Protocol of the Session on April 20, 2011

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich nehme gern noch einmal vom Recht Gebrauch, diesen Änderungsantrag begründen zu wollen, gerade in Bezug auf den Einwurf von Herrn Krasselt. Ich möchte noch einmal deutlich klarstellen: Es geht vor allem um Nachvollziehbarkeit. Wenn, wie der Rechnungshof ausführt, die Kleinteiligkeit des sächsischen Haushaltes eine Transparenz nur vortäuscht, dann haben wir doch alle miteinander ein Problem.

Dieses Problem zu erkennen ist der erste Schritt und danach zu handeln der zweite Schritt. Mit diesem Antrag wollen wir nur, dass wir nicht einfach irgendetwas zur Kenntnis nehmen, sondern die Möglichkeiten nutzen, uns zustimmend zu dieser – ich sage es noch einmal – auch für uns selbstkritischen Beratenden Äußerung des Rechnungshofes verhalten zu können.

(Unruhe im Saal)

Herr Krasselt, habe ich Ihre Aufmerksamkeit? – Danke. Herr Krasselt, das haben Sie insofern falsch dargestellt. Damit das nicht bei den anderen Abgeordneten der CDU falsch ankommt: Wir wollen lediglich einen Beitritt zum Fazit des Rechnungshofes, nicht zur gesamten Beratenden Äußerung. Dazu wollen wir eine zustimmende Kenntnisnahme.

Darum bitte ich Sie nochmals sehr herzlich, in sich zu gehen und diesen Akt der Selbstkritik zu vollziehen.

(Beifall bei den LINKEN und den GRÜNEN)

Verehrte Kolleginnen und Kollegen! Ich stelle den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 5/5650, zur Abstimmung. Wer dem zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

Meine Damen und Herren! Wir stimmen nun über die Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses in der Drucksache 5/4798 ab, in der Ihnen unverändert vorliegenden Form. Ich bitte bei Zustimmung um Ihr Handzeichen. – Vielen Dank. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Beschlussempfehlung des Haushalts- und Finanzausschusses, Drucksache 5/4798, zugestimmt.

Der Tagesordnungspunkt ist damit beendet. Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 11

Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse

Sammeldrucksache –

Drucksache 5/5567

Wird dazu das Wort gewünscht? – Das sehe ich nicht. Ich komme damit zur Abstimmung.

Wir stimmen ab über die Drucksache 5/5567. Sie enthält die Beschlussempfehlung des Ausschusses. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmt, den bitte ich um das

Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Damit ist der Beschlussempfehlung zu diesem Antrag zugestimmt.

Der Tagesordnungspunkt ist damit beendet.

Meine Damen und Herren! Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 12

Beschlussempfehlungen und Berichte zu Petitionen

Sammeldrucksache –

Drucksache 5/5568

Ich frage zunächst, ob einer der Berichterstatter zur mündlichen Ergänzung der Berichte das Wort wünscht. – Das ist nicht der Fall. Wir können also abstimmen.

Meine Damen und Herren! Zu verschiedenen Beschlussempfehlungen hat die Fraktion DIE LINKE eine abweichende Meinung bekundet. Die Zusammenstellung dieser Beschlussempfehlung liegt Ihnen zur Drucksache 5/5568 schriftlich vor. Darauf möchte ich noch einmal ausdrücklich hinweisen.

(Unruhe im Saal)

Gemäß § 102 Absatz 7 der Geschäftsordnung stelle ich die Zustimmung des Plenums entsprechend dem Abstim

mungsverhalten im Ausschuss fest, es sei denn, es wird hier ein anderes Stimmverhalten angekündigt. – Dies ist aber nicht der Fall.

Damit ist der Tagesordnungspunkt beendet.

(Anhaltende Unruhe)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist zwar fast 21 Uhr, aber in Anbetracht des Tagungsverlaufes meine ich, wir können die Zeit von 21 Uhr geringfügig überschreiten.

Ich rufe auf

Tagesordnungspunkt 13

Fragestunde

Drucksache 5/5569

Ihnen liegen die eingereichten Fragen der Mitglieder des Landtages in der Drucksache 5/5569 vor. Diese Fragen wurden auch der Staatsregierung übermittelt. Gleichzeitig ist Ihnen die Reihenfolge der Behandlung der eingereichten Fragen bekannt gemacht worden.

Meine Damen und Herren! Einige Fragen sind zurückgezogen bzw. die Fragesteller haben sich entschuldigt.

Wir kommen zunächst zur ersten Frage – laufende Nummer in der Drucksache ist das Frage Nr. 2 –, gestellt von Herrn Kollegen Heiko Kosel, Fraktion DIE LINKE. Er

stellt am Mikrofon 1 seine Anfrage an die Staatsregierung.

Verehrte Kolleginnen und Kollegen, bevor der Kollege beginnt: Ich kann mir gerade die Unruhe nicht erklären und wir sollten jetzt wirklich diesen letzten Tagesordnungspunkt vor Ostern mit Disziplin absolvieren. Wer dem Geschehen hier im Plenum nicht folgen kann oder will, der möge die Gespräche vor der Tür fortsetzen. Ich bitte Sie ganz ausdrücklich, noch einmal Platz zu nehmen und mit uns gemeinsam diesen letzten Tagesordnungspunkt abzuhandeln.

Bitte, Herr Kollege Kosel.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Diese Frage bezieht sich auf die Ausgestaltung der Rechtsvorschrift des § 11 Sächsische Gemeindeordnung und Sanktionsmöglichkeiten bei deren Nichtbefolgung.

In der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) heißt es in § 11 Abs 2: „Über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die für ihre Entwicklung bedeutsam sind oder die die sozialen, kulturellen, ökologischen oder wirtschaftlichen Belange ihrer Einwohner berühren, sind die Einwohner frühzeitig und umfassend zu informieren.“ In BürgerInnengesprächen und -anfragen werden immer wieder Verstöße gegen diese Vorschrift kritisiert. Der an sich höchst begrüßenswerte § 11 SächsGemO wird durch die Betroffenen gelegentlich als „zahnloser Tiger“ bezeichnet.

Ich frage daher die Staatsregierung:

1. Welche direkten Handlungsanleitungen oder Ausführungsverordnungen zur Anwendung und Auslegung des § 11 Abs. 2 SächsGemO sind für die Gemeinden im Freistaat durch die Sächsische Staatsregierung veranlasst worden?

2. Welche Sanktionsmöglichkeiten sieht die Sächsische Staatsregierung bei einem fahrlässigen und/oder bewussten Nichtbefolgen der Regelung des § 11 Abs. 2 SächsGemO und inwiefern ergibt sich hier für die Sächsische Staatsregierung ein Handlungsbedarf zur Nachbesserung dieser gesetzlichen Regelung – insbesondere unter Berücksichtigung der postulierten Bürgernähe und des Transparenzgebotes bei allen die Belange der Bürgerinnen und Bürger betreffenden Entscheidungen?

Für die Staatsregierung antwortet Herr Staatsminister Ulbig; bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Abg. Kosel! Zunächst einmal möchte ich Ihnen zustimmen, dass es sich bei § 11 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen um eine zentrale Vorschrift im Hinblick auf praktizierte Bürgernähe in den Gemeinden handelt.

Nun die Antwort zu Frage 1. Diese Regelung ist eine sich selbst erklärende Vorschrift, die insbesondere unter Hinzuziehung einschlägiger Kommentarliteratur zur Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen eindeutig gefasst ist. Insoweit besteht keine Notwendigkeit, Handlungsanleitungen oder Ausführungsvorschriften zu dieser Regelung zu erlassen.

Bei der Umsetzung der Unterrichtungs- und Informationspflicht steht der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass interessierte Bürger bereits aus öffentlichen Ausschuss- und Ratssitzungen vielfältige Informationen gewinnen können. In Betracht kommt die Information etwa durch Medien, durch Einwohnerversammlungen, Bürgeraussprachen

oder Bürgerforen. Handlungsanleitungen oder Ausführungsvorschriften würden an dieser Stelle die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinden ohne Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nur unnötig einengen.