Protocol of the Session on December 12, 2007

Deshalb lehnt meine Fraktion das Vorhaben einer Trinkwasserleitung von Böhmen nach Chemnitz ab. Wir haben deshalb diesen Gesetzentwurf zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes vorgelegt. Mit ihm wollen wir deutlich machen, dass die ortsnahe Wasserversorgung Vorrang hat. Wir wollen das auch im Gesetz festschreiben, soweit nicht überwiegende Gründe des Allgemeinwohls entgegenstehen. Ich bitte Sie um Zustimmung zu dieser Gesetzesnovelle.

Danke.

(Beifall bei den GRÜNEN und der Linksfraktion)

Für die CDUFraktion hat Herr Prof. Mannsfeld das Wort, bitte.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Vorrednerin verdanken wir durchaus schon ein Stück Situationsbeschreibung zur Veranlassung einer Wassergesetznovelle. Allerdings, Frau Herrmann, muss ich eingrenzen – unabhängig davon, ob es Ihr Beitrag war oder nicht –, Sie haben sich fast ausschließlich mit der Stadt Chemnitz und ihren Verhältnissen auseinandergesetzt. Das, was der Landesgesetzgeber hier regeln will, mag von der Stadt Chemnitz veranlasst sein, ist aber keinesfalls das Ziel unserer Gesetzesnovelle. Das nur einleitend.

Wir stimmen insofern überein – das ist auch in dem Gesetzentwurf der GRÜNEN zumindest nachlesbar –, als eben der Grundsatz der Wasserversorgung, wie ihn das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und das Sächsische Wassergesetz vorgeben, heißt: Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken. Abweichungen davon sind dann gestattet, wenn derartige ortsnahe Wasservorkommen, zum Beispiel aus hydrogeologischen Gründen, nicht ausreichend vorhanden sind, sodass eine Deckung des Wasserbedarfes aus ortsfernen Gebieten, also sogenannter Fernwasserbezug, erforderlich ist, wozu die Sicherstellung auch als Teil eines gebietsübergreifenden Verbundes erfolgen kann.

Mit dieser Erörterung und Klarstellung ist auch die Frage verbunden, die heute nicht ausführlich und abschließend beraten werden kann, ob es nicht, ähnlich wie in BadenWürttemberg, sinnvoller ist, dass der unmittelbare Ortsbezug, also der dörfliche Brunnen, von der wirklichen Fernwasserversorgung aus weit entfernten Gebieten und den quasi als dazwischen liegenden Möglichkeiten eines regionalen Verbundes unterschieden werden kann, denn manche der Diskussionen beginnt mit dieser terminologischen Unklarheit.

Es ist hier viel über den Versorgungsverbund gesagt worden. Ich betone dazu noch einmal, dass dieser Verbund für circa 1,5 Millionen Menschen im Erzgebirge und im Vogtland die Verantwortung der Trinkwassersicherstellung hat, dass der Zweckverband auf diesem Weg in den vergangenen Jahren mit erheblichem finanziellem Aufwand die Wasserwerke und Verteilersysteme der Region auf hohes technisches Niveau gebracht hat.

Zu dieser beschriebenen Versorgungsstruktur verlautete in den letzten Monaten aus der Stadt Chemnitz, dass sie im benachbarten Tschechien Wasser kaufen, aber zugleich Mitglied des Zweckverbandes bleiben will, und zwar nach dem Motto: Man kann ja nicht wissen… Diese Absicht des Aufgabenträgers Stadt Chemnitz, der sich dazu von den Stadtwerken vertreten lässt, die aber – das sei an dieser Stelle bereits am Anfang einer kurzen Darstellung gesagt – überhaupt nicht für eine Fernwasserversorgung antragsberechtigt sind; dieses Ansinnen hat neben ökologischen und ökonomischen auch soziale Konsequenzen, die der Politik nicht gleichgültig bleiben können. Diese

Absichten haben nichts mit dem Gedanken der Nachhaltigkeit zu tun.

Die nach außen verkündete Motivation der Stadt Chemnitz besteht aus den Schlüsselworten „Wettbewerb“ und „Versorgungssicherheit“. Letzteres kann gar kein Argument sein, denn, wie schon erwähnt, verfügt die Landestalsperrenverwaltung über ausreichendes und auch unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Klimawandels stabiles Dargebot, im Gegenteil, wir haben erhebliche Überkapazitäten in unserer Erzgebirgsregion.

