbestimmt. Insgesamt kann man sagen: Höhere Bürokratie und höhere Kosten bilden zentrale Schwachstellen des vorliegenden Gesetzentwurfs.

Zu guter Letzt möchte ich noch auf die zu gering angesetzte Meldevergütung in § 8 des Gesetzentwurfs eingehen. Wesentlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die für die Auswertung und Qualitätssicherung in der onkologischen Versorgung bedeutsamen Altdatenbestände. Diese aus wissenschaftlicher Sicht sehr wertvollen Altdatenbestände müssen archiviert und gepflegt werden und die Finanzierung der Datenpflege ist in § 65 c Sozialgesetzbuch V geregelt. Die Festlegungen in diesem Paragrafen erlauben ausdrücklich auch eine abweichende Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpauschalen im Falle von regionalen Besonderheiten, was zum Beispiel für die Pflege der Altdatenbestände, insbesondere mit Blick auf die größere Relevanz in den ostdeutschen Bundesländern genutzt werden könnte. Alle Beteiligten, außer der Landesregierung, haben verstanden: Qualitätssicherung in der Onkologie auf Grundlage einer optimalen Datenqualität gibt es nicht zum Sparpreis.

Ich fordere Sie daher auf, den vorliegenden Gesetzentwurf zurückzuziehen und bezüglich der vorgenannten Punkte gründlich nachzubessern, unter anderem durch die Aufwandsentschädigungspauschale unter Anwendung von § 65 c SGB V.

Sehr geehrte Damen und Herren, die Beratung zu diesem Neuentwurf des Thüringer Krebsregistergesetzes kommt heute mit der zweiten Beratung an ihr Ende und ich möchte hier deutlich machen, warum wir dem vorliegenden Gesetzentwurf hier leider nicht zustimmen können.

Unstrittig ist, dass der vorliegende Gesetzentwurf ein gesundheitspolitisch außerordentlich wichtiges Anliegen verfolgt, welches im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgungsforschung sowie einer ressourcengerechten Steuerung der Präventionsfrüherkennungsleistung grundsätzlich unterstützenswert ist. Zum Zwecke der Sicherstellung einer zentralen Auswertung aller neu diagnostizierten Tumorerkrankungen im Freistaat Thüringen auf hohem Niveau sowie der Überprüfung der Effektivität innovativer Therapieoptionen ist die Einrichtung eines solchen Krebsregisters unerlässlich. Ebenso unerlässlich ist es allerdings auch, die Belange derer zu berücksichtigen, die das umsetzen sollen.

Wir als Stimme der Leistungserbringer in diesem Land und leidenschaftliche Kritiker einer ausufernden Bürokratie können uns hier leider nur enthalten. Vielen Dank.

(Beifall AfD)

(Unruhe DIE LINKE)

Als Nächster hat sich nun Herr Abgeordneter Zippel für die CDU-Fraktion zu Wort gemeldet.

(Beifall CDU)