Danke schön, Herr Minister. Können Sie mir bitte erklären, was die Hundeverbringungsverordnung, zu der ja das Bundesverfassungsgericht gesprochen hat und was Sie gerade zitiert haben, und die dort aufgeführten Hunderassen mit der Rasseliste im Zusammenhang mit dem Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren zu tun haben?
Aber herzlich gern, Frau Abgeordnete Berninger. Es geht um die Definition des Begriffs und es geht um das Verständnis des Bundesverfassungsgerichts darüber, was Wesenstests im Bereich von Kampfhundemaßnahmen können und nicht können, und das wird in beiden Regelungsbereichen analog anzuwenden sein.
Man muss sich nur einmal in die Situation von Menschen versetzen, die von einem Hund attackiert oder gar gebissen wurden und die nun feststellen müssen, dass der Hund aufgrund eines bestandenen Wesenstest doch nicht als gefährlich gelten soll; die durch den Hundebiss verursachte Traumatisierung würde andauern und vertieft werden. Ein weiterer Rückschritt ist die Regelung des § 3 Abs. 2 des Entwurfs, die ebenfalls eine Regelung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung aufgreift. Wenn in § 3 Abs. 2 des Entwurfs in der dortigen Nummer 1 formuliert wird, dass als gefährliche Hunde unter anderem auch solche gelten, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe gezüchtet sind, ist das zwar nichts anderes als eine abstrakte Umschreibung für Kampfhunde, dieser Formulierung fehlt aber nicht nur eine hinreichende juristische Schärfe in der Verwaltungspraxis im Vergleich zu der ausdrücklich normierten Rasseliste, denn wer will kontrollieren, dass tatsächlich ein Hund von sei
nem Halter entsprechend abgerichtet und ausgebildet wird? Kurz gesagt: In der Verwaltungspraxis wäre eine solche Regelung nicht zu vollziehen. Die Vollzugskosten für die Gemeinden durch die flächendeckende Überwachung von Hundeschulen etc. würden hierdurch gewiss steigen. Der Entwurf lässt diese Fragen völlig offen.
Abschließend ist anzumerken, dass das Thüringer Innenministerium in Kooperation mit den Tierschutzexperten aus dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit sowie den kommunalen Spitzenverbänden und unter Beteiligung auch des Thüringer Landesverwaltungsamtes sowie den Ordnungsbehörden die Evaluierung des geltenden Gesetzes zwischenzeitlich eingeleitet hat. Angesichts der Tatsache, dass das Gesetz erst seit ca. einem Jahr in Kraft ist und dass die entsprechenden Übergangsfristen für die Tierhalter zur Anpassung an die neue Rechtslage erst am 29. Februar 2012 abgelaufen sind, ist die Datenlage und sind die Erfahrungswerte derzeit noch recht übersichtlich. Man sollte diese Evaluierung mit der gebotenen Gründlichkeit in strukturierter und unaufgeregter Form durchführen. Ein gesetzgeberischer Schnellschuss ist hierzu jedenfalls keine Alternative. Vielen Dank.
Vielen Dank, Herr Minister. Ich sehe eine weitere Wortmeldung. Der Abgeordnete Ramelow - die Redezeit? Keine Redezeit mehr!
Meine sehr geehrten Damen und Herren, gibt es aus den Fraktionen, die noch Redezeit haben, Wortmeldungen? Ich sehe keine. Dann beende ich die Aussprache und wir kommen zur Abstimmung.
Es wurde von der Fraktion der FDP, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion DIE LINKE die Ausschussüberweisung an den Innenausschuss beantragt. Wer dieser Ausschussüberweisung zustimmt, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. Das ist die Fraktion der FDP, die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Fraktion DIE LINKE. Wer stimmt dagegen? Dagegen stimmen die Fraktionen der CDU und der SPD. Wer enthält sich der Stimme? Es gibt keine Enthaltungen. Damit ist die Ausschussüberweisung abgelehnt und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte kurz unseren Gesetzesvorschlag zur Änderung der Thüringer Bauordnung einbringen. Das Ziel ist, dass die Bauherren alternativ zwischen Stellplätzen für Pkw und Fahrräder entscheiden können.
Ich will ganz kurz zwei Vorbemerkungen machen. Einmal: Als wir den Gesetzentwurf eingereicht haben, lag der Gesamtentwurf der Landesregierung zur Änderung der Thüringer Bauordnung - also praktisch der Entwurf eines Neuerlasses - noch nicht vor. Aber da wir annehmen, dass dieser Gesetzentwurf, den die Landesregierung jetzt vorgelegt hat, etwas schneller beraten wird im parlamentarischen Gang als beispielsweise der Haushaltsentwurf, würden wir uns freuen, wenn unser Gesetzesvorschlag Eingang findet in die weitere Diskussion.