Das von der Stadt Chemnitz benannte Ziel, über eigene Wasserkapazitäten verfügen zu wollen, ist bei genauem Hinsehen unredlich, wird doch eine vermeintliche Abhängigkeit durch die LTV durch eine solche ausländischer Betreiber ersetzt, über deren langfristiges Verhalten auch heute noch niemand eine sichere Prognose treffen kann. Die Kosten für eine rund 45 Kilometer lange Wasserleitungstrasse werden die Chemnitzer am Ende ebenso zahlen wie die zusätzlichen Fixkosten im Rahmen des bestehenden Verbundes; denn wenn Chemnitz ausschert, werden weitere 12 Millionen Kubikmeter im Verbandsgebiet weniger abgenommen, die, dem Vertrag mit der LTV folgend, nur durch Umlage auf alle Regionalversorger abgefangen werden können. Wo hier Wettbewerb oder Versorgungssicherheit zu erkennen sind, das steht noch in den Sternen.

Dennoch stelle ich, wie schon im Mai dieses Jahres, ausdrücklich fest: Ja, die Novelle des Gesetzes wurde von den bekannt gewordenen Bestrebungen der Stadt Chemnitz zu einem, wie ich meine, abenteuerlichen Wasserleitungsbau angestoßen; aber keineswegs stellt die Gesetzesergänzung eine Lex Chemnitz dar, wie die Vertreter der Stadtwerke als Ablenkungsmanöver für ihre fragwürdigen Pläne immer betonen. Nein, es gibt keine Spezialregelung, aber der Landesgesetzgeber hat angesichts der Chemnitzer Aktivitäten eine Regelungslücke erkannt und schnell und kompetent gehandelt, damit im ganzen Land die Abweichungen vom Prinzip der ortsnahen Versorgung transparent geregelt sind. Die Koalitionsfraktionen haben dabei im Ergebnis der Anhörung, die ein eindeutiges Votum pro Gesetzesnovelle erbrachte, die Rechtssicherheit gegenüber dem eingebrachten Gesetzentwurf sogar noch verstärkt.

Im neuen Abs. 2 wird nunmehr wieder festgelegt, dass eine vorherige Zustimmung der höheren Wasserbehörde für Fernwasserbezug notwendig ist, und klargestellt, dass nur Gemeinden oder die von ihnen gebildeten Verbünde überhaupt Anträge dazu stellen können, und im Abs. 3 werden beispielhaft Versagungsgründe für die Inanspruchnahme von Wasser aus ortsfernen Gebieten aufgeführt. Die besondere Bedeutung eines gebietsübergreifenden Verbundes war schon bisher hervorgehoben, und sie soll auch künftig wegen der Vorteile für den Ressourcenschutz bevorzugt bleiben. Aber diese Versagungsgründe, entsprechend dem Bestimmtheitsgebot gesetzlicher Regelungen nach Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, in das Gesetz aufzunehmen war unserer Meinung nach

zwingend erforderlich; denn sonst hätte der Gesetzgeber der vollziehenden Behörde einen nicht gewollten Beurteilungs- und Ermessensspielraum eröffnet.

Nach langer und gründlicher Beratung der Gesetzesnovelle liegt Ihnen, meine sehr verehrten Damen und Herren, nun eine schlüssige Ergänzung zum bestehenden Wasserrecht vor.

Der zugleich eingebrachte Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat zwar abschnittsweise eine gleichlautende Intention wie jene Gesetzesergänzung der Koalition; aber insbesondere wegen seines völlig anderen Regelungsansatzes – nämlich ausschließlich die wasserhaushaltliche Seite zu betonen und zu beleuchten und keine Regelung zum rechtlichen Rahmen einer Bedarfsdeckung aus ortsfernen Gebieten vorzusehen – kann dieser Ansatz nicht die notwendige politische und rechtliche Klarheit bringen, die die vorgelegte Beschlussvorlage auf der Basis der Änderungsanträge der Koalition gebietet.

