Protocol of the Session on March 21, 2013

Die erste Beratung fand in der Sitzung am 30. November 2012 statt. Dazu lag eine Synopse des GBD zu dem oben genannten Gesetzentwurf vor, die mit dem Ministerium für Justiz und Gleichstellung abgestimmte Empfehlungen enthielt. Der Ausschuss verständigte sich darauf, im Rahmen einer schriftlichen Anhörung eine Stellungnahme des Deutschen Richterbundes einzuholen und nach der Anhörung über das weitere Verfahren zu beraten.

In der 22. Sitzung am 25. Januar 2013 erarbeitete der Ausschuss eine vorläufige Beschlussempfehlung und übernahm die Empfehlungen des Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes. Der Ausschuss empfahl dem mitberatenden Ausschuss für Finanzen mit 9 : 0 : 2 Stimmen, den so geänderten Gesetzentwurf anzunehmen.

Der Ausschuss für Finanzen schloss sich am 6. März 2013 dem Votum des Rechtsausschusses mit 7 : 0 : 5 Stimmen an.

Die abschließende Beratung im Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung fand in der 23. Sitzung am 8. März 2013 statt. Im Ergebnis dieser Beratung empfahl der Ausschuss für Recht, Verfassung und Gleichstellung unter Mitwirkung des Ausschusses für Finanzen mit 9 : 0 : 3 Stimmen, den Gesetzentwurf in der ihm vorliegenden Fassung anzunehmen.

Für den Ausschuss bitte ich das Hohe Haus, sich dieser Beschlussempfehlung anzuschließen. - Recht herzlichen Dank.

Vielen Dank, Herr Berichterstatter. - Wir treten damit in das Abstimmungsverfahren zur Drs. 6/1897 ein. Ich schlage wiederum vor, dass wir über die Beschlussempfehlung in ihrer Gesamtheit abstimmen. - Dagegen gibt es keinen Widerspruch.

Wer der vorliegenden Beschlussempfehlung in ihrer Gesamtheit zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind die Koalitionsfraktionen und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Die Beschlussempfehlung ist angenommen worden.

Dann stimmen wir über die Artikelüberschriften ab. Wer den Artikelüberschriften zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Das sind wieder die Fraktionen der Regierungskoalition und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Die Artikelüberschriften sind angenommen worden.

Dann stimmen wir jetzt über die Gesetzesüberschrift ab. Wer der Gesetzesüberschrift zustimmt, den bitte ich um das Kartenzeichen. - Die Koalitionsfraktionen und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Die Fraktion DIE LINKE. Die Gesetzesüberschrift ist angenommen worden.

Dann stimmen wir jetzt über das Gesetz in seiner Gesamtheit ab. Wer stimmt dem Gesetz in seiner Gesamtheit zu? - Das sind die Fraktionen der Regierungskoalition und die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN. Wer stimmt dagegen? - Niemand. Wer enthält sich der Stimme? - Das ist die Fraktion DIE LINKE. Damit ist das Gesetz beschlossen worden und der Tagesordnungspunkt 10 ist erledigt.

Ich rufe den Tagesordnungspunkt 11 auf:

Erste Beratung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung landesbesoldungs- und beamtenrechtlicher Vorschriften

Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 6/1871

Der Einbringer des Gesetzentwurfs ist Herr Minister Bullerjahn. Herr Minister, Sie haben das Wort. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Vor einem Jahr hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 in Hessen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Diese Entscheidung wäre zum Besoldungsrecht jedes anderen Landes wahrscheinlich in gleicher Weise ergangen. Somit bestand und besteht Handlungsbedarf, auch in Sachsen-Anhalt.

Das Gericht hat in seiner Entscheidung offen gelassen, auf welche Art und Weise eine ausreichende Besoldung erreicht wird. Vielmehr hat es sogar mehrere Lösungswege aufgezeigt, sodass im letzten Jahr viele Varianten beraten worden sind. Das ist auch im Ausschuss klar geworden. Der ursprüngliche ehrgeizige Zeitplan, die Neuregelung noch im letzten Jahr zu verabschieden, war für uns dann nicht mehr zu halten.

Ziel des von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs ist eine verfassungsgemäße Re

gelung. Dazu müssen auch die Professorinnen und Professoren, die keine Leistungsbezüge erhalten, ausreichend alimentiert werden. Daneben sollen aber auch genügend Leistungsanreize erhalten bleiben. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzentwurf Folgendes vor:

Zum einen wird das Grundgehalt der Besoldungsgruppe W 2 um 674,10 € und das der Besoldungsgruppe W 3 um 305,31 € angehoben. Damit bewegen wir uns im Ländervergleich im Mittelfeld. Die Zahlen sind, glaube ich, bekannt. Zum anderen wird die Erhöhung begleitet von ausdifferenzierten Anrechnungsregelungen für bereits bezogene Leistungsbezüge.

Erstens. Die Erhöhung des Grundgehalts soll auf Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge vollständig angerechnet werden. Dies halte ich für gerechtfertigt, weil diese Leistungsbezüge regelmäßig dazu genutzt werden, den Marktwert des Professors abzubilden, wenn es sozusagen um den Vergleich mit anderen Ländern geht. Durch die Erhöhung des Grundgehalts erhöht sich jedoch das Entgelt eines Professors, das er außerhalb der Hochschule erzielen könnte, nicht.

Zweitens. Hingegen werden die besonderen Leistungsbezüge für nachgewiesene Leistungen in Forschung und Lehre vergeben. Um diese Leistungen weiterhin zu honorieren, bleibt die Hälfte der Erhöhung des Grundgehaltes anrechnungsfrei. Eine Anrechnung ist jedoch grundsätzlich gerechtfertigt, weil durch die niedrigeren Grundgehälter grundsätzlich ein höheres Vergabevolumen zur Verfügung stand. Diese Leistungsbezüge wären bei höheren Grundgehältern niedriger ausgefallen.

Drittens. Anders ist es bei den Funktionsleistungsbezügen. Diese werden für die Übernahme besonderer Funktionen im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung vergeben. Eine Anrechnung soll nach dem Entwurf unterbleiben, da kein Professor zur Übernahme dieser Funktionen verpflichtet ist.

Von den Hochschulverbänden und den Spitzenorganisationen ist Kritik an diesen Anrechnungsregelungen geäußert worden. Nach deren Darstellung seien diese Anrechnungsregelungen leistungsfeindlich. Ich halte diese Regelungen trotz der geäußerten Kritik für gerechtfertigt.

Wenn der Bund im Jahr 2002 eine verfassungsgemäße Professorenbesoldung erlassen hätte, wäre das Volumen der Leistungsbezüge wegen der weitgehenden Kostenneutralität geringer ausgefallen. Aus diesem Grund haben nicht alle, sondern rund 30 % der Professorinnen und Professoren eine Erhöhung ihrer Besoldung zu erwarten.

Aber auch die anderen gewinnen trotz der Anrechnung, weil die in ein Grundgehalt umgewandelten Bezüge ruhegehaltsfähig sind. Mehrkosten sind in Höhe von 300 000 bis 400 000 € jährlich zu erwar

ten. Sie werden aus den Budgets der Universitäten und Hochschulen bestritten.

Durch die Erhöhung der Besoldungen müssten auch erhöhte Zuführungen an die Pensionsfonds in Höhe von rund 200 000 € jährlich geleistet werden. Dieser Betrag wäre aus dem Einzelplan 13 zu erbringen. Die Budgets der Hochschulen würden dadurch nicht belastet.

Dem Land Hessen war vom Bundesverfassungsgericht aufgegeben worden, bis zum 1. Januar 2013 eine Neuregelung zu erlassen. Aus diesem Grund soll die vorgeschlagene Regelung rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf enthält ferner eine Änderung des Landesbeamtengesetzes zum Urlaubsrecht der Beamten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung erfordert hier Regelungen in der Urlaubsverordnung zur Urlaubsabgeltung, für die momentan noch keine Verordnungsermächtigung existiert. Diese Ermächtigung soll nunmehr geschaffen werden. - Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Zustimmung bei der SPD und bei der CDU)

Vielen Dank, Herr Minister, für die Einbringung des Gesetzes.

(Unruhe)

- Die Aufmerksamkeit ist verbesserungswürdig. - Wir treten in die vereinbarte Fünfminutendebatte ein. Sie wird von der Fraktion DIE LINKE eröffnet. Bitte schön, Herr Kollege Lange, Sie haben das Wort.

Vielen Dank, Herr Präsident. - Der Minister hat die Genese und die Ursachen für den Gesetzentwurf schon genannt: höchstrichterliche Rechtsprechung aus dem letzten Jahr. Dazu muss man auch sagen, wir haben vor knapp einem Jahr im Landtag über einen Antrag beraten, der eine entsprechende Anpassung zum Inhalt hatte. Nach längerer Zeit haben wir auch noch einmal im Ausschuss darüber beraten dürfen. Es ist an der Zeit, dass das, was das Bundesverfassungsgericht von uns gefordert hat, endlich nachvollzogen werden kann. Die Zeit ist reif dafür.

Ich möchte kurz auf die kritischen Dinge eingehen, die der Minister vorgetragen hat. Die Hochschulen haben zu Recht die Art und Weise kritisiert, nach der nun der Leistungsanteil berechnet werden soll. Die W-Besoldung ist ursprünglich eingeführt worden, um genau diese Leistungskomponente zu etablieren und entsprechende Leistungsanreize zu setzen. Das wird ein Stück weit ad absurdum geführt.

Ich finde, es ist keine gute Begründung zu sagen, ein Professor muss ja keine Funktion übernehmen. Das ist eine Einstellung, die ich kaum nachvollziehen kann. Es müsste geradezu anders herum sein; wenn jemand freiwillig eine solche Aufgabe übernimmt, dann soll sich das für den Betreffenden auch lohnen.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Weiterhin muss man sagen, dass das frühere System der C-Besoldung anders berechnet wurde. Um dieses Leistungssystem zu etablieren, gab es für eine Zeit lang eine Übergangsfinanzierung, gab es einen Ausgleich für die Hochschulen, um genau diese Leistungskomponente entsprechend darzustellen. Denn man sollte nicht vergessen, dass die W-Besoldung deutlich geringer ist als die C-Besoldung und dass das durch diese Leistungsbezüge kompensiert werden sollte.

Die Finanzierung dieser Leistungsanreize ist weggefallen. Die Hochschulen sollten das dann schon aus eigener Kraft tun. Jetzt überfordert man sie tatsächlich mit der Aufgabe.

Die Ansage, wenn ihr die Leistungskomponente weiter finanzieren wollt, dann müsst ihr eben 300 000 bis 400 000 € mehr ausgeben, trifft besonders unsere Fachhochschulen, weil dort im Wesentlichen die W-2-Stellen vorhanden sind. Diese Ansage an die Hochschulen ist extrem schwierig. Entweder bezahlt ihr entsprechend nach Leistungskriterien oder ihr könnt es euch eben wegen des Budgets nicht leisten. Das halte ich für kreuzgefährlich.

Das wäre ungefähr das Gleiche, als würde man eine Tariferhöhung bei den Lehrern oder bei den Finanzbeamten beschließen und sagen, wie diese Erhöhung bezahlt werden soll, muss die Schule oder das Finanzamt selbst entscheiden. So gehen wir an keine Tariferhöhung heran. Nur bei den budgetierten Hochschulen sagt man, sie sollten das Geld aus ihrem eigenen Topf nehmen. Das halte ich für schwierig.

(Frau Niestädt, SPD: Dafür sind Budgets da!)

Deswegen schlagen wir vor, den Gesetzentwurf in den Ausschuss zu überweisen. Wir werden uns auch noch einmal mit den kritischen Anmerkungen auseinandersetzen. Ich hoffe, dass es Lösungen gibt, die im Sinne der Hochschulen und einer leistungsgerechten Entlohnung der Professoren sind. - Vielen Dank.

(Zustimmung bei der LINKEN)

Vielen Dank, Herr Lange. - Für die Fraktion der CDU spricht jetzt Herr Kollege Barthel. Bitte schön, Herr Barthel.

Herr Präsident! Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich will vorwegschicken, dass wir mit dem Gesetzentwurf, der uns vom Finanzminister vorgelegt worden ist, sehr gut leben können. Das ist nach unserem Dafürhalten ein guter Entwurf, der im Wesentlichen den Dingen folgt, die in unserer Arbeitsgruppe besprochen und von uns in den Ausschussberatungen vorgetragen worden sind.

Wir hatten immer das Ziel zu verhindern, dass man aus dem Urteil ableitet, dass man die Budgets erhöht oder dass wieder der Einzelplan 13 für den Mehrkostenausgleich herangezogen wird. Vielmehr sollten die Mittel innerhalb der Leistungsbudgets durch Umschichtung bereitgestellt werden. Das ist an dieser Stelle vollzogen worden. Insofern haben wir an der Grundausrichtung des Gesetzentwurfs wenig zu kritisieren.

Am Ende kommt es dennoch zu einem Aufwuchs der Ausgaben im Landeshaushalt. Es geht um Mittel in Höhe von 200 000 €, die wir dem Pensionsfonds zuführen müssen. Das war nicht zu vermeiden. Das ist sicherlich in der Konsequenz, wenn man die Lösung als Ganzes sieht, durchaus richtig.

Nachdem ich mir die Mühe gemacht habe, das Verfassungsgerichtsurteil, die alternativen Varianten, die untersucht worden sind, und die Stellungnahmen der Interessenvertreter mit Interesse zu lesen, muss ich sagen, dass ich mit der Genese, mit dem Handlungsdruck und mit dem Selbstverständnis, das dahinter steht, sehr wohl ein Problem habe.

Vorhin hat sich der Kollege Herbst mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Begriff des Arrests antiquiert sei. Wenn man den Gesetzentwurf und das Verfassungsgerichtsurteil liest, fällt auf, dass immer von amtsangemessener Vergütung die Rede ist. Ich halte den Begriff für problematisch, weil wir eigentlich von leistungsgerechter Vergütung reden.