Eine besondere Aktualität können wir auch feststellen. Die Bundesregierung hat im September den Nationalen Radverkehrsplan 2020 verabschiedet und dort gerade Fragen des Radverkehrs als Bestandteil von Stadtentwicklung, als integralen Bestandteil von Mobilitätsentwicklung und Verkehrskonzepten noch mal hervorgehoben und auch in dem Zusammenhang die Frage von Abstellmöglichkeiten im öffentlichen Raum besonders betont. Die Länder, so wurde festgestellt, haben über die Landesbauordnung die Möglichkeit, landesweite Vorgaben für Anzahl und Qualitätsstandards für Fahrradabstellanlagen mit einzuführen. Also die Möglichkeit besteht und in einigen Ländern wird es auch so diskutiert.
Ich will jetzt nicht darauf hinweisen - das wird sicherlich in der Diskussion noch kommen -, dass inzwischen 80 Prozent aller Haushalte über wesentlich mehr als ein Fahrrad verfügen, dass der Radverkehr zunimmt und dass es auch sehr wünschenswert ist. Aber auch in anderen Bundesländern, wie beispielsweise in Baden-Württemberg, diskutiert Rot-Grün über eine Novellierung der Landesbauordnung und in dem Zusammenhang über die Entscheidungsmöglichkeiten der Kommunen zur Stellplatzsicherung und gleichzeitig aber auch darüber, dass Fahrradstellplätze im Rahmen der Stellplatzverpflichtungen anstelle von Pkw-Stellplätzen angerechnet werden können. Also damit sind wir in gewisser Weise kein Sonderfall. Auch in Hamburg und in Berlin wird über die Ausweitungsmöglichkeit von Fahrradstellplätzen gesprochen
und diskutiert bzw. fand es Eingang in die Landesbauordnung. Aber, wie gesagt, es ist ein Vorschlag und wir freuen uns auf eine angeregte Diskussion sowohl hier als auch dann möglicherweise später im Ausschuss.
Frau Präsidentin, verehrte Kolleginnen und Kollegen, die beantragten Änderungen zu §§ 2 und 49 der Landesbauordnung - es ist ja löblich, sich Gedanken über die Unterbringung von Fahrrädern zu machen. Damit kann man in der Öffentlichkeit auch punkten, das weiß auch hier jeder. Aber letztlich kann man nur mit sinnvollen Regelungen Pluspunkte sammeln. Wenn es nur um vordergründige Wahrheit geht und in Wahrheit nur um bürokratische Regelungen, die neu eingeführt werden sollen, dann geht der Schuss sicher nach hinten los.
Wenn man die Begründung zu der beantragten Änderung liest, dann steht da drin, dass die Thüringer Bauordnung davon ausgeht, dass die Nutzer von Einrichtungen mit dem Pkw an- und abreisen, und dies begünstigt unverhältnismäßig den Individualverkehr mit dem Pkw; die An- und Abreise mit dem Fahrrad würde demgegenüber vernachlässigt. Das ist schon vom Ansatz her, wenn man die jetzt geltende gesetzliche Regelung anschaut, falsch, denn es geht im geltenden Gesetz nicht um die Begünstigung von Pkw-Stellplätzen, sondern es geht um die Belastung des Grundstückseigentümers mit einer Verpflichtung, Pkw-Stellplätze herzustellen. Darum geht es im jetzigen Gesetz, nicht um die Begünstigung von Pkw-Stellplätzen. Im jetzigen Gesetzestext steht drin, um das noch mal zu verdeutlichen: „Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr zu erwarten ist, müssen geeignete Stellplätze oder Garagen hergestellt werden, wenn … zu erwarten ist, dass der Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug erfolgt …“ Das sind - und das ist die Definition auch in der Landesbauordnung - sogenannte notwendige Stellplätze und Garagen.
