Zu Frage 4: Im Rahmen der zurzeit laufenden Fortschreibungen der Regionalpläne wird seitens des Thüringer Ministeriums für Bau und Verkehr eine Handlungsempfehlung zur Ausweisung von Vorranggebieten für die Errichtung von Windkraftanlagen erarbeitet. Dabei finden auch die angesprochenen Gesichtspunkte Berücksichtigung und können nach entsprechender Abwägung Eingang in die konkrete Planung der jeweiligen Planungsregion finden.
Eine Nachfrage zu dem Gutachten, das in Frage 2 erwähnt wurde: Wo kann man das einsehen? Kommt man da heran? Wo ist das möglich?
Ich gehe davon aus, dass das in der zweiten Legislaturperiode sicherlich in parlamentarischen Beratungen auch eine Rolle gespielt hat. Solche Gutachten sind ja nicht geheim.
Ich schaue gerne nach, ob ich es Ihnen zur Verfügung stellen kann. Das ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung über die Abstandsflächen nicht aus dem Gutachten heraus abgeleitet werden kann, sondern die Planungsgemeinschaft wird eigene Entscheidungskompetenzen haben.
lichen Anfrage in Drucksache 4/565 der Abgeordneten Dr. Klaubert und Buse. Frau Dr. Klaubert, bitte.
1. Hält die Landesregierung an ihrer in der oben genannten Plenarsitzung vertretenen Auffassung fest, wonach nach Artikel 90 der Verfassung des Freistaats Thüringen die im Plenum am 9. September 2004 dargestellte Umstrukturierung der Landesregierung durch Gesetze geregelt werden muss?
2. Wann werden welche Gesetze in den Landtag eingebracht, die die Umstrukturierung der Ministerien zum Inhalt haben?
3. Falls die Landesregierung keine entsprechenden Gesetze in den Landtag einbringt: Welche Rechtsauffassung deckt diese Handlungsoption der Landesregierung?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, die Mündliche Anfrage der Abgeordneten Dr. Klaubert und Buse beantworte ich im Namen der Landesregierung wie folgt, und zwar alle drei Fragen gemeinsam:
Die personellen Folgen der Neustrukturierung der Ministerien haben Auswirkungen auf Stellenpläne der Ministerien. Diese Stellenpläne sind Bestandteile des Landeshaushaltsplans als Anlage zum Haushaltsgesetz und haben damit Gesetzescharakter. Der Landeshaushalt 2005 und die zugehö
rigen Einzelpläne sind gestern durch das hohe Haus beschlossen worden. Die Umstrukturierung von Ministerien selbst bedarf nicht der Gesetzesform, insoweit genügt gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 1 Thüringer Verfassung ein Beschluss der Landesregierung, der am 19. Oktober 2004 getroffen worden ist.
Nehmen Sie damit die Äußerungen des Ministers Wucherpfennig in der September-Plenarsitzung teilweise zurück?
Und eine weitere Nachfrage: Der 2. Satz in Artikel 90 heißt: "Aufbau, räumliche Gliederung und Zuständigkeiten werden aufgrund eines Gesetzes geregelt." Sie haben jetzt gesagt, allein der Stellenplan erfüllt diesen Anspruch?
Nein, das habe ich nicht gesagt. Ich habe auf die Frage geantwortet, ob es so etwas gibt und habe Ihnen als Beispiel den Stellenplan genannt.
Danke. Gibt es weitere Nachfragen? Das ist nicht der Fall, danke schön. Ich komme zur nächsten Mündlichen Anfrage in Drucksache 4/567, Abgeordneter Fiedler, Fraktion der CDU.
Der Mord an Rudolf Moshammer hat in der aktuellen öffentlichen Diskussion die Erweiterung des Anwendungsbereiches von DNA-Analysen im strafrechtlichen Bereich wieder in den Mittelpunkt gerückt. Neben der zwischenzeitlich weit verbreiteten Forderung nach einer Erweiterung der einzubeziehenden Straftatbestände plädieren einzelne Länder wie verschiedene Polizeigewerkschaften dafür, zukünftig DNA-Feststellungen des Verdächtigen ohne richter
liche Anordnung zuzulassen, sofern der Verdächtige auf eine solche Anordnung verzichtet. Die Strafprozessordnung soll dazu entsprechend geändert werden. Die CDU-Fraktion im Thüringer Landtag unterstützt diese Forderung.
1. Wie beurteilt die Landesregierung diese Überlegungen und hat sie sich an der entsprechenden Bundesratsinitiative beteiligt?
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren, für die Landesregierung beantworte ich die Mündliche Anfrage des Abgeordneten Fiedler wie folgt:
Zu Frage 1: Das Land Hessen hat gemeinsam mit dem Freistaat Thüringen und anderen Bundesländern am 18. Februar 2005 eine Gesetzesinitiative zur Ausweitung der DNA-Analyse in den Bundesrat eingebracht. Ziel ist es, den genetischen Fingerabdruck zum Standard der erkennungsdienstlichen Behandlung von Verdächtigen zu machen. Aus diesem Grund sollen die derzeit bestehenden hohen rechtlichen Hürden für den genetischen Fingerabdruck gesenkt werden. So soll zum Beispiel der Richtervorbehalt bei der freiwilligen Entnahme des genetischen Fingerabdrucks entfallen. Im Ergebnis der Bundesratssitzung ist am vergangenen Freitag, also am 18. Februar, der Gesetzentwurf in den Bundesrat zur weiteren Erörterung überwiesen worden.
