Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, es ist sicherlich nicht ungewöhnlich, wenn die Opposition eine Gesetzesinitiative der Landesregierung mit sachlichen Argumenten versucht zu widerlegen und im Anschluss abzulehnen.
Es ist schon ungewöhnlich, wenn bedeutende Landeseinrichtungen - und dazu zähle ich mal den Landesrechnungshof - und auch einzelne Abgeordnete im Ausschuss Bedenken zum Inhalt und auch zu den zu erwartenden Ergebnissen einer Gesetzesinitiative der Landesregierung äußern. Es ist wiederum nicht überraschend, wenn die Regierung trotzdem macht, was sie will, ohne die Einwände, ohne die Bedenken, ohne die Hinweise bei ihrer Entscheidung und bei ihrem weiteren Handeln zu berücksichtigen.
Frau Holbe, ich gehe davon aus, dass auch in den Reihen der Opposition bekannt ist, dass die CDU entsprechende Gesetzesinitiativen der Landesregierung in dem entsprechenden Arbeitskreis behandelt und sich darüber Gedanken macht. Dennoch werden Sie natürlich der Opposition nicht den Eindruck absprechen können, dass gerade im Zusammenhang mit der Regierungserklärung des Ministerpräsidenten Sätze gefallen sind, die im Nachgang einer Umsetzung bedurften und die dann immer wieder kritisch hier im Haus debattiert worden sind - ein Stichwort: „Schließung Landgerichte“. Der Ministerpräsident sprach, die Regierung wollte handeln, die Sachargumente waren andere und demzufolge haben wir anders auch entschieden. Auch an dieser
Stelle haben wir eben den Eindruck, der Ministerpräsident hat gesprochen, die Landesregierung bringt ein Gesetz und vielleicht können wir noch anders an dieser Stelle handeln.
Jetzt komme ich dazu, weswegen ich eigentlich hier vorn stehe: Ein gewisses Novum ist es aber in der Abarbeitung von parlamentarischen Initiativen, wenn ein ganzer Ausschuss eines Stadtparlaments und dann auch noch der Landeshauptstadt sich geschlossen - manche würden vielleicht sagen einheitlich -, aber hier an dieser Stelle zumindest einstimmig gegen Inhalte, Ziele und Auswirkungen dieses Gesetzes artikulieren und dann noch ein Mitglied aus ihren Reihen, in diesem Fall den Vorsitzenden, beauftragen, dieses Votum im Thüringer Landtag zu verkünden. Das nenne ich Bürgerbeteiligung, das nenne ich Bürgerengagement im wahrsten Sinne des Wortes. Die Tatsache kann man da nicht ganz außer Acht lassen, wenn wir im Ausschuss zur Kenntnis genommen haben, dass es ein Schreiben des Amtsleiters des Rechtsamts der Stadt Erfurt im Auftrag des Oberbürgermeisters gewesen ist. Ich kann Ihnen zumindest mitteilen, das hat die Ausschussdiskussion am Dienstag ergeben, dass nicht einmal in der Dienstberatung des Oberbürgermeisters - nicht einmal dort - diese Thematik eine Rolle gespielt hat. So viel zur Qualität des Antwortschreibens aus der Landeshauptstadt zu diesem Gesetz.
Meine Damen und Herren, die Mitglieder des Kulturausschusses der Stadt Erfurt haben in ihrer Sitzung am vergangenen Dienstag über die bisher bekannten Argumente und Kritiken hinaus zwei aus meiner Sicht besonders nennenswerte Feststellungen getroffen.
1. Ein deutliches Unverständnis bei den in Vergangenheit eingesetzten finanziellen Mitteln der Landesregierung bei der Rekonstruktion und Neugestaltung des Amtes für Denkmalpflege auf dem Petersberg und einer damit verbundenen absoluten Verbesserung der Arbeitsbedingungen für die Angestellten und Mitarbeiter einschließlich von effizienten Arbeitsstrukturen und dahin gehend eben das Unverständnis, dass jetzt Überlegungen bestehen, dieses Gebäude zu räumen und womöglich - das ist ja im Bereich der Spekulationen - mit dem Verkauf der Immobilie die Sanierung eines entsprechenden Objekts in Weimar vorgenommen werden soll.
2. Die Landeshauptstadt mit ihrer zwölfhundertjährigen Geschichte, mit ihrem einzigartig historisch flächendeckenden Altstadtkern, aber auch der gegenwärtige Standort des Landesamts für Denkmalpflege auf dem, wie gesagt, geschichtsträchtigen Territorium des Petersberges verlangt regelrecht nach dem Sitz des Landesamts dort. Dies hätte wie bisher auch einen symbolischen Charakter. Zitat aus dem Ausschuss des Stadtrates: „Man könne sich kei
nen besseren Rahmen für solch eine Landesbehörde in Thüringen vorstellen.“ Dabei sollen und werden in keiner Weise, meine Damen und Herren, andere, ähnlich geschichtsträchtige Orte, die wir ja zahlreich in Thüringen haben, ignoriert, sondern die Bedeutung der Landeshauptstadt für solch ein Amt, für solch eine Aufgabe nur besonders hervorgehoben.
Was die Frage der Zusammenlegung, der Effizienz und der Synergieeffekte an dieser Stelle angeht, glaube ich - und an dieser Stelle widerspreche ich auch meiner Kollegin Holbe -, dies kann ich nicht eindeutig und konnte auch der Ausschuss und konnte auch die Landesregierung im Ausschuss nicht nachweisen mit dem Satz, den der Kollege Döring kritisiert hat, das ist ein laufender Prozess.
Meine Damen und Herren, ich möchte nun nicht alle Argumente meiner Vorredner, besonders die von Frau. Dr. Klaubert und von Herrn Döring, noch einmal wiederholen. Dennoch möchte ich schlussfolgernd meinerseits noch einmal festhalten: Diese Gesetzesnovelle ist nicht zu Ende gedacht, ignoriert Bedenken und Kritiken und die Auswirkungen sind immer noch nicht 100-prozentig bekannt. Auf solch einer Grundlage kann es keine Behördenstrukturveränderung geben. Auf dieser Grundlage kann es auch keine Verbesserungen der Verwaltungsstruktur im speziellen Fall geben. Auf dieser Grundlage kann man auch keine finanziellen Mittel einsparen oder gar den Landeshaushalt sanieren. Damit kann man nur Unverständnis, Kritik, ggf. Hohn und Spott ernten, auf jeden Fall auch Ablehnung auf allen Ebenen erreichen. Dazu ermutige ich nicht nur die hier sitzenden Stadträte aus Erfurt, sondern das gesamte hohe Haus. Danke.
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen von Abgeordneten vor. Herr Minister Prof. Dr. Goebel, bitte.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren, das Thüringer Denkmalschutzgesetz, das wir im vergangenen Jahr neu gestaltet haben in Ablösung des Denkmalschutzgesetzes von 1992, ist wohl eines der modernsten Denkmalschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland und es bietet hervorragende Möglichkeiten, das öffentliche Erhaltungsinteresse optimal mit den Wünschen des Denkmaleigentümers in Einklang zu bringen. Zu solch einem modernen Gesetz gehört auch eine moderne, bürgernahe Fachbehörde, die Dienstleistungscharakter besitzt. Aus diesem Grunde haben wir uns entschlossen, die bisher existierenden zwei Behörden
in einem Amt zusammenzufassen. Beide bisherigen Denkmalfachbehörden, das Thüringer Landesamt für Denkmalpflege und das Thüringer Landesamt für Archäologie, arbeiten auf der gleichen gesetzlichen Grundlage. Mit dem Thüringer Kultusministerium als der obersten Denkmalschutzbehörde, mit dem Landesverwaltungsamt als der oberen Denkmalschutzbehörde und den unteren Denkmalschutzbehörden haben sie identische Partner, mit denen sie zusammenwirken. Es gibt eine Vielzahl von inhaltlichen Berührungspunkten. Deshalb ist eine Zusammenlegung der beiden Ämter an einem Standort auch für Thüringen angezeigt. So haben Eigentümer von Denkmalen, Bauherren, Unternehmer und andere Partner in der dann vereinigten Behörde einen Ansprechpartner für alle ihre Anliegen. Es ist hier schon gesagt worden, schon seit einer Reihe von Jahren gibt es eine gemeinsame Verwaltung. Ein Teil der internen Synergie ist dadurch schon erbracht. Jetzt wollen wir die Synergien auch im Dienstleistungsbereich und im Bereich der denkmalfachlichen Arbeit bei der Wahrung denkmalpflegerischer Standards erreichen. Dies verkürzt Wege für alle Beteiligten, verhindert Dopplungen. Wir erreichen durch die Zusammenlegung eine Konzentration und Bündelung von Aufgabenwahrnehmung, die Synergieeffekte erbringt. Frau Abgeordnete Holbe hat das hier noch einmal detailliert aufgezeigt, die Mehrheit der Bundesländer ist in den letzten Jahren denselben Weg gegangen und hat damit sehr gute Erfahrungen gemacht.
Der vorliegende Gesetzentwurf führt eine Optimierung der Geschäftsabläufe innerhalb des Landesamtes herbei. Weiterhin werden die Verfahren durch Bündelung des Ansprechpartners insgesamt bürgerfreundlicher gestaltet. Das ist einer der Gründe, weshalb wir mit Beginn dieser Legislaturperiode die Behördenstrukturreform angefasst haben.
