Nach Auskunft des Kulturraumes Meißen-Sächsische Schweiz-Osterzgebirge beträgt seine Zuwendung an die NOVUM GmbH in diesem Haushaltsjahr 2 260 000 Euro. Der Sitzgemeindeanteil wird durch die Stadt Riesa in Höhe von 51 129 Euro, den Landkreis Meißen in Höhe von 160 000 Euro und die Stadt Pirna in Höhe von 6 000 Euro erbracht.
Zu Frage 2: Das zusammengeführte Orchester soll nach gegenwärtigem Planungsstand über eine Stellenausstattung von 72 Orchestermusikern (VZÄ) verfügen und als Orchester in Konzerten und im Musiktheater der Theater GmbH tätig sein. Dabei wird von 120 Vorstellungen im Musiktheater der Theater GmbH und einer angemessenen Aufführungsdichte im Konzertbereich ausgegangen. Eine konkrete Anzahl von Konzerten war bisher nicht Gegenstand der Gespräche zwischen Kulturraum MeißenSächsische Schweiz-Osterzgebirge und Freistaat Sachsen.
Förderung von Schulen und Kindertageseinrichtungen in der Richtlinie Integrierte Ländliche Entwicklung (Frage Nr. 6)
Kürzlich hat das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft in den einzelnen LEADER- und ILEGebieten den Investitionsbedarf entsprechend der Richtlinie zur Förderung von Schulen und Kindertageseinrichtungen innerhalb des Programms zur Integrierten Ländlichen Entwicklung abgefragt.
2. Nach welchen Kriterien wurde der Vergabeschlüssel für die Budgets der einzelnen Fördergebiete festgelegt?
Zu Frage 1: Durch die LEADER- und ILERegionen wurde ein Investitionsbedarf für Maßnahmen an Schulen, Schulsporthallen und Schulsportaußenanlagen sowie Kindertagesstätten in Höhe von circa 199 Millionen Euro eingeschätzt.
Der Erhebung lagen sehr unterschiedliche Bearbeitungsstände zugrunde, sodass es sich hierbei nur um einen geschätzten Bedarf für die Jahre 2011 bis 2013 handelt.
Zu Frage 2: Mit der Anerkennung der sächsischen LEADER- und ILE- Regionen erhielt jedes Gebiet eine Budgetorientierung für Mittel aus dem ELER. Bemessungsgrundlage waren die Einwohner aller voll förderfähigen Orte entsprechend der Gebietskulisse der Richtlinie ILE/2007.
Bescheid der Landesdirektion Dresden an das Landratsamt Görlitz zu Haushaltssatzung und Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2011 (Frage Nr. 7)
Die Landesdirektion Dresden hat gegenüber dem Landkreis Görlitz am 10. Juni 2011 einen Bescheid erlassen, in dem unter anderem die Erhöhung der Kreisumlage von 29,5 % auf 32 % festgelegt wird. Der Bescheid enthält meines Erachtens in seiner Begründung Widersprüchlichkeiten.
1. Mit welchen Staatsministerien wurde dieser Bescheid der Landesdirektion Dresden beraten bzw. abgestimmt?
Zu Frage 1: Die Landesdirektionen sind nach den gesetzlichen Regelungen zuständig für den Erlass der Bescheide über die Haushaltssatzung und den Haushaltsplan der Landkreise; eine Beratung bzw. Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern ist gesetzlich nicht vorgesehen und erfolgte daher nicht.
Zu Frage 2: Die Begründung des Bescheides entspricht den Anforderungen des § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, da die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt werden, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung lässt weder Rechtsfehler noch Widersprüchlichkeiten erkennen und begegnet daher keinen Bedenken.
