§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes ist aber aufgrund des ausdrücklich erwähnten Verweises auf Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe b oder c der Europäischen Datenschutzgrundverordnung mit in diesem Zusammenhang zu lesen. Die umfangreiche automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten muss nach Vorgaben des Europarechts aber immer die Kerntätigkeit des Unternehmens sein.
Die Physiotherapiepraxis mit 15 Mitarbeitern, die Massagen verabreichen oder Rückenschulen durchführen, trifft auch unter der Geltung des neuen Bundesdatenschutzgesetzes keine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, weil die medizinischen Anwendungen im Vordergrund stehen und der Umgang mit personenbezogenen Daten nicht Hauptgeschäftszweck der Physiotherapiepraxis ist.
Auch für die anderen freien Berufe ergibt sich keine Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Die Mandantendatei eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwaltes dient der Abrechnung von Honoraren und ist damit Hilfsmittel zur Praxisorganisation. Die Kanzlei dient nicht vorrangig der massenhaften automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Der Umgang mit Adressdaten ist nicht Hauptzweck der Geschäftstätigkeit eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts. Geschäftszweck ist die individuelle geistige schöpferische Auseinandersetzung mit Problemen des Steuerrechts, des Zivil-, Straf- oder Verwaltungsrechts im konkreten Einzelfall. - Herr Meister, so viel dazu.
Bevor wir zur zweiten Frage kommen, habe ich die ehrenvolle Aufgabe, Damen und Herren vom Bund technischer Beamter Sachsen-Anhalt - Fachgruppe Vermessung - in unserem Hohen Hause begrüßen zu dürfen. Seien Sie herzlich willkommen!
bis 30. Juni 2017 von Polizeivollzugsbeamten der Landespolizei Sachsen-Anhalt der Straßenverkehr mittels Handzeichen geregelt? - Bitte die Anzahl der Maßnahmen nach Behörden und Einrichtungen der Landespolizei getrennt angeben.
Die Antwort der Landesregierung wird ebenfalls durch den Minister für Inneres und Sport Holger Stahlknecht gegeben. Herr Minister, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! In der täglichen Dienstdurchführung des Polizeivollzugsdienstes insgesamt bestehen verschiedene Möglichkeiten und Notwendigkeiten, regulierend und helfend in den Straßenverkehr einzugreifen. Die Ermächtigung zur Regelung des Straßenverkehrs ergibt sich für alle Polizeivollzugsbeamten aus § 36 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung, wonach Zeichen und Weisungen zu befolgen sind und allen anderen Anordnungen und Regeln vorgehen.
Zeichen und Weisungen gehören zum originären Aufgabenportfolio aller Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen bei der Bewältigung des operativen Tagesgeschäfts und sind notwendiger Bestandteil verschiedenster polizeilicher Standardmaßnahmen.
Eine abgegrenzte statistische Erfassung der Regelung des Straßenverkehrs mittels Handzeichen von Polizeivollzugsbeamten und -beamtinnen der Landespolizei Sachsen-Anhalts erfolgt somit
nicht. Eine Differenzierung nach der Notwendigkeit bei defekter Lichtsignalanlage ist aus dem genannten Grund nicht möglich.
Fälle von unverhältnismäßiger Inanspruchnahme der Polizei, indem bei defekter Lichtsignalanlage die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig handelte, sind nicht bekannt. - Das war es.
Vielen Dank, Herr Vizepräsident. - Im Jahr 2015 wurde festgestellt, dass durch Hangabsenkungen an mehreren Stellen die L 235 zwischen den Ortslagen Harzgerode und Mägdesprung akut gefährdet ist. Der L 235 kommt wegen der in Harzgerode angesiedelten Automobilzulieferungsfirma TRIMET erhebliche Bedeutung zu. Seit 2016 ist die L 235 wegen der Absenkungsgefahr einseitig gesperrt und nur noch aus Richtung Harzgerode talabwärts für den Fahrzeugverkehr freigegeben.
nächst zeitnah umgesetzt werden, um mit einer baldigen Freigabe für den Fahrzeugverkehr in beiden Fahrtrichtungen rechnen zu können?
Für die Landesregierung spricht Herr Minister Webel, Minister für Landesentwicklung und Verkehr. Herr Minister, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Namens der Landesregierung beantworte ich die Kleine Anfrage des Abg. Lehmann wie folgt.
Zu Frage 1. Seit den festgestellten Absenkungen des Bankettbereiches im Abschnitt der Landesstraße L 235 zwischen Harzgerode und Mägdesprung wurden erhebliche Sicherungs- und Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. Auf den betroffenen Abschnitten musste ab dem 2. Juni 2015 eine Tonnagebegrenzung auf 7,5 t für die Richtung von Mägdesprung nach Harzgerode verfügt werden.
