Protocol of the Session on November 24, 2017

Abschließend lässt sich zusammenfassend feststellen: Die Summe des Stickstoffanfalls aus Tierhaltung und Biogasanlagen in Sachsen-Anhalt sowie der Importmenge von Wirtschaftsdünger und Gärresten liegt weit unterhalb der nach Düngeverordnung vorgegebenen Grenze von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr und Wirtschaftsdünger. Soweit die Antwort.

Danke. Ich sehe keine Nachfragen.

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Frage 6 Anerkennung parteinaher Stiftungen

Diese Frage stellt der Abg. Oliver Kirchner.

Sehr verehrter Herr Präsident! Werte Kollegen! Im Kapitel 07 04 sind die parteinahen Stiftungen der im Landtag vertretenen Parteien als Empfänger für institutionelle Förderung benannt. Nach Aussage der Landeszentrale für politische Bildung ist sie, obwohl sie als Bewilligungsbehörde fungiert, nicht für die Anerkennung einer parteinahen Stiftung im Land zuständig. Sie verweist vielmehr auf den Landtag, die entsprechenden Stellen der Landesverwaltung, unter anderem auf das Ministerium für Inneres und Sport des Landes SachsenAnhalt.

Das Landesverwaltungsamt ist lediglich für die Anerkennung von echten Stiftungen zuständig. Parteinahe Stiftungen, die als eingetragener Verein eingerichtet sind, fallen demnach nicht in den Zuständigkeitsbereich des Landesverwaltungsamtes.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche Dienststelle oder Behörde ist für die

Anerkennung einer als eingetragenen Verein ausgestalteten parteinahen Stiftung in Sachsen-Anhalt zuständig?

2. Können Sie bitte die Rechtsauffassung der

Landesregierung benennen, sofern sich diese von der Auffassung der Landeszentrale für politische Bildung unterscheidet, nach der lediglich die im Kapitel 07 04 explizit benannten, den Parteien nahestehenden Stiftungen und Bildungswerke im Land Sachsen-Anhalt Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der politischen Bildungsarbeit in Form institutioneller Förderung haben?

Danke. - Für die Landesregierung antwortet der Minister für Bildung Herr Tullner.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Lieber Herr Kirchner! Ich beantworte die Anfrage des Abg. Oliver Kirchner namens der Landesregierung wie folgt.

Mit Ausnahme der Friedrich-Naumann-Stiftung, die eine eingetragene Stiftung des privaten Rechts gemäß § 80 ff. BGB ist, handelt es sich bei den den Parteien nahestehenden Stiftungen grundsätzlich um privatrechtliche Organisationen nach dem deutschen Vereinsrecht auf der Grundlage von Artikel 5, Artikel 9 sowie Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes. Somit existieren keine Anerkennungsverfahren für parteinahe Stiftungen im Sinne eines Stiftungsgesetzes.

Zu Frage 2: Der Haushaltsgesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Haushaltsplanes 2017/2018 über die Verteilung der Haushaltsmittel für die den Parteien nahestehenden Stiftungen entschieden. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Haushaltsgesetzes gab es noch keinen rechtsfähige FriedrichFriesen-Stiftung e. V. Allein schon aus diesem Grunde konnte der Haushaltsgesetzgeber die Stiftung bei der Verteilung nicht berücksichtigen. Gegenwärtig existiert somit keine haushaltsrechtliche Grundlage für eine Förderung.

Im Hinblick auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Haushaltsaufstellung für die Jahre ab 2019 muss unter Würdigung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 1986 zur Förderung parteinaher Stiftungen durch das Land und den Landtag sowie unter Einbindung des Kuratoriums der Landeszentrale für politische Bildung eine rechtliche und letztlich auch haushalterische Entscheidung getroffen werden.

Danke, Herr Tullner. - Ich sehe keine Nachfragen. Bevor wir mit der Fragestunde fortfahren, begrüßen wir die Damen und Herren vom Verein zur Förderung der beruflichen Bildung in der Region Altmark-West. Herzlich willkommen!