Umstände der Weisung des SMS zur Ablehnung der Gewährung von Fördermitteln im Jugendhilfebereich wegen der „Ereignisse vom 19.02.2011“ (Frage Nr. 8)
Der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV) lehnte mit Bescheid vom 16. Juni 2011 den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung im Bereich der Jugendhilfe im Rahmen
einer Richtlinie des SMS des Vereins „Roter Baum“ e. V. allein mit der folgenden Begründung ab: „Bei der Bewertung Ihres Antrages auf Förderung von Bildungsmaßnahmen 2011 mussten die Ereignisse vom 19.02.2011 berücksichtigt werden. […] Das SMS machte von seinem Weisungsrecht Gebrauch.“
1. Wer hat zu welchem Zeitpunkt, aus welchen konkreten Gründen und gestützt auf welchen zulässigen Rechtsgrund und welche dies rechtfertigende Rechtsgrundlage dem KSV welche konkrete Weisung erteilt, die dazu führte, dass der KSV die Gewährung von Fördermitteln im Bereich der Jugendhilfe im Rahmen einer Richtlinie des SMS für Bildungsmaßnahmen 2011 für den Verein „Roter Baum“ e. V. allein deshalb ablehnte, weil „die Ereignisse vom 19.02.2011 berücksichtigt werden“ mussten?
2. Welchen anderen Antragstellern, insbesondere Vereinen, die im Bereich der Jugendhilfe in Sachsen tätig sind und Fördermittel für das Jahr 2011 beantragt hatten bzw. haben, wurde die Gewährung der beantragten Fördermittel unter Verweis auf die Berücksichtigung der „Ereignisse vom 19.02.2011“ verweigert bzw. abgelehnt?
Zu Frage 1: Auf Nachfrage wurde der zuständigen Bewilligungsbehörde, dem Kommunalen Sozialverband, vom SMS am 07.06.2011 mitgeteilt, dass die beiden Anträge des Jugendverbandes „Roter Baum“ e. V. auf Förderung von Bildungsmaßnahmen nach Nr. 2.2 und 2.3 der „FRL überörtlicher Bedarf“ abzulehnen seien. Als Gründe wurden dazu angeführt, dass die Förderungen – im Rahmen dieser Richtlinie – freiwillige Leistungen 2 darstellen. Es bestünde somit kein Rechtsanspruch auf die Förderung der Bildungsmaßnahmen. Dies sei ausdrücklich in der Richtlinie festgehalten.
Überdies seien aus der Sicht der obersten Landesjugendbehörde die Vorkommnisse vom 19.02.2011 (Durchsu- chungen im Jugendhaus des Jugendvereins „Roter Baum“ e. V. nach den Demonstrationen gegen geplante Aufmär- sche rechtsextremer Gruppen) bei der Bewertung der Anträge des Jugendverbandes zu berücksichtigen. Danach biete der Jugendverband „Roter Baum“ in dieser Hinsicht keine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und Durchführung von Maßnahmen. Darüber hinaus bestünden im Kontext der Ausgestaltung der überörtlichen Jugendhilfe Zweifel an der Wirkung und der Nachhaltigkeit des Verbandes.
Aus diesen Sachverhalten ergeben sich Anhaltspunkte für eine unzureichende Zuverlässigkeit und Zweifel an der fachlichen Eignung. Gemäß Nr. 1.2 der VwV zu § 44 SäHO dürfen Zuwendungen jedoch nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und damit auch eine ordnungsgemäße Erfüllung des Zuwendungszwecks gesichert erscheinen.
Information von Mitgliedern der Staatsregierung über wichtige Ereignisse durch die sächsische Polizei (Frage Nr. 9)
Der Ministerpräsident, der Staatsminister des Innern und der Staatsminister der Justiz haben öffentlich erklärt, von der am 19. Februar 2011 in Dresden durchgeführten Funkzellenauswertung erst durch die Medienberichte der letzten Tage erfahren zu haben. Die sächsische Polizei hat interne Anweisungen, nach welcher sie verpflichtet ist, die Staatsregierung oder einzelne Minister bei sogenannten „Wichtigen Ereignissen“ zu informieren.
1. Ist der Einsatz von Maßnahmen zur Erhebung von Massendaten (zum Beispiel Erhebung und Auswerung von Handydaten oder Zahlungsvorgängen) ein „Wichtiges Ereignis“ im Sinne dieser Anweisung?