Meine Damen und Herren! Abschließend noch ein Wort zum scheinbaren eigentlichen Kern der Diskussion. Wenn es darum geht, die Frage der Rohwasserentgelte durch die Talsperrenverwaltung zu beleuchten und gegebenenfalls in einem neuen Landeshaushalt den Wunsch der kommunalen Versorger nach Entgeltreduzierung zu berücksichtigen, dann möchte ich mir seriösere parlamentarische und außerparlamentarische Erörterungen wünschen – aber nicht in der aggressiven Sprache, die sich durch die diversen Verlautbarungen der Stadtwerke Chemnitz bis in die letzten Tage hinein zieht. Dieser Zusammenhang, meine Damen und Herren, wäre bereits der nächste Schritt. Heute geht es um die Zustimmung zur Beschlussempfehlung, und ich bitte das Hohe Haus, dieser Beschlussempfehlung des Ausschusses zu folgen.

Danke schön.

(Beifall bei der CDU und der Staatsregierung)

Die SPD-Fraktion, Herr Abg. Gerlach, bitte.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! § 59 des Sächsischen Wassergesetzes – um den es im Wesentlichen im Änderungsantrag der Koalition geht – schreibt das Gebot der ortsnahen Wasserversorgung fest. Das heißt: Stehen ortsnahe Gewässer zur Verfügung, so sollen diese genutzt werden, und andere, ferner liegende Wassergebiete dürfen aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht genutzt werden.

Hinter dem Grundsatz der ortsnahen Wasserversorgung steht das Ziel, Wasser in seiner Qualität zu schützen und damit auch die Versorgung langfristig sicherzustellen. Gemäß dem Motto „Selbstdisziplin durch Selbstinteresse“ kann durch die unmittelbare Nähe des Versorgers und des Verbrauchers eine größere Aufmerksamkeit für die Grundwasserpflege erzielt werden. Das Ortsnäheprinzip dient damit hauptsächlich dem Ressourcenschutz.

Um diesen vorsorgenden und flächendeckenden Grundwasserschutz in ganz Deutschland zu fördern, ist das Gebot der ortsnahen Wasserversorgung im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes mittlerweile als bundesweit geltendes Prinzip festgeschrieben worden. Von diesem Grundsatz darf in Einzelfällen aus Gründen des Allgemeinwohles abgewichen werden. Die nähere Ausgestaltung und Konkretisierung obliegt dem Landesgesetzgeber. Wir machen mit dem vorliegenden Gesetzentwurf davon Gebrauch und stellen klar: Der Bezug von Fernwasser ist erst dann möglich, wenn die höhere Wasserbehörde im Vorfeld ihre Zustimmung erteilt hat. Es dient der Rechtssicherheit, wenn die Prüfung vorgelagert wird.

Natürlich wissen wir, dass 2004 eine ähnliche Änderung in anderem Sinne schon einmal gestrichen wurde. Damals wollte man das Verfahren vereinfachen und deregulieren. Aber das stellte sich – auch mit Blick auf die oben genannte Bundesrahmenvorschrift – als unzureichend heraus. Wir konkretisieren im vorliegenden Gesetzentwurf die Voraussetzungen für eine Zustimmung. Da all dies bereits genannt wurde, werde ich es nicht wiederholen.

Bereits im Koalitionsvertrag haben wir vereinbart – ich zitiere –: „Eine nachhaltige Wasserwirtschaft setzt eine langfristige Stabilisierung der Solidargemeinschaft durch eine Verbundlösung mit der kommunalen Ebene voraus.“ Es geht dann noch in dieser Richtung weiter.

Mit unserem Änderungsantrag, der das Ergebnis der Anhörung ist, sind wir auf einige Bedenken zu den Versagungsgründen für den Bezug von Wasser aus ortsfernen Quellen eingegangen; Herr Prof. Mannsfeld hat bereits einiges dazu genannt. In diesem Zusammenhang wurde auch das Problem des Rohwasserentgeltes diskutiert. Dies betrifft natürlich in besonderer Weise die Region Südsachsen. Die Koalitionsfraktionen haben sich dieses Problems bereits angenommen. Wir sind uns darin einig, dass die Voraussetzungen geschaffen werden müssen, die ortsnahe Trinkwasserversorgung auf der Basis eines wettbewerbsfähigen Rohwasserentgeltes zu gewährleisten.

Ich danke Ihnen.

(Beifall des Abg. Stefan Brangs, SPD, und der CDU)

Die Linksfraktion, bitte; Herr Abg. Zais.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Situationsbeschreibung ist durch meine Vorredner ausführlich vorgenommen worden, und ich stimme dem voll zu. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll geklärt werden, dass der Wasserbedarf aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken ist.

