Protocol of the Session on June 21, 2007

Zu Frage 1: Damit soll deutlich werden, dass es sich bei der Ausstellung „Natur im Städtebau“ nicht um eine klassische Landesausstellung handelt, wohl aber um eine Ausstellung, die gemeinsam von mehreren Ressorts der Landesregierung ausgerichtet wird.

Zu Frage 2, Frage 3 und Frage 4: Die Landesregierung hat sich im Kulturkonzept vom Juli 2005 entsprechend und eindeutig geäußert. Ich zitiere: „Landesausstellungen sind hervorragende Gelegenheiten, kulturelle Schwerpunkte zu setzen.“ Gemäß Kulturkonzept sollen sie - ich zitiere - „in angemessenen Abständen“ stattfinden. Diese Abstände waren bisher vier bzw. drei Jahre. Dieser Zeitraum soll im Sinne der Schwerpunktsetzung nicht weiter verkürzt werden. Das bedeutet aber umgekehrt nicht, dass die Landesregierung in den dazwischenliegenden Zeiträumen nicht andere Ausstellungsvorhaben unterstützt oder dass ein oder mehrere Ressorts der Landesregierung selbst Ausstellungen durchführen. Beispiele dafür sind die Ausstellungen „Natur im Städtebau“ bzw. auch zum Bauhausjahr 2009.

Gibt es Nachfragen hierzu? Das, scheint mir, ist nicht der Fall. Dann kann ich schon die nächste Mündliche Anfrage aufrufen, die des Abgeordneten Lemke, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/3046.

Land nimmt Jugendlichen per Gerichtsbeschluss berufliche Perspektive

In den Thüringer Straßenbauämtern ausgebildete Verwaltungsfachangestellte werden nach der Ausbildung regelmäßig seit mehreren Jahren nicht übernommen. Im Jahr 2006 haben wiederum acht Verwaltungsangestellte ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Von den acht sind vier sofort nach der Ausbildung entlassen worden. Die anderen vier sind der Kündigung bisher nur entgangen, weil sie als Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung angehören und somit vorerst rechtlich geschützt sind. Geht es nach dem Willen des Landes, sollen diese vier Angestellten nun auch entlassen werden. Dieses will das Land mit einer Klage beim Verwaltungsgericht erreichen. Es wird Klage geführt, um die Unzumutbarkeit der Übernahme gerichtlich feststellen zu lassen.

Die Betroffenen selbst können sich kaum dagegen wehren und ihnen ist es auch nicht möglich, sich auf offene Stellen in den Ämtern zu bewerben, da sie als externe Bewerber gelten und Ausschreibungen nach dem Willen des Landes zunächst nur ressort- bzw. landesintern erfolgen dürfen.

Angesichts dieser Situation frage ich die Landesregierung:

1. Gibt es für die vier Straßenbauämter und das Landesamt für Straßenbau Personalentwicklungskonzepte, die Regelungen zur Übernahme von Auszubildenden enthalten, wenn ja, mit welchem Inhalt, wenn nein, warum nicht?

2. Wie beurteilt die Landesregierung den Wert der Arbeit, den die vier Betroffenen momentan leisten, und häIt sie diese Arbeit für entbehrlich oder sieht sie ausreichend Potenzial im vorhandenen Personalstamm, um diese Arbeit auf andere zu verteilen?

3. Wie beurteilt die Landesregierung den Sachverhalt, dass sie in der Verwaltung Azubis ausbildet, die im selben Unternehmen nach der Ausbildung als Externe gelten?

4. Wie beurteilt die Landesregierung den Sachverhalt, dass sie mit der Klage nach § 9 Abs. 4 Thüringer Personalvertretungsgesetz gegen von § 9 Abs. 2 geschützte Mitarbeiter klagt, massiv in die Mitbestimmungs- und Schutzrechte der Arbeitnehmervertretungen eingreift und deren Arbeit be- und verhindert?

Es antwortet Minister Trautvetter.

Sehr geehrte Frau Präsidentin, namens der Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage wie folgt.

Zu Frage 1: Ja. Nach erfolgreichem, gutem Abschluss sollen entsprechend dem jeweiligen Bedarf die Verwaltungsfachangestellten einen Arbeitsvertrag erhalten. Personalentwicklungskonzepte haben jedoch die jeweilige Haushaltssituation zu berücksichtigen und können Stellensperrungen nicht aufheben.

Zu Frage 2: Die Bediensteten sind entsprechend den von ihnen auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert. Eine gegebenenfalls künftig notwendige Umverteilung von Tätigkeiten ist dann von der personalführenden Dienststelle zu entscheiden.

Zu Frage 3: Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse sind zwei vollkommen unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung endet das Ausbildungsverhältnis entsprechend den tarifrechtlichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Als solches ist Ihre Behauptung, dass jemand entlassen worden ist, falsch.

Zu Frage 4: Der Antrag nach § 9 Abs. 4 ist ausdrücklich im Thüringer Personalvertretungsgesetz vorgesehen und stellt keinen Eingriff in die Mitbestimmungs- und Schutzrechte der Arbeitnehmervertretungen dar. Über die Fragen, ob eine Weiterbeschäftigung dem Land als Arbeitgeber zumutbar ist oder nicht, entscheiden die Verwaltungsgerichte als unabhängige Gerichte.

Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Lemke, bitte.

Herr Minister, die vier in Frage stehenden Personen sind Mitglied einer Personalvertretungskörperschaft. Sie haben die Frage noch nicht beantwortet, ob das Land mit der Nichtweiterbeschäftigung in die Arbeit dieser Arbeitnehmervertretung eingreift oder sie gar be- oder verhindert.

Eindeutig nein. Die Frage ist eindeutig beantwortet. Die betroffenen Auszubildenden genießen keine schwächere Rechtsposition als das Land und bis zum

rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens sind sie halt weiter zu beschäftigen, erleiden keine unzumutbaren Nachteile. Im Übrigen wird die Arbeit der Arbeitnehmervertretung auch nicht be- oder verhindert, da der Bestand und die Funktion der Arbeitnehmervertretung selbst zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt werden.

Die nächste Frage bitte.

Herr Minister, wie beurteilen Sie denn den Sachverhalt, dass die vier zwar Mitglied einer Arbeitnehmervertretung in einer Landesbehörde sind und trotzdem als Externe gewertet werden. Das ist doch ein Widerspruch in sich.

Das ist kein Widerspruch in sich. Die Antwort auf diese Frage habe ich mit Ihrer Frage drei beantwortet.

Weitere Nachfragen liegen mir nicht vor. Damit kommen wir zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordneter Gerstenberger, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/3055.

Forderungssicherungsgesetz

Der Gesetzentwurf zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsge- setz - FoSiG) wurde auf Initiative von Thüringen, Sachsen und Sachsen-Anhalt beim Bundesrat eingebracht. Die erste Beratung dazu fand am 6. April 2006 im Bundestag statt. Es folgte Überweisung in den Rechtsausschuss, den Ausschuss für Wirtschaft und Technologie, den Ausschuss für Arbeit und Soziales und in den Ausschuss für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Seitdem ist diese Gesetzesinitiative ins Stocken geraten.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welchen Kenntnisstand hat die Landesregierung bezüglich des Fortgangs des Gesetzgebungsverfahrens und wann ist mit der Verabschiedung des Forderungssicherungsgesetzes zu rechnen?

2. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung zur Zielstellung des Bundes, im Rahmen der Mittelstandsinitiative die Finanzsituation des Mittelstandes durch ein Forderungssicherungsgesetz zu verbessern?

3. Welchen grundsätzlichen Standpunkt vertritt die Landesregierung bezüglich der Aussage, dass durch ein Forderungssicherungsgesetz die Zahlungsmoral von Auftraggebern entscheidend verbessert werden kann?

4. Welche Tatsachen widersprechen nach Meinung der Landesregierung der Möglichkeit, befristet bis zur Verabschiedung des Forderungssicherungsgesetzes auf Bundesebene für den Freistaat Thüringen gesetzliche Regelungen (Gesetz, Verordnung oder Richtlinie) zu schaffen, die inhaltlich auf das Forderungssicherungsgesetz abheben?

Diese Anfrage beantwortet Minister Schliemann.

Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Gerstenberger, Linkspartei.PDS, beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:

Zu Frage 1: Der Bundestag hat den vom Bundesrat auf Initiative Thüringens, Sachsens und Sachsen-Anhalts eingebrachten Entwurf des Forderungssicherungsgesetzes in der Tat am 06.04.2006 in erster Lesung behandelt und in die Fachausschüsse überwiesen. Seitdem befindet sich der Entwurf beim federführenden Rechtsausschuss. Es ist derzeit nicht absehbar, wann das Forderungssicherungsgesetz verabschiedet werden wird. Vor Kurzem habe ich allerdings noch einmal nachgehakt und gefragt, wann wird es denn wohl sein. Eine Antwort ist bis heute allerdings noch nicht gekommen.