2. Wenn ja: Warum war die Staatsregierung nicht informiert? Wenn nein: Weshalb wertet die Staatsregierung die Erhebung von Massendaten sächsischer Einwohner durch die Polizei nicht als „Wichtiges Ereignis“?
Zu Frage 1: Maßnahmen zur Erhebung von Massendaten, etwa die Funkzellenauswertung, sind kein wichtiges Ereignis im Sinne der Verwaltungsvorschrift des SMI über den vollzugspolizeilichen Meldedienst zu wichtigen Ereignissen interjection: (VwV WE-Meldung).
Zu Frage 2: Eine WE-Meldung stellt eine Information über vorliegende, polizeilich festgestellte Sachverhalte und der für dessen Bewertung erforderlichen Tatsachen einschließlich unmittelbar im Zusammenhang damit sofort ergriffener vollzugspolizeilicher Maßnahmen dar. Meldepflichtig sind danach Ereignisse wie etwa die Veranstaltungen im Rahmen des 66. Jahrestages der Bombardierung Dresdens.
Die Erhebung von Massendaten ist kein festgestellter Sachverhalt und mithin kein Ereignis im Sinne der Vorschrift, sondern Bestandteil der kriminalpolizeilichen Ermittlungstätigkeit im Rahmen eines Strafverfahrens.
In den letzten Tagen hat die Debatte über die sogenannte Funkzellenauswertung beim Demonstrationsgeschehen am 19. Februar 2011 in Dresden die politische Landschaft bestimmt. Viele Bürger sind verunsichert, was die polizeilichen Maßnahmen bedeuten und wie weit sie in das tägliche Leben eingreifen. Medienberichten zufolge wurden in weiteren Fällen Handyverbindungsdaten und auch Zahlungsvorgänge in Einkaufsmärkten erhoben und gespeichert.
1. In wie vielen Fällen wurden seit dem Jahr 2005 durch die sächsische Polizei Massendaten (Handyverbindungen, Zahlungsvorgänge, Kennzeichen oder Ähnliches.) erho
2. In wie vielen dieser Fälle führte die Erhebung und der Abgleich der Daten zu einem Ermittlungserfolg?
Zu den Fragen 1 und 2: Die Erhebung von Massendaten basiert auf den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines Strafverfahrens. Eine gesonderte statistische Erhebung erfolgt nicht. Eine nachträgliche Ermittlung würde eine händische Auswertung aller Ermittlungsverfahren im nachgefragten Zeitraum erforderlich machen. Dies ist mit einem zumutbaren Aufwand nicht leistbar.
Systematische Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die sächsische Polizei interjection: (Frage Nr. 12)
Laut MDR-Berichten vom 22. Juni 2011 wurden „seit 2009 Tausende Kundendaten der Baumarktkette OBI sowie Zehntausende Mobilfunkdaten aus dem Bereich der Dresdner Neustadt beim sächsischen Landeskriminalamt gespeichert und ausgewertet. Hintergrund ist der Brandanschlag auf Bundeswehrfahrzeuge in der Dresdner Albertstadtkaserne am 12. April 2009 …“. (http:/www.mdr.de/sachsen/dresden/8746615.html)
2. Welche konkreten Maßnahmen zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs (TKÜ, IMSI-Catcher, Funkzellenab- frage) wurden gegen wie viele Personen in welchem Zeitraum durchgeführt?
Im Zuge des gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahrens wegen des Brandanschlages wurden OBI-Kassenjournale durch das Landeskriminalamt Sachsen ausgewertet.
Das Ermittlungsverfahren wird gegen Unbekannt geführt. Aufgrund antragsgemäß erlassenen Beschlusses des Amtsgerichts Dresden vom 17.04.2009 wurden Telekommunikationsverkehrsdaten für Funkzellen in Dresden erhoben. Weitergehende Angaben zu den Ermittlungen sind wegen einer möglichen Gefährdung des Ermittlungserfolges nicht möglich.
(Anmerkung der Redaktion: Die Frage Nr. 12 fehlt in der bereits gedruckten Fassung dieses Protokolls und wird deshalb der Druckfassung des Protokolls der 40. Sitzung als Anlage beige- fügt.)