Hintergrund der Gesetzesänderung ist der beabsichtigte Bau einer Fernwasserleitung für Chemnitz; aber nicht nur das, wie Herr Mannsfeld ausführt, sondern es gibt eine

Gesetzeslücke auch für die Zukunft, um hier Vorsorge zu betreiben.

In den vergangenen Debatten sowie in der Anhörung im Ausschuss – so ist meine persönliche Meinung – haben wir über Fraktionsgrenzen hinweg Übereinstimmung erzielt, dass diese Wasserleitung ökonomisch, sozial und ökologisch abzulehnen ist, da sie dem Bürger außer Kosten und steigenden Preisen nichts bringt. In diesem Sinne wiederhole ich meinen Grundsatz: Eine Fernwasserleitung ist volkswirtschaftlich nur sinnvoll, wenn sie für die gesamte Region mehr einspart, als sie kostet. – Daran hat sich nichts geändert, und es wird sich auch in Zukunft nichts daran ändern. Dafür sind auch die Strukturen im Wasserbereich des Freistaates vernünftigerweise aufgebaut. Sie zu stärken und transparenter sowie gerechter zwischen Kommunen und Freistaat zu gestalten, bleibt eine ständige Aufgabe unseres Hohen Hauses. Das wird auch nach der heutigen Beschlussfassung eine aktuelle Aufgabe bleiben.

Wasser ist für DIE LINKE ein Lebensmittel von hohem Gut. Liberalisierungsversuchen, Wasser als freie Ware zu handeln, erteilen wir eine klare Absage. Den Liberalisierungsversuchen eine rechtliche Grenze zu setzen ist das Ziel der Gesetzentwürfe der Koalition und der GRÜNEN. Wir stimmen darin überein, dass die dauerhafte und sichere Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit Trink- und Gebrauchswasser in hoher Qualität und zu angemessenen Preisen in diesem Sinne eine hohe Bedeutung hat. Nach der Privatisierungswut der CDU in den letzten Jahren fordert diese nun ihren Tribut. Es ist Umkehr angesagt – eine Einsicht, die wir begrüßen. Ihre Experimente mit dem Sächsischen Wassergesetz lehnen wir jedoch ab.

Trotz Übereinstimmung in der politischen Richtung wird mit immer neuen Formulierungen versucht, den Argumenten aus der Anhörung gerecht zu werden. Unserer Meinung nach ist Ihnen das aber nicht gelungen. Im Gegenteil, meine Damen und Herren der Koalition, wir wollen Ihre Umwege über die überwiegenden Gründe des Wohls der Allgemeinheit, was auch immer Sie darunter verstehen – das ist ein Zitat aus dem Gesetz –, nicht und schon gar nicht als Versagungsgrund. Damit wird der Behördenwillkür Tür und Tor geöffnet.

Im vorliegenden Text des § 59 des Gesetzes von 2004 waren die Regelungen dazu klar und verständlich, weil durchzuführende wasserrechtliche Zulassungserfordernisse der höheren Wasserbehörde ein vorheriges Zustimmungserfordernis notwendig machten.

Was soll denn nun unter einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verstanden werden? Warum soll es nicht ausreichen, dass eine sichere öffentliche Wasserversorgung zu gewährleisten ist? Im alten Text von 2004 waren die Voraussetzungen und Bedingungen für die Wahl der Allgemeinheit und die der Zustimmung der Wasserbehörde klar benannt. Also kehren Sie zurück. Ihr Gesetz ist schlecht gemacht, wie es auch der Anhörung zu entnehmen war. Meine Kollegin wird einen Änderungs

text zu § 59 einbringen, der transparente Verfahren befördert, die Erschließung ortsnaher Quellen solidarisch im Verbund der Regionen sichert und damit unverhältnismäßig hohe Kosten für den Endabnehmer verhindert, so wie es bis zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes 2004 war.

Wenn Sie Ihre Presseerklärung, die Sie nach der Ausschusssitzung gegeben haben, ernst nehmen, dann stimmen Sie unserem Gesetzentwurf zu.

(Beifall bei der Linksfraktion)

Die NPDFraktion, Frau Abg. Schüßler.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Diskussion um die Pläne der Stadtwerke Chemnitz, eine Trinkwasserleitung zur PrießnitzTalsperre in die Tschechische Republik zu bauen, hat eindeutig eine Lücke im Sächsischen Wassergesetz aufgezeigt, eine Lücke, die sowohl den Steuerzahler und den Trinkwasserkunden als auch die Natur teuer zu stehen kommen könnte.