Die nächste Aufgabe besteht darin - das ist ganz normal, erst wenn eine gesetzliche Grundlage da ist, kann man weitere Schritte auch konkret inhaltlich abarbeiten -, Schritte zur räumlichen Zusammenführung der Behörde zu bestimmen. Die Prüfungen dazu laufen. Sie werden zügig, aber auch mit der entsprechenden Sorgfalt vorangetrieben. Fest steht, dass der Standort des bisherigen Landesamts für Archäologie mit dem Museum für Ur- und Frühgeschichte beibehalten werden muss und die anderen Teile des Amts in räumlicher Nähe unterzubringen sind. Was die mittelfristigen Einsparungen anbetrifft, so ist dies nicht irgendeine Zukunftsvision, sondern sie basieren auf konkreten Stellenplänen, die jetzt erarbeitet worden sind. Es ist richtig, dass das Gesamtvolumen der Einsparungen - für eine vergleichsweise kleine Behörde ist das auch natürlich - nicht üppig groß ist. Aber entscheidend ist: Auch der Effektivitätsgewinn im Sinne der Aufwendungen von Haushaltsmitteln ist durch eine solche Zusammenlegung erreicht.
Meine Damen und Herren, die Gesetzesnovelle ist notwendig, um die Verantwortung zur Erhaltung unserer Denkmal- und Kulturlandschaft mit etwa 30.000 Bau- und 3.000 Bodendenkmalen für jetzige und zukünftige Generationen leisten zu können. Es geht um die Zukunftsfähigkeit der Thüringer Denkmalpflege. Sie zu sichern ist es notwendig, hier Effektivität und Bündelung durchzuführen. Der vorliegende Gesetzentwurf gewährleistet dies. Ich bitte Sie daher um Ihre Zustimmung. Danke.
Mir liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Wir kommen daher zur Abstimmung. Wir stimmen zuerst ab über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Kunst und Medien in Drucksache 4/1288. Wer ist für diese Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Kunst und Medien, den bitte ich um das Handzeichen? Wer ist gegen diese Beschlussempfehlung, den bitte ich ebenfalls um das Handzeichen? Wer enthält sich der Stimme? Keine Stimmenthaltungen. Damit ist diese Beschlussempfehlung angenommen.
Wir kommen zur weiteren Abstimmung über den Gesetzentwurf in Drucksache 4/975 in zweiter Beratung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Abstimmung der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wissenschaft, Kunst und Medien in Drucksache 4/1288. Wer ist für diesen Gesetzentwurf, den bitte ich um das Handzeichen? Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf, den bitte ich um das Handzeichen? Wer enthält sich der Stimme? Damit ist dieser Gesetzentwurf angenommen.
Damit kommen wir zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in der Schlussabstimmung. Ich bitte Sie durch Erheben von den Plätzen die Schlussabstimmung zu dokumentieren. Als Erstes, wer stimmt dafür? Danke. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Wer enthält sich der Stimme? Damit ist dieser Gesetzentwurf in zweiter Lesung angenommen.
Ich habe dem Gesetz zugestimmt, weil ich eine einheitliche Leitung der Denkmalpflege für sinnvoll erachte, aber davon ausgehe, dass die Regierung weiterhin glaubwürdig bleibt und keine Kosten entstehen.
Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausfüh- rung des Sozialgerichtsgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/1188 - dazu: Beschlussempfehlung des Aus- schusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten - Drucksache 4/1265 - ZWEITE BERATUNG
Das Wort hat Frau Abgeordnete Walsmann aus dem Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zur Berichterstattung.
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, durch Beschluss des Landtags am 15. September 2004 ist der Gesetzentwurf der Landesregierung, der Ihnen in der Drucksache 4/1188 vorliegt und das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Gesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes beinhaltet, an den Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten zur Beratung überwiesen worden.
Der Ausschuss für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten hat den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 29. September 2005 beraten. Dabei informierte der Justizminister über das Anliegen des Gesetzentwurfs, wonach das Gesetz der Aufhebung der alleinigen Zuständigkeit des Sozialgerichts Altenburg für Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung dient. Die Aufhebung des § 4 Abs. 1 habe eine gleichmäßige Verteilung der Verfahren aus der knappschaftlichen Versicherung auf die vier Sozialgerichte des Landes zur Folge.
Aufgrund der nachvollziehbar schlüssigen Begründung des Gesetzentwurfs empfiehlt der Ausschuss einstimmig, den Gesetzentwurf der Landesregierung, wie er Ihnen mit der Drucksache 4/1188 vorliegt, anzunehmen und der Beschlussempfehlung zuzustimmen. Danke.