Zu Frage 2: Die Landesregierung begrüßt es, dass die Bundesregierung das Forderungssicherungsgesetz im Rahmen einer Mittelstandsinitiative als wichtige Maßnahme ansieht, die Finanzsituation des Mittelstandes zu verbessern.

Zu Frage 3: Die Landesregierung gehört zu den Initiatoren der Bundesratsinitiative für ein Forderungssicherungsgesetz, das hatte ich bereits gesagt. Dieses Gesetz soll es Bauhandwerkern erleichtern, ihre berechtigten Werklohnforderungen zu sichern. Zudem werden Gläubiger von Zahlungsansprüchen in die Lage versetzt, schneller als bisher einen gerichtlichen Titel zu bekommen. Drittens wird es möglich sein, effektiver aus einem Zahlungstitel zu voll

strecken. Die Landesregierung geht daher davon aus, dass Schuldner künftig wesentlich seltener versuchen werden, sich ihrer Zahlungspflicht zu entziehen oder die Zahlung zu verzögern.

Zu Frage 4: Aus verfassungsrechtlichen Gründen, Gesetzgebungskompetenz, ist es nicht möglich, auf Landesebene gesetzliche Regelungen zu treffen, die inhaltlich dem Forderungssicherungsgesetz entsprechen. Die Bestimmungen des Forderungssicherungsgesetzes unterfallen der konkurrierenden Gesetzgebung. Da der Bund aus den in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1, 7, 11 und 22 Grundgesetz genannten Gebieten von seiner Gesetzgebungshoheit Gebrauch gemacht hat, besteht kein Raum, die im Forderungssicherungsgesetz vorgesehenen Maßnahmen durch Landesgesetz zu regeln.

Gibt es Nachfragen? Abgeordneter Gerstenberger, bitte.

Herr Minister, Sie haben unter zweitens gesagt, Sie begrüßen diese Initiative zu einer Mittelstandsinitiative, in deren Rahmen diese Gesetzgebung umgesetzt wird. Wann ist denn dann mit der Umsetzung dieser Mittelstandsinitiative des Bundes zu rechnen?

Konkret auf dieses Gesetz bezogen muss ich auf Frage 1 verweisen. Die Sache hängt im Bundestag. Das ist ein eigener Souverän, darüber habe ich nicht zu befinden.

Dann muss ich noch einmal zu viertens nachfragen. Ihre Ausführungen sind ja unstrittig, aber bis zur Wahrnahme der bundesgesetzlichen Möglichkeiten zur Verabschiedung eines solchen Gesetzes steht es doch dem Freistaat Thüringen frei, eine Zwischenlösung zu schaffen. Stimmen Sie dem zu?

Nein, eben nicht. Das steht ihm nicht frei. Wir können uns nicht irgendetwas ausdenken, das es bisher so noch nicht gab, um dann zu sagen, wir haben die Gesetzgebungskompetenz. Wir müssen es abwägen, was gibt es insgesamt an Regelungen und hat der Bund davon Gebrauch gemacht, dann können wir beim Bund anregen, es besser und anders zu machen. Das haben wir getan.

Weitere Nachfragen gibt es nicht. Danke. Damit komme ich zur nächsten Mündlichen Anfrage, Abgeordnete Dr. Scheringer-Wright, Linkspartei.PDSFraktion, in Drucksache 4/3058.

Bahnhof Silberhausen - Halt des Regionalexpress Linie 1

Die Regionalexpresszüge der Linie 1 halten seit 2004 nicht mehr in Silberhausen. Für die Stadt Dingelstädt als Grundzentrum und große Teile des südlichen Eichsfeldes ist der Bahnhof von großer Bedeutung. Gerade für Berufspendler und Studenten ist eine schnelle Verbindung Richtung Göttingen und Erfurt und weiter wichtig. Im Jahr 2004 musste wegen Langsamfahrstrecken und Neigetechnikproblemen der Regionalexpresshalt eingestellt werden. Nach Auskunft des Bürgermeisters und des Vorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaft Dingelstädt sind die Probleme jetzt aber beseitigt, eine Wiederaufnahme des Haltes des Regionalexpress erfolgte aber trotzdem nicht. Alle direkten Bemühungen der Bürger und ihrer Vertreter bei der Bahn waren bislang nicht von Erfolg gekrönt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Ist der Landesregierung dieses Problem bekannt?

2. Kann die Landesregierung bestätigen, dass die Probleme auf der Strecke, die zum Langsamfahren zwangen, und die Neigetechnikprobleme beseitigt sind?