Zu Frage 2: Die Landesregierung teilt die Sicht der Strafverfolgungsbehörden, wonach ein dringendes Bedürfnis besteht, den Aufbau und die Pflege der DNA-Analyse-Datei auf eine breitere Grundlage zu stellen und damit die Effizienz der Tataufklärung weiter zu verbessern. Dieses Bedürfnis begründet sich in erster Linie in einer Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung vor Straftaten, insbesondere vor gefährlichen Sexualstraftätern. Deshalb müssen die Möglichkeiten, die die DNA-Analyse bietet, konsequent und umfassend genutzt werden. Die Bundesregierung ist sowohl im Bundesrat als auch im Bundestag sowie durch verschiedene Fachministerkonferenzen in der Vergangenheit mehrfach aufgefordert worden, tätig zu werden, bislang aber ohne Erfolg. Die Bundesregierung scheint inzwischen aber auch erkannt zu haben, dass Gesetzesänderungen notwendig und geboten sind. So hat Bundesinnenmi
nister Otto Schily kürzlich in einer großen überregionalen Zeitung es als einfachste Lösung erachtet, die DNA-Analyse zum Standard bei erkennungsdienstlichen Behandlungen zu machen, nachzulesen in der "Frankfurter Rundschau", 21. Februar 2005. Die Landesregierung erwartet, dass sich diese Ansicht im Berliner Regierungslager durchsetzt. Die berechtigten Sicherheitsinteressen der Bevölkerung verlangen jedenfalls nach einem raschen und konsequenten Handeln des Bundesgesetzgebers. Danke sehr.
Herr Minister, ich habe eine Nachfrage. Wie ist denn die bisherige Praxis zur DNA-Analyse in Thüringen?
In Thüringen wird aufgrund einer Richtlinie des Landeskriminalamts DNA-Analyse betrieben, das heißt, der genetische Fingerabdruck wird erhoben. Die Richtlinie datiert vom 1. Februar 2002. Im Kern besagt die Richtlinie, dass die sachbearbeitende Dienststelle der Polizei auf der Grundlage der Strafprozessordnung dem Staatsanwalt vorschlägt, beim Gericht einen Antrag auf Erlass eines Beschlusses zur Entnahme einer solchen Probe zu stellen. Rechtsgrundlagen dafür sind dann §§ 81g, 81a Abs. 2 Strafprozessordnung. Wenn das freiwillig geschieht ist damit die Geschichte zunächst zu Ende. Es muss dann allerdings noch weiter gefragt werden und weiter wird notfalls beantragt werden, eben diese Probe auch untersuchen zu dürfen. Sie merken, das ist alles sehr komplex und kompliziert. Um Missverständnissen vorzubeugen: Die beabsichtigte Gleichstellung des genetischen Fingerabdrucks mit dem herkömmlichen Fingerabdruck hat nicht zur Folge, dass bei jedem Hühnerdieb eine DNA-Probe gemacht wird. Auch jetzt werden Fingerabdrücke, herkömmliche Fingerabdrücke, nur im Rahmen der Verhältnismäßigkeit gezogen.
Herr Minister, jenseits des etwas unglücklichen Beispiels vom Hühnerdieb, um den es hier ganz offensichtlich niemandem gehen kann oder darf, auch um Eierdiebe nicht, Herr Staatssekretär. Die Datenschutzbeauftragten haben darauf hingewiesen, dass
in Bundesverfassungsgerichtsurteilen aus 2000 und 2001 drei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: 1. Straftat von erheblicher Bedeutung, 2. qualifizierte Prognose für weitere schwere Straftaten und 3. richterliche Anordnung. Sie sagen in der Erklärung, eine Prognose schwerer Straftaten und eine
richterliche Anordnung müssen im Hinblick auf diese Rechtsprechung Voraussetzung einer derartigen Maßnahme bleiben. Also zwei dieser vom Bundesverfassungsgericht genannten Voraussetzungen müssen bleiben. Wie wollen Sie
Wie wollen Sie mit diesen begründeten Einwendungen gegen das eben von Ihnen vorgestellte Konzept umgehen?
Ich habe Ihnen das Konzept in seiner Zielrichtung beschrieben, nicht in seiner eigentlichen Ausgestaltung. Das ist der erste Punkt. Der zweite Punkt ist der: Was Sie zitiert haben ist nur ein Teil des Urteils. Es gibt noch einen anderen, der sieht ein bisschen anders aus, er erlaubt größere Spielräume. In der Tat, es ist völlig richtig, natürlich stoßen wir auch an die Grenze des Datenschutzes. Aber ich darf an dieser Stelle daran erinnern, dass auch ein sehr berühmter Datenschützer kürzlich erst wieder gesagt hat, wenn jemand Straftaten begeht, der hat auf Datenschutz nun wirklich keinen Anspruch.
Herr Minister, anschließend an die Entschließung der Konferenz, die jetzt schon genannt worden ist, dort wird die Auffassung vertreten, dass nach dem jetzigen Stand der Technik aus den so genannten nicht codierten Abschnitten der DNA über die Identitätsfeststellung hinaus Zusatzinformationen zu entnehmen sind, verwandtschaftliche Beziehungen, wahrscheinliche Zugehörigkeit zu ethnischen Gruppen, aufgrund räumlicher Nähe zu nicht codierten eben auch die Möglichkeit, bestimmte Krankheiten zu erkennen. Hat diese Auffassung, hat diese Position der Datenschutzkonferenz bei der Entscheidung, sich an dieser Bundesratsinitiative zu beteiligen, bei Ihnen eine Rolle gespielt und wie?