Bei Wartungsarbeiten am 29. Juni 2015 wurde durch die Straßenmeisterei Gernrode eine Rutschung des Banketts auf einer Länge von ca. 10 m festgestellt. Als Sofortmaßnahme der Straßenbauverwaltung wurde die Gefahrenstelle ab
Die Erfahrung der Straßenmeisterei Gernrode zeigte aber auch, dass sich nicht alle Lkw über 7,5 t an das Verbot hielten. Nach Vorabstimmung der Landesstraßenbaubehörde mit der Verkehrsbehörde des Landkreises Harz war die L 235 ab dem 15. Juli 2015 deshalb im Kontext der Verkehrssicherheit halbseitig in Richtung Harzgerode zu sperren. Die Richtung Mägdesprung blieb für den Verkehr offen.
Seitens des Regionalbereichs West der Landesstraßenbaubehörde wurde als weitere Sofortmaßnahme eine geologische Untersuchung des Bereiches der Rutschung veranlasst. Damit sollte geklärt werden, ob über den bis dato betroffenen Bereich hinaus mit weiteren Rutschungen zu rechnen sei. Durch diese Untersuchung wurden im Abschnitt der L 235 drei gravierende Schadstellen festgestellt.
Die Schadstellen 1 und 2 wurden durch die Straßenmeisterei Gernrode bis Anfang Oktober 2015 im Rahmen einer betrieblichen Sanierungsmaßnahme beseitigt. Danach wurde die L 235 wieder für den Verkehr freigegeben, wobei die Tonnagebegrenzung auf 7,5 t für die Richtung von Harzgerode nach Mägdesprung aufgrund der Feststellung der geologischen Untersuchung hinsichtlich der umfangreichen Schadstelle 3 bestehen blieb.
Für die Beseitigung der Schadstelle 3 musste deshalb eine bauliche Sanierungsmaßnahme geplant werden. Die entsprechenden Ingenieurleistungen waren umgehend im Jahr 2015 beauftragt worden.
Um die Bewegungen im Hang längerfristig und kontinuierlich nachvollziehen und auf dieser Grundlage weitere Entscheidungen treffen zu können, wurde durch die Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich West, ein Messfeld im Hangbereich neben der L 235 angelegt. Bereits während des Neubaus einer Stützmauer im Zuge der B 185 in der Ortslage Mägdesprung wurden im Messfeld Bewegungen im Hang im Bereich der Schadstelle 3 festgestellt, sodass die L 235 zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit nach der Fertigstellung der Stützmauer halbseitig in Richtung Harzgerode gesperrt blieb.
Zu Frage 2. Die Planung der Sanierung der Schadstelle 3 ist abgeschlossen. Die Bauleistungen werden im Winter 2017/2018 öffentlich ausgeschrieben und vergeben werden. Die Beseitigung der Schadstelle 3 ist ab dem Frühjahr 2018 mit einer Bauzeit von voraussichtlich ca. 1,5 Jahren geplant.
und Vernagelung auf einer Länge von 235 m mit einer Gesamtfläche von 2 350 m², die Überbrückung des gefährdeten Bereichs mit einer rückverhängten Kragplatte und die Herstellung einer Entwässerung an der Hangseite. Während der Bauzeit wird der Abschnitt der L 235 zwischen Harzgerode und Mägdesprung voll gesperrt werden müssen. Nach Abschluss der Sicherungsmaßnahmen wird der Straßenabschnitt wieder beidseitig befahrbar sein.
Frage 4 Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendverbände, der Jugendsozialarbeit sowie des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
Sie wird von der Abg. Kristin Heiß von der Fraktion DIE LINKE gestellt. Frau Heiß, Sie haben das Wort.
Nach den Richtlinien wird für Jugendbildungsreferenten bei landesweit tätigen Trägern der freien Jugendhilfe ein Zuschuss zu den Personalausgaben in Form eines Festbetrages von 39 000 € pro Jahr gewährt. Dies entspricht den Personalkosten nach TV-L EG 10 Stufe 1, also für Berufseinsteiger. In der Stufe 3 (mit drei Jahren Berufs- erfahrung) kostet eine Stelle über 45 000 €, in der Stufe 5 fast 55 000 €. Die Differenz zwischen den 39 000 € und den tatsächlichen Personalkosten müssen die Träger selbst erwirtschaften.
Das Finanzministerium hat im Rahmen von vergleichenden Wirtschaftlichkeitsberechnungen die Beauftragten für den Haushalt aufgefordert, neben den reinen Personalkosten auch Personalnebenkosten und Sachkosten für jede Stelle zu berücksichtigen. Dazu hat das MF eine Berechnung unterbreitet, nach der Personalgemeinkosten in Höhe von 30 v. H. der Personalkosten zur berechnen sind. Außerdem wurde eine Sachkostenpauschale in Höhe von 11 532 € jährlich berechnet.
Derartige Kosten fallen auch bei den durch die Richtlinie geförderten Stellen an; eine Förderung der Personalgemeinkosten oder Sachkosten erfolgt jedoch nicht. Folglich müssen die Träger neben der Differenz zwischen 39 000 € und tatsächlichen Personalkosten noch mindestens 24 000 € im Jahr tragen.