1. Inwieweit teilt die Landesregierung die Auffassung, dass das Gewerbegebiet, das eine Liegenschaft der LEG ist, erst dann komplett erschlossen werden kann, wenn die Flüchtlingsunterkunft geschlossen wird?
2. Wie entwickelte sich die Zahl der durch den Landkreis Altenburg aufgenommenen Asylsuchenden seit 2000?
3. Welche Empfehlungen bzw. Richtlinien ergehen seitens des Landesverwaltungsamts bzgl. der Anmietung neuer Unterkünfte bzw. Wohnungen?
4. Welche Möglichkeiten zur dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen bestehen im Landkreis Altenburger Land?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Berninger beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Nach Kenntnis der Landesregierung ist das Gewerbegebiet in Altenburg inzwischen erschlossen, vermarktungsfähig und wird von der Landesentwicklungsgesellschaft auch angeboten. Die Annahme, die der Frage zugrunde liegt, wird also durch die tatsächlichen Verhältnisse widerlegt.
Jahr 2000: Im Jahr 2000 wurden dem Landkreis Altenburger Land 79 und im Jahr 2001 138 Asylbewerber zugewiesen. In den beiden folgenden Jahren hatte der Landkreis jeweils 111 Asylsuchende aufgenommen. 2004 betrug die Zahl 71, im Jahr 2005 26 und im Jahr 2006 24 Asylbewerber.
Zu Frage 3 - Empfehlungen oder Richtlinien seitens des Landesverwaltungsamts: Gemäß dem Thüringer Flüchtlingsaufnahmegesetz halten die Landkreise und kreisfreien Städte den für die Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen notwendigen Wohnraum vor. Das Landesverwaltungsamt achtet hierbei auf die Einhaltung der einschlägigen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus berät und unterstützt das Landesverwaltungsamt selbstverständlich bei Bedarf die Kommunen bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe.
Zu Frage 4 - welche Möglichkeiten zur dezentralen Unterbringung von Flüchtlingen im Landkreis Altenburger Land bestehen: Der Landkreis beabsichtigt, in Kürze den Bedarf an Unterkünften neu auszuschreiben. Dem Ergebnis dieser Ausschreibung möchte ich nicht vorweggreifen. Vielen Dank.
Herr Staatssekretär, Sie haben gesagt, bei Bedarf würde das Landesverwaltungsamt natürlich beraten. Ist Ihnen bekannt, ob es einen solchen Bedarf gibt? Sie haben zu Frage 4 gesagt, dass derzeit ausgeschrieben wird. Sind denn dezentrale Unterbringungsmöglichkeiten oder Gemeinschaftsunterkunft ausgeschrieben?
Zu der ersten Nachfrage: Ob eine konkrete Beratung und ein Beratungsbedarf jetzt im Hinblick auf den Landkreis Altenburger Land vorliegt, entzieht sich der Kenntnis der Landesregierung.
Zur zweiten Frage: Bezüglich der Ausschreibung der Unterkünfte ist der Landesregierung nicht bekannt, ob diese Ausschreibung neben Gemeinschaftsunterkünften auch Einzelunterkünfte umfasst.
Weitere Nachfragen gibt es nicht, danke schön. Damit folgt die nächste Mündliche Anfrage, Abgeordneter Kuschel, Linkspartei.PDS-Fraktion, in Drucksache 4/3030.
§ 35 Abs. 4 Satz 2 Thüringer Kommunalordnung regelt, dass eine Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen ist, wenn es eine Fraktion beantragt. Dabei ist die Bestimmung des § 35 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Kommunalordnung zu beachten. Demnach gilt dies nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Gegenstand innerhalb der letzten drei Monate bereits beraten hat, es sei denn, dass sich die Sach- und Rechtslage wesentlich geändert hat. Durch § 112 Thüringer Kommunalordnung gelten die vorgenannten Bestimmungen auch für die Landkreise.
Im Zusammenhang mit einer Beschwerde hat der Präsident des Thüringer Landesverwaltungsamts in einem Schreiben vom 7. Mai 2007, welches mir vorliegt, die Auffassung vertreten, dass die oben dargestellte sogenannte Dreimonatsfrist nur für den Gemeinderat bzw. Kreistag gilt, nicht aber für den Bürgermeister bzw. Landrat. Dieser könnte jederzeit eine Angelegenheit in die Tagesordnung aufnehmen, unabhängig von der „Dreimonatsfrist“.
1. Welche Auffassung vertritt die Landesregierung in diesem Zusammenhang zur Rechtsauffassung des Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamts?
