Ich denke schon, dass sich die Fachgesetze und das allgemeine Verwaltungstransparenzgesetz ergänzen müssen. Sie haben es als Einwand gebracht, aber ich habe das auch hier dargestellt und weise noch auf etwas anderes hin: Wir nehmen eine Harmonisierung zwischen Landesrecht und Bundesrecht durch unseren Änderungsantrag vor. Wir nehmen keine Gesetzgebungskompetenzen in Anspruch, die wir nicht haben.
Allen, die unseren guten Vorschlägen mit dem Hinweis begegnet sind, sie seien vielleicht nicht mehr in der richtigen Zeit oder sie seien nicht nötig, kann ich sagen, dass dies nicht davon abhalten muss, dem zuzustimmen. Ganz im Gegenteil. Der Gesetzentwurf nimmt seinen Platz in der Diskussion ein. Mit den Vorfällen ist die Diskussion losgegangen. Damit haben sich auch die Fachminister beschäftigt, das Bundesgesetz hat sich verändert, und nun ist es auch nötig, landesgesetzlich nachzusteuern. Dafür ist mit einer Zustimmung zu unserem Gesetzentwurf ein guter Schritt getan.
Ich kann keine weiteren Wortmeldungen in der zweiten Runde erkennen. Ich frage die Staatsregierung. Frau Staatsministerin Clauß, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Fraktion DIE LINKE möchte die Rechte auf Information der Verbraucher verbessern und will dazu das Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ändern und verbessern. Ja, sie möchte es verbessern, sie tut es aber nicht, zumal die Bundesregierung, die Bundesministerin Aigner mit Unterstützung aller Bundesländer, das längst erledigt hat.
Im Februar 2012 hat der Bundesrat der Veränderung des Verbraucherinformationsgesetzes zugestimmt und den
Veränderungen beim Lebensmittel- und Futtermittelrecht den Weg geebnet. Der Bund hat mit unserer Unterstützung die Verbraucherinformationen über den Lebensmittelbereich hinaus ausgedehnt und auch Informationen nach dem Produktsicherheitsgesetz erweitert. Ich will auf die Details dieses am 1. September 2012 in Kraft tretenden Gesetzes nicht weiter eingehen. Dass es funktioniert und die Rechte der Verbraucher stärkt, werden wir gegen Ende des Jahres sehen. Ich will aber einen Experten zitieren.
Der von Ihnen, meine Damen und Herren von der Fraktion DIE LINKE, eingeladene Staatssekretär Prof. Hoff aus Berlin führte aus: „Es gibt dort eine Rechtsposition, die eine etwas andere ist als die, die die einbringende Fraktion darlegt, die nämlich besagt, der Bund hat abschließend von seiner Rechtsausschöpfungskompetenz Gebrauch gemacht, und damit erlöschen die Möglichkeiten der Länder, eigene Regelungen zu treffen.“ Insofern sind Sie etwas spät dran, wenn es gilt, auf den Zug des Verbraucherschutzes aufzuspringen, dieser aber bereits mit ICEGeschwindigkeit vorbeirauscht. Wenn schon Ihre eigenen Sachverständigen Ihnen vorhalten, dass es zu spät, zu wenig umfassend ist und an den falschen Stellen versucht wird, ein sehr wichtiges Thema zu regeln, dann sollten wir es dabei belassen und den Gesetzentwurf ablehnen. Selbstverständlich müssen wir aber – und werden es auch tun –, weiterhin den Verbraucherschutz stärken und in höchster Qualität fortführen.
Meine Damen und Herren! Mir liegt noch ein Änderungsantrag von der Fraktion DIE LINKE vor. Frau Bonk, Sie möchten den Änderungsantrag noch einbringen? – Dazu haben Sie jetzt Gelegenheit.
Der Änderungsantrag ändert unseren eigenen Gesetzentwurf. Wir wollen ihn ändern, indem wir auf die Gesetzgebung, die der Bund vorgenommen hat, reagieren und uns auf landesrechtliche eigene Gesetzgebungskompetenzen beschränken. Ich bitte Sie, uns die Möglichkeit zu geben, die Autorenschaft in unserem eigenen Gesetzentwurf zu behalten und uns zu ermöglichen, ihn zu ändern.
Meine Damen und Herren, da der Ausschuss Ablehnung empfohlen hat, ist Grundlage für die Abstimmung der Gesetzentwurf. Entsprechend § 46 Abs. 5 Satz 1 der Geschäftsordnung schlage ich Ihnen vor, über den Gesetzentwurf artikelweise zu beraten und abzustimmen. – Wenn es keinen Widerspruch gibt, verfahren wir so.
Meine Damen und Herren, aufgerufen ist das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen, Drucksache 5/4819, Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Wir stimmen ab über den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. Mir liegt noch ein Änderungsantrag vor, der eben eingebracht und begründet worden war. Wer diesem Änderungsantrag mit der Drucksachennummer 5/9371 seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Bei 2 Stimmenthaltungen und zahlreichen Dafür-Stimmen ist der Änderungsantrag mehrheitlich nicht beschlossen worden.
Ich rufe Artikel 1 auf, Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen. Wer Artikel 1 seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? –
Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Gleiches Stimmverhalten: 2 Stimmenthaltungen und zahlreiche DafürStimmen, mehrheitlich ist aber Artikel 1 abgelehnt worden.
Ich rufe Artikel 2 auf, Inkrafttreten. Wer Artikel 2 seine Zustimmung geben will, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Die Gegenstimmen? – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Danke. Wieder 2 Stimmenthaltungen und zahlreiche Dafür-Stimmen; mehrheitlich ist aber Artikel 2 nicht beschlossen worden.
Meine Damen und Herren! Nachdem somit sämtliche Teile des Gesetzentwurfes abgelehnt wurden, findet über diesen Entwurf gemäß § 46 Abs. 7 Geschäftsordnung keine Schlussabstimmung statt. Damit ist die 2. Beratung abgeschlossen. Der Tagesordnungspunkt ist beendet.
Den Fraktionen wird das Wort zur allgemeinen Aussprache erteilt. Die Reihenfolge in der ersten Runde: CDU, FDP, DIE LINKE, SPD, GRÜNE; Staatsregierung, wenn gewünscht. Ich erteile Herrn Heidan für die CDUFraktion das Wort.
Sehr verehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Gesetzentwurf ist ein Gesetz geschaffen worden, welches auf Freiwilligkeit zur Verbesserung der Innenstadtbelebung abzielt. Dabei liegt die Betonung auf Freiwilligkeit.
Der Business Improvement District, wie das BID-Gesetz heißt, ist ein räumlich abgegrenzter, meist innenstädtischer Bereich, in dem sich die Grundeigentümer selbst für eine bestimmte Zeit zur Finanzierung von Maßnahmen zur Umweltverbesserung oder anderer gemeinsamer Interessen verpflichten. Dazu ist regelmäßig ein Quorum der Grundstückseigentümer erforderlich, in dem eine qualifizierte Mehrheit der Einrichtungen des BID zustimmt oder der Einrichtung nicht widerspricht. Daraufhin kann die Kommune eine Satzung erlassen, durch die alle Grundeigentümer zur finanziellen Beteiligung an den Maßnahmen des BID verpflichtet werden.
Lassen Sie mich zuerst über die Vorteile, aber im zweiten Teil sicherlich auch über die Risiken reden, die unser Gesetzentwurf zum Inhalt hat. Das BID schließt die Möglichkeit für sogenannte Anteilseigner aus, ohne finanzielle Beteiligung an den Kosten an den Erfolgen
von Marketingmaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung des Geschäftsumfeldes zu partizipieren versuchen.
Durch gesetzliche Grundlage und die Beteiligung der satzungsberechtigten Kommune entsteht eine große Finanzsicherheit und für langfristige Maßnahmen werden durch die Finanzsicherheiten Türen geöffnet, die für die BID-Gemeinschaft eine hohe Planungssicherheit zum Inhalt haben.
In funktionierenden Geschäftsquartieren entsteht dadurch die Möglichkeit zur Sicherung des Status quo oder gar zur Verbesserung der Lage innerhalb dieses Geländes oder dieses klar definierten Bereiches.
Natürlich müssen wir uns auch über die Risiken unterhalten. Es besteht die Gefahr – das hat die Anhörung eindeutig mit herausgearbeitet –, dass die BID lediglich den kommunalen Verantwortungsträgern einige Dinge abnehmen und damit Geschäftsstraßen in innerstädtischen Randlagen nur auf sich angewiesen sind. Des Weiteren besteht die Gefahr, dass sich die Kommunen ihrerseits als sogenannte Trittbrettfahrer positionieren und ihrer eigentlichen Daseinsvorsorge im öffentlichen Raum nicht mehr ausreichend nachkommen könnten.
Die Situation in Deutschland ist aber durchaus von sehr positiven Beispielen geprägt, da schon einige Bundesländer wie Hamburg, Hessen, Bremen, Schleswig-Holstein, Saarland oder Nordrhein-Westfalen die gesetzlichen Grundlagen oder ähnliche Gesetzesvorlagen haben.
Das Gesetz schreibt den jeweiligen Verfahrensweg zur Einrichtung eines BID vor. Vor der Durchführung muss ein Quorum erreicht werden. Die entsprechenden Vorarbeiten sind in der Festlegung von Maßnahmen – Finanzierungsumfang, Reichweite und Träger der Aufgabe – durchzuführen.
Die Situation in Sachsen stellt sich wie folgt dar: Die Staatsregierung hat bereits in der letzten Legislaturperiode an einem entsprechenden Gesetzentwurf gearbeitet und die sächsischen Pilotprojekte als Grundlage eines Entwurfes herangezogen. Leider kam es nicht zur Umsetzung und wir als Koalitionsfraktionen haben jetzt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf die Hürden aus dem Weg geräumt.
Diese Pilotprojekte wurden jedoch unter staatlicher Förderung initiiert und entsprechen damit nicht dem vollen Umfang eines klassischen BID, wie wir ihn hier im Gesetzentwurf und in den vorliegenden Unterlagen vorgelegt haben. Mit dem Gesetzentwurf der Koalition soll der Facheinzelhandel in den Zentren gestärkt werden. Insbesondere mittlere Städte können von der Ausweisung entsprechender BID profitieren, da die Einzelhändler in derartigen Städten mehrheitlich eigentümergeführt oder auf dem eigenen Gebäude etabliert sind.
Aber auch größere Städte können durch gezielte Maßnahmen für eine Verbesserung der Situation sorgen. Ich denke zum Beispiel an die Initiative in Dresden in der Königstraße oder daran, wie kürzlich auch in Freital eine Initiative zu einem entsprechenden BID mit dem vorliegenden Vertrag schon unterzeichnet wurde.
Lassen Sie mich noch die wichtigsten Eckpunkte zum geplanten Gesetzentwurf vortragen. Ziel des Gesetzes ist es, den Einzelhandel und Dienstleistungszentren außerhalb großer Zentren in urbanen Stadtteilen in ihrer Entwicklung zu fördern und das Engagement der dort ansässigen Eigentümer zu unterstützen. Die Gemeinde erlässt auf Antrag der Standortgemeinschaft – so wird es bezeichnet – und nach öffentlicher Auslegung nach umfassender Prüfung eine Satzung für das Gebiet, einen sogenannten Innovationsbereich.
Das Nächste ist: Im Rahmen des Satzungsgebietes werden dann von den Grundeigentümern und von Erbbauberechtigten für die entsprechenden Maßnahmen Abgaben erhoben, um diese zu finanzieren. Möglich ist es nach unserem Gesetzentwurf auch, Gewerbetreibende zur Standortgemeinschaft hinzuzuziehen, die nicht Eigentümer sind. Dadurch erhöht sich die Akzeptanz der Maßnahmen. Dabei kann es sich sowohl um investive Maßnahmen zur Verbesserung des Umfeldes usw. als auch um nicht investive Maßnahmen handeln, die zur Verbesserung und Umsetzung von Marketingmaßnahmen beitragen und das Corporate Design einführen oder festigen, so wie es in großen Zentren Usus ist.
Darüber hinaus können Marketingmaßnahmen umgesetzt werden, um Leerstände zu vermeiden und Vermietungen im Interesse eines Branchenmixes zu gewährleisten.
Die Dauer der entsprechenden Innovationen soll begrenzt werden, um auch die Sinnfälligkeit und den Erfolg von Maßnahmen überprüfen sowie Eigentümer – und Mieter! – animieren zu können, auch außerhalb entsprechender Satzungen besser zusammenzuarbeiten.
Die Maßnahmen werden in einem auf breiter Zustimmung basierenden Maßnahmenplan festgeschrieben. Abweichungen davon sind nur mit Zustimmung – so haben wir es im Gesetzentwurf postuliert – der Standortgemeinschaft möglich. Damit soll breite Akzeptanz gesichert werden.
Ich bitte um Zustimmung zu unserem gemeinsamen Antrag und wünsche schon heute den neuen BIDGemeinschaften, die von diesem Recht, von dieser gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, viel Erfolg bei der Umsetzung ihrer Geschäftsideen.