Die bisherige Regelungslücke würde es ermöglichen, dass am konkreten Beispiel von Chemnitz eine über 40 Millionen Euro verschlingende Wasserleitung in das Nachbarland gebaut werden könnte, obwohl wir selbst über genug Trinkwasser verfügen. Dieses ist aus ökonomischer und ökologischer Sicht ein unsinniges Vorhaben und würde sich auch volkswirtschaftlich negativ auf Sachsen auswirken. Eine gesetzliche Regelung, die derartige Bestrebungen verhindern kann, ist deshalb zwingend erforderlich. Es ist für uns unverständlich, dass die Staatsregierung offensichtlich selbst keinen Handlungsbedarf gesehen und keinen entsprechenden Gesetzentwurf vorgelegt hat. Darauf möchte ich aber nicht näher eingehen.

Ich möchte an dieser Stelle noch auf eines hinweisen: Die Staatsregierung sollte das Vorhaben der Chemnitzer Stadtwerke nicht nur als absurdes und wirtschaftlich unsinniges Projekt betrachten. Selbstverständlich ist dieses Vorhaben aus gesamtwirtschaftlicher Sicht abzulehnen. Es sollte aber für die Staatsregierung zunächst ungeachtet der Unternehmensbilanz der Stadtwerke trotzdem als ein Warnschuss gelten. Das Argument der Stadtwerke, als Monopolisten der Landestalsperrenverwaltung und ihrer Preisbildung unterworfen zu sein, ist durchaus berechtigt. Unsere Fraktion hatte bereits in der Debatte im Mai darauf hingewiesen, dass es notwendig ist, dass die Staatsregierung über die Landestalsperrenverwaltung dazu beiträgt, den Rohwasserpreis durch eine erneute Kalkulation der Gestehungskosten zu senken.

Auch wenn der Rohwasserpreis nur einen Teil der Wasserkosten ausmacht, so ist es doch ein Faktum, dass der Bezugspreis trotz allem einen Einfluss auf die Kalkulation der örtlichen Versorger hat. Es besteht die Gefahr, dass die örtlichen Wasserversorger diese Senkung nur dazu benutzen würden, um ihre eigenen Gewinne zu steigern.

Das ist dann aber kein Zeichen einer verfehlten Wasserpolitik, sondern vielmehr das Ergebnis der exzessiven Privatisierungspolitik der Kommunen. Besonders schädlich ist dieser Privatisierungsdruck im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge. Es ist letztlich nur eine Folge der verfehlten Haushaltspolitik des Landes, die aber hier und heute nicht zur Debatte steht.

Heute haben wir nur die Möglichkeit, den wasserrechtlichen Rahmen festzulegen und die bestehende Regelungslücke im Wassergesetz zu schließen. Die NPD-Fraktion wird dabei dem Gesetzentwurf der GRÜNEN ihre Zustimmung geben. Der Entwurf der GRÜNEN ist aus unserer Sicht klarer und in seiner Rechtsfolge in Bezug auf den vorrangig ortsnahen Wasserbezug eindeutiger formuliert. Zudem ist er deutlich schlanker und unbürokratischer als der Koalitionsentwurf und stellt den Schutzgedanken von Wasserhaushalt und Natur heraus.

Den Änderungsantrag der Linksfraktion werden wir ablehnen, weil wir darin keine Verbesserung der Gesetzeslage sehen. Das Wohl der Allgemeinheit gehört für uns sehr wohl als Ablehnungsgrund in den Gesetzestext. Sie haben übrigens mit dem Begriff „regional“ genauso einen unbestimmten Rechtsbegriff eingebracht, wie Sie es beim Koalitionsentwurf kritisiert haben.

Der Entwurf der Koalition vermag das unmittelbare Problem zwar zu lösen, er hat aber auch noch eine andere Zielsetzung. Die Koalition will die bestehenden Fernwassersysteme unter Schutz stellen und stellt sogar die zukünftige Teilnahme der Versorger an bestehenden Fernwasserverbundsystemen der ortsnahen Versorgung gleich. Dieser Intention werden wir nicht folgen und uns beim Antrag der Koalition der Stimme enthalten.

Danke für die Aufmerksamkeit.