2. Wie wird begründet, dass der Bürgermeister bzw. Landrat jede Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderats- bzw. Kreistagssitzung aufnehmen kann, unabhängig davon, ob diese Angelegenheit bereits in den letzten drei Monaten Gegenstand der Tagesordnung gewesen ist und sich
3. Welche Bedeutung hat dabei die Tatsache, dass der Bürgermeister bzw. Landrat auch gleichzeitig Mitglied des Gemeinderats bzw. Kreistags ist und insofern eine differenzierte Ausstattung mit Rechten dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen könnte?
4. Nach welchen Kriterien ist nach Ansicht der Landesregierung der Begriff „wesentlich geänderte Sach- und Rechtslage“ zu begreifen?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren Abgeordneten, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Kuschel beantworte ich für die Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1: Die Landesregierung stimmt der Auffassung des Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamts zu.
Zu Frage 2 nach der Begründung: Die Bürgermeister und Landräte können eine Angelegenheit jederzeit in die Tagesordnung aufnehmen, weil ihnen gemäß § 35 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 112 der Thüringer Kommunalordnung die Befugnis zukommt, die Tagesordnung im Benehmen mit den Beigeordneten und dem Hauptausschuss festzusetzen und Beratungsgegenstände vorzubereiten. Diese Vorschrift enthält keine zeitliche Beschränkung.
Zu Frage 3: Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liegt nicht vor. Beim Initiativrecht aus § 35 Abs. 4 Satz 2 der Thüringer Kommunalordnung handelt es sich um eine Sonderregelung, die dem Minderheitenschutz dient. Die Dreimonatsfrist in § 35 Abs. 4 Satz 3 Thüringer Kommunalordnung ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des Gemeinderats und des Kreistags erforderlich. Damit soll verhindert werden, dass eine Fraktion oder Gruppe von Gemeinderats- oder Kreistagsmitgliedern, die sich bei der ersten Beratung mit ihrem Anliegen nicht durchsetzen konnte, den Gemeinderat bzw. Kreistag mit dieser Frage erneut befasst, obwohl neue Gesichtspunkte nicht erkennbar sind. Die Position des Bürgermeisters oder Landrats ist demgegenüber eine andere.
Zu Frage 4: Wann eine wesentlich geänderte Sach- und Rechtslage vorliegt, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, jedenfalls können aber nur neue erhebliche Umstände die erneute Aufnahme eines Beratungsgegenstands in die Tagesord
Danke, Frau Präsidentin. Herr Staatssekretär, Sie haben bei der Beantwortung darauf verwiesen, dass die Dreimonatsfrist insbesondere eingeführt wurde, um die Funktionsfähigkeit des Gemeinderats und Kreistags zu gewährleisten, also die ständige Wiederholung von Anträgen zu verhindern. Wie sieht das denn aber aus, wenn ein Bürgermeister oder Landrat immer wieder den gleichen Sachverhalt auf jede Sitzung setzt, so lange, bis der Gemeinderat und Kreistag so die Nase voll hat, dass der dem doch zustimmt?
Ich kann und will hier nur zur Rechtslage antworten und nicht zu konkreten Sachverhalten, die in Volksvertretungen auf der kommunalen Ebene stattfinden, Stellung nehmen. Zur Rechtsfrage ist schlicht darauf zu verweisen, dass in § 35 der Thüringer Kommunalordnung für den Bürgermeister bzw. Landrat eine ausdrückliche Regelung vorhanden ist und bis zur Grenze des Missbrauchs, die natürlich immer in der Rechtsordnung gilt, hat er diese Möglichkeit.
Gibt es weitere Nachfragen? Gibt es nicht. Danke. Damit rufe ich die nächste Mündliche Anfrage auf, Abgeordneter Döring, SPD-Fraktion, in Drucksache 4/3039.
Medienberichten zufolge hat Regierungssprecher Dahmen am 16. Mai 2007 erklärt, die von der Landesregierung für 2009 geplante Veranstaltung „Natur im Städtebau seit 1990“ fungiere nicht länger als Landesausstellung, sondern als Ausstellung des Landes.
1. Welche konkreten Gründe haben die Landesregierung dazu veranlasst, die bislang als Landesausstellung deklarierte Veranstaltung in Ausstellung des Landes umzubenennen?
3. Welches konkrete kulturpolitische Konzept liegt der Trennung in Landesausstellungen und Ausstellungen des Landes zugrunde?
4. In welchem zeitlichen Rhythmus und mit welchen inhaltlichen Schwerpunktsetzungen soll es künftig Ausstellungen des Landes geben?
Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Döring beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt: