Protocol of the Session on December 10, 2009

Schriftliche Beantwortung weiterer Fragen

Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit (Frage Nr. 7)

Wie bereits in der 4. Plenarsitzung dieses Hohen Hauses am 12. November 2009, in der Drucksache 5/317 durch meine mündliche Anfrage thematisiert, erfolgt die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, zwischen dem Freistaat Sachsen und der Tschechischen Republik sowie dem Freistaat Sachsen und der Republik Polen, ausschließlich nach dem Erstattungsprinzip, das heißt, die Projektbeteiligten sind verpflichtet, die Vorfinanzierung selbst zu sichern. Das benachteiligt kleine und kleinste Projektträger.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welchen Umfang nahm die oben angeführte Förderung in der letzten Legislaturperiode ein?

2. Welche Staffelung im Bezug der Größe der geförderten Projekte ist zu verzeichnen?

Zu 1.: Bei der Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass sich die Förderung nicht auf Legislaturperioden bezieht, sondern auf die Förderperioden, die für die Strukturfondsverwaltung maßgeblich sind.

Insofern wurde – abweichend vom Wortlaut der Fragestellung – die Förderperiode 2000 bis 2006 als Bezugszeitraum für eine aussagekräftige Beantwortung der Frage herangezogen.

Einer zusätzlichen Auslegung bedurfte auch der vom Anfragenden verwendete Begriff der „kleinen und kleinsten Projektträger“. Mangels hier einschlägiger Definition wurde berücksichtigt, dass sich der Anfragende offensichtlich über den Umfang der Vorfinanzierungslasten in den Programmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit informieren möchte. Aus diesem Grund wurde aus dem Kreis der Projektträger diejenige Gruppe selektiert, die am ehesten über Liquiditätsprobleme verfügt. Dies ist die Gruppe der eingetragenen Vereine.

Da trotz der vorrangigen Betroffenheit dieser Projektträger innerhalb der Gruppe der eingetragenen Vereine die Größe sowie die Finanzlage stark voneinander abweichen, können die vorliegenden Zahlen nur das Potenzial an Trägern ermitteln, für die die Vorfinanzierung eine Herausforderung darstellt, nicht aber das tatsächliche Ausmaß beziffern.

Programm: Sachsen-Tschechien

Projektanzahl gesamt: 1 491, davon e. V.: 546

Fördervolumen gesamt: 189 283 225 Euro, davon e. V.: 30 598 460 Euro

Programm: Sachsen-Polen

Projektanzahl gesamt: 299, davon e. V.: 111

Fördervolumen gesamt: 45 797 779 Euro, davon 5 458 506 Euro.

Zu 2.: Da der Anfragende keine Schwellenwerte für die erbetene Übersicht über gestaffelte Größen vorgegeben hat, wurden Werte von 50 000 Euro, 250 000 Euro, 500 000 Euro und 1 000 000 Euro gewählt.

Im Kreis der Träger von Kleinprojekten befindet sich – bedingt durch die geförderten Aktivitäten – ein hoher Anteil an eingetragenen Vereinen (474 von 788).

Programm: Sachsen-Tschechien

Zuschuss kleiner 15 000 Euro (Kleinprojekte): 640

Zuschuss größer 15 000 und kleiner 50 000 Euro: 453

Zuschuss größer 50 000 und kleiner 250 000 Euro: 227

Zuschuss größer 250 000 und kleiner 500 000 Euro: 86

Zuschuss größer 500 000 und kleiner 1 000. 000 Euro: 43

Zuschuss größer 1 000 000 Euro: 42

Gesamt: 1 491

Programm: Sachsen-Polen

Zuschuss kleiner 15 000 Euro (Kleinprojekte): 148

Zuschuss größer 15 000 und kleiner 50 000 Euro: 40

Zuschuss größer 50 000 und kleiner 250 000 Euro: 78

Zuschuss größer 250 000 und kleiner 500 000 Euro: 16

Zuschuss größer 500 000 und kleiner 1 000 000 Euro: 9

Zuschuss größer 1 000 000 Euro: 8

Gesamt: 299

Nutzung von Startschusspistolen interjection: (Frage Nr. 10)

Fragen an die Staatsregierung:

1. Unter welchen Voraussetzungen dürfen bei Veranstaltungen „Startschusspistolen“ verwendet werden?

2. Welche Befähigungen oder Qualifikationen benötigt der Bediener zum Verwenden von Startschusswaffen bei Veranstaltungen?

Zu 1.: Startschusspistolen sind im waffenrechtlichen Sinn Schreckschuss- oder Signalwaffen. Soweit diese Waffen das Zulassungszeichen der Physikalisch-TechnischenBundesanstalt tragen, dürfen sie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Abgabe der erforderlichen optischen oder akustischen Start- und Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen verwendet werden.

Zu 2.: Das Waffengesetz stellt keine Anforderungen an die Befähigung oder Qualifikation von Personen, die mit Schreckschuss- oder Signalwaffen umgehen.

Die Hersteller geben allerdings Sicherheitshinweise für den Umgang mit diesen Waffen.

Kommunal-Kombi (Frage Nr. 11)

Im Rahmen der Neuausrichtung des Förderprogramms Kommunal-Kombi stellen sich folgende Fragen an die Staatsregierung:

1. Werden bereits gestellte, aber noch nicht genehmigte Anträge für Kommunal-Kombi noch bewilligt?

2. Darf der Träger – sofern er finanziell dazu in der Lage ist – den Anteil der Landesmittel mit übernehmen?

Zu 1.: Es wird keine Bewilligungen mit einer Kofinanzierung durch den Freistaat Sachsen geben.

Zu 2.: Ja, nach der Bundesrichtlinie zum KommunalKombi war diese Möglichkeit von Anfang an vorgesehen.

Präsenzpflicht in Lehrveranstaltungen sächsischer Hochschulen (Frage Nr. 12)

Im Rahmen der bundesweiten Studierendenproteste wurde von sächsischen Studierenden die Kritik geäußert, dass in einigen Studiengängen die Pflicht zur Anwesenheit in Lehrveranstaltungen als Zulassungskriterium zur Prüfung und Prüfungskriterium (Modul-, Zwischen- und Abschlussprüfung) definiert wird. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund überfüllter Hörsäle und Seminare sachlich zu hinterfragen. Daneben braucht es Rechtssicherheit. In der Muster-Rahmenordnung für Diplomprüfungsordnungen von Universitäten und gleichgestellten Hochschulen von 2000 hat die KMK festgehalten, dass "Teilnahmebescheinigungen [...] keine Studienleistungen" sind. Hieraus lässt sich schlussfolgern, dass der Nachweis der Anwesenheit nicht als Prüfungsvoraussetzung im Sinne des Nachweises von fachlichen Voraussetzungen gefordert werden kann.

Fragen an die Staatsregierung:

1. Welche Auffassung vertritt die Staatsregierung hinsichtlich der Zulässigkeit, die Anwesenheitspflicht als Zulassungskriterium zur Prüfung oder Prüfungskriterium heranzuziehen?