Danke, Frau Abgeordnete Walsmann. Die Fraktionen sind übereingekommen, diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache durchzuführen. Damit kommen wir direkt zur Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt. Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 der Geschäftsordnung erfolgt in diesem Fall keine Abstimmung über die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten in Drucksache 4/1265, da diese Beschlussempfehlung die Annahme des Gesetzentwurfs empfiehlt.
Wir stimmen jetzt direkt über den Gesetzentwurf der Landesregierung in Drucksache 4/1188 in zweiter Beratung ab. Wer ist für diesen Gesetzentwurf, den bitte ich ums Handzeichen? Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Wer enthält sich der Stimme? Damit ist dieser Gesetzentwurf einstimmig angenommen und wir kommen zur Schlussabstimmung. Ich bitte Sie dann, wer für diesen Gesetzentwurf ist, sich vom Platz zu erheben und zu dokumentieren, dass Sie für diesen Gesetzentwurf sind. Danke. Wer ist gegen diesen Gesetzentwurf? Wer enthält sich der Stimme? Dann ist dieser Gesetzentwurf in zweiter Lesung einstimmig verabschiedet und ich schließe diesen Tagesordnungspunkt.
Thüringer Ausführungsgesetz zu dem Staatsvertrag zum Lotterie- wesen in Deutschland (ThürLottStVAG) Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 4/1292 - ERSTE BERATUNG
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, am 1. Juli 2004 trat der Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland in Kraft. Dieser Staatsvertrag ist seitdem die einheitliche Rechtsgrundlage der Länder für das materielle Glücksspielrecht. Der Staatsvertrag orientiert sich dabei an den ordnungsrechtlichen Aufgaben der Länder, den Spieldrang der Bevölkerung in geordnete Bahnen zu lenken.
sene Regelungen zu finden, er enthält jedoch keine Regelungen zum Vollzug sowie zur Frage der Sanktionen von Verstößen gegen den Staatsvertrag. Durch den vorliegenden Gesetzentwurf soll das Lotteriewesen in Thüringen ausgestaltet werden. Konkret werden dazu folgende Regelungen getroffen: Für so genannte kleine, insbesondere lokal stark begrenzte Lotterien - das sind die vielen Ausspielungen von gemeinnützigen Vereinen auf Volksfesten, wie z.B. Tombola mit gestifteten Preisen auf einem Feuerwehrfest - kann unter bestimmten Voraussetzungen im Interesse unserer Bürger ein bisher notwendiges Erlaubnisverfahren entfallen. Dagegen soll die Kontrolle der auf dem privaten Markt und mit privatem Gewinnstreben ausgerichteten gewerblichen Spielvermittler verstärkt werden. Deren Zahl und Aktivitäten haben sich in letzter Zeit stark ausgebreitet. In Thüringen auftretende Spielvermittler werden von einer Anmeldepflicht erfasst. Durch das Ausführungsgesetz wird gewährleistet, dass bei Überschreitung des erlaubten Betätigungsrahmens, z.B. dem Vertrieb von nicht genehmigten ausländischen Lotterien, rechtzeitig eingeschritten werden kann. Damit ist es möglich, Gefahren für spielinteressierte Bürger zu verringern.
Der Vollzug dieses Gesetzes und die Regelung des Staatsvertrags sollen durch einen regionalen Bezug geregelt werden. So betreuen die kreisfreien Städte und Landratsämter solche Veranstaltungen, die in ihrem räumlichen Bereich zu Hause sind. Das Landesverwaltungsamt ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung erlaubter Veranstaltungen, die über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen. Es kann darüber hinaus die allgemeine Erlaubnis für die gerade beschriebenen und so genannten kleinen Lotterien erteilen.
Weiterhin wird das Landesverwaltungsamt ermächtigt, Maßnahmen zur Untersagung von Veranstaltungen zu ergreifen, die unerlaubtes Glücksspiel darstellen. Das Ministerium prüft hingegen die Erlaubniserteilung für Veranstaltungen, die landesweit oder zugleich in mehreren Bundesländern durchgeführt werden. Erwähnen möchte ich außerdem, dass aufwandsneutrale Gegenfinanzierungen in den Kostenvorschriften eingefügt sind. Für die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung von Glücksspielen können vom Veranstalter Gebühren erhoben werden. Diese Gebührenregelung wurde notwendig, um die Kosten für ein hohes und kostenträchtiges Aufwandsprüfverfahren zu decken. Die Kostenregelung differenziert dabei nach dem erwarteten Aufwand sowie der Entscheidung, die damit zugrunde liegt. Die Besonderheiten der so genannten Kleinlotterien werden durch eine Mindestgebühr berücksichtigt. Ich bitte in dem Ausschuss um zügige Beratung. Vielen Dank.
Die Fraktionen sind übereingekommen, diesen Tagesordnungspunkt ohne Aussprache durchzuführen. Wird Ausschussüberweisung beantragt? Bitte, Abgeordneter Stauch.