Das Thüringer OVG hat dazu - das darf ich gerade zitieren - einen Satz gesagt: „Mit dieser Regelung verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, dass jedes bebaute Grundstück den von ihm ausgehenden ruhenden Verkehr selbst aufnehmen soll und die öffentlichen Verkehrsflächen damit nicht belastet werden sollen.“ Zur Verdeutlichung, wenn jemand ein Ladengeschäft eröffnet, dann ist in der Verwaltungsvorschrift zu diesem in § 49 festgelegt, dass
pro 30 bis 40 m2 Verkaufsfläche ein Stellplatz vorzuhalten ist oder bei Mehrfamilienhäusern pro Wohnung 1 bis 1,5 Stellplätze. Die jetzt vorgesehene Regelung wird unsere Bürokraten auf allen Ebenen freuen, denn was hier vorgeschlagen wird, bedeutet ja nichts anderes, als dass jetzt in § 2 auch Fahrradstellplätze als bauliche Anlagen definiert werden. Bisher sind die nicht als bauliche Anlagen definiert, das heißt, man unterliegt auch nicht den Beschränkungen der baulichen Anlage. Jetzt sollen sie zur baulichen Anlage definiert werden. In § 49, wenn ich dort, wo die notwendigen Stellplätze definiert sind, jetzt auch noch die Fahrräder reinschreibe, dann habe ich plötzlich notwendige Fahrradstellplätze. Das heißt, es werden jetzt die Grundstückseigentümer verpflichtet - verpflichtet -, notwendige Fahrradstellplätze zu errichten. Auch das wird die Bürokraten in unserem Land freuen, darüber können Sie viele Vorschriften machen, was da alles einzuhalten ist, wie das zu betonieren ist, wie der Ständer auszusehen hat. Das kann ich mir schon gut vorstellen, dass es dazu wieder eine Richtlinie mit 50 Seiten gibt.
Bürokraten nach vorn, das ist ganz typisch - noch eine Regelung und noch eine Regelung. Hier zwar darüber reden, dass man Bürokratie abbauen soll, aber man führt ständig oder will ständig - es wird ja so nicht eingeführt - neue Regelungen einführen, die zu neuer Bürokratie führen. Es gilt im Übrigen dann auch die Garagenverordnung, also mit bestimmten Trennwänden aus Beton, die feuerhemmend sein müssen und was weiß ich alles. Oder es muss alles wieder geändert werden, damit es auch auf Fahrradstellplätze passt. Auf Deutsch gesagt, es ist vielleicht gut gemeint, aber es ist nicht gekonnt.
Es reicht doch völlig aus für die Fälle, die hier begünstigt werden sollen, Befreiungsmöglichkeiten von der Verpflichtung, Pkw-Stellplätze zu schaffen, einzurichten. Wenn ich eine Befreiungsmöglichkeit habe, weil - wie Sie sagen - bei bestimmten Gebäuden gar kein großer Pkw-Verkehr mehr ist, sondern viel mehr Fahrradfahrer dort ankommen, dann reicht es doch aus, den Grundstückseigentümer insoweit zu entlasten, dass er eben keine zehn PkwStellplätze bauen muss, sondern vielleicht nur fünf. Dafür muss ich aber umgekehrt doch keine Verpflichtung einführen, Fahrradstellplätze zu bauen. Das ist überhaupt nicht notwendig. Es reicht völlig aus, wenn ich so was so öffne, dass man sagen kann, dort, wo kein Zu- und Abgangsverkehr mit Pkw zu erwarten ist, brauche ich natürlich auch die entsprechenden Pkw-Stellplätze nicht zwangsweise zu errichten, was niemanden daran hindert, für Fahrradstellplätze und für Pkw-Stellplätze gemeinsam zu sorgen.
Von daher würde ich eigentlich über die Sache gar nicht mehr weiter diskutieren wollen, aber - Frau Schubert lacht schon - Sie wissen alle, vorhin ist es ja angesprochen worden, die Landesregierung hat eine Novellierung der Landesbauordnung auf den Weg gebracht, in der zahlreiche Vereinfachungen und Verbesserungen für den Bürger enthalten sind. Nur weil wir sowieso über Änderungen in der Landesbauordnung auch im Ausschuss diskutieren, werden wir natürlich auch über diesen Vorschlag weiterdiskutieren. Danke schön.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, ich will jetzt hier nicht so weit ins Detail gehen wie der Kollege Scherer, der auch entsprechende einschlägige Urteile zitiert hat. Ich will sagen, der Antrag, diese Gesetzesnovelle von den LINKEN, ist sicherlich im Kern gut gemeint. Wir haben gerade in den Städten zunehmenden Fahrradverkehr. Ich weiß allerdings nicht, ob die reine Wahlmöglichkeit zwischen einem Stellplatz für ein Fahrrad oder einem Pkw-Stellplatz jetzt wirklich die richtige Lösung ist. Wenn ich mir die Kosten für die Errichtung dieser Stellplätze anschaue, dann haben wir wahrscheinlich irgendwann nur noch Fahrradstellplätze und die Mieter wissen nicht mehr, wo sie ihre Autos hinstellen sollen. Insofern muss man hier sicherlich noch mal im Detail darüber reden. Es ist ja bereits gesagt worden, die Landesregierung hat selbst eine Novelle der Bauordnung im Verfahren. Wir werden sie vermutlich noch in diesem Jahr in den Landtag zugeleitet bekommen und dann sollten wir das alles gemeinsam im Ausschuss im Detail diskutieren. Deswegen plädiere ich für eine Überweisung an den Ausschuss.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, liebe Zuschauer auf der Tribüne! In Ihrem Antrag zum Vierten Gesetz zur Änderung der Thüringer Bauordnung bringen Sie zwei Änderungsvorschläge ein. Als Erstes geht es Ihnen darum, dass bei der Definition von Stellflächen nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern auch Fahrräder berücksichtigt werden. Das ist richtig. In der Begründung Ihres Antrags
führen Sie auf: Es „werden die Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge denen für Fahrräder gleichgestellt“. Dieser Gleichstellungshinweis hat mich doch ein wenig zum Schmunzeln gebracht. Reden wir hier in diesem Hohen Haus nun schon von der Gleichstellung von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern? Dann hätte ich die Idee, diese Sache eigentlich in den Gleichstellungsausschuss zu überweisen, aber ich dachte, wir reden dann doch mal darüber.
Ich kann verstehen, wenn Sie sagen, es besteht die Notwendigkeit, Stellflächen für Fahrräder in der Thüringer Bauordnung aufzunehmen, denn zurzeit fährt man billiger mit dem Fahrrad, da liegt man ganz schön im Trend. In der jetzigen Bauordnung, und zwar in § 49 Abs. 5, wird die Abstellmöglichkeit für Fahrräder in erforderlichem Umfang geregelt. Hier steht „Abstellmöglichkeiten“ und nicht „Stellplätze“.
Als Zweites möchten Sie in § 49 „Abstellplätze“ durch den Begriff „Stellplätze“ ausgetauscht haben. Erklären Sie mir bitte den Unterschied zwischen Stellplatz und Abstellplatz.
Bei einem Bauantrag sind die für das Bauvorhaben notwendigen Stellplätze zu berechnen und darüber hinaus nachzuweisen. Ihre angestrebte Änderung bedeutet demnach, dass auch ein Bauantrag einen Stellplatznachweis für Fahrräder beinhalten muss. In § 49 Abs. 4 wollen Sie die Streichung des Textes „sonstige investive Maßnahmen zur Entlastung des ruhenden Verkehrs“ und die Ergänzung durch den Text „investive Maßnahmen zur Verbesserung des Fahrradverkehrs“. Mit dieser Streichung bin ich auch nicht einverstanden.
Meine Damen und Herren der Fraktion DIE LINKE, demnächst steht die Novellierung der Thüringer Bauordnung zur Diskussion. Für den Referentenentwurf stehen sicherlich noch einige Änderungsvorschläge an. Ich bin der Auffassung, es wäre effizienter gewesen, die Gesetzesänderungen im Rahmen der Novellierung der Bauordnung einzubringen und zu beraten. Haben wir im Moment keine wichtigeren Probleme? Die Debatte im heutigen Plenum hätten wir uns eigentlich ersparen können. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Frage Stellplatzpflicht wird in den Ländern sehr unterschiedlich gehandhabt. Ich verweise darauf, dass Berlin sie abgeschafft hat, Brandenburg sie aufgeweicht hat, Sachsen hat sie sogar verschärft, und zwar zulasten des Radverkehrs. Das ursprüngliche Ziel der Stellplatzbaupflicht war ja, dass die Grundbesitzer für die Kosten dieser Parkplätze aufkommen sollten, also sie sollten für ihre Mieter, Kunden, Gäste - wie auch immer - Stellplätze schaffen. Heute ist es so, dass die Kommunen damit relevante Einnahmen haben durch die Möglichkeit, stattdessen eine Ablösesumme zu bezahlen. Allerdings, Herr Scherer, Sie sind ja - Entschuldigung, da sitzen Sie, keine Sorge, ich vertue mich da nicht mit der Fraktionszugehörigkeit - etwas tiefer eingestiegen in die Fachdebatte und Sie haben noch mal gesagt und auch zitiert, dass, wenn Pkws zu erwarten sind, es natürlich auch so sein muss, dass Stellplätze geschaffen werden. Aber was Sie vernachlässigen und Frau Doht auch, die Kommune kann doch genau das steuern, darum geht es doch. Eine Kommune muss doch die Möglichkeit haben, ihr eigenes Verkehrskonzept zu machen, zu entscheiden, an dieser Stelle wollen wir keine Stellplätze,