(Beifall im ganzen Hause)

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Frage 7 Deutschkenntnisse von Polizeianwärtern

Herr Kohl, Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Herr Vizepräsident! - Sehr geehrte Damen und Herren! Die Polizeidirektion Sachsen

Anhalt Süd hat zum 1. März 2017 einen Wachpolizisten gemäß § 6 Abs. 2 des Wachpolizeidienstgesetzes eingestellt. Dieser soll nach Auskunft der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 7/1017 seit Juli 2017 die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und über ausreichende

Deutschkenntnisse verfügen. Ausreichende

Deutschkenntnisse liegen vor, soweit die Vorgaben für das Zertifikat B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt sind.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welcher Niveaustufe entsprechen die

Deutschkenntnisse des betreffenden Wachpolizisten gemäß des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen?

2. Erfüllt der betreffende Wachpolizist mit diesen

Deutschkenntnissen die Voraussetzungen für eine Ausbildung und spätere Verwendung in der Laufbahngruppe 1 des Polizeivollzugsdienstes des Landes?

Danke. - Es antwortet für die Landesregierung der Minister für Inneres und Sport Herr Stahlknecht.

Vielen Dank, Herr Präsident! - Manche Fragen erstaunen. Zunächst grundsätzlich die Frage zu stellen, ob unsere Polizisten der deutschen Sprache mächtig sind, finde ich schon spannend. Zweitens zu hinterfragen, ob jemand, nur weil er ausländischer Herkunft ist, aber einen deutschen Realschulabschluss und die deutsche Fachhochschulreife hat, Deutsch kann, dazu fällt mir nicht viel ein.

(Zustimmung von Florian Philipp, CDU, und von Minister Marco Tullner - André Poggen- burg, AfD: Es ist bedauerlich, dass man das fragen muss!)

Ich wollte jetzt einen bestimmten Begriff verwenden; aber dann hätte ich eine Rüge bekommen. Natürlich kann der Deutsch.

Der zweite Polizeianwärter, nach dem Sie fragen, ist mittlerweile eingebürgert und hat die deutsche Staatsangehörigkeit. Ich gehe davon aus, da wir Auswahlverfahren haben, dass er fließend

Deutsch spricht. Damit sind die Fragen beantwortet.

Nur weil jemand möglicherweise einen Migrationshintergrund hat und bei unserer Polizei arbeitet, zu fragen, ob er Deutsch könne, das ist schon spannend.

(André Poggenburg, AfD: Darum geht es nicht! - Mario Lehmann, AfD: Das ist keine Antwort!)

Ich habe zu den beiden Fällen, nach denen Sie gefragt haben, geantwortet.

(Zuruf von Robert Farle, AfD)

Danke. Es gibt noch eine Nachfrage von Herrn Kohl.

(Mario Lehmann, AfD: Frage überhaupt nicht beantwortet!)

Vielen Dank, Herr Vizepräsident! - Herr Innenminister, in der Anfrage selbst wurde aber von ausreichenden Sprachkenntnisse gesprochen. Der Begriff „ausreichend“ kennzeichnet eine Stufe zwischen „befriedigend“ und „ungenügend, ist also Note 4. Sie werden doch verstehen, dass man nachfragt, wenn Sie die Auskunft geben, dass er über ausreichende Sprachkenntnisse verfüge. Dann möchten wir genau wissen, welche das sind, ob diese der Niveaustufe B 1, B 2, C 1 oder dergleichen entspricht.

Natürlich verfügen beide über das Zertifikat B 1. Wenn Sie den Begriff „ausreichend“ im Deutschen gemäß der Notenbewertung auslegen, dann würde meine Antwort auf die Frage, ob Ihre Frage intelligent war, lauten, dass sie ausreichend intelligent war, und dann würden Sie mir unterstellen, dass ich gesagt habe, sie war höchstens ausreichend bis mangelhaft intelligent. Ich habe aber gesagt, sie war ausreichend intelligent. Es ist doch eine Frage des Gebrauchs der deutschen Sprache, wie man etwas interpretieren will. Also, er verfügt über das Zertifikat B 1.

(Mario Lehmann, AfD: Keine Antwort!)

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Frage 8 Seuchenprophylaxe in Schweinebeständen

Sie wird gestellt vom Abg. Daniel Roi.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die qualitative Risikobewertung des Friedrich-LoefflerInstituts vom 12. Juli 2017 skizziert den Ausbreitungsweg der Afrikanischen Schweinepest von Georgien (2007) bis Tschechien (2017).

Ich frage die Landesregierung: